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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 12 K 5016/06 E
Rechtsgebiete: EStG, StraBEG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5
StraBEG § 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

12 K 5016/06 E

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2006 wird geändert und bei der Neuberechnung der Steuer berücksichtigt, daß der Klägerin Sonderausgaben in Höhe von 4.200,- EUR entstanden sind.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin gab unter dem 22.03.2005 für in den Jahren 1993 bis 2002 erzielte Kapitalerträge die hier in Bezug genommene Erklärung nach den Vorschriften des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung -StraBEG- ab. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte sie ein im Zusammenhang mit der Erklärungserstellung entstandenes Beraterhonorar in Höhe von 4.200,- EUR als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung ab, das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 27.11.2006. Sie trägt vor, daß das Beraterhonorar im Jahre der Zahlung abziehbar seien, die Pauschalierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG gelte insoweit nicht. Das folge sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "angefallenen" Aufwendungen spreche, als auch aus dem Umstand, daß das StraBEG nur für den Amnestiezeitraum und nicht für spätere Veranlagungszeiträume gelte.

Die Klägerin beantragt,

den angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2005 zu ändern und Steuerberatungskosten in Höhe von 4.200,- EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, daß es sich bei den Steuerberatungskosten dem Grunde nach um Werbungskosten handle, da ein Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen aus § 20 Einkommensteuergesetz -EStG bestehe. Demzufolge gelte die Pauschalierungsregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG, eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Veranlagungszeitraum 2005 scheide aus.

Durch Beschluß vom 03.07.2007 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Klage ist begründet; denn der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das Beraterhonorar ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Steuerberatungskosten Sonderausgaben, soweit sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Bei dem Beraterhonorar handelt es sich um Steuerberatungskosten. Ein Zusammenhang der Beratungsleistung mit einem Steuerstrafverfahren, der dieser Qualifikation entgegenstehen könnte (vgl. z. B. Bundesfinanzhof -BFH vom 20.09.1989 X R 43/86 BStBl 1989 II 20), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die der Klägerin entstandenen Steuerberatungskosten sind auch keine Werbungskosten bei ihren Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dabei kann dahinstehen, daß die hier relevante Beraterleistung nicht im Zusammenhang mit einem Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer erbracht worden ist und von vornherein keine Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern einer Steuer eigener Art zu unterwerfende Einnahmen im Sinne des § 1 Nr. 1 StaBEG in Rede stehen; denn auch nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien sind Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen nur dann Werbungskosten, wenn die Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte erfolgt ist. Um Sonderausgaben handelt es sich hingegen, wenn die Ermittlung des Einkommens (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Tariffragen und das Ausfüllen der Steuererklärung) Gegenstand der Beratung war (vgl. BFH vom 20.09.1989 X R 43/86 a. a. O. m. w. N.). Letzteres ist vorliegend der Fall; denn die Ermittlung der Einnahmen der Klägerin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Übernahme der in den Erträgnisaufstellungen der COMINVEST Asset Management S.A. ausgewiesenen Beträge und ihre Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Diese verhältnismäßig einfache Leistung tritt nach Überzeugung des Gerichts gegenüber den im Rahmen einer Beratung bei der Erstellung einer strafbefreienden Erklärung zu behandelnden Fragen so in den Hintergrund, daß ihr keine eigenständige Bedeutung zukommt. Als wesentlicher Inhalt der hier zu beurteilenden Beratungsleistung ist vielmehr die Aufklärung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Folgen der Erklärung sowie das Ausfüllen des Erklärungsformulars selbst anzusehen.

Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG steht dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten als Einnahmen 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden. Das Gesetz unterstellt damit pauschalierend, daß Aufwendungen in Höhe von 40 % zur Erzielung dieser Einnahmen angefallen sind. Vorliegend geht es aber von vorn herein nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einnahmen stehen, sondern nur um solche, die der Herbeiführung einer Steueramnestie, d. h. der Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG, sowie der Abgeltungswirkung nach § 8 StraBEG dienen. Auf die Frage, ob die Regelungen des StraBEG die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften auf im Veranlagungszeitraum 2005 verwirklichte Sachverhalte beeinflussen können, kommt es daher hier nicht an.

Die Übertragung der Steuerberechnung auf den Beklagten folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO, die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO.



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