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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 14 K 447/00 E
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 8 Abs. 1 | |
EStG § 8 Abs. 2 | |
EStG § 8 Abs. 3 S. 2 |
Finanzgericht Düsseldorf
In dem Rechtsstreit
...
hat Vorsitzender Richter am Finanzgericht als Einzelrichter des 14. Senats nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung
vom 28.06.2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Klägerin bezieht als Arbeitnehmerin bei der A (fortan: A) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die A gewährt ihren Arbeitnehmern verbilligte Flüge, und zwar zum einen Flüge ohne feste Reservierung (sog. "stand-by-Flüge") und zum anderen sonstige Flüge mit Reservierungsmöglichkeiten (sog. "Produktflüge"). Letztere werden seitens der A über einen Produktflug-Wertschein in Höhe von 2.500 DM abgerechnet.
Nach den vorliegenden Vergütungsabrechnungen für das Streitjahr 1998 hat die A aus den von der Klägerin getätigten Flügen einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 1.306,89 DM dem Arbeitslohn hinzugerechnet und der Lohnsteuer unterworfen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1989 begehrte die Klägerin unter Vorlage des nicht ausgenutzten Produktflug-Wertscheins die Erstattung der Beträge, welche sie für die Flugscheine gezahlt habe. Der Beklagte bat die Klägerin in diesem Zusammenhang um Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, aus der sich detailliert ergebe, welche geldwerten Vorteile der Versteuerung unterworfen und nach welcher Bewertungsvorschrift diese ermittelt worden seien.
Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge (verbilligte Flugtickets) als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit an. Er ging dabei davon aus, dass sämtliche geldwerten Vorteile auf die sog. "stand-by-Flüge" entfielen und diese nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG - ohne Abzug des sog. Rabatt-Freibetrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG der Besteuerung unterlägen.
Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23.06.1999 hat die Klägerin nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Sie trägt vor: Als Mitarbeiterin der A habe sie die Möglichkeit, um 90 v. H. ermäßigte Flugscheine in beliebiger Anzahl zu kaufen. Dabei handele es sich um "stand-by-Flüge", bei denen.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23.06.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 1.307 DM gemindert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die geldwerten Vorteile aus den "stand-by-Flügen" seien nach § 8 Abs. 2 EStG zu versteuern. Sie könnten daher nicht über den Produktflug-Wertschein abgerechnet werden, da dieser nur die Versteuerung von geldwerten Vorteilen nach § 8 Abs. 3 EStG für verbilligte "normale" Linienflüge betreffe.
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin aus der Inanspruchnahme von "stand-by-Flügen" erzielten Vorteile (verbilligte Flugtickets) nach .
Der der Klägerin von der A gewährte Preisnachlass stellt eine Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Diese Einnahme (geldwerter Vorteil) ist bei den "stand-by-Flügen" nach § 8 Abs. 2 EStG und nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, mit der Folge, dass der Freibetrag in Höhe von 2.400 DM nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zum Zuge kommt.
§ 8 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, "die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden". Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit ein Produkt (Ware) oder eine Dienstleistung am Markt allgemein zugänglich ist, ist auf die konkrete Ausgestaltung des Produkts bzw. der Dienstleistung abzustellen, d.h. für den Streitfall auf den Verkauf von Flugtickets ohne Reservierungsmöglichkeit ("stand-by-Flüge"), so dass die Entscheidung über den Antritt des Fluges erst unmittelbar vor dem Abflug erfolgt. Derartige Flüge werden aber von der A am allgemeinen Markt nicht angeboten, sondern können grundsätzlich nur von ihren Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.
Danach unterliegen die Vorteile aus den "stand-by-Flügen" der Besteuerung nach § 8 Abs. 2 EStG (ebenso: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.08.1996 13 K 539/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -, 1997, 229). Diese Vorschrift sieht keinen Freibetrag wie in § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG vor. Folglich ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht möglich, einen möglicherweise bestehenden, aber nicht ausgenutzten Freibetrag für die Inanspruchnahme von "Produktflügen" auf die "stand-by-Flüge" zu übertragen. Insofern kann dahinstehen, ob angesichts der nach dem Vorbringen der Klägerin auch bei den "Produktflügen" bestehenden Beschränkungen in der Reservierung diese ebenfalls nicht mit betriebsfremden Personen angebotenen Flügen vergleichbar sind und deshalb auch unter § 8 Abs. 2 EStG fallen. Außerdem ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Klägerin "stand-by-Flüge" und nicht "Produktflüge" gebucht hat, weil die steuerliche Beurteilung an die nicht erkennbar. Die Klägerin hat diesbezüglich auch keinerlei Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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