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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: 17 K 5816/01 G
Rechtsgebiete: GewStG


Vorschriften:

GewStG § 8 Nr. 1
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
GewStR Abschn. 47 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Refinanzierungskredite bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden oder Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs zu behandeln sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Vermietung eines Grundstücks.

Mit Immobilien-Leasing-Vertrag vom ...1989 nebst Nachträgen vermietete die Klägerin ein ca. 47.000 qm großes Grundstück in A nebst noch zu errichtendem Gebäude für die Dauer von 10 Jahren an die O-GmbH (GmbH). Der Beginn der Gesamtmietzeit wurde später auf den 01.05.1991 festgelegt. Die GmbH wurde von der Klägerin mit Bauleistungs- und Finanzierungsbetreuungsvertrag vom...1989 mit der Errichtung eines Produktions- und Bürogebäudes auf dem Grundstück beauftragt. Die Gesamtinvestitionen betrugen ca. 23.000.000 DM.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.05.1991 erwarb die Klägerin das Grundstück von der GmbH. Im gleichen Vertrag räumte die Klägerin der GmbH hinsichtlich des Grundstücks ein Ankaufsrecht ein. In Abschnitt II § 2 der Vereinbarung über das Ankaufsrecht ist geregelt, dass der Berechtigte vom Verpflichteten den Abschluss eines Kaufvertrages jederzeit, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Mietzeit verlangen kann, soweit der Immobilien-Leasing-Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

Zur Refinanzierung nahm die Klägerin u.a. ein Konsortialdarlehen der X-Bank und der Y-Bank über insgesamt 20.000.000 DM in Anspruch. Das Darlehen hatte gemäß Darlehenszusage der X-Bank vom 16.05.1991 eine Laufzeit von 10 Jahren und war bis einschließlich 30.04.1996 mit 9,15 v.H. zu verzinsen (Zinsfestschreibung). Die Klägerin bilanzierte die Forderung aus dem Leasing-Vertrag mit der GmbH unter Hinweis auf das Ankaufsrecht der Leasingnehmerin unter Anlagevermögen als Finanzanlage (Mietkaufforderung) mit dem kapitalisierten Barwert.

Im Jahre 1998 begann das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung M bei der Klägerin mit einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1992-1995. Der Prüfer war der Auffassung, die Verbindlichkeiten aus dem Konsortialdarlehen der X-Bank und der Y-Bank seien gemäß Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1, Sätze 11-13 und Abschnitt 76 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien - GewStR - nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, da die Laufzeit des Konsortialdarlehens 6 Jahre übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 14.01.1999 verwiesen.

Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) geänderte bzw. erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1992-1999.

Mit den Einsprüchen machte die Klägerin geltend, es liege ein sog. verunglücktes Leasinggeschäft vor, da die Leasingnehmerin wegen des vereinbarten jederzeitigen Ankaufsrechts unstreitig gemäß § 39 Abgabenordnung das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt erlangt habe. Steuerlich sei damit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eine Veräußerung des zu bebauenden Grundstücks an die Leasingnehmerin anzunehmen. Das genannte Wirtschaftsgut sei daher nicht bestimmt gewesen, dauernd ihrem Betrieb als Leasinggeberin zu dienen. Diese - das Anlagevermögen kennzeichnende - Voraussetzung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es könne nur fraglich sein, ob die zum Zwecke der Refinanzierung aufgenommenen Schulden allein auf Grund des zeitlichen Moments der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals i.S.v. § 8 Nr. 1 GewStG gedient hätten. Im Abschnitt 47 Absatz 7 Nr. 1 Satz 11 GewStR sei geregelt, dass in den Fällen, in denen auf Grund von Leasingverträgen über bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter die Leasinggegenstände dem Leasingnehmer zuzurechnen seien, die vom Leasinggeber zur Finanzierung der Geschäfte aufgenommenen Kredite bei ihm in der Regel zum laufenden Geschäftsverkehr gehörten. Nach Satz 14 der Richtlinie könnten sie aber unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments zu Dauerschulden werden. Insoweit sei nach der Rechtsprechung maßgeblich, ob die Schulden in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt würden. Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in einem Fall betreffend den Mietkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts (Urteil vom 07.06.1989, X R 127/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 391) entschieden, dass bei den zu Grunde liegenden Mietkaufverträgen die Erwerbsvorgänge unmittelbar mit den anschließenden Veräußerungsvorgängen verknüpft und die erworbenen Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien. Eindeutig mit dem laufenden Geschäftsverkehr zusammenhängende Verbindlichkeiten seien nicht bereits deshalb Dauerschulden, weil ihre Laufzeit mehr als 12 Monate betrage. Sie könnten aber Dauerschuldcharakter annehmen, wenn die längere Schuldentilgungsfrist bei der Art der Geschäfte nicht branchenüblich sei. Im Fall des Immobilien-Leasings sei grundsätzlich - auch beim sog. verunglückten Immobilien-Leasing - von einer üblichen Laufzeit von 10 Jahren auszugehen. Die in Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 13 GewStR geregelte Frist von 6 Jahren könne nur als Richtschnur angesehen werden. Sie greife nicht ein, wenn sich die übliche Frist für die Schuldentilgung nach Art des Geschäftes regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstrecke. Die Richtlinien seien so zu verstehen, dass die Prüfung der Frage, ob die Schuld in der nach Art des Geschäftes üblichen Frist getilgt werde, nur dann vorzunehmen sei, wenn die Tilgungsfrist sechs Jahre übersteige. Unabhängig davon sei die 6-Jahres-Frist als Aufgriffsgrenze zu verstehen. Diese Frist sei indes nicht überschritten worden, weil die Zinsbindungsfrist zunächst nur für einen Zeitraum von 5 Jahren gegolten habe.

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2001 als unbegründet zurück. Ob eine Verbindlichkeit Dauerschuld oder laufende Verbindlichkeit sei, richte sich in erste Linie nach dem Charakter der Schuld. Diene die Schuld (der Kredit) der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das der Betrieb nach seiner Eigenart und seiner speziellen Anlage und Gestaltung ständig benötige, spreche dies für eine Dauerschuld. Stehe der Kredit hingegen mit einzelnen, laufenden, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang, so habe er in der Regel den Charakter einer laufenden, nicht unter § 8 Nr. 1 bzw. unter § 12 Abs. 2 Nr. GewStG fallenden Verbindlichkeit. Für die Einordnung von Verbindlichkeiten als Dauerschulden bei Leasinggeschäften seien besondere, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsätze zu beachten. Danach seien Kredite, die der Leasinggeber zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von dem Leasingnehmer steuerlich zuzurechenden Wirtschaftsgüter aufnehme, Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und somit keine Dauerschulden i.S.d. Gewerbesteuerrechts; dies gelte jedoch nur, sofern die Schulden mit den einzelnen konkret bestimmbaren Leasinggeschäften wirtschaftlich zusammenhingen, dieser Zusammenhang mit dem Kreditgeber vertraglich vereinbart und bis zur Tilgung des Kredits auch tatsächlich gewahrt worden sei, sowie die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist, die 6 Jahre nicht überschreiten dürfe, getilgt werde. Allgemein übliche Tilgungsfrist sei nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Zeitraum von längstens 6 Jahren (Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 13 GewStR). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kredit und einem bestimmten Geschäft bestehe allerdings nur dann, wenn der Zusammenhang von der Übernahme des Kredits bis zu seiner Abwicklung eindeutig nachgewiesen werde. Ein solcher Kredit sei nur dann keine Dauerschuld, wenn vereinbart sei, dass das Darlehen aus den Erlösen des finanzierten Geschäfts zu tilgen sei. Danach seien die Verbindlichkeiten der Klägerin nicht solche des laufenden Geschäftsverkehrs. Die Klägerin habe nicht vereinbart, dass das Darlehen aus dem Erlös des finanzierten Geschäfts zu tilgen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin ergänzend geltend, nach der Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 20.01.1998, I B 118/97, BFH/NV 1998, 881; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.08.1997, 4 K 1463/94 n.v.) seien mit dem laufenden Geschäftsverkehr zusammenhängende Schulden von Dauerschulden dahingehend abzugrenzen, dass eine laufende Schuld dann vorliege, wenn der Kredit aufgenommen werde, um damit Umlaufvermögen zu finanzieren, und im Kreditvertrag vereinbart worden sei, dass der Veräußerungserlös zur Rückführung des Kredites zu verwenden sei.

Das im Streitfall mit dem zu beurteilenden Kredit finanzierte Wirtschaftsgut stelle Umlaufvermögen dar, da es bereits mit Abschluss des Leasing-Vertrages unmittelbar nach Anschaffung auf Grund der ertragsteuerlichen Hinzurechnung zum Vermögen der Leasingnehmerin gehört habe. Entsprechend sei in der Bilanz lediglich eine aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung ausgewiesen worden.

Der Kredit sei zur Finanzierung dieses Wirtschaftsgutes verwandt worden. In der Darlehenszusage der Banken werde als finanziertes Objekt das Grundstück in A bezeichnet. Zur Sicherung des Kredites sei auf diesem Grundstück eine Grundschuld von 23.000.000 DM eingetragen worden. Zudem seien die Zahlungsansprüche gegen die Leasingnehmerin aus dem Immobilien-Leasing-Vertrag sicherheitshalber an die Darlehensgeber abgetreten worden. Kredit und Umlaufvermögen seien durch diese Vereinbarung so eng miteinander verknüpft gewesen, dass die bei der Bank aufgenommen Mittel nur zur Anschaffung des in der Darlehenszusage genannten Objektes hätten verwendet werden können. Für den Fall der Beendigung des Kreditvertrages sei eine Regelung getroffen worden, in der die Verbindung zwischen Umlaufvermögen und Kredit eindeutig zum Ausdruck komme. In der Darlehenszusage sei nämlich vereinbart worden, dass das Restdarlehen nur in Höhe des Verwertungserlöses aus dem Objekt zurückzuzahlen sei. Damit werde dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, dass im Kreditvertrag vereinbart sein müsse, dass der Veräußerungserlös zur Rückführung des Kredits zu verwenden sei, Rechnung getragen.

Unabhängig davon betreibe sie ihr Geschäft als sog. Einzelobjektgesellschaft, d.h. es werde nur ein einziges Leasingobjekt erworben, über die Vertragslaufzeit verwaltet und finanziert. Auch hierdurch werde die Verknüpfung des aufgenommenen Kredites mit dem einzelnen Leasingobjekt gewährleistet. Das Konzept der Einzelobjektgesellschaft lasse weitere Engagements während der Vertragslaufzeit nicht zu.

Die Grundsätze des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 27.08.1997 seien nicht anwendbar. Der Klägerin im dortigen Rechtsstreit habe es freigestanden, wie sie die vom Leasingnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Leasingvertrages zu leistenden Zahlungen verwende. Sie habe die Mittel zur Tilgung des mit dem abgewickelten Leasinggeschäfts zusammenhängenden Kredits, zur Tilgung einer anderen Schuld oder zur Finanzierung eines neuen Geschäfts einsetzen können. Die dortige Gesellschaft habe insgesamt 10 Leasingobjekte finanziert und verwaltet. Der Streitfall sei anders gelagert.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1992-1997 vom 03.05. und 14.07.2000 aufzuheben und unter Abänderung der Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 vom 03.05. und 28.11.2000 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 0 DM festzusetzen,

im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und hilfsweise Revision zuzulassen.

Das FA führt ergänzend an, in der Regel werde beim Immobilien-Leasing aus Gründen der Haftung für jedes Leasingengagement eine eigenständige Objektgesellschaft gegründet, wobei bei der Ausgestaltung der Verträge darauf geachtet werde, dass der Leasingnehmer kein wirtschaftliches Eigentum am Leasingobjekt erlange. Veräußere die Objektgesellschaft nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit das Objekt planmäßig, werde eine Betriebsaufgabe bzw. Veräußerung erklärt und steuerlich anerkannt. Dies habe im Umkehrschluss zur Folge, dass mit den zur Finanzierung der Leasingobjekte aufgenommenen Darlehen die Gründung bzw. der Erwerb des Betriebs finanziert werde. Diese Darlehen seien somit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG als Dauerschulden und die daraus resultierenden Schuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 1. Alt. GewStG als Dauerschuldzinsen zu behandeln, ohne dass die zeitliche Komponente zu beachten sei. Der Streitfall weiche vom dargelegten Regelfall dahingehend ab, dass die Leasingnehmerin auf Grund der abgeschlossenen Verträge das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt von Anfang an erlangt habe, so dass bei den Aktiva der Objektgesellschaft an die Stelle des Leasingobjektes eine Kaufpreisforderung getreten sei. Die einzige Betätigung der Klägerin bestehe anstatt in der Vermietung eines Objektes in der Finanzierung der Projektkosten und der Realisierung der Kaufpreisforderung beim Leasingnehmer. Da die Finanzierung der Kaufpreisforderung den Geschäftsbetrieb der Klägerin ausmache, habe sie bei dieser Fallgestaltung mit den aufgenommenen Darlehen die Gründung bzw. den Erwerb des Betriebes finanziert.

Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu Unrecht hat das FA den streitigen Refinanzierungskredit dem Einheitswert des Betriebsvermögens als Dauerschuld und die diesbezüglichen Zinsen dem Gewinn als Dauerschuldzinsen hinzugerechnet.

I.

Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen für sog. Dauerschulden wieder hinzugerechnet. Voraussetzung ist, dass die Schulden mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen (1. Tatbestandsgruppe) oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (2. Tatbestandsgruppe). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG (in der Fassung des Gesetzes bis einschließlich 1997) werden zur Berechnung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die bei seiner Ermittlung abgezogenen Verbindlichkeiten wieder hinzugerechnet, die den Schuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG entsprechen.

Im Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebes aufgenommene Kredite sind nur dann solche der 1. Tatbestandsgruppe, wenn sie nicht das Umlaufvermögen betreffen (BFH-Urteil vom 15.11.1983 VIII R 179/83, BStBl II 1984, 213; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Nr. 1 Anm. 8, m.w.N.).

Der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals (2. Tatbestandsgruppe) dient eine Schuld, der ein gewisses Dauerelement innewohnt (vgl. Glanegger/Güroff, § 8 Nr. 1 Anm. 23, m.w.N.). Ein Kredit hat nur dann Dauerschuldcharakter, wenn die Schuldaufnahme der Beschaffung des "eigentlichen" Dauerbetriebskapitals dient, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig zur Verfügung haben muss. Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, sind ihrem Charakter nach regelmäßig Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (z.B. BFH-Urteil vom 28.07.1976 I R 91/74, BStBl II 1976, 789).

Demgegenüber sind vorübergehende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen und aus den laufenden Geschäftseinnahmen abgedeckt werden, keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, deren Zinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Das gilt insbesondere für einen Kredit, den ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und der aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 07.06.1989 X R 127/87, a.a.O.; vom 07.08.1990 VIII R 40/87, BStBl II 1990, 1077, m.w.N.). Denn ein solcher Kredit kann infolge seiner Objektgebundenheit nicht als Dauerkapital dienen, das der Betrieb seiner Eigenschaft und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig zur Verfügung haben muss.

Allerdings ist Voraussetzung für das Vorliegen einer vorübergehenden Verbindlichkeit, dass der Kredit in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteil vom 09.04.1981 IV R 24/78, BStBl II 1981, 481, m.w.N.; Abschnitt 47 Abs. 7 GewStR; herrschende Meinung, vgl. Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 8 GewStG, Rdnr. 49, m.w.N.; gegen die Unterscheidung von Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und sonstige Verbindlichkeiten grundsätzlich Glanegger/Güroff, § 8 Nr. 1 Anm. 26).

Bei Leasinggeschäften ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach zu unterscheiden, ob die Leasinggegenstände dem Leasinggeber oder -nehmer zuzurechnen sind. Sind sie dem Leasingnehmer zuzurechnen, dürfen sie vom Leasinggeber nicht in den Bilanzen ausgewiesen werden. Die Leasingraten sind mit ihrem Barwert zu aktivierende Kaufpreisraten. Die Refinanzierungskredite für die Kaufpreisforderungen sind Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und somit keine Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts, sofern sie mit den einzelnen konkret bestimmbaren Leasinggeschäften wirtschaftlich zusammenhängen, dieser Zusammenhang mit dem Kreditgeber vertraglich vereinbart und bis zur Tilgung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wurde und die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 betreffend bewegliche Wirtschaftgüter). Allgemein üblich ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Zeitraum von längstens sechs Jahren (Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 13 GewStR wohl betreffend bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter); dieser Auffassung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86 betreffend bewegliche Wirtschaftgüter - wenn auch mit Bedenken - im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung angeschlossen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kredit und einem bestimmten Geschäft besteht nach der Rechtsprechung allerdings nur dann, wenn der Zusammenhang von der Übernahme des Kredits bis zu seiner Abwicklung eindeutig nachgewiesen wird. Dies bedeutet, dass ein solcher Kredit nur dann keine Dauerschuld ist, wenn er aus den Erlösen des finanzierten Geschäfts zu tilgen ist (BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 6/90, BStBl II 1991, 246; BFH in BFH/NV 1991, 406). Neuerdings hat es der BFH ausreichen lassen, wenn keine Vereinbarung vorliegt, sondern nur die tatsächliche Verknüpfung von Kredit und Erlösen durch deren Verwendung zur Tilgung gegeben ist (BFH-Urteil vom 19.08.1998 XI R 9/97, BStBl II 1999, 33; vgl. Glanegger/Güroff, § 8 Nr. 1 Anm. 24 a).

Im Schrifttum wird betreffend Immobilien-Leasing die Auffassung vertreten, sofern der Leasing-Gegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen sei, liege bei Überschreiten der Frist von 6 Jahren eine Dauerschuld vor (Glanegger/Güroff, § 8 Nr. 1 Anm. 69; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz Kommentar, § 8 Nr. 1 Rz 221). Nach der Gegenmeinung (Bay/Paffer, Der Betrieb - DB -, Beilage 1992 Nr. 7, 18) ist die Fristenregelung in Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 GewStR, die nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für das "Spezial-Immobilien-Leasing" gelten soll, mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit den zu Fällen des Grundstückshandels ergangenen Urteilen vom 07.08.1990 VIII R 423/83 (DB 1991, 593) bzw. vom 18.04.1991 IV R 6/90 (BStBl II 1991, 584), nicht vereinbar.

II.

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, denen der Senat folgt, hängen die Schulden im Streitfall weder mit der Gründung des Betriebs der Klägerin zusammen noch dienen sie der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals.

Die Voraussetzungen der 1. Tatbestandsgruppe sind nicht erfüllt, weil der aufgenommene Kredit das Umlaufvermögen betrifft. Die Schulden dienen auch nicht der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals (2. Tatbestandsgruppe), da sie im Zusammenhang mit der Finanzierung eines einzelnen konkret bestimmbaren Leasinggeschäfts, d. h der Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftgutes des Umlaufvermögens der Klägerin stehen.

Nach herkömmlicher Unterscheidung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen gehören zum Anlagevermögen alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch), d. h. die nicht zum Verbrauch oder zur Veräußerung, sondern zum Gebrauch im Unternehmen bestimmt sind (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 21. Aufl., § 6 EStG Anm. 253). Demgemäss gehören zum Umlaufvermögen alle Wirtschaftsgüter, die weder Anlagevermögen noch Rechnungsabgrenzungsposten sind (Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 258).

Im Streitfall ist ein Refinanzierungskredit für eine Kaufpreisforderung, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist, gegeben. Die Rechtsprechung, wonach bei der Finanzierung von dem Leasingnehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgütern ein Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs besteht, unterscheidet - soweit ersichtlich - nicht danach, ob die Leasing-Gegenstände zunächst im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers oder ob sie bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums durch den Leasinggeber im wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers standen. Ob die letztgenannte Fallgestaltung im Streitfall gegeben ist und die Forderung der Klägerin gegenüber der GmbH entgegen den vom BFH entschiedenen Fällen nicht als "Kaufpreisforderung", sondern als sonstige Forderung zu beurteilen ist, kann dahinstehen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein Zusammenhang der Finanzierung mit Umlaufvermögen gegeben ist, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Leasinggeber für einen bestimmten Zeitraum (auch) wirtschaftlicher Eigentümer der Leasing-Gegenstandes geworden ist oder nicht. In beiden Fällen steht die Finanzierung wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Vermietung und dem Verkauf eines dem Leasingnehmers zuzurechnenden Leasing-Gegenstandes, d.h. der Finanzierung einer Kaufpreisforderung bzw. einer sonstigen Forderung als Bestandteil des Umlaufvermögens.

Der Zusammenhang des Kredits mit der Kaufpreisforderung war mit den Kreditgebern vertraglich vereinbart. Er diente der Finanzierung des Grundstücks und war entsprechend grundbuchlich abgesichert. Zahlungsansprüche gegen den Leasingnehmer aus dem Immobilien-Leasing-Vertrag waren in Höhe der Annuität an die Kreditgeber abgetreten.

Auch der Finanzierungszusammenhang bis zur Tilgung des Kredits ist gegeben. Mit den Kreditgebern ist zwar nicht ausdrücklich vertraglich geregelt worden, dass das Konsortialdarlehen aus dem Erlös aus der Veräußerung des Leasinggegenstandes zurückzuzahlen ist. Gleiches gilt für die Frage, wie die Klägerin hinsichtlich des Kaufpreises zu verfahren hat, falls die Leasingnehmerin von ihrem jederzeit ausübbaren Ankaufsrecht vorzeitig Gebrauch macht und welche Konsequenzen daraus für den Fortbestand des Darlehens zu ziehen sind. In § 3 des Vertrages über das Ankaufsrecht ist lediglich im Zusammenhang mit der Festlegung des Kaufpreises geregelt worden, dass Kosten, die mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Finanzierungsmittel zusammenhängen, Bestandteil des Kaufpreises sein sollen. Damit war eine von der Klägerin zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung von der Leasingnehmerin zu übernehmen. Es stand der Klägerin nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen aber frei, wie sie den bei Ausübung des Ankaufsrechts zu zahlenden Kaufpreis verwendet. Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Klägerin unstreitig als sog. Einzelobjektgesellschaft tätig ist. Der Betrieb der Klägerin erschöpft sich darin, ein einziges Leasingobjekt zu verwalten und zu finanzieren. Die Möglichkeit der Tilgung des Kredits aus anderen Mitteln als denen aus der Veräußerung des Leasinggegenstands war daher ausgeschlossen. Dementsprechend war auch vereinbart, dass das Restdarlehen nur in Höhe des Verwertungsreinerlöses zurückgezahlt werden sollte. Es war eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kredit und finanziertem Wirtschaftsgut, d.h. der Finanzierungszusammenhang bis zur Abwicklung, aus tatsächlichen Gründen gegeben bzw. sichergestellt.

Der Kredit war auch innerhalb der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist zu tilgen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Beurteilung der Refinanzierung dem Leasingnehmer zuzurechnender Leasinggegenstände allein darauf abzustellen, ob die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86, a.a.O.). Die vereinbarte Frist von 10 Jahren, die 40 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands entspricht, ist im Bereich des typischerweise langfristigen Immobilien-Leasings üblich.

Die in den GewStR geregelte 6-Jahres-Frist ist entgegen der Auffassung des FA unbeachtlich. Der BFH hat - wie dargelegt - immer dann Verbindlichkeiten angenommen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen werden und deshalb keine Dauerschulden sind, wenn sie innerhalb der nach Art des betroffenen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Eine zeitliche Obergrenze hat er in keinem Fall gezogen (vgl. die zitierten Fälle des Grundstückhandels). Bei Tilgung innerhalb üblicher Frist ist es mithin für die Zuordnung zur objektbezogenen, gewerbesteuerlich unschädlichen Finanzierung unbeachtlich, wie lang die Laufzeit eines Kredits im Einzelfall ist und ob sie sechs Jahre überschreitet. Aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 406 ergibt sich nicht anderes. Der BFH hat sich zwar in dieser Entscheidung betreffend bewegliche Wirtschaftsgüter als Leasinggegenstände - unter Zurückstellung von Bedenken - der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, die allgemein übliche Frist sei ein Zeitraum von längstens 6 Jahren. Der Senat versteht diese Rechtsprechung so, dass diese Frist aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Vereinfachungsregel zur Prüfung der Üblichkeit der Dauer der Finanzierung bei Mobilien-Leasing hingenommen werden kann. Zur vorliegenden Fallkonstellation der Refinanzierung bei Immobilien-Leasing ist damit nichts gesagt.

III.

Der Gewerbesteuermessbetrag für 1998 und 1999 beträgt jeweils 0 DM. Die Gewinne aus Gewerbebetrieb betragen bei Rückgängigmachung der Hinzurechnungen für Dauerschuldzinsen und Kürzung der entsprechenden Gewerbesteuerrückstellungen - wie erklärt - 25.981 DM in 1998 und 23.996 DM in 1999; sie unterschreiten damit den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG von 48.000 DM.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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