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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 3 K 7241/01 E
(1)
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 2 Abs. 3 |
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) erzielten die Kläger folgende Einkünfte:
Kläger | Klägerin | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | (-) 152.800 DM | |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 2.055.738 DM | |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 15.689 DM | 0 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | (-) 1.132.695 DM | 5.226 DM |
Der Beklagte, das Finanzamt - FA -, setzte die Einkommensteuer für 1999 mit im Klageverfahren am 16.03.2005 geänderten Bescheid auf 209.841,35 € fest. Hierbei ließ das FA unter Anwendung des im Streitjahr geltenden § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG a.F. - hinsichtlich der negativen Einkünfte nur einen beschränkten Verlustausgleich zu.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger erfolglos geltend, § 2 Abs. 3 EStG a. F. sei verfassungswidrig. Dieses Begehren verfolgen sie mit der vorliegenden Klage weiter. Im Wesentlichen machen sie geltend, § 2 Abs. 3 EStG a.F. verstoße jedenfalls für vor dem 05.03.1999 abgeschlossene Investitionen gegen das Rückwirkungsverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Leistungsfähigkeitsprinzip.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 16.03.2005 abzuändern und die nicht ausgleichsfähigen Einkünfte in Höhe von 144.555 DM zum Verlustausgleich zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA weist im Wesentlichen auf die für sie bestehende Bindungswirkung des Gesetzes hin.
Das Gericht hat die Steuerakten beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Das FA hat zu Recht Einkünfte in Höhe von 144.555 DM gemäß § 2 Abs. 3 a. F. EStG nicht zum Verlustausgleich zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das FA § 2 Abs. 3 EStG a. F. zutreffend angewendet hat. Zudem ist § 2 Abs. 3 EStG a. F. entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsgemäß.
Mit Beschlüssen vom 04.03.2002 (Az: 3 V 5245/01, EFG 2002, 921) und 08.05.2002 (Az: 3 V 4838/01, DStRE 2003, 799) hatte der erkennende Senat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG a.F. festgestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 14.01.2005 (Az: XI B 129/02, juris) im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 08.05.2002 und vom 25.02.2005 (Az: XI B 78/02, juris) im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 04.03.2002 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG a.F. nur insoweit festgestellt, als in Anwendung dieser Norm eine Einkommensteuer selbst dann festzusetzen ist, ,wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal des Existenzminimum verbleibt. Im übrigen sieht der BFH unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom 06.03.2003 (Az: XI B 7/02 und XI B 76/02, BStBl. II 2003, 516 und 523) keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG a.F. (dazu auch BFH v. 29.04.2005 - XI B 127/04, veröffentlicht am 15.06.2005 - www.bundesfinanzhof.de - im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 19.07.2004 - 18 V 2127/04, EFG 2004, 1679 und BFH v. 25.05.2004 - XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176 im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 06.01.2002 - 11 V 6077/02, DStRE 2003, 856). Mit Beschluss vom 29.04.2005 tritt der BFH der im Beitrag von Lang/Englisch (Steuer und Wirtschaft 2005, 3 ff.) wortreich geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung ausdrücklich entgegen.
Der erkennende Senat schließt sich nunmehr der Auffassung des BFH an.
Danach war die Klage abzuweisen, denn die Kläger verfügten aus dem von ihnen im Streitjahr 1999 Erworbenen nach Abzug der Sonderausgaben sowie der Einkommensteuerschuld und des Solidaritätszuschlags noch über die zur Bestreitung des Existenzminimums notwendigen Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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