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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 14 K 1515/07 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 3
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
EStG § 32 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

14 K 1515/07 Kg

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für die Tochter Birgit des Klägers betreffend den Zeitraum von Januar 1997 bis Juni 1998.

Der Kläger ist der Vater der am 14. April 1977 geborenen Birgit, des am 5. März 1980 geborenen Ralf und der am 12. Februar 1988 geborenen Marion.

Die Tochter Birgit befand sich ab August 1996 in Berufsausbildung zur Bankkauffrau. Die Berufsausbildung endete im Juni 1998. Für das Jahr 1996 erhielt der Kläger Kindergeld für seine Tochter, ab Januar 1997, so der Kläger, seien die Zahlungen eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 hatte sich der Kläger für die zügige Bearbeitung seines Antrages vom 10. Januar 1997 bedankt und "gegen die Kindergeldfestsetzungen, soweit sie das 1. und 2. Kind betreffen, für das Jahr 1996 und ab Januar 1997" Einspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, es würden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes für das 1. und 2. Kind in Höhe von jeweils 200 DM in 1996, in Höhe von jeweils 220 DM ab 1997 vorgebracht.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 legte der Kläger mit der gleichen Begründung Einspruch ein für die Kindergeldfestsetzung des Jahres 1998.

Die Einsprüche wurden den Angaben des Klägers zufolge mit Schreiben vom 17. Februar 1997 bzw. 3. Februar 1998 ruhend gestellt.

Mit Schreiben vom 25. August 2005 verwies der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 und machte geltend, der Kindergeldanspruch bezüglich Birgit sei noch nicht verjährt, da er Einspruch eingelegt habe. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt.

Den Antrag auf Kindergeld hole er hiermit nach.

Dazu überreichte der Kläger eine Aufstellung der Einkünfte und Bezüge und legte zugleich die zugehörigen Gehaltsabrechnungen seiner Tochter vor.

Mit Bescheid vom 16. September 2005 lehnte der Beklagte den Einspruch als unbegründet ab.

Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume bis 31. Dezember 2000 sei verjährt. Die Festsetzungsfrist für den Kindergeldanspruch des Jahres 1997 sei am 31. Dezember 2001 und für den Anspruch der Monate Januar bis Juni 1998 am 31. Dezember 2002 abgelaufen.

Die Einsprüche gegen die Kindergeldfestsetzungen für die Jahre 1997 und 1998 bezögen sich nur auf die Festsetzungen für die Kinder Ralf und Marion. Für Birgit habe keine Festsetzung vorgelegen, die Kindergeldzahlung sei mit Ablauf des Jahres 1996 eingestellt worden. Insofern habe kein angefochtener Bescheid im Sinne des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO vorgelegen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 Einspruch ein. Er machte geltend, die Auffassung, dass die Einsprüche nur die Kinder Ralf und Marion beträfen, lasse sich aus dem Einspruchsschreiben nicht herleiten. Es werde darin nur ein 1. und 2. Kind aufgeführt, ohne dass eine namentliche Nennung erfolgt sei. Es mache keinen Sinn, sich auf das 1. und 2. Kind zu beziehen, wenn es nur um zwei Kinder gehe. Der Beklagte habe übersehen, dass nicht nur das Jahr 1997, sondern auch das Jahr 1996 aufgeführt sei. Im Jahr 1996 sei für drei Kinder Kindergeld gezahlt worden. Damit sei das 1. Kind Birgit, das 2. Kind Ralf und das 3. Kind Marion.

Ein Einspruch setze einen Verwaltungsakt voraus. Als Verwaltungsakt, gegen den sich seine Einsprüche richten könnten, sei nur die Entscheidung des Beklagten in Frage gekommen, mit der seinem Antrag vom 24. April 1996 auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter Birgit für den Zeitraum von Juli 1996 bis Juli 1998 nicht in vollem Umfang stattgegeben worden sei.

Mit Schreiben vom 4. April 1996 habe ihm das Beklagten mitgeteilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes für seine Tochter Birgit für den Zeitraum bis 31. Dezember 1995 zu prüfen seien. Das Schreiben habe er beantwortet am 24. April 1996. Er habe in der Anlage "Kinder in Schul- oder Berufsausbildung" auf die Fortdauer der Berufsausbildung von Birgit hingewiesen und den ab August 1996 gültigen Berufsausbildungsvertrag beigefügt. Aus dem Berufsausbildungsvertrag sei zu ersehen, dass die Berufsausbildung am 1. August 1996 begonnen habe und am 31. Juli 1998 habe enden sollen. Den Monat Juli 1996 habe er als Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bezeichnet. Obwohl dem Beklagten der Berufsausbildungsvertrag vorgelegen habe und damit die Voraussetzungen für die weitere Gewährung des Kindergeldes gegeben gewesen seien, sei die Zahlung von Kindergeld ab August 1996 eingestellt worden. Die Einstellung der Zahlung habe er ausschließlich aus der Bezügemitteilung ab 08/96 erkennen können. Einen Bescheid habe das Beklagten nicht erteilt.

Seinem Antrag sei damit nur für den Monat Juli 1996, aber nicht für den Zeitraum von August 1996 bis Juli 1998 entsprochen worden. Bei der Ablehnung eines Antrages ohne Bekanntgabe eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung betrage die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr. Sein Einspruch vom 4. Februar 1997 liege unstreitig innerhalb dieser Jahresfrist. Durch den Einspruch sei der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Kindergeldanspruchs gehemmt.

Dem Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 21. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass für die Tochter Birgit aufgrund zu hoher Einkünfte (nur) bis 31. Dezember 1996 Kindergeld gezahlt wurde, die Nachzahlung für August bis Dezember 1996 sei im Monat Februar 1997 erfolgt. Ob ein Aufhebungsbescheid ab dem 01.01.1997 gefertigt worden sei, sei nicht festzustellen.

Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger u.a., seine Tochter habe keine den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten gehabt. Im Übrigen sei er der Meinung, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes um weitere Beträge zu korrigieren seien, über die das Kind nicht habe verfügen können.

Zum Unterhalt und zur Berufsausbildung hätten seiner Tochter die einbehaltenen Steuern nicht zur Verfügung gestanden, ebenso wenig die ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen. Hier sei die siebenjährige Sperrfrist zu beachten. Ferner hätten hier die Belegschaftsaktien, die im Mai 1998 als geldwerter Vorteil versteuert worden seien, nicht zur Verfügung gestanden. Die Belegschaftsaktien hätten einer Verfügungsbeschränkung von drei Jahren unterlegen. Ferner hätten die Beiträge für den Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV) ihre zum Unterhalt und zur Berufsausbildung einsetzbaren finanziellen Mittel gemindert.

Er berechnete die Einkünfte und Bezüge wie folgt:

 - 1997 Jan.-Dez. DM - 1998 Jan.-Juni DM
Ausbildungsvergütungen15.635,008.250,00
Abschlussvergütungen1.623,00703,00
Vermögenswirksame Leistungen936,00468,00
Geldwerter Vorteil beim Erwerb von Belegschaftsaktien  411,55
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit18.194,009.832,55
Arbeitnehmer-Pauschbetrag- 2000,00 
Arbeitnehmer-Pauschbetrag Anteil für 6 Monate - 1000,00
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit16.194,008.832,55
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung- 1.846,72- 998,01
Arbeitnehmeranteil Arbeitslosenversicherung- 591,35- 319,55
Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung- 1.109,85- 599,77
Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung- 154,62- 83,57
Lohnsteuer- 98,00- 112,00
Solidaritätszuschlag0,00- 6,16
Kirchensteuer- 8,82- 10,08
Vermögenswirksame Leistungen- 936,00- 468,00
Geldwerter Vorteil beim Erwerb von Belegschaftsaktien  - 411,55
Arbeitnehmeranteil BVV - 336,00- 210,00
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes 11.112,64 5.613,86
Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 12.000,0012.360,00
Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Anteil für 6 Monate  6.180,00

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, hinsichtlich der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO folge man der Auffassung des Klägers. Die Einkünfte der Tochter hätten jedoch über den maßgeblichen Einkommensgrenzen von 12.000,- DM in 1997 bzw. (anteilig) 6.180,- DM in 1998 gelegen. Es könnten weder die abgeführten Steuern noch die vermögenswirksam angelegten Sparbeträge berücksichtigt werden. Der durch den Erwerb der Belegschaftsaktien erzielte geldwerte Vorteil sei bei der Einkünfteermittlung zu erfassen, ein Abzug jedoch von Rechts wegen nicht möglich.

Ob der von der Tochter gezahlte BVV-Anteil eine steuerfreie Versicherungsleistung im Sinne des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz -EStG darstelle, habe nicht geprüft werden können. Aber selbst wenn dies zuträfe und diese Beträge abgesetzt würden, lägen die Einkünfte der Tochter weiterhin über dem jeweils gültigen Grenzbetrag.

Für das Jahr 1997 ergäben sich folgende Einkünfte:

 Bruttoeinnahmen:18.194,00 DM 
Abzüglich3.702,54 DMSozialversicherungsbeiträge
- 2.000,00 DM Werbungskostenpauschale
 12.491,46 DM

Und für das Jahr 1998 folgende Einkünfte:

 Bruttoeinnahmen:9.832,55 DM 
Abzüglich2.000,90 DMSozialversicherungsbeiträge
- 1.000,00 DM anteilige Werbungskostenpauschale
 6.831,65 DM.

Mit der am 23. April 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Ergänzend macht er geltend, vom Arbeitgeber gezahlte vermögenswirksame Leistungen seien zweckgebundene Einnahmen, die unvermeidbar und zwangsläufig zu Ausgaben führten. Sie stünden per gesetzlicher Anordnung bis zum Ablauf der Sperrfrist für die Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung nicht zur Verfügung. Aus der Rechtsprechung des BGH in Unterhaltssachen (Urteil vom 13. April 2005 XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384) ergebe sich, dass die allein vom Arbeitgeber erbrachten vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzusetzen seien. Das Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH vom 11. Dezember 2001 dürfte in Anbetracht des späteren Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts überholt sein.

Am 18. Februar 1998 habe der Arbeitgeber seiner Tochter ein Angebot zum Erwerb von Belegschaftsaktien zum Vorzugspreis unterbreitet. Seine Tochter habe einige Aktien erworben, die sie aus eigenen Mittel bezahlt habe. Der geldwerte Vorteil sei der Arbeitgeberanteil an der Vermögensbildung. Der geldwerte Vorteil sei untrennbar mit der Verfügungsfähigkeit der erworbenen Belegschaftsaktien verbunden. Die Belegschaftsaktien, die eine zweckgebundenen Vermögensanlage seien, hätten wegen der zeitlichen Beschränkungen nicht zum Unterhalt und zur Berufsausbildung eingesetzt werden können. Der dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. Februar 2008 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden durch die Tatsache, dass im Urteilsfall der geldwerte Vorteil keinem Verwendungsverbot unterlegen habe, während im vorliegenden Rechtsstreit der geldwerte Vorteil einem mehrjährigen Verwertungsverbot unterlegen habe. Ferner sei die verbilligte Anschaffung eines Konsumgegenstandes nicht gleichzusetzen mit der vom Gesetzgeber durch das Vermögensbildungsgesetz geförderten Anlage vermögenswirksamer Leistungen und dem durch § 19a EStG geförderten Erwerb der Vermögensbeteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers. Die staatliche Förderung dürfe nicht dadurch ausgehebelt werden, dass sich der Fiskus durch den Wegfall des Kindergeldes bereichere, obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Gesetzeszweck entsprechend verfahren seien. Die Leistungen des Arbeitgebers für die Vermögensbildung des Arbeitnehmers könnten nicht für Zwecke der Ausbildung und des Unterhalts eingesetzt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2005 (XII ZR 273/02) könne bei der Rechtsfindung nicht unberücksichtigt bleiben. Auf Nr. 10.6 Satz 2 der "Leitlinien zum Unterhalt", die von den Senaten für Familiensachen des OLG Düsseldorf zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben worden seien, weise er ergänzend hin.

Der BVV sei der Versicherungsverein des Bankgewerbes auf Gegenseitigkeit. Der Verein gewähre nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen Ruhegeld bei eintretender Berufsunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersrente sowie Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Der Beitrag werde vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Im Unterhaltsrecht sei anerkannt, dass eine zusätzlich zur gesetzlichen sozialen Absicherung hinaus betriebene Zukunftssicherung bei der Berechnung der Höhe Unterhaltsverpflichtung bzw. -berechtigung zu berücksichtigen sei. Bis zu 5 v.H. des Bruttoeinkommens könne für diese Zwecke eingesetzt werden. Die Beiträge seiner Tochter zum BVV erreichten den vom BGH als unbedenklich eingestuften Prozentsatz nicht und seien daher nicht in die Bemessungsgröße für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG einzubeziehen.

Selbst wenn man entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. September 2007 die Einkünfte und Bezüge des Kindes weder um die Lohnabzugssteuern noch um die private Zusatzkrankenversicherungen und Rentenversicherungen mindern würde, bliebe seine Tochter weiterhin unter den Einkunftsgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Sofern entsprechend der Auffassung des Beklagten ausschließlich die gesetzlichen Sozialabgaben die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern sollten, würde der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Kalenderjahr 1997 um 491,46 DM und im 1. Halbjahr 1998 um 651,65 DM überschritten. Damit entfiele in vollem Umfang der Kindergeldanspruch. Er halte das Fehlen einer Übergangsregelung wegen der sog. Fallbeilwirkung für verfassungswidrig. Die den Grenzbetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge sollten vielmehr das Kindergeld in entsprechender Höhe mindern. Das Kindergeld für das Jahr 1997 in Höhe von 2.640,- DM würde sich um 491,46 DM vermindern und damit 2.184,54 DM betragen. Für das 1. Halbjahr 1998 wäre das Kindergeld in Höhe von 1.320,- DM um 651,65 DM zu kürzen und würde sich demnach für sechs Monate auf 668,35 DM belaufen. Insgesamt ergäbe sich ein Kindergeldbetrag von 2.816,89 DM (= 1.440,25 EUR).

Die Rechtsprechung des BFH zur "Fallbeilwirkung" beruhe letztendlich auf einem Urteil des Bundessozialgerichts, das zum Familienlastenausgleich ergangen sei. Die Weiterentwicklung zum Familienleistungsausgleich müssen daher eine andere Sichtweise zur Folge haben. Soweit das Kindergeld für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes nicht erforderlich sei, diene es der Förderung der Familie. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Daher sei zweifelhaft, ob eine Abweichung von 1 EUR bei den Einkünften und Bezügen des Kindes den völligen Wegfall des Kindergeldes in Höhe von 1.848 EUR zur Folge haben dürfe. Seine Zweifel würden bestärkt durch die Neuregelung zur Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Dies könne zu einem Überschreiten der Einkunftsgrenze und damit zum Verlust des Kindergeldes führen, obwohl sich die Höhe der tatsächlich für die Ausbildung und Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht geändert habe. Durch die Gesetzesänderung werde eine Einkunftserhöhung bewirkt, die tatsächlich nicht stattgefunden habe. Die Belastung der Familie sei durch den Wegfall des Kindergeldes von 1.848 EUR wesentlich höher als die steuerliche Auswirkung bei der Einkommensbesteuerung, die sich im Beispielsfall auf höchstens 680 EUR belaufe. Die Familien würden nahezu dreimal so hoch belastet.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger die Satzung sowie die Versicherungsbedingungen des BVV zu den Akten gereicht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 für den Zeitraum Januar 1997 bis Juni 1998 Kindergeld in gesetzlicher Höhe für seine Tochter Birgit zu gewähren,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 für den Zeitraum Januar 1997 bis Juni 1998 Kindergeld in Höhe von 1.440,25 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im Bescheid vom 16. September 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie auch des Hilfsantrages unbegründet.

Der Bescheid vom 16. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die vom Kläger beantragte Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 1997 bis Juni 1998 abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter Birgit die maßgeblichen Grenzbeträge überschreiten.

Nach §§ 62, 63 EStG berechtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG zum Bezug von Kindergeld, wenn die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 bis 5 EStG (1997/ 1998) vorliegen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei der Frage der Gewährung von Kindergeld unter anderem berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG), wobei die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, im vorliegenden Streitzeitraum nicht mehr als 12.000 DM betragen durften. Dabei ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vorlagen. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 1997/1998).

Wenngleich die Tochter Birgit des Klägers während des gesamten Kalenderjahres 1997 bis einschließlich Juni 1998 unstreitig einer Lehre als Bankkauffrau nachging und sich somit in Berufsausbildung befand, kann dem Kläger weder für das Jahr 1997 noch für das 1. Halbjahr 1998 Kindergeld gewährt werden, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den maßgeblichen Grenzbetrag von 12.000 DM (1997) bzw. 6.180 DM (1998) überschritten. Dabei war für das Streitjahr 1998 der Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG um sechs Zwölftel zu reduzieren, da die Tochter Birgit während des Monats Juni 1998 ihre Ausbildung zur Bankkauffrau beendete.

Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dabei der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 566). Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- im Beschluss vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 (Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 112, 164) ausdrücklich nicht beanstandet.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte bei den nicht in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a EStG). Gemäß § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Dementsprechend wird jeder wirtschaftliche Vorteil erfasst. Dazu gehören außer Geld auch andere greifbare geldwerte Vermögensvorteile. Die verbilligte Abgabe der Belegschaftsaktien an die Tochter des Klägers führte folglich bei dieser zu einem Vermögensvorteil, der bei den Einnahmen der Tochter aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Die im Bruttoverdienst der Tochter enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 936 DM (1997) bzw. 468,- DM (1998) gehören nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BStBl II 2002, 684).

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

 Der Bruttoverdienst der Tochter Birgit im Jahr 1997 betrug 18.194 DM 
Davon ist der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG (1997) in Höhe von 2.000,- DMabzuziehen.
Die Einkünfte der Tochter aus nichtselbständiger Tätigkeit belaufen sich somit gemäß § 19 EStG auf 16.194,- DM 
Nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) sind die Einkünfte und Bezüge des weiteren um die von der Tochter des Klägers getragenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von 3.702,54 DM 
zu mindern, so dass die Endsumme der Einkünfte und Bezüge 12.491,00 DM beträgt.

Dass darüber hinaus von dem verbleibenden Betrag die Beiträge seiner Tochter für den Versicherungsvereine des Bankgewerbes (BVV) nicht abgezogen werden können, weil die Tochter als Auszubildende in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, die Beiträge zur BVV also solche zu einer privaten Zusatzversicherung darstellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BFH/NV 2008, 434), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind aber auch weder hinsichtlich des geldwerten Vorteils noch hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen gemessen an den Grundsätzen des vorgenannten Beschlusses des BVerfG weitere Kürzungen vorzunehmen.

In dem zu entscheidenden Fall führte die vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung dazu, dass die Anteile des Kindes an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen von den Einkünften und Bezügen abzuziehen waren. Zur Begründung stellte das BVerfG darauf ab, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag unterhaltspflichtige Eltern von Kindern benachteilige, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern, deren Kinder keine Einkünfte oder Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Für die Benachteiligung der erstgenannten Fälle, bei denen unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten die Einkünfte in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht unmittelbar zur Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen, gegenüber den letztgenannten, denen ein Ausgleich für die Unterhaltsverpflichtung gewährt wird, fehlen nach Auffassung des BVerfG hinreichende Gründe. Mit dem Jahresgrenzbetrag für "unschädliche" Einkünfte und Bezüge werde bestimmt, ob und wie weit anderweitige finanzielle Entlastungen der Unterhaltsverpflichteten eine aus öffentlichen Haushalten finanzierte zusätzliche Entlastung ausschlössen. Stelle man bei dieser Abgrenzung auf Leistungen ab, die eine effektive Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern nicht bewirken könnten, so werde das folgerichtige Konzept des Gesetzes durchbrochen.

Diese vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht dahin zu verstehen, dass nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erfasst werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 74/05, BFH/NV 2007, 559). Denn das BVerfG hat die Beschränkung auf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge deshalb vorgenommen, weil eben nur diese im Rahmen der Entscheidung von Bedeutung waren. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass für den Umfang der zu berücksichtigenden Aufwendungen letztlich maßgeblich ist, ob die Mittel des Kindes eine effektive Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern bewirken können oder ob eine solche Entlastung ausscheidet, weil die Mittel zur Abdeckung eines existenziell notwendigen Bedarfs nicht zur Verfügung stehen (vgl. Hidien/Anzinger, Finanzrundschau 2005, 1016; Seer/Wendt, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1; Siegers, Anmerkung in EFG 2006, 274 ; Wüllenkemper, Anmerkung in EFG 2006, 194 ). Daraus folgt, dass einerseits nicht alle Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Seer/Wendt, a.a.O.), andererseits aber das Kriterium einer mangelnden Verfügbarkeit nicht allein am gesetzlichen Abzug festzumachen ist. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelabwägung solange der Abzug auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gestützt wird.

Danach sind im Streitfall die von der Tochter bezogenen vermögenswirksamen Leistungen bei der Bemessung des Grenzbetrages nicht mindernd anzusetzen. Zwar sind die Leistungen im Rahmen eines Sparvertrages gezahlt worden und stehen deshalb erst nach dem Ablauf der Sperrfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 VermBG zur Verfügung. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel zur vermögenswirksamen Anlage liegt jedoch eine vom Willen des Kindes getragene Entscheidung und damit eine der Einkommensverwendung zuzuordnende Verfügung vor, die eine Nichtberücksichtigung ausschließt, weil für die Verwendung als solche keine existenziellen Gründe sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 74/05, BFH/NV 2007, 559).

Den vorstehenden Grundsätzen folgend ist zudem auch der von der Tochter bezogene geldwerte Vorteil bei der Bemessung des Grenzbetrages nicht mindernd zu berücksichtigen.

So ist schon der Ansatz des geldwerten Vorteils als Einnahme eine Folge der ausschließlich vom Willen des Kindes getragenen Entscheidung, die Belegschaftsaktien verbilligt zu erwerben und damit ebenfalls eine Folge der Einkommensverwendung durch die Tochter im privaten Bereich, die eine Nichtberücksichtigung ausschließt, weil für die Verwendung als solche keine existentiellen Gründe sprechen.

Soweit der Kläger ausführt, "der geldwerte Vorteil habe einem mehrjährigen Verwendungsverbot unterlegen", entspricht dies nicht den Tatsachen. Der geldwerte Vorteil ist seiner Tochter im Jahre 1998 zugeflossen und Bestandteil ihrer Einnahmen des Jahres 1998, unabhängig von der zeitlich erst verzögert möglichen (gewinn- oder verlustbringenden) Weiterveräußerung dieser Aktien.

Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ausschlaggebend, dass die Belegschaftsaktien einer Verfügungsbeschränkung von drei Jahren unterlagen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind aufgrund des vergünstigten Erwerbs der Aktien von seinem Arbeitgeber - im Vergleich zu einem Auszubildenden, der sich ohne derartige Vergünstigungen entsprechende Aktien anschafft - im Ergebnis Geld gespart hat. Diese Geldmittel standen dem Kind anderweitig gerade zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung, sie erhöhten also letztlich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes und bewirkten andererseits eine effektive Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern.

Für das Jahr 1998 ergibt sich danach folgende Berechnung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG:

 Der Bruttoverdienst der Tochter Birgit im Ausbildungszeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Juni 1998 betrug 9.832,55 DM. 
Davon ist der anteilige Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG in Höhe von 1.000,-DMabzugsfähig.
Höhere Werbungskosten der Tochter hat der Kläger auch für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen.   
Die Einkünfte der Tochter aus nichtselbstständiger Tätigkeit belaufen sich somit gemäß § 19 EStG auf 8.832,55 DM. 
Desweiteren sind die Einkünfte um den von der Tochter des Klägers getragenen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung von 2000,90 DMzu mindern,
so dass die Endsumme der Einkünfte und Bezüge6.831,65 DM beträgt.

Im Ergebnis überschritten die Einkünfte der Tochter des Klägers somit sowohl 1997 als auch im ersten Halbjahr 1998 die kindergeldschädliche Grenze.

Die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze und den daraus folgenden Anspruchsausschluss auch bei geringfügiger Überschreitung der Einkunftsgrenze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274 m.w.N.; ebenso: FG München, Urteil vom 14. März 2008, 10 K 539/08, n.v.). Eine gleitende Kindergeldkürzung, wie sie der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt, scheidet daher aus.

Der Hinweis des Klägers auf die Neuregelung der Entfernungspauschale im Veranlagungszeitraum 2007, ihre möglichen Auswirkungen auf das Überschreiten der Einkunftsgrenze und dem folgenden Verlust des Kindergeldes ist nicht geeignet, die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages als Freigrenze generell verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen. Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über- aber nicht unterschritten werden darf. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Zweck der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht die des Kindes. Der Grenzbetrag ist Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes nur insoweit, als er diejenigen Eltern von der Gewährung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes ausschließt, deren Kind über Einkünfte und Bezüge in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe verfügt.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Einführung der Regelung des § 32 Abs. 4 EStG dem Umstand Rechnung getragen, dass es grundsätzlich zu Änderungen bei dem Betrag des steuerfreien Existenzminimums kommen kann. Denn dem Wortlaut der Bundestagsdrucksache 13/1558, 13, 139 f. entsprechend sollte der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lediglich der Höhe nach mit dem Betrag des steuerfreien Existenzminimums eines alleinstehenden Erwachsenen übereinstimmen und in der Folge entsprechend angepasst werden. Damit ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert die Frage zu beantworten, ob der jeweilige Grenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Höhe nach (noch) verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Dass der Grenzbetrag für den hier fraglichen Zeitraum sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage, als auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht hat der BFH mit Urteil vom 21. Juli 2000 (VI R 159/99, BStBl II 2000, 566), dem sich der Senat anschließt, festgestellt.

Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die nicht abschließend geklärten Rechtsfragen, insbesondere zur Minderung der Einkünfte und Bezüge um den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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