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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 18 K 218/06 H
Rechtsgebiete: AO 1977, VwZG, ZPO
Vorschriften:
AO 1977 § 108 | |
VwZG § 3 Abs. 3 | |
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 |
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Es ist streitig, ob dem Kläger gemäß § 110 der Abgabenordnung - AO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob die Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Haftungsbescheids vorliegen.
Der Kläger war vom 8.2.2001 bis zum 21.5.2003 unter anderem alleinvertretungsberechtigter -AG-. Die AG wurde bei dem Beklagten, dem Finanzamt "A", steuerlich geführt, der Kläger dagegen beim Finanzamt "B". Nachdem die AG in Insolvenz geraten war, bat der Beklagte den Kläger im Rahmen einer Haftungsanfrage um Stellungnahme zu diversen Punkten. Da eine Reaktion des Klägers ausblieb, erließ der Beklagte im Dezember 2003 erstmalig einen Haftungsbescheid betreffend Umsatzsteuerrückstände nebst angefallener Säumniszuschläge der AG in Höhe von rund 93.000,- EUR. Gleichzeitig übersandte der Beklagte an das Finanzamt "B" eine Ausfertigung des Haftungsbescheids mit Bitte um Kenntnisnahme und Anweisung einer Erstattungsverhinderung im Konto des Klägers nebst Pfändungsvermerks.
Nachdem der Kläger Anfang Februar 2004 eine Vollstreckungsankündigung des Beklagten erhalten hatte, stellte der Bevollmächtigte des Klägers umgehend einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung beim Beklagten. Eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten liegt dem Beklagten bis heute nicht vor.
Zur Begründung seines Antrags führte der Bevollmächtigte aus, die Vollstreckungsankündigung sei nicht verständlich. Gegen den Kläger seien entsprechende Steuerfestsetzungen mit Zahlungsaufforderungen nicht ergangen.
Der Beklagte unterrichtete hierüber die Erhebungsstelle und gab daraufhin, ohne den Bevollmächtigten im Hinblick auf den Antrag auf einstweilige Einstellung zu informieren, mit Datum vom 18.2.2004 den an den Kläger adressierten Haftungsbescheid mittels Postzustellungsurkunde erneut zur Post auf. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der an den Kläger adressierte Haftungsbescheid am 20.02.2004 in der Wohnung des Klägers an dessen Tochter, Frau "C", als erwachsene Familienangehörige übergeben, weil der Postbedienstete den Adressaten in der Wohnung nicht antraf. Eine Bescheidung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung blieb aus, Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt.
In der Folgezeit führte das Finanzamt "B" für das Jahr 2003 eine Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer durch, welche zu einem Erstattungsanspruch führte. Das Erstattungsguthaben buchte das Finanzamt "B" auf die Haftungsschuld des Klägers bei dem Beklagten um und teilte den Eheleuten mit Schreiben vom 29.06.2005 mit, die Umbuchung sei aufgrund des Haftungsbescheids des Beklagten vom 18.02.2004 erfolgt.
Mit Schreiben vom 12.7.2005 widersprach der Bevollmächtigte des Klägers der Umbuchung. Ein Haftungsbescheid vom 18.2.2004 liege dem Kläger nicht vor. Daraufhin teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 20.7.2005 mit, dass der Haftungsbescheid vom 18.2.2004 mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegebenen worden sei.
Am 8. August 2005 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 18.2.2004 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bevollmächtigte führte zunächst aus, der Bescheid sei weder bei dem Kläger noch bei ihm auffindbar. Der Kläger könne sich die Unauffindbarkeit nur so erklären, dass der Bescheid entweder von seiner Tochter "C" nicht an den Kläger weitergeleitet oder im Haus des Klägers bzw. auf dem Weg in die Kanzlei des Bevollmächtigten verloren gegangen sei. Da sich die Tochter "C" zurzeit in Schottland aufhalte, werde der Kläger den Sachverhalt mit ihr nach der Rückkehr nochmals besprechen. Sofern die Tochter den Brief an den Kläger weitergeleitet habe, sei nicht erklärlich, aus welchem Grund dieser dem Kläger nicht mehr vorliege. Im Februar 2004 sei der Kläger wegen Insolvenzen diverser Firmen, die steuerlich nicht ausschließlich beim Beklagten geführt werden, mit einer Vielzahl von Ansprüchen unter anderem in Form von Haftungsbescheiden persönlich konfrontiert gewesen. Es sei daher verständlich, dass der Kläger sich nicht mehr an jeden Haftungsbescheid erinnere. Der Kläger sei der Auffassung, sämtlichen Schriftverkehr mit der Finanzverwaltung dem Bevollmächtigten überlassen zu haben. Wie anhand des Vorgehens gegen die Vollstreckungsankündigung vom 02.02.2004 ersichtlich sei, habe sich der Kläger gegen persönliche Haftungsinanspruchnahmen wehren wollen. Auch wenn es kurios erscheine, dass ein Haftungsbescheid, der zweimal zur Post aufgegeben worden sei, nicht vorliege, so sei es andererseits nicht erklärlich, weswegen der Kläger sich gegen diverse andere Haftungsbescheide mit geringeren Haftungsbeträgen (in Summe rund 20.000,- EUR) wende, dagegen den weitaus höheren Haftungsbescheid vom 18.2.2004 beanstandungslos hinnehme.
Nach Rücksprache mit seiner Tochter ergänzte der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 12.10.2005 wie folgt:
Er habe sich im Februar 2004 für zwei Wochen in Bad Kreuznach und in Frankreich aufgehalten. Während dieser Zeit sei der Haftungsbescheid zugestellt worden. Er habe der Tochter unter anderem vor dem Hintergrund der Vollstreckungsankündigung vom 02.02.2004 vor Abreise den Auftrag erteilt, Finanzamtsbriefe umgehend an den Bevollmächtigten weiterzuleiten. Die Tochter "C" könne - wie sich aus dem beigefügten Schreiben ergebe - bestätigen, dass sie während seiner Abwesenheit einen an ihn adressierten Einschreibebrief des Finanzamtes angenommen und entsprechend seiner Bitte ungeöffnet weitergeschickt habe. Der an den Bevollmächtigten weitergeleitete Brief sei jedoch in der Kanzlei nicht eingegangen. Dies könne gegebenenfalls durch Vorlage des Posteingangsbuchs bewiesen werden .
In der Bestätigung führt die Tochter des weiteren aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie nach der Rückkehr mit dem Kläger über die Sendung gesprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bestätigung wird auf das Schreiben der Tochter vom 12.10.2005 verwiesen, welches sich in der Haftungsakte des Beklagten befindet.
Den Einspruch verwarf der Beklagte als unzulässig. Die Einspruchsentscheidung gab er dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Eine Wiedereinsetzung sei wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht möglich. Ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor. Höhere Gewalt sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.09.1988 IV R 217/85 (BStBl. II 1989, 196) ein von außen kommendes, außergewöhnliches Ereignis, das nicht vorhergesehen und daher auch nicht bei Anwendung der äußersten, billigerweise zu erwartenden Sorgfalt vom Betroffenen verhütet werden könne. Der Begriff entspreche dem des § 233 ZPO alter Fassung. Der Verlust eines Briefes sei kein Fall der höheren Gewalt. Es könne daher dahingestellt bleiben, was mit dem Haftungsbescheid nach Zustellung passiert sei.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist und die Aufhebung des Haftungsbescheids begehrt.
Unter Vertiefung und Ergänzung seiner Ausführungen trägt der Kläger vor, er habe die Jahresfrist nicht einhalten könne. Er habe erst am 29.6.2005 und mithin nach Ablauf der Jahresfrist von der erneuten Bekanntgabe des Haftungsbescheid erfahren. Der Beklagte habe bis dahin nicht erkennen lassen, dass er, der Kläger, auf Grundlage des erneuten Haftungsbescheids in Anspruch genommen werde. Er habe weder Mahnungen noch Zwangsvollstreckungsandrohungen erhalten. Ein Fall der höheren Gewalt sei gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ihm aufgrund der Vollstreckungsankündigung vom 2.2.2004 auch nicht der beabsichtigte Erlass eines Haftungsbescheids bekannt gewesen. Verwaltungsakte würden üblicherweise vor einer Vollstreckungsankündigung erlassen. Es habe vielmehr nahegelegen, dass der Beklagte auf das Schreiben des Bevollmächtigten antwortet, mit welchem die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragt wurde, und sich in der Angelegenheit direkt an die Bevollmächtigten wendet. Eine Reaktion des Beklagten sei jedoch bis heute ausgeblieben. Ein Anlass für Nachfragen gegenüber der Tochter habe nicht bestanden. Da die Tochter sich auch noch an die Weiterleitung erinnern könne, sei eine Nachfrage auch ohne Relevanz.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 18.2.2004 nebst Zahlungsaufforderung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei abzuweisen, weil ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege. Der Kläger habe die nach der Lage des Falls zu erwartende äußerste Sorgfalt nicht angewandt. So habe der der Tochter erteilte Weiterleitungsauftrag zu keinerlei Nachfragen des Klägers geführt, obwohl die Tochter sich jedoch noch heute an eine Weiterleitung erinnern könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakte und die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der angefochtene Bescheid vom 18.2.2004 ist bestandskräftig geworden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist ist wegen Ablaufs der Jahresfrist und mangels Vorliegens höherer Gewalt gemäß § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung -AO - nicht zu gewähren. Die Klage ist daher ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen.
a. Der Einspruch des Klägers vom 8.8.2005 gegen den Haftungsbescheid vom 18.2.2004 ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Nach § 355 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Im Streitfall erfolgte die Bekanntgabe im Wege der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde. Der Haftungsbescheid wurde mit der Übergabe des Bescheids an die Tochter des Klägers am 20.2.2004 gemäß § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG- und § 178 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung bekannt gegeben, so dass die Einspruchsfrist gemäß § 108 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB mit Ablauf des 20.3.2004 endete. Der Umstand, dass die Zustellung gegenüber dem Kläger als Betroffenen und nicht gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgte, steht der Bekanntgabe und dem Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist nicht entgegen, weil dem Beklagten eine schriftliche Vollmacht des Bevollmächtigten nicht vorlag. Der Beklagte konnte mangels schriftlicher Vollmacht des Bevollmächtigten von dem ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen und den Haftungsbescheid dem Kläger persönlich bekannt geben, ohne dass hierin ein Ermessensfehler zu sehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.2.2004 VII R 30/02, BStBl. II 2004, 439; zum Wahlrecht nach § 8 Abs.1 Satz 1 VwZG im Falle fehlender schriftlicher Vollmacht).
b. Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist abgelehnt.
Nach § 110 Abs. 1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung jedoch nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, dies war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich (§ 110 Abs. 3 AO).
Im Streitfall wurde die Jahresfrist vom Kläger versäumt, weil er erst Anfang August 2005 Einspruch gegen den am 20.2.2004 bekannt gegebene Haftungsbescheid, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt hatte.
Indes war es dem Kläger infolge höherer Gewalt nicht unmöglich, die versäumte Handlung innerhalb der Jahresfrist nachzuholen. Ein Fall der höheren Gewalt liegt im Streitfall nicht vor.
Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betreffenden zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (z.B. Krieg, Stillstand der Rechtspflege, Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle, vgl. Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 110 AO Rn 96 m.w.N. aus der Rechtsprechung), wobei nicht erforderlich ist, dass es sich insoweit um ein von außen kommendes Ereignis handeln muss.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich nicht bereits aus dem Vortrag des Klägers, seine Tochter "C" habe den Haftungsbescheid ungeöffnet und mittels einfachen Briefs an den Bevollmächtigten weitergeleitet, der Brief sei jedoch auf dem Postwege verloren gegangen. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Verlust eines Briefs auf dem Postwege einen Fall der höheren Gewalt darstellen kann, auch wenn das Schriftstück nur mit einfachem Brief abgesendet wurde. Indes erfordert dies unter anderem, dass die Absendung des betreffenden Schriftstücks auch hinreichend dargelegt wird. Hieran fehlt es im Streitfall. Denn aufgrund der Darlegung des Klägers kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von der Tochter an den Bevollmächtigten weitergeleiteten Brief des Finanzamts auch um den streitgegenständlichen Haftungsbescheid handelte. So hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Tochter lediglich vorgetragen, dass die Tochter einen an den Kläger adressierten "Einschreibebrief" des Finanzamts während der urlaubsbedingten Abwesenheit den Anweisungen entsprechend ungeöffnet und mit einfachem Brief an den Bevollmächtigten weitergeleitet habe. Ob es sich hierbei um den nämlichen Haftungsbescheid handelte, bleibt mangels Öffnen des Briefs und mangels Kenntnisnahme von dem Inhalt der Sendung jedoch offen. Es ist aber durchaus möglich, dass es sich bei dem von der Tochter weitergeleiteten Brief nicht um den streitgegenständlichen Haftungsbescheid handelte, sondern gegebenenfalls um ein Schreiben eines anderen Finanzamts, zumal der Kläger selber vorträgt, er sei im Februar 2004 - mithin in dem für die Zustellung des Haftungsbescheids relevanten Zeitraum - mit einer Vielzahl von Ansprüchen persönlich konfrontiert gewesen. Die Finanzverwaltung habe in dieser Zeit ebenfalls versucht, ihn durch Haftungsbescheide, gefolgt von Vollstreckungsankündigungen, in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus hat der Kläger - eine Weiterleitung des nämlichen Haftungsbescheids durch die Tochter unterstellt - nicht die äußerste, nach Lage der Sache von ihm zu erwartende Sorgfalt angewandt, sodass der Verlust des Briefes auf dem Postwege nicht auf höherer Gewalt beruht. Denn zur Erfüllung dieser Sorgfaltsanforderungen hätte der Kläger seine Tochter ausreichend und umfänglich dahingehend instruieren müssen, dass der Haftungsbescheid unbedingt an das Steuerbüro des Bevollmächtigten so weitergeleitet werden muss, dass der Zugang des Schreibens gewährleistet ist und die entsprechende Kontrolle dieses Umstands ebenfalls nachvollzogen werden kann. Diese äußersten Sorgfaltsanforderungen waren nach den gegebenen Umständen zu stellen, weil bereits die Zustellung des Haftungsbescheids mittels Postzustellungsurkunde auf die besondere Wichtigkeit des Inhalts des Schreiben hinweist und damit die Sorgfaltsanforderungen mitbestimmt, die zur Vermeidung einer Fristversäumnis zu beachten sind. Dies hätte es erfordert, dass der Kläger - dem Vorgehen des Beklagten gleichwertig entsprechend - durch die Art der Versendung ebenfalls sicherstellt, dass das Schriftstück seinen Adressaten erreicht und dies nachzuvollziehen ist. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit keine Kenntnis von dem Zugang eines Schreibens mittels Postzustellungsurkunde gehabt, er habe hierauf nicht entsprechend reagieren können. Denn der Kläger kann sich den vorgenannten Sorgfaltsanforderungen, die er persönlich hätte erfüllen müssen, wenn er sich nicht im Urlaub befunden hätte, nicht dadurch entziehen, dass er für die Zeiten seiner Abwesenheit nur eine diesbezüglich unzureichende Anweisung erteilt. Insoweit oblag es dem Kläger zur Beachtung der äußersten Sorgfaltspflicht, die Tochter vor seiner Abwesenheit bezüglich der weiterzuleitenden Schreiben dahingehend zu instruieren, eingehende Schreiben entsprechend ihrer Wichtigkeit, wie sie durch die Art der Bekanntgabe zum Ausdruck kommt, an den Bevollmächtigten weiterzuleiten. Die von dem Kläger getroffene generelle Anweisung, vom Finanzamt eingehende Post ungeöffnet an das Büro des Bevollmächtigten weiterzuleiten, erfüllt diese Sorgfaltsanforderungen nicht, zumal dem Kläger angesichts der fehlenden Bekanntgabe des mit einfachen Brief an ihn adressierten Haftungsbescheids vom 10.12.2003 hätte bewusst sein müssen, dass die Versendung durch einfachen Brief den Zugang beim Empfänger nicht ohne weiteres gewährleistet. Hätte der Kläger seine Tochter jedoch entsprechend instruiert, so wäre ein Zugang des streitgegenständliche Haftungsbescheid bei dem Bevollmächtigten gewährleistet gewesen oder der Verlust des Bescheides rechtzeitig bemerkt worden.
Ob es der Kläger darüber hinaus unterlassen hat, im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 2 AO schlüssig darzulegen, dass der streitgegenständliche Haftungsbescheid dem Bevollmächtigten nicht zugegangen ist, kann aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist dahinstehen.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.
Ende der Entscheidung
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