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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: 17 K 182/07 E
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 129 |
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern durfte.
Der Kläger reichte am 28. Januar 2005 beim FA die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 ein. Er gab an, dass er ab dem 1. September 2003 getrennt lebe und seit dem 18. Juni 2004 geschieden sei.
Das FA erließ am 11. Februar 2005 gegenüber dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in welchem die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif auf 3.292 EUR festgesetzt wurde.
Am 31. August 2006 erließ das FA einen nach § 129 Abgabenordnung - AO - berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2004 gegenüber dem Kläger, in welchem die Einkommensteuer nunmehr nach der Grundtabelle auf 6.978 EUR festgesetzt wurde. In den Erläuterungen zum Bescheid wies das FA darauf hin, die Änderung berücksichtige, dass im Streitjahr die Grundtabelle anzuwenden gewesen sei und nicht die Splittingtabelle. Die offenbare Unrichtigkeit werde hiermit nach § 129 AO berichtigt.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor. Für ihn als steuerlichen Laien sei nicht erkennbar gewesen, dass in der vorausgegangenen Veranlagung die Splittingtabelle angewandt worden sei. Seine Erklärungen gegenüber dem FA seien richtig und vollständig gewesen. Der Kläger meint, das FA müsse sich daher an der Falschbehandlung festhalten lassen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es hielt an der Auffassung fest, im Streitfall greife die Berichtigungsvorschrift des § 129 AO ein. Liege das Besteuerungsmerkmal "geschieden" wie vorliegend offen zu Tage und könne es der Einkommensteuererklärung ohne weitere Überlegungen und Schlussfolgerungen entnommen werden, so handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn von Seiten des FA eine Änderung der Personen-Stammdaten, die den Steuerpflichtigen als verheiratet ausweisen, nicht veranlasst und deshalb eine Veranlagung unter Anwendung der Splittingtabelle durchgeführt werde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1987 VI R 63/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1987, 480). Genauso wie in dem vom BFH entschiedenen Fall sei für den Kläger an Hand der Adressierung ("Herr und Frau"), aus der Erwähnung der Splittingtabelle und der Höhe des Erstattungsbetrages ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei, ohne dass deren Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Erforderlichkeit der Änderung der Personen-Stammdaten habe auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung auf der Hand gelegen. Die Änderung sei jedoch unterblieben. Diese auf Flüchtigkeiten zurückzuführende Nichtbeachtung feststehender Tatsachen sei der Regelfall der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2006 verwiesen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend führt er aus, für das FA sei auf Grund mehrerer Angaben deutlich ersichtlich gewesen, dass die Splittingtabelle nicht mehr hätte angewendet werden dürfen. Er selbst sei wegen der hohen Kosten des Scheidungsverfahrens und der sonstigen außergewöhnlichen Belastungen davon ausgegangen, dass sich diese Umstände für ihn steuerlich vorteilhaft ausgewirkt hätten. Weitere Einzelheiten eines Steuerbescheides könne er nicht beurteilen. Er sei infolge fehlender Sachkenntnis hierzu nicht befähigt. Er bestreite, dass vorliegend lediglich eine Flüchtigkeit des FA gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 12. Januar 2007 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. August 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Das Gericht folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Dezember 2006 (§ 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch im Streitfall in der Steuererklärung nur der Kläger und nicht zusätzlich seine geschiedene Ehefrau aufgeführt waren. Es war ausdrücklich vermerkt, dass die vormaligen Eheleute ab dem 01.09.2003 dauernd getrennt lebten. Bei dieser Sachlage lag die Erforderlichkeit der Änderung der Personen-Stammdaten und der Durchführung einer Einzelveranlagung nach der Grundtabelle auf der Hand (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). In diesem Fall war die Möglichkeit, dass der Fehler auf rechtliche Überlegungen zurückgeht, nur rein theoretischer Natur. Dies hindert die Fehlerberichtigung nicht (Klein/Brockmeyer, Kommentar zur Abgabenordnung, 8. Aufl., § 129 Rz. 12 m.w.N.). Zudem ist eine Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des BFH immer dann offenbar i.S.d. § 129 AO, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit zu erkennen ist. Nicht erforderlich ist es, dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist und der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit an Hand des Bescheides und der ihm vorliegenden Unterlagen bzw. sonstiger Umstände erkennen konnte (vgl. von Wedelstädt in Beermann, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz. 38; BFH-Beschluss vom 09.06.1988 VI B 170/87, BFH/NV 1989, 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet hatten (§ 90 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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