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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 14 V 4646/07 A(E,G,U,H(L))
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 162 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

14 V 4646/07 A(E,G,U,H(L))

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt in "A" ein Taxiunternehmen, aus dem er Einkünfte gemäß § 15 Einkommensteuergesetz -EStG erzielt. Er besaß bis April 2003 drei Konzessionen für Taxen; ab April 2003 war eine Konzession verpachtet. Die Einkünfte ermittelt der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 EStG.

Die vorletzte Außenprüfung umfasste den Zeitraum 1996 bis 1998 (Bericht vom 22. September 2000) und führte mit Ausnahme einer nicht gebuchten Versicherungserstattung nur zu geringen Gewinnerhöhungen. Aufgrund dieser Betriebsprüfung wurden die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 unter dem 6. Oktober 2000 geändert. Außerdem wurde der Gewerbesteuermessbescheid für 1998 geändert, es verblieb allerdings bei einer Festsetzung von 0,- DM. Für 1996 und 1997 ergingen auch nach der Betriebsprüfung keine Gewerbesteuermessbescheide.

Für die Jahre 2002 bis 2004 erklärte der Antragsteller in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ./. 3.821,- EUR, ./. 3.716,- EUR bzw. ./. 189 EUR. Daneben gab er folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung an: 6.135 EUR / 3.296 EUR (2002), 6.135 EUR / 6.997,- EUR (2003), -- / 3.698 EUR (2004).

In den Bilanzen der Jahre 2002 bis 2004 finden sich u.a. folgende Werte:

 200220032004
Umsatzerlöse45.346,-42.709,-37.800,-
Löhne4.617,-6.079,96,-3.418,-
Kfz-Kosten21.543,-14.866,-13.624,-
Entnahmen4.669,-3.665,-4.326,-
Gewinn5.232,-5.040,-204,-

Unter dem 29. Juni 2006 ordnete der Antragsgegner beim Antragsteller eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 an. Am 14. August 2006 wurde gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2003 bis 2006 ein Strafverfahren eingeleitet. Am 31. Oktober 2006 durchsuchte die Steuerfahndung den Betrieb und die Wohnung des Antragstellers.

Am 31. Juli 2007 wurde die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1996 bis 2001 angeordnet, da nach Ansicht des Antragsgegners mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen war und der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit bestand. Den dagegen unter dem 30. August 2007 ohne Begründung eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2008 als unbegründet zurück.

Unter dem 25. Januar 2008 hat der Antragsteller gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraumes ohne weitere Begründung Klage erhoben (AZ.: 14 K 271/08 AO), über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Im Rahmen der Außenprüfung wurde ausweislich des BP-Berichts vom 22. August 2007 (Tz. 2.2) u. a. festgestellt, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war: In den Jahren 2002 bis 2004 waren Kassenfehlbeträge zu verzeichnen (am 02.05. und 17.09.2002, am 17.02. und 04.12.2003 sowie am 12.05.2004). Ein Chi²-Test ergab nach Ansicht des Antragsgegners in allen Jahren eine als nicht zufällig entstanden zu wertende Zahlenverteilung. Schichtzettel oder Arbeitsnachweise für diese Jahre konnten nicht vorgelegt werden.

Für die Jahre vor 2002 wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Weiterhin stellte der Prüfer (s. Tz 2.4 des Berichts) fest, dass

die Entnahmen für den Lebensunterhalt verschwindend gering waren (z. B. 1.600 Euro für das gesamte Jahr 2004, in den anderen Jahren noch weniger)

die Einnahmenhöhe pro Fahrzeug außergewöhnlich niedrig war (ca. 30 EUR / Tag)

der Lohnaufwand laut Gewinn- und Verlustrechnung lediglich eine Betriebsdauer des Fahrzeugs von 2,5 Stunden täglich ermöglichte (ein Mitfahren des Unternehmers vorausgesetzt, sonst noch geringer), die Fahrzeuge nach den vorgelegten Tankquittungen jedoch rund um die Uhr bewegt wurden

der monatsweise durchgeführte Vergleich von Benzineinkauf und Einnahmen und der daraus abgeleitete Erlös pro Liter Schwankungen von über 100 % zwischen Folgemonaten unterlag

sich die erklärten Gewinne für 1999 ff. nach Durchführung der vorherigen Außenprüfung drastisch vermindert hatten.

Im Rahmen der Durchsuchung wurden Schichtzettel aus 2006 beschlagnahmt, weiterhin wurden die aktuellen Kilometerstände der Taxen festgestellt. Die gespeicherten Werte der Taxameter wurden für die Jahre ab 2002 ebenfalls ausgelesen. Nach den Ausleseergebnissen der Fahrzeuge ergaben sich die tatsächlichen, nicht geschätzten Angaben zu Laufleistung, Umfang der Besetztfahrten, Privatfahrten, Tourenlänge etc. Die Jahreskilometerleistung eines Taxis wurde daraufhin mit 75.000 km angesetzt, die Besetztquote mit 50 %. Die Anschaffungsdaten der Taxen waren bekannt. Für die Jahre ab 2002 wurden die ermittelten Daten, d.h. die tatsächlich entstandenen Werte zu Grunde gelegt. Für die Vorjahre wurden sie entsprechend geschätzt.

Auf die weiteren Ausführungen und Berechnungen, insbesondere die "Taxikalkulation" im Prüfungsbericht vom 22. August 2007, wird Bezug genommen. Löhne wurden i. H. v. 40 % der Bruttoerlöse laut Außenprüfung als Betriebsausgaben geschätzt.

Der Antragsgegner setzte daraufhin die Gewinne aus Gewerbebetrieb wie folgt an (= Ansatz § 15 neu) (Ansatz bisher = bisheriger - bereits z. B. wegen § 4 (4a) EStG korrigierter Ansatz) und änderte entsprechend die Umsatzsteuerfestsetzungen bzw. die Gewerbesteuermessbeträge:

 Jahr Gewinnänderung lt. AP Ansatz § 15 neu (Ansatz bisher) Umsatzerhöhung
199634.435 DM49.769 DM(15.334 DM)106.236 DM
199739.480 DM53.366 DM(13.886 DM)103.478 DM
199818.928 DM57.233 DM(38.305 DM)92.737 DM
199954.163 DM60.085 DM(5.992 DM)149.333 DM
200078.922 DM80.770 DM(1.849 DM)174.397 DM
200174.316 DM61.944 DM(./. 12.382 DM)182.258 DM
200244.945 EUR41.124 EUR(./. 3.821 EUR)100.457 EUR
200338.541 EUR34.825 EUR(./. 3.716 EUR)75.008 EUR
200428.240 EUR28.050 EUR(./. 189 EUR)66.137 EUR

Für die Jahre 1996 bis 2004 führte der Antragsgegner auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung eine abgekürzte Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei vermerkte der Prüfer, dass erforderliche Lohnkonten nicht geführt worden seien, die Berechnung der Steuerabzugsbeträge und Zulagen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und die Anmeldung der Steuerabzugsbeträge nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen seien dem Finanzamt nicht übersandt worden.

Deshalb wurde die Differenz der vom Außenprüfer geschätzten Arbeitslöhne (= 40 % des Bruttoumsatzes) zu den bereits angemeldeten Arbeitslöhnen mit dem jeweiligen Nettosteuersatz der Proportionalzone nachversteuert. Auf die einzelnen Jahre entfiel dementsprechend laut Prüfungsbericht vom 7. September 2007 unter Zugrundelegung einer Arbeitnehmerzahl von zehn Personen folgender Lohnaufwand:

 199671.801 DM (36.711,27 EUR)
199763.998 DM (32.721,66 EUR)
199873.474 DM (37.566,66 EUR)
199994.379 DM (48.255,22 EUR)
200096.532 DM (49.356,03 EUR)
2001108.081 DM (55.260,94 EUR)
200255.503 Euro
200337.133 Euro
200435.691 Euro

Hinsichtlich der in Höhe von 186.709,86 EUR festgesetzten Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ev. und rk. Kirchensteuer) erließ der Antragsgegner am 13. September 2007 unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht nach § 42 d EStG einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller.

Gegen den Haftungsbescheid sowie die übrigen, vorgenannten (Änderungs-)Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 Einspruch ein, über den der Antragsgegner bisher nicht entschieden hat und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide.

Zur Begründung seiner Einsprüche machte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 geltend:

Unabhängig davon, dass der kalkulierte Umsatz in dieser Höhe für ein Taxigewerbe in der Art, wie er es betreibe, wirtschaftlich nicht annähernd hätte erreicht werden können und daher aus diesem Grunde bereits als unmöglich bezeichnet werden müsse, sei die Kalkulation nicht nachvollziehbar und folglich unschlüssig.

Obwohl der Antragsgegner behaupte, dass er die Taxameter ausgelesen und dadurch die im Taxibetrieb gefahrenen Kilometer ermittelt hätte, müsse dies bezweifelt werden. Eine Auslesung der Taxameter sei nur bei Öffnung dieser Geräte möglich. Da nach der vom Antragsgegner behaupteten Auslesung die Verplombung jedoch nicht beschädigt gewesen sei, stelle sich die Frage, auf welchem Wege der Antragsgegner die von ihm behaupteten Daten erlangt habe.

Unabhängig davon sei bei der Ermittlung der Gesamtfahrleistung bisher die Tachoabweichung unberücksichtigt geblieben. In Rechtsprechung und Literatur werde grundsätzlich von einer Tachometerabweichung von 7 % nach oben ausgegangen. Die Gründe für eine solche Tachoabweichung könnten unterschiedlicher Natur sein. Berücksichtige man diese Tachoabweichung, so könne lediglich von einer Gesamtfahrleistung für das Jahr 2004 bei zwei Fahrzeugen in Höhe von 139.500 km ausgegangen werden.

Der angenommene Ansatz von 5.000 km Privatfahrten pro Jahr sei deutlich zu niedrig. Aufgrund der Vielzahl der Privatfahrten, die er mit den Taxis getätigt habe, so z.B. täglich für die Schulfahrten des Enkelkindes, Urlaubsfahrten sowie sonstige Privatfahrten der Fahrer, Bankfahrten und Tankstellenfahrten müsse mindestens von einem Privatanteil in Höhe von 10.000 km bei zwei Taxen und ca. 13.000 km bei drei Taxen ausgegangen werden.

Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner bei der Höhe der berücksichtigten Privatfahrten nicht unterscheide, in welchen Jahren er zwei und in welchen Jahren er drei Taxikonzessionen besessen habe. Allein aus diesem Grunde könne die Kalkulation einer Veranlagung nicht zu grunde gelegt werden. Offensichtlich seien Umstände, die zu seinen Gunsten zu erfassen gewesen seien, unberücksichtigt geblieben.

Ebenso könne der unterstellte Anteil der Besetztfahrten in Höhe von 50 % nicht nachvollzogen werden. Ein solcher Wert möge für größere Städte wie z.B. "B" zu erreichen sein, nicht jedoch für kleinere Städte wie z.B."A". Vor diesem Hintergrund halte er einen Anteil der Besetztfahren in Höhe von 40 % für realistisch.

Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der angenommenen durchschnittlichen Tourlänge je Fahrt. Diese betrage mindestens 6,3 km, da der Anteil der Überlandfahrten im Raum "A" höher sei als z.B. in der Großstadt "B" .

Die angenommene Grundgebühr je km in Höhe von 1,05 EUR sei zu hoch. Ermittele man einen Durchschnittswert anhand des Verhältnisses der Tag- und Nachtfahrten, ergebe sich allenfalls ein Wert in Höhe von 1,03 EUR.

Weitere Umstände zu seinen Gunsten seien im Rahmen der Kalkulation ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Aus seiner Buchführung sei ersichtlich, das z.B. im Jahre 2004 lediglich ein Aufwand für Benzin in Höhe von 3.329,96 EUR verbucht worden sei. Bei Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung in Höhe von ca. 139.500 km und einem angenommenen Benzinverbrauch von 11 Litern je gefahrene 100 km, seien mindestens Aufwendungen für Benzin in Höhe von 15.345 EUR entstanden.

Entgegen der Behauptung des Antragsgegners seien die bisher nicht eingesehenen Buchführungsunterlagen für die Jahre 1996 bis 2001 nicht bei ihm oder seinem Steuerberater angefordert worden. Diese könnten jedoch auch nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, da sie aufgrund eines Wasserschadens bei ihm vernichtet worden seien.

Für den Zeitraum der vorherigen Außenprüfung (1996 - 1998) habe zudem keine Berichtigung mehr erfolgen dürfen.

Für das Jahr 2004 reichte der Antragsteller eine eigene Kalkulation ein, die seinen eigenen Berechnungen zufolge zu einem "Netto-Mehrerlös" in Höhe von 31.988 EUR und zu einer Gewinnerhöhung von 19.973 EUR führen würde.

Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 12. und 19. Oktober 2007 die Aussetzung der Vollziehung ab. Dabei führte er aus, die Schlüssigkeit der Kalkulation ergebe sich aus den Feststellungen der Prüfung. Der 7. Senat des FG Düsseldorf habe am 5. Juni 2007 in einem vergleichbaren Fall den AdV-Antrag abgelehnt und gleichzeitig die Schlüssigkeit der Schätzung auf Grund der vorhandenen Daten (Laufleistung der Fahrzeuge, Tourenlänge, Tarif und Auslastung) bejaht.

Das AG habe in einer Beschwerde gegen die Durchsuchung festgestellt: "Bereits der Umstand, dass Schichtaufzeichnungen und Arbeitszeitnachweise, obwohl sie verpflichtender Bestandteil der Buchführung sind, nicht vorgelegt werden konnten und nicht aufbewahrt worden sind, ist ein Umstand, der für sich gesehen bereits einen Tatverdacht einer etwaigen Steuerhinterziehung und -verkürzung begründen kann ..." Dagegen sei Beschwerde beim LG erhoben worden. Das LG sei dem Urteil des AG gefolgt und habe die Beschwerde als unbegründert abgewiesen.

Bei der Firma des Antragstellers seien ebenfalls keine Schichtzettel oder Arbeitsnachweise aufbewahrt worden. Die erklärten Umsätze und Kosten (Beispiel Löhne) seien nicht plausibel gewesen. Es könne unter anderem nicht nachvollzogen werden, woher die Mittel zum Lebensunterhalt stammten.

Tatsache sei, dass der Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2004 die betrieblichen Erlöse für 3 Taxen mit 37.800,- EUR bis 45.346 EUR erklärt habe. Der Lohnaufwand sei mit 3.418 EUR bis 4.617 EUR pro Jahr erklärt worden. Es hätten sich jährliche Verluste von 204 EUR bis 5.232 EUR ergeben. Es sei festgestellt worden, dass für den Zeitraum 2002 bis 2004 nur insgesamt 3.285 EUR Entnahmen für den Lebensunterhalt und 85.217 EUR als Einlagen gebucht worden seien. Somit seien dem Betrieb in drei Jahren 81.932 EUR zugeführt worden, obwohl keine weiteren Einkünfte vorhanden gewesen seien. Gleichzeitig sei die vorhandene Kreditlinie noch erheblich abgebaut worden. Zur Erklärung seien der Verkauf des Einfamilienhauses gegen Übernahme von Krediten angeführt worden.

Im Rahmen der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume seien in einer Garage auf dem Gelände des Antragstellers eine Vielzahl von Kfz (abgemeldet, z.T. schon oder noch in Vorbereitung restauriert) vorgefunden worden. Darunter habe sich auch ein DB 300 SL (Flügeltürer) befunden, der allein schon einen erheblichen Wert darstelle. Insgesamt habe sich der Eindruck einer Sammlung von historischen Kfz ergeben. Zu Eigentumsverhältnissen und Herkunft des Kfz habe der Antragsteller keine Angaben gemacht. Aus dem Verhalten des Antragstellers anlässlich einer erörterten Vermögensabschöpfung (es sollte der DB 300 SL sichergestellt werden) habe sich schlüssig ergeben, dass der Wagen ihm gehöre.

Die abgelesene Laufleistung der Kfz sei recht unterschiedlich gewesen. Zur Verifizierung seien für die beiden älteren Kfz Gutachten über die Laufleistung eingeholt worden, dabei habe sich keine signifikante Abweichung ergeben. Das am 17. August 2005 angeschaffte Kfz "C" habe eine Laufleistung von 41.755 km p.a. gehabt. Dies sei wohl darauf zurück zu führen, dass es nur sporadisch eingesetzt werde.

Das am 28. Juni 2001 angeschaffte Kfz "D" habe eine Laufleistung von 70.494 km p.a., das am 3. Juni 2002 angeschaffte Kfz habe eine Laufleistung von 79.817 km p.a. gehabt. Daraufhin sei ein Durchschnittswert von 75.000 km (70.4949 + 79.817 : 2) p.a. und Kfz angesetzt worden. Bei diesem Ansatz sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des unterschiedlichen Alters und des Einsatzes der Kfz eine Mischberechnung von 3 Kfz den Durchschnittswert für den Prüfungszeitraum abgesenkt und damit verfälscht hätte. Der Wert von 75.000 km p.a. liege noch unterhalb des Bereiches von 80.000 bis 100.000 km, der bei vergleichbaren Firmen der Branche anzutreffen sei.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Laufleistung exakt angezeigt werde, da die Taxameter einer eventuell vorhandenen Abweichung in gleichem Maße unterlägen. Die Taxameter würden nach dem Einbau durch das Eichamt abgenommen, dabei würde eine festgelegte Prüfstrecke abgefahren und die Abweichung beider Anzeigen hinsichtlich der Kilometer geprüft, wobei bis 3 % akzeptabel seien. Letzlich würden die Gebühren nach der Taxameteranzeige ermittelt. Der Abgleich der Tachowerte zu den Taxameterwerten habe keine signifikanten Unterschiede ergeben.

Die gespeicherten Werte des Taxameters könnten sehr wohl ohne Öffnung des Gerätes ausgelesen werden, dies sei gängige Praxis der Steuerfahndung und in über 200 Fällen durchgeführt worden. Nach den Erhebungen der gespeicherten Werte der Taxameter habe sich eine Besetztquote von 48,4 % bis 51,8 % der gesamten km Leistung ergeben. Inbesondere das im Kfz "C" verbaute Taxameter, das zeitlich mit dem Kfz angeschafft worden sei, habe eindeutige reale Werte ergeben. Das Kfz habe eine Laufleistung von 50.355 km angezeigt, das Taxameter habe eine Wegstrecke von 48.990 km (Abweichung innerhalb der Toleranz von 3 %) gespeichert gehabt. Es seien 25.377 km als besetzt und 5.783 Touren gespeichert gewesen. Rechnerisch ergäben sich pro Tour 4,39 km und eine Besetztquote von 51,8 %. Die anderen Taxameter ergäben ähnliche Werte (besetzt 48,82 und 50,11 %, sowie 3,92 und 4,04 km Tourenlänge). Daher sei ein Durchschnittswert von 50 % besetzt und 4 km Tourenlänge zur weiteren Berechnung gebildet worden.

Neben den Privatfahrten von 5.000 km seien auch Abschläge für sonstige Fahrten (Standortfahrten) wie folgt gemacht worden: Anzahl Taxen x 4 km einfache Fahrt x 360 Tage. In 2004 seien somit 5.760 km ermittelt worden, insgesamt also 10.760 km Abzug als unproduktive Fahrten bei zwei Konzessionen. Von daher seien höhere Abzüge, als von dem Antragsteller dargestellt, erfolgt.

Im Rahmen der Durchsuchung seien noch vorhandene Schichtzettel gefunden worden. Daraus habe sich ergeben, dass die tatsächlichen Einsatzzeiten der Taxen weitaus höher gewesen seien als die sich aus den gebuchten Löhnen ergebenden Stunden. Ebenso habe sich daraus ergeben, dass die tatsächlichen Einnahmen weitaus höher als die gebuchten Einnahmen gewesen seien. Aufzeichnungen über Fahrer (Anmeldungen zur Sozialversicherung, LStKarten, Lohnabrechnungen etc.) seien kaum vorhanden gewesen. Aus den Angaben der Schichtzettel hätten auch keine Rückschlüsse gezogen werden können, weil dort meist nur ein Vorname gestanden habe. Zwei der drei Taxen seien am Tag der Durchsuchung im Einsatz gewesen. Diese seien zur Auslesung der Daten auf Anordnung der Steuerfahndung vom Antragsteller zunächst zur Firma beordert worden. Einige Zeit später sei festgestellt worden, das ein KFZ in der Nähe des Betriebes geparkt worden war, der Fahrer sich aber entfernt hatte. Der Antragsteller habe angegeben, den Namen des Fahrers nicht zu kennen, weiterhin habe er auch keine Unterlagen, aus denen sich dieser ergäbe. Die Adresse oder Telefonnummer sei ihm auch unbekannt. Befragt, wie es denn möglich sei, das "Fremde" sein Taxi einvernehmlich fahren würden, erklärte der Antragsteller sinngemäß, dass er häufig wechselnde Fahrer habe. Der angetroffene Fahrer "E" habe angegeben, dass er Hartz IV beziehe und nicht durch den Antragsteller angemeldet sei. Er habe sich am 11. Oktober 2006 bei dem Antragsteller als Fahrer beworben und sei noch am gleichen Tage ein Taxi gefahren.

"E" habe zu den Schichtzetteln angegeben: "Ich fertige für jede Schicht einen Abrechnungszettel. Von dem gesamt eingefahrenen Geld behalte ich 40 % als meinen Anteil ein. Den Rest gebe ich Herrn "F". Durch die Auswertung der sichergestellten Unterlagen habe sich bestätigt, dass die erzielten Erlöse nicht vollständig der Besteuerung unterworfen worden seien. Der Fahrer habe weitaus mehr als in den Lohnabrechnungen angegeben gearbeitet, wobei die gezahlten Löhne unvollständig versteuert worden seien. Die mathematische Ziffernanalyse der Kasse habe ergeben, dass keine Normalverteilung der Zahlen 0 bis 9 vorliege, sondern dass besondere Gründe für die Entstehung der unregelmäßigen Verteilung sprächen. Es sei somit von einer willkürlichen Eintragung auszugehen. Aus der vom Antragsteller beigefügten Nachkalkulation seien höhere Einnahmen ersichtlich. Dabei gehe der Antragsteller von durch Feststellungen der Prüfung widerlegten Werten aus.

Die Fahrleistung (brutto) betrage 150.000 km, davon seien 5.760 km sonstige Fahrten und 5.000 km private Fahrten abzuziehen. Es ergäben sich 139.240 produktive km. Die weitere Entwicklung beruhe auf vom Antragsteller genannten Zahlen, diese seien frei geschätzt und deshalb nicht haltbar. Obwohl der Antragsteller die gefertigte Kalkulation in Zweifel ziehe, komme er in seiner Kalkulation auch auf höhere Einnahmen als gebucht. Es stelle sich damit nicht ernsthaft die Frage, ob die Einnahmen zu gering erklärt worden seien, sondern nur die Frage in welcher Höhe.

Von den von ihm ermittelten Mehrerlösen in 2004 in Höhe von 31.988 EUR ziehe der Antragsteller nicht gebuchte Kosten in Höhe von 12.015 EUR für Benzin ab.

Hinsichtlich der behaupteten Benzinkosten als Ausgabe könne man der Argumentation nicht folgen. Abgesehen davon, dass ein Verbrauch von 11 Litern /100 km realitätsfremd sei - bei diesem Verbrauch eines Diesels gäbe es keine Taxen - sei doch ein Nachweis der Kosten angebracht.

Im Übrigen fehle jegliche Einlassung hinsichtlich der unversteuerten Löhne.

Nachdem der Antragsteller den steuerlichen Berater gewechselt hatte, hat sein neuer Vertreter unter dem 7. Dezember 2007 den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und zur Begründung auf den Schriftverkehr des bisherigen Beraters verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2004 jeweils vom 13. September 2007, die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2004 jeweils vom 11. September 2007 und die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2004 jeweils vom 19. September 2007 sowie den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 13. September 2007 von der Vollziehung auszusetzen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht er geltend, nach § 162 Abs. 1 AO habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen könne. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige die Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach Steuergesetzen zu führen habe, nicht vorlegen könne, oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt würden (§ 162 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AO). Nach § 158 AO seien die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nur dann der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn sie den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprächen.

Nach den §§ 145 ff. AO und 238 ff. des Handelsgesetzbuches seien sämtliche Geschäftsvorfälle laufend, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. Bei Bargeschäften müsse das Kassenbuch diesen Anforderungen genügen. Für Kassenaufzeichnungen gelte grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht. Diesen Anforderungen entspreche die Kassenführung des Antragstellers nicht. Im Streitfall seien in allen drei Jahren des ursprünglichen Prüfungszeitraums 2002 bis 2004 Kassenfehlbeträge aufgetreten. Zudem seien für die Streitjahre keine Schichtzettel oder sonstige Arbeitsnachweise vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, welcher Fahrer wann welche Tour zu welchen Fahrpreisen getätigt habe.

Die Fehlerhaftigkeit der Buchführung werde durch die Anwendung des Chi²-Tests als weiteres Indiz bestätigt. Für die Jahre 2002 bis 2004 sei ein Chi²-Test durchgeführt worden, der in allen Jahren eine als nicht zufällig zu wertende Zahlenverteilung ergeben habe. Geprüft worden seien dabei - getrennt voneinander - die an der zweiten und ersten Stelle vor dem Komma und an der ersten Stelle hinter dem Komma stehenden Ziffern dieser gebuchten Zahlen. Der Chi²-Test analysiere die Verteilung bestimmter Ziffern und basiere auf der Erkenntnis, dass jeder Mensch unbewusst Sympathien für oder Antipathien gegen bestimmte Zahlen habe. Bei einer nicht manipulierten Kassenbuchführung sei zu erwarten, dass im Laufe eines Jahres alle Ziffern von 0 bis 9 etwa gleich häufig an der entsprechenden Stelle vorkommen (sog. Gleichverteilung). Diese Erwartung vergleiche der Chi²-Test mit der in den geprüften Fällen tatsächlichen Häufigkeit der einzelnen Ziffern. Die in der Statistik allgemein übliche Methodik des Chi²-Tests berücksichtige bereits, dass in der ökonomischen Realität (durch Zufall bedingt) nicht exakte Gleichverteilungen der Ziffern aufträten, sondern dass die in der Praxis beobachteten Verteilungen in einem statistisch berechenbaren Umfang von einer Gleichverteilung abweichen könnten und in diesem Rahmen als unauffällig gelten dürften. Je größer der Unterschied zwischen den tatsächlichen und den zu erwartenden Werten, desto kleiner die Wahrscheinlichkeit, dass der Unterschied zufällig bedingt sei. Bei einem Chi²-Wert über 30 sei davon auszugehen, dass keine Normalverteilung vorliege, sondern dass besondere Gründe für die Entstehung der unregelmäßigen Verteilung sprächen.

Da die Werte des Chi²-Tests bei der 2. Ziffer vor dem Komma und der 1. Ziffer hinter dem Komma deutlich über 30 lägen (Hinweis auf die Anlagen "Ziffernanalyse" zum Bp-Bericht), sei davon auszugehen, dass die Abweichungen durch eine besondere Ursache entstanden sein müssten und die Kasseneinnahmen für die Streitjahre offensichtlich nicht zutreffend aufgezeichnet worden seien. Die Kasse sei danach nicht ordnungsgemäß geführt worden.

Auch der Höhe nach sei die Schätzung nicht zu beanstanden. Da die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung des Antragstellers wegen der mangelhaften Kassenführung entkräftet sei, genüge nach der Rechtsprechung eine grobe Zuschlagsschätzung (BFH-Urteil vom 21.02.1980 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683).

Die durchgeführte Schätzung sei in sich schlüssig.

Der Antragsteller verkenne bei seiner Argumentation völlig, dass die von der Außenprüfung zu Grunde gelegten Werte auf seinen eigenen tatsächlichen Zahlen beruhten. Bei der Durchsuchung durch die Steuerfahndung seien sowohl aktuelle Schichtzettel beschlagnahmt als auch die aktuellen Kilometerstände festgestellt und die Taxameter ausgelesen worden. Die Erwerbsdaten der einzelnen Fahrzeuge seien bekannt. Die Annahme der jährlichen Fahrleistung auf Grund dieser Feststellungen mit 75.000 km sei nicht überhöht. Dieser Wert liege im Übrigen noch unterhalb des Bereiches von 80.000 bis 110.000 km, der in dieser Branche nach den vorliegenden Erfahrungswerten üblich sei.

Hinsichtlich der Auslesung der Taxameter werde auf die ausführliche Stellungnahme der Steuerfahndung im Schreiben vom 12. Oktober 2007 hingewiesen (Ablehnung Aussetzung der Vollziehung). Ebenso schließe man sich hinsichtlich der im Übrigen zu Grunde gelegten Zahlen den Ausführungen der Prüfer an: Der Umfang der Besetztfahrten und Touren seien ausgelesen worden, die durchschnittliche Fahrtlänge in NRWStädten betrage 5 km und sei entsprechend berücksichtigt worden.

Für die Jahre vor 2002 seien die ermittelten Daten ebenfalls als Grundlage für die Schätzung herangezogen worden. Dies führe nicht zu einer Benachteiligung des Antragstellers, da die früheren Jahren tendenziell höhere Vermittlungszahlen je Fahrzeug aufwiesen (vermittelte Fahrten der Taxizentrale "A" sind bekannt).

Zudem sei zu beachten, dass selbst der Antragsteller bei seiner Kalkulation, die nicht von tatsächlichen, sondern fiktiven Zahlen ausgehe, bereits zu einem nicht unerheblichen Mehrergebnis komme, obwohl die Einwendungen unsubstantiiert seien.

Dem Verlangen, den tatsächlichen Umfang der Benzinaufwendungen darzulegen, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Zu Gunsten des Antragstellers seien 40 % der geschätzten Bruttoeinnahmen abzüglich der bereits gebuchten Löhne zusätzlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt worden, obwohl die Zahlungsempfänger nicht genau benannt worden seien.

Eine Berichtigung der Jahre 1996 - 1998 sei zutreffend nach § 173 Abs. 1 AO erfolgt. Zwar seien bereits berichtigte Steuerbescheide auf Grund der vorherigen Außenprüfung ergangen. Im Streitfall hätten diese Steuerbescheide jedoch geändert werden können, da eine Steuerhinterziehung vorliege und so die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nicht zu beachten sei. Eine Steuerhinterziehung begehe, wer den Finanzbehörden über steuerlich erheblich Tatsachen z. B. unrichtige oder unvollständige Angaben mache und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Der Antragsteller habe unrichtige Angaben zu seinen Umsätzen gemacht und dadurch bewirkt, dass die Steuern nicht in der zutreffenden Höhe festgesetzt werden konnten. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei ebenfalls erfüllt, da der Antragsteller bewusst die Angaben in seiner Buchführung entsprechend angepasst habe, d. h. er habe die tatsächlich erzielten Erlöse nicht vollständig der Besteuerung unterworfen, den Gewinn ausgehend von bereits geminderten Beträgen errechnet und z. B. tatsächlich gezahlte Arbeitslöhne nicht erfasst. Erst auf Grund der Ermittlungen der Außenprüfung (Betriebsprüfung und Steuerfahndung) in den Jahren 2002 bis 2004 sei die Steuerhinterziehung für die Vorjahre offenbar geworden. Anhaltspunkte für eine derartige Ermittlung seien in den Jahren 1996 bis 1998 nach Aktenlage so noch nicht gegeben gewesen.

Bezüglich des Haftungsbescheides macht der Antragsgegner geltend, die Fahrer hätten viel mehr als in den Lohnabrechnungen angegeben gearbeitet, die bezahlten Löhne seien offensichtlich nicht vollständig der Besteuerung unterworfen worden. Diese Praxis sei nach den Feststellungen der Steuerfahndung in diesem Gewerbe durchaus üblich und umfasse teilweise Spannen bis zu 45 %. Ausgehend davon, dass nach den Ermittlungen im Streitfall offensichtlich 40 % der Erlöse von den jeweiligen Fahrern einbehalten worden seien, sei die Lohnsteuer zutreffend mit Haftungsbescheid vom 13. September 2007 nachgefordert worden. Das Finanzamt habe hierbei 40 % der Bruttoerlöse als Arbeitslöhne zu Grunde gelegt und die bislang tatsächlich angegebenen Löhne berücksichtigt. Die jeweiligen Differenzbeträge seien nachversteuert worden. Die Haftungsinanspruchnahme sei zutreffend, da der Antragsteller als Arbeitgeber vorsätzlich keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt habe und wegen Fehlens der Unterlagen die Arbeitnehmer, deren Namen nicht bekannt seien, nicht als Schuldner der Lohnsteuer herangezogen werden könnten.

Hinsichtlich unbilliger Härte seien von beiden Beratern keine substantiierten Angaben erfolgt. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich der Ermittlungen zu Privateinlagen/-ausgaben, Lebensunterhalt etc. auf die Ausführungen im Bericht vom 22. August 2007 und in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 hinzuweisen.

Weitere Schichtzettel könnten auf Anforderung vorgelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 109/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BFH/NV 2005, 1782 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall bestehen bei der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide noch an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheides.

Es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner befugt war, abweichend von den eingereichten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsätze und Gewinne des Antragstellers aus dem Taxiunternehmen im Wege der Schätzung aufgrund der vorhandenen Daten (Laufleistung der Fahrzeuge, Tourenlänge, Tarif und Auslastung) gemäß § 162 Abgabenordnung -AO zu ermitteln.

Gemäß § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Diese allgemeine Schätzungsbefugnis gilt nach § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden.

Ein dementsprechender Schätzungsanlass war vorliegend gegeben, da der Antragsteller im Rahmen der von dem Antragsgegner durchgeführten Betriebsprüfung die Aufzeichnungen über die jeweiligen Schichten seiner Fahrer für keines der Streitjahre vorgelegt hat.

Im Taxigewerbe sind erstellte Schichtzettel als sogenannte Einnahmeursprungsaufzeichnungen grundsätzlich aufzubewahren (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007, V B 161-162/05, BFH/NV 2007, 1208). "Schichtzettel" enthalten Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahmen, der Lohnabzüge, der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahmen und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge. Die Schichtzettel enthalten also Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergeben. Sie sind als sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 AO für die Besteuerung von Bedeutung und aufzubewahren. Die Vernichtung der Schichtzettel bedeutet einen Verstoß gegen diese Pflicht.

Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist begründet die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFH/NV 2004, 599). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Für Einzelheiten verweist das Gericht auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2004 (XI R 25/02, BStBl II 2004, 599), dem das Gericht folgt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller bei der von ihm für 2004 erstellten Kalkulation zu nicht erklärten "Netto-Mehrerlösen" von immerhin 31.988 EUR kommt und damit den Anlass für eine Schätzung selbst untermauert hat.

Die vom Antragsgegner durchgeführte Schätzung ist nach summarischer Prüfung auch der Höhe nach nicht zu bestanden.

Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei können die jeder Schätzung anhaftenden Unsicherheiten vernachlässigt werden.

Dass das Schätzungsergebnis bezüglich der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer vorliegend herabgesetzt werden müsste, ist bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Das Gericht hält die sich an den tatsächlichen Feststellungen im Betrieb des Antragstellers orientierende Hochrechnung im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für sachgerecht. Die durchgeführte Schätzung erscheint insgesamt in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig; sie entspricht damit den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 594, 597 und vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226).

Im Rahmen der Außenprüfung wurden die in den ursprünglichen Streitjahren seitens des Klägers eingesetzten Taxen zusammengestellt. Dabei hat der Antragsgegner grundsätzlich nach der unterschiedlichen Anzahl der Konzessionen differenziert und ist dementsprechend für die Jahre 1996 bis 2002 von drei Konzessionen, danach angesichts der Verpachtung einer Konzession ab dem 1. April 2003 von 2,25 Konzessionen für das Jahr 2003 bzw. von 2 Konzessionen für das Streitjahr 2004 ausgegangen.

Aus den für zwei Fahrzeuge abgelesenen Laufleistungen für die ursprünglichen Streitjahre von 70.494 km p.a. bzw. 79.817 km p.a. hat der Antragsgegner zulässigerweise und rechnerisch korrekt eine durchschnittliche Laufleistung von (abgerundet) 75.000 km ermittelt und seiner Berechnung zugrunde gelegt. Dies führt zu dem Ansatz von 150.000 km Fahrleistung bei 2 Konzessionen (2004) bzw. 168.750 km Fahrleistung bei 2,25 Konzessionen (2003) bzw. 225.000 km Fahrleistung bei 3 Konzessionen.

Die Laufleistung des am 17. August 2005 angeschafften Kfz muss vorliegend schon deshalb außen vorbleiben, weil die Anschaffung dieses Kfz außerhalb des Streitzeitraumes lag. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Wert von 75.000 km p.a. unterhalb des Bereiches von 80.000 bis 100.000 km liegt, der bei vergleichbaren Firmen der Branche ermittelt wurde.

Die demgegenüber seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 in den Raum gestellte Fahrleistung von 139.500 km kann einer Taxikalkulation schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie - ausgehend von den ausgelesenen Werten einen pauschalen Abschlag (in Höhe von 7 %) für eine Tachoabweichung vorsieht, die einem völlig anderen Rechtsgebiet entnommen ist. Bei der seitens des Antragstellers zitieren Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 1997 (Az.: 5 Ss (Owi) 19/97 - (Owi) 23/97 I) handelte es sich um eine Bußgeldsache, bei der es um die Frage ging, welcher Abzug bei einer polizeilichen Geschwindigkeitsmessung, die durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug unter Verwendung eines nicht justierten Tachometers erfolgt, für die in Betracht zu ziehende Tachometerabweichung und sonstigen Fehlerquellen vorzunehmen ist.

Demgegenüber ist die seitens des Antragsgegners angesetzte Zahl - ausgehend von tatsächlich abgelesenen Werten - für die Jahre 2002 bis 2004 rechnerisch ermittelt und letztlich auch durch die entsprechenden Taxameterwerte, die ihrerseits u.a. auf der gespeicherten Wegstrecke basieren, untermauert worden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gebühren letztlich nach der Taxameteranzeige ermittelt werden. Ob die Laufleistung am Tachometer exakt angezeigt wird, kann folglich dahingestellt bleiben, denn die Taxameter unterliegen einer eventuell vorhandenen Abweichung in gleichem Maße.

Desweiteren hat der Antragsgegner im hinreichenden Umfang Abschläge für sog. unproduktive Fahrten gemacht.

Soweit der Antragsteller fordert, Privatfahrten mit ohne objektiven Bezugpunkt lediglich gegriffenen 10.000 km zu berücksichtigen, übersieht er, dass der Antragsgegner nicht nur Privatfahrten als unproduktive Fahrten zum Abzug gebracht hat, sondern zusätzlich Abschläge für "sonstige Fahrten" gemacht hat. Nimmt man beide Zahlen zusammen, ergeben sich Abschläge von 10.760 km für 2004, 11.480 km für 2003 und 13.640 km für 1996 bis 2002. Wie der Antragsgegner bereits zu Recht hervorgehoben hat, sind dies für 2004 und 2003 mehr als die vom Antragsteller unter Zugrundelegung von zwei Konzessionen geforderten 10.000 km und für die restlichen Zeiträume mit drei angenommenen Konzessionen ebenfalls mehr als die vom Antragsteller für diese Variante geforderten 13.000 km.

Soweit der Antragsteller bei den Privatfahrten eine fehlende Differenzierung nach der Anzahl der Konzessionen moniert, übersieht er, dass bei den sonstigen Fahrten, die ebenfalls dem Bereich der unproduktiven Fahrten hinzuzurechnen sind, durchaus eine Differenzierung stattgefunden hat: für die Zeit von drei Konzessionen wurden 8.640 km an sonstigen Fahrten angenommen, die entsprechend der Abnahme der Konzessionen dann auf 6.480 km bzw. 5.760 km herabgesetzt wurden. Wenn der Antragsgegner bei den sog. Privatfahrten durchweg einen Abschlag von 5.000 km angenommen, d.h. für die Jahre 2003 und 2004 keine Kürzung vorgenommen hat, so wirkt sich dies allenfalls zugunsten des Antragstellers aus.

Desweiteren ist die Annahme einer Besetztquote von 50 % angesichts der nach Auswertung der Taxameter - und damit rechnerisch für die ursprünglichen Streitjahre ermittelten sich ergebenden Besetztwerte von 48,4 % bis 51,8 % nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat der Antragsteller wiederum lediglich einen ohne objektive Anhaltspunkte gegriffenen Wert von 40 % in seine Berechnung eingestellt.

Soweit der Antragsteller die Summe der Besetztkilometer bzw. die Summe der durchgeführten Touren für 2004 mit vom Antragsgegner abweichenden Werten angibt, kann diesen Angaben schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch diese Zahlen willkürlich gegriffen, die des Antragsgegners hingegen ausgelesen sind.

Weshalb die angenommene Grundgebühr mit 1,03 EUR statt mit 1,05 EUR anzusetzen sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, wie er diesen angeblichen Durchschnittswert anhand des Verhältnisses der Tag- und Nachfahrten errechnet haben will. Ohne entsprechende Nachweise reicht der Vortrag nicht aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte zu begründen.

Schließlich ist auch die angenommene durchschnittliche Tourlänge je Fahrt, die der Antragsgegner mit 5 km angesetzt hat, nicht zu beanstanden. Nach den Darstellungen des Antragsgegners hatte sich rechnerisch, d.h. wiederum durch Auswertung der gespeicherten Werte des Taxameters, eine Tourlänge von (nur) 3,92 bzw. 4,04 km ergeben.

Soweit der Antragsteller geltend macht, zu seinen Gunsten müsste bei der Kalkulation in 2004 ein höherer Benzinverbrauch berücksichtigt werden, verbietet sich die Berücksichtigung der geltend gemachten Benzinkosten von 12.015,- EUR aus mehreren Gründen. Zum einen ist - worauf der Antragsgegner schon hingewiesen hat - ein Verbrauch von 11 Litern Benzin auf 100 km bei einem Dieselfahrzeug nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Entscheidend ist aber, dass die vom Antragsteller benannten, angeblichen Benzinkosten schon deshalb nicht zum Abzug gebracht werden können, weil der Antragsteller keinerlei Nachweise für diese Kosten erbracht hat.

Ob womöglich unter Zugrundelegung der von dem Prüfer angenommenen Fahrleistungen und eines für den verwendeten Fahrzeugtyp realistischen Benzinverbrauchs pro Kilometer zwangsläufig höhere Benzinkosten zu berücksichtigen ist als diejenigen, die bislang seitens des Antragsgegners bei der Kalkulation in Ansatz gebracht wurden, wird der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben.

Die Tatsache, dass für die Jahre 1996 bis 1998 bereits im Jahr 2000 eine Außenprüfung stattfand, die teilweise zu geänderten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheiden führte, steht einer nochmaligen Änderung der entsprechenden Steuerbescheide nicht entgegen.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Entsprechend diesen Grundsätzen spricht alles dafür, dass der Antragsgegner die entsprechenden Steuerbescheide der Jahre 1996 bis 1998 erneut ändern durfte, weil alles darauf hindeutet, dass der Antragsteller bezüglich dieser Jahre eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der Antragsteller hat offensichtlich unrichtige Angaben zu seinen Umsätzen gemacht und dadurch bewirkt, dass die Steuern nicht in der zutreffenden Höhe festgesetzt werden konnten. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung dürfte ebenfalls erfüllt sein, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller die Angaben in seiner Buchführung bewusst entsprechend angepasst hat. Er hat die tatsächlich erzielten Erlöse nicht vollständig der Besteuerung unterworfen, den Gewinn ausgehend von bereits geminderten Beträgen errechnet und tatsächlich gezahlte Arbeitslöhne nicht erfasst. All dies wird von dem Antragsteller auch nicht bestritten.

Schließlich besteht auch bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ergangenen Haftungsbescheides.

Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner gemäß § 42 d EStG sind erfüllt; dies hat auch der Antragsteller bislang nicht bestritten. Der Antragsteller haftet als Arbeitgeber für nicht angemeldete und abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben.

Die vorrangige Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner war angesichts der Vielzahl der Fahrer und der von dem Antragsteller zu verantwortenden Schwierigkeit, die Lohnsteuer nachträglich bei den Fahrern geltend zu machen, auch ermessensgerecht. Der Antragsteller selbst hat von "häufig wechselnden Fahrern" gesprochen, von denen er vorgab, weder Name noch Adressen oder Telefonnummern zu kennen.

Der Antragsgegner war schließlich auch berechtigt, die Höhe der Lohnsteuerschuld zu schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Der Antragsteller ist - wie bereits dargelegt - seinen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Insbesondere bezogen auf die Lohnsteuer hat der Prüfer festgehalten, dass die Lohnkontenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt, die Berechnung der Steuerabzugsbeträge und Zulagen nicht korrekt gewesen sowie die Anmeldung der Steuerabzugsbeträge nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Zudem hat der erkennende Senat mangels besserer eigener Erkenntnisse und im Hinblick darauf, dass Einwendungen gegen die Berechnungen nicht erhoben worden sind, derzeit keine Veranlassung, das Schätzungsergebnis in Frage zu stellen. Das Gericht folgt dem Antragsgegner, der für seine Berechnungen einen Lohnanteil in Höhe von 40 % des Bruttoumsatzes zugrunde gelegt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise ein Anteil von 40 bis 45 % mit den Fahrern vereinbart wird. Durch den Ansatz des unteren Wertes von 40 % wird bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller womöglich auch mit unerfahrenen Fahrern zusammengearbeitet hat, die nicht den Höchstbetrag erlangen konnten. Hinzu kommt, dass der seitens der Steufa angetroffene Fahrer "E" eingeräumt hat, dass er von dem gesamt eingefahrenen Geld 40 % als seinen Anteil einbehalte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, das jede Schätzung gewisse Unsicherheiten enthält. Ein Steuerpflichtiger ist sofern er eine abweichende Schätzung herbeiführen will - gehalten, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vorzutragen, die geeignet sind, einen anderen als den von der Finanzbehörde geschätzten Betrag als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen (BFH-Beschluss vom 13. März 2000, III B 62/99, BFH/NV 2000, 1119). Daran fehlt es im Streitfall.

Im Aussetzungsverfahren obliegt es dem Antragsteller, die antragsbegründenden Tatsachen darzulegen und mit den im Aussetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Der Antragsteller hat die zur Begründung seines Antrags erforderlichen Tatsachen vorzutragen und es dadurch dem angerufenen Gericht der Hauptsache zu ermöglichen, in dem notwendig summarischen Aussetzungsverfahren mit der sachlich gebotenen Beschleunigung festzustellen, ob die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen ist. Das Gericht ist wegen der Eilbedürftigkeit und des summarischen Charakters des Verfahrens gemäß § 69 FGO nicht gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen.

Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist schließlich nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen.

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510;vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es allerdings nicht, wenn -wie hier- der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (BFH-Beschluss vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295 m.w.N.).

Abgesehen davon hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte eine Existenzgefährdung drohe. Eine Existenzgefährdung ist auch nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordern (§§ 128 Abs.3 Satz 2, 115 Abs. 2 FGO).



Ende der Entscheidung

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