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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 15 K 4723/08 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 63 Abs. 1
EStG § 66 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Bescheid vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis September 2008.

Der Kläger erhielt für seinen am 15.02.1984 geborenen Sohn "Q" fortlaufend Kindergeld bis einschließlich September 2008.

Der Sohn studierte seit dem Jahr 2003 Maschinenbau an der Universität "C-Stadt". Ab dem 01.04.2008 schrieb er sich dort zusätzlich im Fach Chemie ein. Nach Erwerb des Diplomabschlusses im Fach Maschinenbau am 14.07.2008 wurde er am 31.07.2008 exmatrikuliert. Das Chemiestudium brach er zum 30.09.2008 ab.

Mit Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15.09.2008 wurde der Sohn des Klägers auf seinen Antrag vom 20.08.2008 zum 01.10.2008 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen. Die Ausbildung beinhaltet die obligatorische Teilnahme an einem juristischen Grundstudium an der Fernuniversität "I-Stadt", wo der Sohn des Klägers seit dem 01.10.2008 als Weiterbildungsstudent immatrikuliert ist. Seit diesem Zeitpunkt ist er bei einer Patentanwaltskanzlei im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis beschäftigt.

Nachdem der Kläger dem Beklagten am 26.10.2008 die Beendigung des Maschinenbaustudiums seines Sohnes mitgeteilt hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2008 die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August bis September 2008 auf.

Den hiergegen am 11.11.2008 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Sohn des Klägers nach Abschluss seines Maschinenbaustudiums nicht mehr für einen Beruf ausgebildet werde. Ferner sei davon auszugehen, dass der Sohn das Weiterbildungsstudium aufgrund seiner Vollzeiterwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang und mit der notwendigen Ernsthaftigkeit ausübe.

Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2008 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate August und September 2008 zu Unrecht erfolgt sei. In diesem Zeitraum sei sein Sohn weiterhin im Fach Chemie eingeschrieben gewesen, so dass er sich weiterhin in einer Berufsausbildung befunden habe. Im Übrigen handele es sich bei der Ausbildung zum Patentanwalt ebenfalls um eine Berufsausbildung, so dass die im Streit stehenden Kindergeldmonate auch als Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gewertet werden könnten. Auch aus diesem Grund sei daher eine Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes gegeben. Im Zeitraum Januar bis September 2008 habe sein Sohn Einkünfte und Bezüge in Höhe von 4.223,34 EUR brutto erzielt, so dass auch der anteilige Jahresgrenzbetrag nicht überschritten sei. Die Einkünfte seines Sohnes aus seiner Tätigkeit als angestellter Patentanwaltskandidat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 12.800,- EUR brutto seien nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, wie sie sich aus dem Urteil vom 15. März 2007, III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481 ergebe, nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit seines Sohnes um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handele. Außerdem mache er für diesen Zeitraum kein Kindergeld geltend.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass der Kläger aufgrund der Ausbildung seines Sohnes zum Patentanwalt ab dem 01.10.2008 weiterhin gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) des Einkommensteuergesetzes -EStG- dem Grunde nach kindergeldberechtigt sei. In der Zeit vom 15.07.2008 bis zum 30.09.2008 habe sich der Sohn damit - wie vom Kläger vorgetragen - gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Für die Prüfung, ob die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten sei, sei daher auf die Gesamtbezüge des Sohnes des Klägers im Kalenderjahr 2008 abzustellen, da der Sohn während des gesamten Kalenderjahres die Voraussetzungen der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) bzw. b) EStG erfüllt habe. Diese Beurteilung entspreche auch der Entscheidung des BFH vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56, in der der BFH klargestellt habe, dass auch die Einkünfte aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen seien, wenn für einen Tag des jeweiligen Monats ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt sei. Daher sei im Streitfall der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr 2008 zu versagen.

Mit Schriftsätzen vom 17.08.2009 und vom 19.08.2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Kindergeldakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Die Klage ist begründet.

Die mit Bescheid vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2008 erfolgte Aufhebung der Gewährung des Kindergeldes für die Monate August bis September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Kläger - wie von ihm beantragt - für die Zeit von Januar bis einschließlich September 2008 Kindergeld zu, weil sich sein Sohn in dieser Zeit in Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befand und die in der Zeit von Januar bis September 2008 erzielten eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes die schädliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG nicht überschritten. Die von Oktober bis Dezember 2008 erzielten Einkünfte des Sohnes sind bei der Berechnung des Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen, weil der Sohn in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging.

1. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG Kindergeld zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG. Dabei wird das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 2 EStG bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Die Berufsausbildung dauert solange an, wie das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 473 m.w.N.). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199). Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701), weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 und vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655). Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes - d.h. neben einer Erwerbstätigkeit unternommenes - Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d.h. dem Studium tatsächlich nachgeht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002, VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze befand sich der Sohn des Klägers im Streitzeitraum jedenfalls von Januar bis Juli 2008 und von Oktober bis Dezember 2008 in einer Berufsausbildung. Sowohl das Studium im Fach Maschinenbau als auch das berufsbegleitende juristische Fernstudium entsprechen den beschriebenen Anforderungen an eine Berufsausbildung, was zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) im Streit steht. Für das ab Oktober 2008 aufgenommene Fernstudium ergibt sich dies ergänzend daraus, dass § 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung -PatAnwO- ein solches Studium zur Erlangung der Befähigung zum Beruf des Patentanwalts verpflichtend vorschreibt. Bereits aus diesem Grund lässt sich aus Sicht des Senates feststellen, dass der Sohn des Klägers das Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Ob dies auch für das von August bis September 2008 betriebene Chemiestudium gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls befand sich der Sohn des Klägers in dieser Zeit, worauf die Beteiligten nunmehr übereinstimmend hinweisen, in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG.

2. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Sohn des Klägers von Oktober bis Dezember 2008 in einer Berufsausbildung befand, ist er für diese Zeit kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit endete dieser Kindergeldberechtigungstatbestand, obwohl der Sohn seine Ausbildung in Form des Fernstudiums fortführte. Die Einkünfte des Sohnes aus der Vollzeittätigkeit sind mithin nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags miteinzubeziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG - wie im Streitfall - vorliegen, ein Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind im Sinne des Kindergeldrechts zu berücksichtigen. Die Zeit der Vollzeiterwerbstätigkeit wird insoweit nicht als Ausbildungszeit im Sinne der genannten Vorschrift angesehen, da es hier an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern infolge einer Unterhaltssituation des Kindes fehlt (BFH-Urteil vom 15.09.2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305). Dementsprechend sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten ist, die Einkünfte der Vollzeiterwerbstätigkeit auszuscheiden, weil es sich bei diesen Monaten um Kürzungsmonate handelt (BFH a.a.O.).

An diesen Grundsätzen hat der BFH in der vom Beklagten angeführten Entscheidung vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 ausdrücklich festgehalten. Im Hinblick darauf, dass das Kindergeld der Unterhaltssituation der Eltern Rechnung tragen soll, hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch dahingehend ergänzt, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ausnahmsweise dann nicht entfallen lassen soll, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird, weil bei einer solchen Sachlage die Unterhaltssituation und die dadurch geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern fortbesteht (ebenso: BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481). Der BFH folgt damit einem Meistbegünstigungsprinzip: Der Kindergeldanspruch entfällt für die Monate des Vollzeiterwerbs, wenn die Einkünfte aus dieser Vollzeiterwerbstätigkeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag übersteigen. Für die Zeit, in der keine Vollzeiterwerbstätigkeit vorliegt, sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen. Wird jedoch ausnahmsweise einschließlich der Vollzeiterwerbseinkünfte der Jahresgrenzbetrag unterschritten, besteht auch für die Zeit der Vollzeiterwerbstätigkeit ein Kindergeldanspruch.

Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der Senat an (vgl. auch Urteile des FG Köln vom 12.03.2009 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241, des FG Düsseldorf vom 15.11.2007 14 K 2543/07 Kg, EFG 2008, 627 und des FG Münster vom 16.07.2008 10 K 4881/07 Kg, EFG 2008, 1636). Soweit sich der Beklagte auf die Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern -BZSt- vom 04.07.2008 St II 2 - S 2282 - 138/2008 (DStR 2008, 1736) beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die darin gemachte Vorgabe, dass die Einkünfte aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit stets in die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages miteinzubeziehen seien, wenn auch während der Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit eine Situation im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG gegeben sei, setzt die dargelegte Rechtsprechung des BFH aus Sicht des Senates nicht zutreffend um. Denn der BFH hat, anders als es das BZSt meint, die frühere und im Regelfall begünstigende Regelung (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2005, a.a.O.) nicht aufgegeben.

Ausgehend von den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen ist im Streitfall ein Kindergeldanspruch des Klägers für den Zeitraum Januar bis September 2008 zu bejahen: Die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit sind nicht zu berücksichtigen, da die vom Sohn des Klägers in dieser Zeit erwirtschafteten Einkünfte über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 1.920,- EUR liegen. Der auf die restlichen Monate entfallende anteilige Grenzbetrag in Höhe von 5.760,- EUR (7.680, - EUR x 9/12) wird durch die vom Sohn des Klägers erzielten Einkünfte und Bezüge von 4.223,34 EUR nicht überschritten.

Nach alledem erweist sich die Klage als in vollem Umfang begründet. Der Bescheid vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2008 war daher aufzuheben.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz, vgl. § 236 der Abgabenordnung. Da jedoch die Steuerbehörden der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen in aller Regel von sich aus nachkommen, bedurfte es hierüber keiner gesonderten gerichtlichen Entscheidung (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6.Aufl., § 100, Rdnr. 66).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie im Hinblick auf vergleichbare beim BFH anhängige Revisionsverfahren (vgl. z. B. III R 3/09 und III R 49/09) zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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