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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 18 K 653/07 EZ
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 1
EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 8 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

18 K 653/07 EZ

Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 26.01.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.02.2007 verpflichtet, zugunsten des Klägers wegen des Erwerbs des Grundstücks "A", "B"str. eine Eigenheimzulage für den Zeitraum ab 2001 festzusetzen, ausgehend von Anschaffungskosen von 180.000,-- DM.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen; hierbei hat der Beklagte selbständig über die Berechtigung des Klägers zur Inanspruchnahme der Kinderzulagen zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. April 2001 zum Kaufpreis von 180.000 DM von einer Erbengemeinschaft das hälftige Miteigentum an dem Zweifamilienhaus "B"straße in "A". Ein Teil des Kaufpreises (60.000 DM) wurde bereits am 27.04.2001 gezahlt, der Rest im Juli 2001; die Gelder stammten von den Eltern des Klägers, die das Nachbarhaus "B"straße bewohnen.

Im Dezember 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten -im folgenden: Finanzamt die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001. Er trug vor, er habe sich bereits im Jahr 2001 beim Finanzamt erkundigt und die Auskunft erhalten, er hätte keinen Anspruch auf eine Eigenheimzulage, weil er sich den gesamten Kaufpreis von den Eltern geliehen habe. Nachdem er später aber eine gegenteilige Auskunft erhalten habe, habe er sich doch entschlossen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aufgrund seiner problematischen beruflichen Situation (seit längerem arbeitslos) habe er den Kauf nicht durch ein Geldinstitut finanzieren können und sich das Geld von seinen Eltern geliehen. Der Kläger legte einen Darlehensvertrag vom 06.05.2001 über eine Darlehenssumme von 180.000 DM vor, der von ihm und seinen Eltern unterschrieben ist. Hierin ist hinsichtlich der Rückzahlung folgendes vereinbart:

"1) Aufgrund der finanziell angespannten Lage des o. g. Darlehensnehmers wird die Tilgung bis zur Besserung seiner beruflichen und finanziellen Situation ausgesetzt. Diesbezügliche positive Änderungen sind unverzüglich dem Darlehensgebern mitzuteilen, so dass der erwirtschaftete Überschuß über die gesetzlichen Pfändungsgrenze zur Darlehenstilgung Verwendung findet.

2) Die erhobenen Zinsen von 4,8 % entspricht den zur Zeit gültigen Zinssatz der hiesigen Sparkasse und wird an jedem Monatsanfang fällig."

Der Kläger legte auf Anfrage des Finanzamts Kontoauszüge vor, die monatliche Überweisungen in Höhe von 464 EUR ("Gebäude "B".-") an seine Eltern belegen. Er erläuterte, dieser Betrag beinhalte die vereinbarten Zinsen von monatlich 368,13 EUR (720 DM). Der darüber hinausgehende Betrag sei "für andere Zwecke".

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 26.01.2006) und führte zur Begründung an, die Eigenheimzulage könne nicht gewährt werden, weil der Darlehensvertrag zwischen Angehörigen nicht dem entspreche, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbarten (z. B. Vereinbarungen über die Laufzeit, über Art und Zeit der Darlehensrückzahlung, ausreichende Sicherheiten wie Hypothek- oder Grundschuldbestellung).

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er erläuterte, er habe der Sachbearbeiterin im Finanzamt alle geforderten Unterlagen (selbst die Sparbücher seiner Eltern, wovon der überwiegende Kaufpreis entrichtet worden war) vorgelegt. Auf ihren Einwand, dass die Tilgung fehle, habe er dargelegt, dass er zwar nur eine geringfügige Tilgung leiste (von monatlich ca. 95 EUR), die aber für ihn derzeit "das absolute Limit" darstelle. Auf den weiteren Einwand der Sachbearbeiterin, ob er die Darlehenssumme jemals zurückzahlen könne, habe er entgegnet, dass er die Auszahlung der Eigenheimzulage für Tilgungszwecke verwenden werde, dass er sich beruflich weiterbilde und den Abschluss eines weiteren Berufs mit Examen noch in diesem Jahr anstrebe. Darüber hinaus sei anerkannt (BMF BStBl. I 1992, 729; BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85), dass zwischen wirtschaftlich unabhängigen volljährigen Angehörigen Darlehensverträge steuerlich auch anzuerkennen seien, wenn sie zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, aber die Darlehensmittel -wie hier für die Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt würden (z. B. Bau- oder Anschaffungsdarlehen) und ansonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Entscheidend sei, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt würden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung bräuchten in diesen Fällen nicht geprüft werden.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt führte zur Begründung aus, die Gewährung einer Eigenheimzulage setze die Herstellung oder Anschaffung eines Objekts voraus. Dies erfordere einen entgeltlichen Erwerb, weil nur derjenige gefördert werden solle, der durch Aufwendungen belastet sei. Anschaffungskosten lägen auch vor, wenn der Steuerpflichtige zur Kaufpreiszahlung ein Darlehen in Anspruch nehme. Bei einem Darlehensvertrag unter Familienangehörigen sei allerdings Voraussetzung für seine steuerliche Anerkennung, dass er nach seiner Form, inhaltlichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung im wesentlichen dem entspreche, was zwischen fremden Dritten üblich sei. Die Grundsätze des Fremdvergleichs seien auch auf die Inanspruchnahme der Wohnungseigentumsförderung uneingeschränkt anwendbar (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575). Denn infolge des innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensatzes bestehe die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Im Streitfall spreche gegen die steuerliche Anerkennung des Darlehens, dass weder eine Endfälligkeit noch eine laufende Tilgung vereinbart sei. Deshalb hänge die Frage der Darlehensrückzahlung alleine davon ab, ob die Eltern dieses irgendwann kündigten. Angesichts dessen sei die Ernsthaftigkeit der Darlehensgewährung nicht klar und eindeutig nachvollziehbar. Auch die fehlende Absicherung des mit 180.000 DM nicht unbeträchtlichen und zeitlich unbefristeten Darlehens sei schädlich. Die vom Kläger behaupteten laufenden Zinszahlungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den monatlichen Überweisungen um Leistungen auf das Darlehen handele. Denn es sei nicht erwiesen, dass es sich dabei um 368,13 EUR Zinszahlungen handele und dass der übersteigende Betrag für die Darlehenstilgung und nicht für andere Zwecke gedacht sei. Bei der Eigenheimzulage als Steuerbegünstigung obliege dem Erwerber der Nachweis, dass ein begünstigtes Erwerbsgeschäft vorliege; diesen Nachweis habe der Kläger im Streitfall nicht erbracht (Einspruchsentscheidung vom 1.02.2007).

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt ergänzend vor, dass das gewährte Darlehen im Endeffekt das gesamte Vermögen seiner Eltern ausgemacht habe, und dass seine beiden damals lebenden Schwestern (eine Schwester sei inzwischen leider verstorben) von den Eltern keine Zuwendungen erhalten hätten. Schon um die Geschwister nicht zu benachteiligen, seien die Eltern nicht mit einer Schenkung des Geldes einverstanden gewesen. Zum anderen hätten die Eltern aber auch auf die wirtschaftliche Situation des Klägers und seiner Familie Rücksicht nehmen wollen. Deshalb hätten sie keine höheren Zins- und Tilgungsverpflichtungen begründen wollen, die der Kläger nicht hätte einhalten können. Vielmehr sei der Darlehensvertrag von Laien nach bestem Wissen und Gewissen geschlossen worden. Dabei habe die Rückzahlung so schnell wie möglich erfolgen sollen; deshalb sei für den Fall einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine variable Rückzahlung vereinbart, in dem Sinne, dass alle über der gesetzlichen Pfändungsgrenze liegenden Einnahmen zur Darlehenstilgung verwendet werden sollten.

Der Kläger beantragt,

das Finanzamt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.01.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.02.2007 zu verpflichten, ihm eine Eigenheimzulage für die Jahre ab 2001 zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

Es weist ergänzend auf den BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 IX B 169/05, BFH/NV 2006, 2234 hin, der erneut bestätigt habe, dass die Fremdvergleichsgrundsätze auch auf einen Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen im Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes anwendbar seien.

Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogene Steuerakte des Finanzamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1. Das Finanzamt hat dem Kläger die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 2001 zu Unrecht versagt; hierdurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 101 Abs. Satz 1 FGO).

Der Kläger hat gemäß § 1, § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes - EigZulG - einen Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus. Er hat durch notariell beurkundeten Kaufvertrag eine Wohnung (das hälftige Miteigentum an einem Zweifamilienhaus) erworben. Der Kläger hat das Objekt auch gegen Entgelt (für 180.000 DM) erworben und damit angeschafft (vgl. § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - ). Der Hauskauf war kein Scheingeschäft, insbesondere beinhaltete er keine verkappte Schenkung von Seiten der nicht mit dem Kläger verwandten Veräußerer, der Kaufvertrag ist vielmehr als solcher ernstlich gewollt und tatsächlich durchgeführt worden.

Eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung liegt im Streitfall nicht vor. Hiernach ist ein Erwerber nicht mit Anschaffungskosten i. S. d. § 8 Satz 1 EigZulG belastet und deshalb nicht zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt, wenn er den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag schenkweise vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises zur Verfügung gestellt bekommen hat (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 2006 IX R 4/06, BFHE 216, 479, BStBl II 2007, 372;vom 17. August 2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260, und vom 2. Februar 2005 II R 31/03, BFHE 209, 141, BStBl II 2005, 531). Im Streitfall hingegen haben die Eltern des Klägers diesem den Kaufpreis nicht geschenkt, sondern als Darlehen zur Verfügung gestellt. Der zwischen dem Kläger und seinen Eltern abgeschlossene Darlehensvertrag entsprach den Interessen und dem ersichtlichen Willen der Beteiligten. Die in einer Bergarbeitersiedlung wohnenden Eltern haben dem Kläger ermöglicht, das Nachbarhaus zu kaufen, als dieses zum Verkauf stand. Der Kläger hätte, da er längere Zeit arbeitslos war, den Kauf weder aus eigenen Mitteln noch über einen Bankkredit finanzieren können. Wie der Kläger glaubhaft dargelegt hat, haben seine Eltern ihre für die Alterssicherung dienenden Ersparnisse zusammengelegt, um ihm den Hauskauf zu ermöglichen. Eine Schenkung an den Kläger konnten sie sich nicht leisten und sie wollten dies auch nicht, um die Geschwister des Klägers nicht zu benachteiligen. Deshalb wurde ein Darlehensvertrag in der Weise abgeschlossen, dass der Kläger Raten leisten sollte, die angesichts seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation gerade noch zumutbar erschienen und die andererseits den Eltern zumindest eine maßvolle Verzinsung sowie eine geringe Tilgung gewähren sollten; dies geschah allerdings mit der Maßgabe, dass der Kläger bei Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sein sollte, alle über der gesetzlichen Pfändungsgrenze liegenden Einnahmen zur Darlehenstilgung zu verwenden. Diese -unter Fremden unübliche Darlehensvereinbarung verdeutlicht die zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehende Interessenlage; die Eltern waren bereit, ihre Alterssicherung für den Hauskauf des Sohnes auf Spiel zu setzen, der Sohn seinerseits war gewillt, den Eltern ihr Geld vordringlich nach seinen Möglichkeiten zurückzugewähren. Angesichts dessen ist für die Annahme einer verkappten Schenkung (Scheingeschäft, vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 4/06, BFHE 216, 479, BStBl II 2007, 372) kein Raum.

Selbst das Finanzamt hat diese Interessenlage und den erkennbaren Willen der Vertragsparteien des Darlehensverhältnissen nicht in Zweifel gezogen; es hat keinen Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung angenommen. Es sieht sich an der Gewährung einer Eigenheimzulage nur deshalb gehindert, weil der zwischen nahen Angehörigen vereinbarte Darlehensvertrag gemessen an den Fremdvergleichsgrundsätzen unüblich und damit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Hierbei verkennt das Finanzamt, dass die Gewährung einer Eigenheimzulage im Falle eines entgeltlichen Erwerbs (d. h. wenn eine "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG und "Anschaffungskosten" i. S. d. § 8 Satz 1 EigZulG vorliegen) nicht von der Fremdüblichkeit des die Anschaffung finanzierenden Darlehensverhältnisses abhängt; die Art und Weise der Finanzierung des angeschafften Objekts ist nicht Teil des gesetzlichen Tatbestands (vgl. zu den Rechtsfolgen steuerrechtlich nicht anzuerkennender Darlehensverträge auch BFH-Urteil vom 1. März 2005, IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245). Insofern kann dahinstehen, ob die unübliche Ausgestaltung des Darlehensvertrages zwischen volljährigen, wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen im Streitfall noch als unschädliche Abweichung im Sinne der Baudarlehen-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991, IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl. II 1991, 838; BMF-Schreiben vom 1.12.1992 IV B 2 S 2144 - 76/92, BStBl. I 1992, 729) angesehen werden könnte.

Die vom Finanzamt zitierten Entscheidungen betreffen grundsätzlich anders gelagerte Sachverhalte. Der BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 (X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575) betraf den Fall, dass der Vater des Klägers Miteigentümer des Grundstücks war und zu klären war, ob die - unstreitigen - Zahlungen des Vaters auf die Baukosten zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten geleistet wurden oder ob diesen Zahlungen eine Darlehensverpflichtung gegenüber dem Kläger zugrunde lag. In anderen Fällen waren die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen worden, um eine mittelbare Grundstücksschenkung zu verdecken (z. B. BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 4/06, BFHE 216, 479, BStBl II 2007, 372; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 IX B 169/05, BFH/NV 2006, 2234) oder bereits der "Kauf" erfolgte unter nahen Angehörigen und der Kaufpreis wurde als "Darlehen" gewährt (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2006 IX B 112/05, BFH/NV 2007, 404).

2. Hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Eigenheimzulage ist die Sache nicht spruchreif; das Finanzamt wird noch die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulagen zu prüfen haben, § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die mangelnde Spruchreife wirkt sich hier nicht (als Teilunterliegen) zu Lasten des Klägers aus, dem es bei seiner Klage um die Berechtigung zum Erhalt einer Eigenheimzulage gegangen ist und der insoweit in vollem Umfang obsiegt hat.

4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2006 IX B 112/05, BFH/NV 2007, 404) und erscheint auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit geboten.



Ende der Entscheidung

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