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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 15 K 6936/01 E
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 33a Abs. 1
AO § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

15 K 6936/01 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 u.a. Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebenden Eltern ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 4.350 DM geltend. Neben diversen weiteren Unterlagen legte die Klägerin zum Nachweis Unterhaltsbescheinigungen ihrer Schwiegereltern vor, die das Ausstellungsdatum 04.10.2000 trugen.

Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11.07.2001 jedoch nur einen Betrag von 3.350 DM an mit der Begründung, es fehle bezüglich der restlichen Summe an einer Auszahlungsbestätigung der türkischen Bank.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Kläger unter Vorlage des fehlenden Bankbelegs Klage erhoben. Der Beklagte sah sich gleichwohl nicht in der Lage, den angefochtenen Bescheid zu ändern, weil er nunmehr der Ansicht war, daß die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen vom 04.10.2000 nicht hinreichend seien.

Die Klägerin legte daraufhin abermals Bedürftigkeitsbescheinigungen der Schwiegereltern vom 27.11.2001 in Ablichtung vor. Der jeweilige Abschnitt "jährliche Einkünfte" enthielt keine Zahlenangaben, sondern lediglich Striche.

Mit einer Verfügung nach § 79 b der Finanzgerichtsordnung -FGO- ist die Klägerin aufgefordert worden, ordnungsgemäße Bedürftigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Auf diese Aufforderung hat die Klägerin nicht reagiert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer 2000 auf 0 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das Gericht hat die den Rechtsstreit betreffende Steuerakte des Beklagten zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die restlichen Unterhaltsleistungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, so können diese Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Steuervergünstigung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt. Nach § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - ist ein Steuerpflichtiger zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes durch Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und durch Angabe ihm bekannter Beweismittel verpflichtet. Bei Auslandssachverhalten wie im Streitfall trifft den Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht, die darin besteht, daß er den Sachverhalt aufzuklären und erforderliche Beweismittel zu beschaffen hat. Dem Zweck des § 90 Abs. 2 AO entsprechend hat der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten sowohl eine Vorsorgepflicht als auch eine nachfolgende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Beschaffung von Beweismitteln (Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, 10. Aufl. § 90 Rz. 72 ff und 77 ff).

Im Streitfall können die behaupteten Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil deren Unterhaltsbedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die von der Klägerin vorgelegten Bedürftigkeitsbescheinigungen sind allesamt nicht als Bedürftigkeitsnachweis geeignet.

Die Bescheinigungen vom 04.10.2000 sind bereits deshalb nicht als Nachweis geeignet, weil sie einige Monate vor Ablauf des Jahres 2000 ausgestellt worden sind, aber zu Sachverhalten Auskunft geben sollen, die das gesamte Jahr 2000 betreffen. Dies läßt darauf schließen, daß der Aussteller der Bescheinigung dem Wahrheitsgehalt seiner Erklärung keine große Bedeutung beimißt.

Aber auch die Bescheinigungen vom 27.11.2001 reichen zum Nachweis der Bedürftigkeit der Schwiegereltern der Klägerin nicht aus. Zum einen handelt es sich lediglich um Ablichtungen und nicht - wie erforderlich - um Originalbescheinigungen. Zum anderen sind die Bescheinigungen auch unvollständig ausgefüllt. So enthält der Abschnitt "jährlich Einkünfte" lediglich Striche statt Zahlen. Die Angabe von Zahlen ist jedoch unerläßlich. Unterhaltsbescheinigungen haben nämlich nur dann einen Beweiswert, wenn sie detailliert und vollständig ausgefüllt sind, wobei es eine im Rahmen des § 90 Abs. 2 AO zumutbare Anforderung der Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen darstellt, die Vorlage vollständig ausgefüllter amtlicher Bedürftigkeitsbescheinigungen entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu verlangen. Unterhaltsbescheinigungen müssen daher Angaben über die Art und den Umfang der eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers enthalten. Solche Anforderungen sind auch gerechtfertigt, weil die Finanzverwaltung und das Gericht keine realistischen eigenen Möglichkeiten haben, die Angaben der Klägerin über die Verhältnisse und Vorgänge in der Türkei zu überprüfen. Wegen dieser fehlenden Überprüfungsmöglichkeit sind besonders strenge Anforderungen an die Gewissenhaftigkeit beim Ausstellen von Bedürftigkeitsbescheinigungen zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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