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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 16 K 5362/05 F
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 1
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ gemäß der am 14.7.2003 eingereichten Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2001 den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.8.2003, in dem es unter Ansatz eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 0 DM die Einkommensteuer auf 0 € festsetzte. Dieser Bescheid, der endgültig ergangen war und bestandskräftig wurde, enthielt in der dem Kläger bekanntgegebenen Ausfertigung nur die (seinerzeit) "übliche" Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Einspruch eingelegt werden könne; ein Hinweis, wonach der Steuerpflichtige gegebenenfalls innerhalb der Einspruchsfrist gegen den (nicht anfechtbaren) Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen müsse, enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.

Der Kläger reichte am 10.12.2004 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001 ein, in der er nunmehr Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner "Pilotenausbildung" i.H. von insges. 93.917 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte.

Das FA lehnte den Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001 mit Bescheid vom 10.1.2005 ab und wies den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 30.1.2005). Die Feststellung sei wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 11.8.2003 (Gesamtbetrag der Einkünfte: 0 DM; festgesetzte Einkommensteuer: 0 DM) abzulehnen.

Wegen des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Verfahren im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 20/06 und XI R 20/06 ruhend zu stellen,

2. hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.1.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2005 den zum 31.12.2001 verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer auf 94.349 DM gesondert festzustellen sowie

3. ebenfalls hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Steuerakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Dem Ruhensantrag war nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des nach

§ 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anwendbaren § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Im Streitfall hat das FA dem Ruhensantrag nicht zugestimmt; ferner hätte das Finanzgericht (FG) eine solche Anordnung auch nicht für zweckmäßig gehalten.

II. 1. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist ein solcher Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich - erstens - die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge (der nicht ausgeglichene Verlust eines Veranlagungszeitraums, der Verlustrücktrag auf die zwei Vorjahre, der Verlustvortrag auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume, der am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Verlustabzug) ändern und - zweitens - deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG).

2. Das FA hat nach § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG zu Recht angenommen, dass eine erstmalige Verlustfeststellung bei vorangegangenem Einkommensteuer-Nullbescheid voraussetzt, dass dem Rechtsgrund nach eine Änderungsmöglichkeit nach der Abgabenordnung (AO) in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid gegeben ist.

a) Diese Auffassung steht im Einklang mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 9.12.1998 XI R 62/97 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 3) und vom 9.5.2001 XI R 25/99 (BStBl II 2002, 817) vorgenommenen Gesetzesauslegung. Beiden Urteilen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen der bestandskräftige und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) stehende Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, zu dessen Schluss die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs begehrt wurde, einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte auswies. Die erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs wurde mit der Begründung begehrt, dass abweichend von dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid kein positiver, sondern richtigerweise ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte vorgelegen habe. Für diesen Sachverhalt hat der BFH das Erfordernis, dass der Einkommensteuerbescheid noch änderbar sein müsse, aus § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. hergeleitet. Werde die Änderung einer Bezugsgröße geltend gemacht, ergebe sich aus dem in dieser Vorschrift für diesen Fall hergestellten Zusammenhang zwischen Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid, dass der erstmalige Erlass des Feststellungsbescheides nur zulässig sei, wenn der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden könne; anderenfalls würden durch den Erlass des Feststellungsbescheides Fehler korrigiert, die in einem bestandskräftigen Steuerbescheid enthalten und dort nicht mehr änderbar seien. Dies solle durch § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. unterbunden und dadurch die Bestandskraft des Steuerbescheides gesichert werden.

b) Diese Grundsätze gelten nach den erwähnten BFH-Urteilen auch in Bezug auf einen Antrag auf erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs, soweit ein Ausgleich negativer Einkünfte bei zugrunde gelegtem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM begehrt wird. Hält nämlich der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist gegen den (nicht anfechtbaren) Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid - wie im Streitfall - keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden (s. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 817).

c) Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf einen Antrag auf erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs, soweit ein Ausgleich negativer Einkünfte bei zugrunde gelegtem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 DM bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM begehrt wird. Eine solche Sachlage, in der in vergleichbarer Weise die Grundsätze der Bestandskraft berührt werden, ist im Streitfall gegeben.

d) Der BFH hat an der in den Urteilen in BStBl II 2000, 3 und BStBl II 2002, 817 vorgenommenen Gesetzesauslegung in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Auch die FG haben sich, soweit ersichtlich, einhellig dieser Auffassung angeschlossen (s. hierzu die die BFH-Urteile in BStBl II 2000, 3 und BStBl II 2002, 817 betreffenden Zitierungen in juris). Soweit demgegenüber im Schrifttum Kritik erhoben wurde (s. z.B. Meyer/Ball, Deutsches Steuerrecht 1999, 1257 und M. Wendt, Finanz-Rundschau 1999, 543 sowie Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl., § 10d Rz. 56, m.w.N.), hält das FG dieselbe nicht für durchgreifend.

3. Soweit danach im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf erstmalige Verlustfeststellung dem Rechtsgrund nach eine Änderungsmöglichkeit in Bezug auf den Einkommen-steuerbescheid 2001 vom 11.8.2003 gegeben sein muß, hat das FA eine solche Änderungsmöglichkeit zu Recht verneint. Dass in Bezug auf die nunmehr geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt wären, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

4. Der Antrag auf Verlustfeststellung ist schließlich auch nach Ablauf der nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 2002, 817 maßgebenden Jahresfrist gestellt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des FA im Schriftsatz vom 28.4.2006 sind zutreffend.

5. Demzufolge war die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage erscheint zwar durch die vorerwähnten BFH-Urteile in BStBl II 2000, 3 und BStBl II 2002, 817 als hinreichend geklärt. Das FG hält gleichwohl eine Revisionszulassung für gerechtfertigt, weil die Revisionsverfahren VI R 20/06 und XI R 20/06 anhängig sind; außerdem haben auch die betreffenden Instanzgerichte die erwähnten Revisionen jeweils zugelassen.

Ende der Entscheidung

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