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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 16 K 2763/05 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

16 K 2763/05 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2002 zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob das Grundstück der Kläger Z-Strasse in Z-Stadt mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und in welcher Höhe ggf. ein Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung dieses Grundstücks bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.

Die Kläger haben das vorerwähnte Grundstück im Jahre 1981 bebaut. Die fremdfinanzierten Herstellungskosten des Gebäudes betrugen 105.308 DM (umgerechnet 53.843 EUR). Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens betrugen ca. 20.000 DM. Seitdem wurde das Gebäude vermietet. Die Mieteinnahmen für die Jahre 1985 bis 2002 betrugen insgesamt umgerechnet 70.676 EUR. Die in den Jahren bis 1985 erzielten Einnahmen sind nicht mehr rekonstruierbar.

Im gleichen Zeitraum, 1985 bis 2002, wurden Zinsen als Werbungskosten in Höhe von zusammen 332.309,33 EUR geltend gemacht. Die Schuldzinsen resultierten aus der ursprünglichen Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Schuldenstand betrug Ende 2002 336.190,63 EUR. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung dieses Grundstücks summierten sich in diesem Zeitraum auf 307.083,31 EUR.

Für das Streitjahr wurden folgende Einnahmen und Werbungskosten erklärt:

 Einnahmen4.019 EUR
Zinsen29.555 EUR
AfA1.106 EUR
Erhaltungsaufwand1.468 EUR
Verwaltungskosten920 EUR

Der Beklagte ließ zunächst (nur) die Schuldzinsen unberücksichtigt und legte deshalb bei der Steuerberechnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 525 EUR zugrunde.

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte insoweit Erfolg, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks Z-Straße unter Hinweis auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht nunmehr mit 0 EUR angesetzt wurden. Im übrigen wurde der Einspruch am 1.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Einspruchsverfahren hatten die Kläger erläutert, seit 1981 seien "Zinsen und Tilgungen jeweils jährlich praktisch in ein neues Darlehen umgewandelt und dem jeweiligen Valutastand des Vorjahres zugerechnet" worden. Das Konto sei wie ein Kontokorrentkonto geführt worden, allerdings mit besonderen Zinskonditionen, die in etwa denen eines langfristigen Hypothekendarlehens entsprochen hätten. Weitere Belastungen seien über das betreffende Konto nicht erfolgt, mit der Ausnahme, dass diesem Konto die Mieteinnahmen gutgeschrieben worden seien.

Der Beklagte berief sich im Einspruchsverfahren zunächst darauf, die Zinsen seien im Streitjahr nicht abgeflossen. Bei einer Tilgungsstreckung sei, wie bei einer Stundung, ein Abfluss erst am Ende der Laufzeit anzunehmen.

In seiner Einspruchsentscheidung hat sich der Beklagte dann auf die fehlende Einkunftserzielungsabsicht gestützt. Unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der Beurteilung einer Einkunftserzielungsabsicht (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 25.6.1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1984, Seite 751) und ausgehend von der Rechtsprechung des BFH, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (vgl. BFH Urteil vom 30.9.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771), sei hier ausnahmsweise die Absicht, Einkünfte zu erzielen, zu verneinen.

Im Falle der Kläger sei ein Ausnahmefall gegeben, weil das krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen und die Tatsache, dass die Zinsen größtenteils aus kreditierten Zinsen (Zinseszinsen) stammten, gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprächen. Die deshalb durchzuführende Prognoseberechnung über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren führe zu einem sogenannten Totalverlust.

Daraufhin haben die Kläger fristgerecht am 4.7.2005 Klage erhoben.

Im Klageverfahren haben die Kläger Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Schuldenstand im Jahre 2005 um ca. 140.000 EUR auf 269.049 EUR (6.7.2005) verringert wurde. Für die Schuldentilgung wurde der Erlös aus folgenden drei Lebensversicherungen verwendet:

1. G Versicherung Nr. 01, abgeschlossen am 1.6.1984, ausgezahlt: 29.615,67 EUR

2. G Versicherung Nr. 02, abgeschlossen am 1.6.1984, ausgezahlt: 37.838,63 EUR

3. E Versicherung Nr. 03, abgeschlossen am 1.7.1975, ausgezahlt 71.259,70 EUR

Die Versicherungen Nr. 1 und Nr. 2 waren zum Tilgungszeitpunkt noch nicht fällig gewesen. Der Erlös stammte aus dem Verkauf der Versicherungsansprüche an die C AG, die sich mit dem Ankauf von Kapitallebensversicherungsverträgen befasste. Die Versicherungen wären erst im Jahre 2010 fällig geworden.

Von der das Darlehen finanzierenden Sparkasse Y-Stadt wurde dem Kläger bestätigt (Schreiben vom 28.4.2006): "Sie haben uns zu verschiedenen Lebensversicherungen die Todesfallansprüche abgetreten. Es gilt als verabredet, dass die Ablaufleistung bzw. die Versicherungsleistung im Zahlungsfalle zur Tilgung unserer Forderungen herangezogen wird."

In der mündlichen Verhandlung am 4.5.2006 führte der Kläger dazu aus:

Richtig sei, dass keine schriftliche Darlehensvereinbarung getroffen wurde. Das Konto sei wie eine Darlehenskonto mit variablem Zins und Sondertilgungsmöglichkeit geführt worden. Zur Sicherung der Bank seien aus verschiedenen Lebensversicherungen die Todesfallansprüche abgetreten worden. Es seien Lebensversicherungen auf den Todesfall an die Sparkasse Y-Stadt abgetreten worden, betreffend das Konto Z-Straße und das Sonderbetriebsvermögenskonto, das im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D/A GbR gestanden habe. Außerdem sei der Sparkasse eine Sicherheit durch Eintragung einer Grundschuld auf dem Privatobjekt X-Straße in der Größenordnung von 400.000 DM eingeräumt worden.

Seine, des Klägers, Absicht sei es, um das Jahr 2010 herum, beruflich kürzer zu treten und die Lebensversicherungen, deren Ablaufleistungen er mit insgesamt über 380.000 EUR beziffere, dann zur Tilgung bestehender Negativsalden zu verwenden. Zudem sei beabsichtigt, durch den Verkauf seines Praxisanteils an der D/A GbR einen etwaig verbleibenden Negativsaldo des Sonderbetriebsausvermögenskontos zu tilgen.

In Nachgang zur mündlichen Verhandlung wurden dem Gericht mit Schreiben vom 31.5.2006 weitere Unterlagen überlassen:

1. Die jährliche Information 2005 der E Versicherung über eine zum 1.1.2010 ablaufende Lebensversicherung der Klägerin (Nr. 04). Die Ablaufleistung wurde darin mit 33.200 EUR prognostiziert.

2. Eine Leistungsübersicht vom 1.2.2006 der F Versicherung über eine am 1.12.2008 endende Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht der Klägerin (Nr. 05). Die mögliche Kapitalabfindung wurde darin in Höhe von 29.067 EUR berechnet.

3. Eine Überschussinformation vom 1.3.2005 der G Versicherung zu einer Lebensversicherung des Klägers (Nr. 06), fällig am 28.2.2011. Danach hatte der Kläger eine Kapitalausschüttung ("mögliche Gesamtleistung") von 63.270 EUR zu erwarten.

4. Eine Überschussinformation der G Versicherung vom 1.9.2005 über eine Lebensversicherung des Klägers (Nr. 07), in der eine mögliche Ablaufleistung am 31.8.2010 von 81.069 EUR genannt wird.

5. Eine Zwischenstandsmitteilung der H Versicherung zum 1.9.2005 über eine Lebensversicherung des Klägers (Nr. 08) mit einer Prognose der Gesamtleistung am 1.9.2010 von 70.341 EUR.

6. Eine Jahresinformation der E Versicherung aus Mai 2005 über eine Lebensversicherung des Klägers (Nr. 09), fällig am 1.1.2007. Die mögliche Gesamtleistung wird darin mit 92.700 EUR angegeben.

7. Eine Kopie des Grundbuchblattes für das Grundstück Z-Straße. Danach wurde eine am 27.11.1997 bewilligte Grundschuld zugunsten der Sparkasse Z-Stadt über 100.000 DM am 11.12.1997 eingetragen.

8. Darüber hinaus sind ausweislich des Grundbuchblattes des Grundstücks X-Strasse Grundschulden über 500.000 DM und 200.000 DM zugunsten der Sparkasse Z-Stadt belegt, die am 8.12.1992 bzw. 7.4.2000 eingetragen wurden.

In der mündlichen Verhandlung am 30.11.2006 haben die Kläger weitere Unterlagen beigebracht, wonach die E Lebensversicherung (s.o. Nr. 1) am 20.12.1975, die F Renten- bzw. Lebensversicherung (s.o. Nr. 2) am 10.12.1996, die Lebensversicherungen bei der G Versicherung (s.o. Nr. 3 und Nr. 4) Anfang 1990 und am 1.9.1977, die H Lebensversicherung (s.o. Nr. 5) am 11.9.1967 und die E Lebensversicherung (s.o. Nr. 6) Mitte des Jahres 1981 abgeschlossen wurde. Außerdem lässt sich den Unterlagen entnehmen, dass bis zum Jahre 2006 die in Aussicht gestellten Gesamt-Ablaufleistungen sich teilweise geringfügig erhöht haben.

Die Kläger sind nach wie vor der Auffassung, dass es hinsichtlich der Vermietung nicht an einer Einkunftserzielungsabsicht fehle. Spätestens um das Jahr 2010 herum werde, wie von ihnen geplant, nach Tilgung des Sparkassenkredits die Zinslast wegfallen und der Gesamtverlust anschließend kompensiert werden. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 12.12.1996 15 K 1932/91 E (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, Seite 667) vertreten die Kläger die Ansicht, dass für den Fall einer anzustellenden Überschussprognose auf einen Prognosezeitraum von 70 Jahren abzustellen sei.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerfestsetzung 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.6.2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks Z-Straße antragsgemäß berücksichtigt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt unverändert die Auffassung, die Einkunftserzielungsabsicht sei zu verneinen. Er beruft sich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es sei nicht erkennbar geworden, dass mit der Sparkasse ein Finanzierungskonzept "Einsatz der Lebensversicherung" vereinbart worden sei. Der Einsatz der angegebenen Lebensversicherungen würde auch nicht ausreichen, um das gesamte Darlehen zu tilgen. Der gewählte Prognosezeitraum von 30 Jahren sei im übrigen zutreffend.

Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob die Kläger das Konto bei Stadtsparkasse Y-Stadt Nr. 100, vormals bei der Stadtsparkasse Z-Stadt Nr. 200, im Zusammenhang mit dem Grundstück Z-Strasse in Z-Stadt geführt haben und diesbezüglich ein Finanzierungskonzept bestand, durch Vernehmung des Sparkassenbetriebswirts I als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der zunächst ebenfalls als Zeuge vorgesehene stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Y-Stadt, Herr J, hat sich mit Schreiben vom 23.11.2006, auf das Bezug genommen wird, schriftlich geäußert.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung des Grundstücks Z-Strasse in Z-Stadt unter Hinweis auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht abgelehnt.

1. Zwar erfüllen die erklärten Einnahmen sowie die angegebenen Werbungskosten für sich betrachtet die Voraussetzungen des steuerlichen Einnahmebegriffes und des Werbungskostenbegriffes.

Insbesondere die geltend gemachten Zinsen und Zinseszinsen stehen in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit den Mieteinnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) und können daher Werbungskosten sein. Es gilt der von der Rechtsprechung entwickelte weite Werbungskostenbegriff, wonach alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind, zu Werbungskosten führen (vgl. von Beckerath in Kirchhof EStG-Kompaktkommentar 2006, § 9 Rz. 61 und 103 m.w.N.).

Auch wenn im Falle der Kläger nicht positiv belegt wurde, dass die gesamte Darlehenhöhe noch allein mit der Anschaffung der Wohnung im Zusammenhang stand, wurde dies jedoch zumindest ausreichend glaubhaft gemacht. Zudem hat eine Berechnung des Beklagten, das auf Zahlen bis 1985 zurückgreifen konnte, ergeben, dass unter Berücksichtigung von Zinseszinsen, ausgehend von den Anschaffungskosten, die Darlehenshöhe zum 31.12.2002 plausibel ist und daher das betreffende Konto, was der Finanzierungsabsicht der Kläger entsprach, allein der Abwicklung der Vermietungseinkünfte gedient haben dürfte.

Schließlich ist, als weitere Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug, auch von einem Abfluss der Zinsen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG auszugehen. Die Zinsen waren mit ihrer Zuschreibung zur Darlehensschuld abgeflossen. Dabei richtet sich der Zeitpunkt des Abflusses nach den bürgerlichrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten, sofern sie tatsächlich durchgeführt werden (BFH Beschluss vom 6.12.1965 GrS 2/64 S, BStBl III 1996, 144). Zinszahlungen können demgemäß, wie hier, im Wege der Schuldumwandlung (Novation) erfolgen, indem Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass die alte Schuld (Zinsschuld) in eine neue Schuld (Darlehensschuld) umgewandelt wird (BFH Urteil vom 6.3.1997 IV R 47/95, BStBl II 1997, 509: solange Kreditrahmen nicht ausgeschöpft und Bank weitere Kreditierung nicht verweigert; FG München, Urteil vom 28.9.2005 10 K 4994/02, EFG 2006, 102: dort Sonderfall der Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen).

2. Es fehlte den Klägern jedoch an der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht. Die erklärten Verluste aus der Vermietung des Grundstückes Z-Strasse unterfallen infolgedessen nicht dem Einkünftebegriff (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG) und sind damit einkommensteuerlich unbeachtlich.

a) Das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht setzt voraus, dass durch eine zielgerichtete Vermögensnutzung Einnahmen erzielt werden, die auf Dauer zu einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen (dazu ausführlich FG Münster, Urteil vom 20.1.2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213).

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.2005 IX R 15/04, BStBl II 2005, 754 m.w.N.). Diese typisierende Annahme trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei der Vermietung von Immobilien in vielen Fällen um "geborene Verlustgeschäfte" handelt, der Gesetzgeber aber gleichwohl diese Einkunftsart ohne Einschränkung beibehält (vgl. Mellinghoff in Kirchhof aaO. § 21 Rz. 16). Dadurch trägt die Vorschrift des § 21 EStG den Charakter einer versteckten Subventionsnorm zur Förderung der Gebäudewirtschaft in sich.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen. Derartige Umstände hat die Rechtsprechung bisher in Fällen der Vermietung einer Ferienwohnung, der verbilligten Vermietung, der befristeten Vermietungstätigkeit und in einem Fall der Vermietung eines aufwändig gestalteten Wohngebäudes bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 3/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 525 und BFH-Urteil vom 19.4.2005 aaO. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Im Falle der Kläger ist als besonderer Umstand, der zu erheblichen Aufwendungen führt und eine Überschusserzielungsabsicht nicht erkennen lässt, zu werten, dass die gewählte Finanzierung zu einem "Auflaufen" von Zinsen führte und weiterhin führt. Nicht allein das krasse Missverhältnis zwischen den Einnahmen und den Zinsaufwendungen, sondern das fehlende dahinterstehende Finanzierungskonzept, das eine spätere Kompensation der zunächst zu verbuchenden Verluste erwarten ließe, stellen nach Auffassung des Senates einen besonderen Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar.

In seiner Entscheidung vom 19.4.2005 (aaO., BStBl II 2005, 754) hat der BFH ausgeführt, dass bei einem Finanzierungskonzept, das anfängliche Verluste auch über einen längeren Zeitraum bedingt, aber nach planmäßiger vollständiger Tilgung des Darlehens eine Kompensationswirkung durch die danach nicht mehr zu tragende Finanzierungslast erwarten lässt, kein besonderer Umstand im vorgenannten Sinne zu sehen sei, der gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechen könnte. Der BFH hatte über eine marktgerechte Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungen nach einem schlüssigen Finanzierungskonzept zu befinden. Die gewählte Finanzierungsart stimme, so der BFH, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis mit einer üblichen Finanzierung zu Standardkonditionen im Wesentlichen überein.

Der Senat schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Er entnimmt den Entscheidungen des BFH zur Einkunftserzielungsabsicht in Fällen der Vermietung des weiteren, dass die Fälle, in denen bisher besondere Umstände bejaht wurden, nicht im Sinne einer abschließenden Aufzählung zu verstehen sind. Vielmehr spricht, wie der Entscheidung des BFH vom 19.4.2005 zu entnehmen ist, die Wahl einer nicht marktüblichen Finanzierung, ohne dass ein Konzept erkennbar wäre, dass zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der anfänglichen Verluste führen könnte, dafür, von besonderen Umständen auszugehen.

Die Kläger haben nicht dartun können, dass sie ein (marktgerechtes) Finanzierungskonzept verfolgten. Sie haben offenbar gezielt Zinsaufwendungen "produziert", die der Vermietung zuzuordnen waren. Die entstandenen Zinsen und Zinseszinsen überstiegen, ohne dass dies einer genaueren Berechnung bedürfte, bei weitem den Finanzierungsaufwand, der bei einer "normalen" Finanzierung entstanden wäre. Entgegen ihrer Behauptung, zwischen ihren Vermögenswerten, insbesondere ihren Lebensversicherungen, und dem hier in Rede stehenden Darlehen habe ein konzeptioneller Zusammenhang bestanden, konnte ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt werden. Die genannten Lebensversicherungen sind zu unterschiedlichsten Zeitpunkten, teilweise weit vor dem Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks Z-Strasse, teilweise in den Jahren nach dessen Anschaffung, abgeschlossen worden. Weder die zeitliche Verteilung noch die Höhe der Versicherungssummen lassen einen Schluss auf einen Zusammenhang mit dem Gebäudedarlehen zu. Auch konnten weder der Zeuge I noch der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse, Herr J, bestätigen, dass hierzu mündlich Vereinbarungen getroffen wurden. Diesbezügliche schriftliche Vereinbarungen sind, wie der Kläger bestätigt hat, nicht getroffen worden.

Sowohl der Zeuge als auch Herr J, haben lediglich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Bonität des Klägers die weitere Darlehensaufnahme geduldet wurde. Letztlich läuft der Vortrag der Kläger, insofern mit den Angaben des Zeugen und des Herrn J übereinstimmend, darauf hinaus, dass sie zu keiner Zeit persönlich überschuldet waren (Bonität) und ihr gesamtes Ansparvolumen und Vermögen ausreichen würde, sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten tilgen zu können. Dies bedeutet jedoch keinen auf die Einkunftsquelle bezogenen Finanzierungsplan. Die Tilgung der Verbindlichkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt blieb und bleibt stattdessen ihrer freien Entscheidung überlassen.

Der Einsatz von Tilgungsmitteln, erstmals im Jahre 2005 (also nach ca. 23 Jahren) und unter dem Eindruck des laufenden Klageverfahrens, ist ebenfalls kein Beleg für eine gezielte und geplante Darlehensrückführung zur Erreichung der oben erwähnten Kompensationswirkung (zur Vorhersehbarkeit bei objektiver Betrachtung: BFH-Urteil vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267). Überdies haben sich die Kläger damit und insbesondere mit dem vorzeitigen Verkauf eines Teils ihrer Lebensversicherungsansprüche in Widerspruch zu ihrer Behauptung gesetzt, die Tilgung für den Zeitpunkt des Rückzugs des Klägers aus dem aktiven Berufsleben vorgesehen zu haben. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Verzinsung "weitergelaufen" wäre, hätte das Finanzamt nicht für das Streitjahr 2002 die Frage der Einkunftserzielungsabsicht problematisiert.

c) Nach alledem war eine Totalüberschussprognose anzustellen. Die Bemessung des Prognosezeitraums knüpft an die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch die Steuerpflichtigen sowie die mögliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger an (Mellinghoff in Kirchhof aaO. § 21 Rz. 25). Da diesbezüglich bei den Klägern keine anderen Anhaltspunkte für die Dauer der voraussichtlichen Nutzung ersichtlich sind, ist typisierend von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen (vgl. im Einzelnen FG Münster, Urteil vom 20.1.2004 6 K 5226/00 E, EFG 2004, 1213 m.w.N. aus der Rspr. des BFH und Gänger in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG § 21 Rz. 15 sowie Mellinghoff in Kirchhof aaO. § 21 Rz. 25). Da hier bereits bis zum Jahre 2002 ein Gesamtverlust von etwa 307.000 EUR entstanden war (ohne Einbeziehung der Jahre 1981 bis 1984), ist ohne weiteres festzustellen, dass ein Totalüberschuss bei dieser Art der Vermietung und Finanzierung ausgeschlossen war.

Eine Einkunftserzielungsabsicht und damit eine einkommensteuerlich relevante Vermietungstätigkeit konnte demzufolge nicht festgestellt werden.

3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung noch nicht darüber befunden, ob ein atypisches Finanzierungskonzept einen besonderen Umstand darstellt, der zur Verneinung der Einkunftserzielungsabsicht führen kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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