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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 12 K 4701/07 E
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Kläger wurden für 2005 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit sie Aufwendungen für nahe Angehörige in Serbien als außergewöhnliche Belastung geltend machen können - im Einzelnen geht es um folgende Beträge:
"A" | 2.000 EUR |
"B" | 2.000 EUR |
"C" | 1.000 EUR |
"D" | 1.000 EUR |
"A" ist ein Sohn, "B" ist die Schwiegertochter -"C" und "D" sind Enkel der Kläger. Geburtsjahr von "A" ist 1967 und von "B" ist 1970.
Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2005 mit Bescheid vom 22.11.2006 auf 2.358 EUR fest. Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt, "weil die Fahrten ins Heimatland sowie die Abhebungen nicht identisch seien". Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Bescheids vom 22.11.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2007 ihre Einkommensteuer für 2005 unter Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige festzusetzen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die streitige Einkommensteuerfestsetzung für 2005 ist rechtmäßig.
Die Kläger können für diesen Veranlagungszeitraum keine Aufwendungen an Unterhaltsleistungen für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es kann nämlich nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass ihre Aufwendungen Unterhaltsleistungen darstellen; die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie gegenüber ihrem Sohn "A" , dessen Ehefrau und dessen Kindern unterhaltsverpflichtet waren - es gibt keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr Sohn "A" und dessen Ehefrauch nicht über genügend eigene Einkünfte verfügten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Aus den von den Klägern vorgelegten amtlichen Unterhaltsbescheinigungen wird nicht deutlich, auf welche(r) Erkenntnisquelle(n) Bezug genommen wird. Dass "A" über 20 Jahre lang arbeitslos gemeldet war, bedeutet nicht zwingend, dass er auch tatsächlich arbeitslos gewesen ist. Dass "B" sich "in einem Arbeitsverhältnis am Arbeitsplatz einer administrativen Mitarbeiterin befunden" haben soll, ohne ein Entgelt zu erhalten, ist derart ungewöhnlich, dass es schon unglaubhaft ist - und deshalb einer Entscheidung nicht zugrundegelegt werden kann.
Das erkennende Gericht hat zwar an der Glaubwürdigkeit des zur Unterhaltsbedürftigkeit seines Bruders und dessen Familie vernommenen "E" keine Bedenken. Jedoch ist seine Aussage letztlich nicht weiterführend. Er lebt in der Bundesrepublik Deutschland - sein Bruder und dessen Familie hingegen in Serbien. Erkenntnisquelle für "E" ist damit also nicht vorrangig eine eigene Wahrnehmung, sondern offensichtlich nur die Darstellung seines Bruders und dessen Ehefrau über ihre Lebensumstände. Das reicht nicht, weil diese Darstellung zumindest teilweise - was das Arbeitsverhältnis der "B" angeht - unglaubhaft ist. Außerdem ist es wenig überzeugend, dass ein ausgebildeter Koch über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg keinen Arbeitsplatz gefunden haben will und dies in einem Alter von 20 bis 40 Jahren; auch in Serbien wird es einen Bedarf an Köchen geben - dies ebenso im streitigen Veranlagungszeitraum 2005.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ende der Entscheidung
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