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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 3 Ko 439/09 KF
Rechtsgebiete: RVG, FGO, AO


Vorschriften:

RVG § 15
RVG § 22 Abs. 1
FGO § 139 Abs. 1
AO § 173 Abs. 1
AO § 175 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegner trägt der Erinnerungsführer. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer, der damalige Kläger des Klageverfahrens 18 K 3366/07 F, ist Kommanditist der "L-KG" -KG- in "E-Stadt", der Erinnerungsgegnerin zu 3.). Die KG wurde im Jahre 1969 vom Vater des Erinnerungsführers als persönlich haftendem Gesellschafter sowie von der Mutter des Erinnerungsführers "I" -"I", dem Bruder des Erinnerungsführers "D" -"D", dem Erinnerungsgegner zu 2.), und dem Erinnerungsführer als Kommanditisten gegründet. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 1979 wurde der Erinnerungsgegner zu 2.) Komplementär der KG; der Erinnerungsführer schied im Jahre 1982 aus der KG aus. Im Jahre 2000 verstarb die Mutter "I". Sie wurde zu gleichen Teilen vom Erinnerungsführer und vom Erinnerungsgegner zu 2.) beerbt, so dass der Erinnerungsführer seitdem wieder Kommanditist der KG ist.

Nach dem Tod der Mutter erwirkte der Erinnerungsführer mehrere zivilgerichtliche Urteile gegen den Erinnerungsgegner zu 2.), mit denen unter anderem die Zuweisungen des Vorabgewinns der Jahre 1991 bis 2000 an den Erinnerungsgegner zu 2.) als nicht dem Gesellschaftsvertrag entsprechend festgestellt wurden und dieser verpflichtet wurde, dementsprechenden "Gewinnverwendungsbeschlüssen" zuzustimmen.

Nach Ergehen der zivilgerichtlichen Urteile, die unter anderem die Jahre 1991 bis 2000 betrafen, beantragte der Erinnerungsgegner zu 2.) namens der KG am 10.11.2006 (für die Jahre 1991 - 1999) und am 30.11.2006 (für das Jahr 2000), die bisher erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide, die die erklärte Gewinnverteilung berücksichtigt hatten, entsprechend der sich aus den zivilgerichtlichen Urteilen ergebenden Gewinnverteilung zu ändern. Das Finanzamt, der Erinnerungsgegner zu 1.), entsprach dem Antrag und erließ am 8.3.2007 bzw. 16.3.2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -AO- unter anderem geänderte Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1991 bis 2000.

Gegen diese "zugestellten 10 Bescheide" legte der Prozessbevollmächtigte namens und im Auftrag des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 4.4.2007 Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs gegen die geänderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 2000 führte er mit Schreiben vom 20.4.2007 aus, dass die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vorlägen. Die Gewinnverteilung sei vielmehr von Anfang an falsch gewesen. Eine Korrektur könne auch nicht auf § 173 Abs. 1 AO gestützt werden. Es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Einer Korrektur stehe auch die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO entgegen, weil für sämtliche Jahre bereits Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg, wobei das Finanzamt über die Einsprüche durch eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung entschied und eine Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bejahte.

Hiergegen hatte der Erinnerungsführer unter dem Aktenzeichen 18 K 3366/07 F Klage erhoben. Das Gericht hatte die Erinnerungsgegner zu 2.) und 3.) sodann notwendig beigeladen. Mit Urteil vom 4.4.2008 hat das Gericht mit der Begründung, dass eine Korrekturvorschrift nicht eingreife, sämtliche Änderungsbescheide aufgehoben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers hat es den Erinnerungsgegnern zu je 1/3 auferlegt. Eine Kostenerstattung hat es im Übrigen ausgeschlossen.

Im Rahmen seines sodann eingereichten Kostenfestsetzungsantrags vom 29.4.2008 begehrte der Erinnerungsführer, für jedes Streitjahr eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelstreitwerts in Ansatz zu bringen. Bei der Berechnung der Verfahrensgebühr hat der Erinnerungsführer dagegen - ausgehend von einem Gesamtstreitwert - den Ansatz nur einer Verfahrensgebühr begehrt, ohne indes eine Geschäftsgebühr (teilweise) anzurechnen.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.1.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Berechnung der Geschäftsgebühr und des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sodann statt Einzelstreitwerten einen Gesamtstreitwert in Höhe von 472.246 Euro (25% der strittigen Gewinne) zugrunde gelegt, den der Erinnerungsführer auch zur Berechnung der Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht hat. Unter Anwendung eines 1,3-fachen Gebührensatzes führte dies zu einer Geschäftsgebühr in Höhe von 3.894,80 Euro. Diese Geschäftsgebühr rechnete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr an. Hinsichtlich des Ansatzes eines Gesamtstreitwerts statt mehrerer Einzelstreitwerte bei der Berechnung der Geschäftsgebühr führte die Urkundsbeamtin aus, dass - auch wenn in formaler Hinsicht mehrere Einsprüche vorlägen - angesichts des engen inneren Zusammenhangs der Einsprüche nur eine Angelegenheit im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschriften vorliege.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner am 6.2.2009 eingelegten Erinnerung. Ergänzend und vertiefend führt er aus: Der Beschluss vom 21.1.2009, zugestellt am 23.1.2009, sei rechtswidrig. Das Finanzgericht habe die Vertretung in den außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu Unrecht als dieselbe Angelegenheit i.S. von § 22 Abs. 1 RVG angesehen. Vielmehr handle es sich um jeweils selbständige Verfahren und damit um mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne.

Da in der Abgabenordnung von der Möglichkeit der objektiven Klagehäufung oder der Verbindung von Verfahren kein Gebrauch gemacht worden sei, spreche dies regelmäßig dafür, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht bestehe. Der Rechtsanwalt sei aus diesem Grunde an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert. Es sei daher auch unerheblich, ob einheitlich Einspruch eingelegt worden sei oder ob eine einzige Einspruchsentscheidung erlassen worden sei.

Ein Ausnahmefall liege im Streitfall auch nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Feststellungsbescheide nicht identisch seien, sondern vielmehr jeweils voneinander abweichende Gewinnfeststellungen nebst Verteilung des jeweiligen Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter beinhalteten. Auch stimmten die Bescheide nicht mit der Gewinnverteilung überein, wie sie sich aus dem Urteil des Landgerichts "E-Stadt" vom 7.9.2007 ergebe. Dies erfordere aber, jeden Bescheid individuell auf die Festsetzung des Gewinns und auf die Gewinnverteilung zu überprüfen. Auch sei zu prüfen, ob andere Korrekturmöglichkeiten bestehen würden. Dies habe für jeden Bescheid gesondert erfolgen müssen. Diese individuell ausgerichtete Tätigkeit verbiete es, die anwaltlichen Tätigkeiten zu einer Gebühreneinheit zusammen zu fassen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.1.2009 dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Geschäftsgebühr hinsichtlich der eingelegten Einsprüche nach Einzelgebühren zu Einzelstreitwerten erfolgt.

Die Erinnerungsgegner beantragen,

die Erinnerung abzulehnen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG bzw. die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nach dem Gesamtstreitwert berechnet. Denn bei den Einsprüchen gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1991 bis 2000 handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, so dass die Werte der mehreren Gegenstände (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Streitjahre) gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden.

1. Unter einer Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG ist das gesamte Geschäft zu verstehen, welches der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Gegenstand der Angelegenheit ist damit das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Eine Angelegenheit kann daher mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände nur eine Angelegenheit darstellen oder mehrere Angelegenheiten bilden, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Prozessvertreter einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Entscheidend hierfür sind die Umstände im Einzelfall.

2. Dies zugrunde gelegt, stellen die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide 1991 bis 2000 zwar mehrere Gegenstände dar. Sie betreffen jedoch dieselbe Angelegenheit.

a. Die angefochtenen Bescheide sind aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang von der Behörde erlassen worden. Das Finanzamt ist im Hinblick auf die Verpflichtungen des Erinnerungsgegners zu 2.), den Gewinnverteilungsbeschlüssen zuzustimmen, davon ausgegangen, dass diese jeweils ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellen und aus diesem Grunde sämtliche Feststellungsbescheide der Streitjahre im Hinblick auf die korrigierte Gewinnverteilung zu ändern seien. Im Zuge dessen ist der Prozessbevollmächtigte beauftragt worden, gegen die Änderungsbescheide vorzugehen, weil der Erinnerungsführer eine Änderung der Feststellungen vor dem Hintergrund der Verurteilung, den entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlüssen zuzustimmen, für unzutreffend hielt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Prozessvertreter des Erinnerungsführers aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig geworden ist und der notwendige innere Zusammenhang zwischen den mehreren Gegenständen gegeben ist. Denn es bestehen keine inhaltlichen Differenzierungen, die es geboten erscheinen lassen, von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Im Gegenteil spricht die im Schreiben vom 20.4.2007 dargelegte identische Begründung der Einsprüche für sämtliche Streitjahre für einen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Gegenständen. Denn in der Einspruchsbegründung vom 20.4.2007 hat der Prozessvertreter mit gleicher Begründung für sämtliche Streitjahre nicht nur eine Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern auch nach § 173 Abs. 1 AO verneint. Auf die zwischen den Feststellungsbescheiden im Übrigen bestehenden Unterschiede (d.h. auf die zutreffende steuerliche Umsetzung der durch die Zivilgerichte ausgesprochenen Verpflichtung zur Zustimmung zu den Gewinnverteilungsbeschlüssen der Höhe nach) beziehen sich die im Einspruchsverfahren formulierten Einwendungen des Prozessbevollmächtigten auch nicht. Sie erschöpfen sich - entsprechend den sodann im Klageverfahren geltend gemachten Einwendungen - auf die Verneinung einer Änderungsmöglichkeit für sämtliche Jahre bereits dem Grunde nach und zeugen damit von einem gleichgerichteten Vorgehen. Letztlich hat das Finanzamt sodann auch durch eine einheitliche Einspruchsentscheidung mit inhaltlich gleicher Begründung die Einsprüche zurückgewiesen.

b. Zur Begründung verschiedener Angelegenheiten kann sich der Erinnerungsführer auch nicht darauf berufen, dass es in der AO keine der objektiven Klagehäufung in der Finanzgerichtsordnung (FGO) vergleichbare Regelung gibt und daher - nach Ansicht des Erinnerungsführers - mehrere behördliche Verfahren auch grundsätzlich mehrere Angelegenheiten darstellen.

Es kann dahinstehen, ob diese Annahme im Grundsatz zutrifft, mithin eine Identität von Verfahren und Angelegenheit regelmäßig besteht. Letztlich stellt diese Folgerung, die ihren Grund in einer formalen Betrachtung hat, nur eine Regel dar, die als solche nicht zwingend ist, sondern für die - wie auch der Erinnerungsführer vorträgt - Ausnahmen bestehen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist jedoch in Anwendung der bereits dargelegten allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Denn nur auf diese Weise lässt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall sicherstellen, ob bzw. dass die Abgeltung der Tätigkeit des Prozessvertreters durch eine Pauschgebühr angemessen ist. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - vorliegend der Fall. Insoweit zeigt der Verfahrensablauf, dass der Prozessbevollmächtigte trotz des Fehlens einer derartigen Regelung in der AO nicht an einem einheitlichen Vorgehen gehindert gewesen ist.

c. Keiner besonderen Beurteilung bedarf die Frage, ob die Annahme derselben Angelegenheit davon abhängig ist, dass die jeweiligen Einsprüche zeitgleich eingelegt worden sind (verneinend unter anderem Beschluss des FG Brandenburg vom 27.2.2001 1 KO 3064/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 653 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 9.5.2000 11 C 1/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 2289 / bejahend unter anderem Beschluss des FG Düsseldorf vom 4.1.1990 12 Ko 24/88 KF, EFG 1990, 332 sowie Beschluss des FG Bremen vom 15.11.1993 2 93 0 77 E 2, EFG 1994, 313, jeweils unter Hinweis auf die bei getrennt eingelegten Einsprüchen bestehenden unterschiedlichen Zeitpunkte betreffend die Entstehung der Geschäftsgebühr). Denn der Prozessvertreter hat die Einsprüche einheitlich bzw. zeitgleich eingelegt.

d. Insoweit merkt der Senat daher auch nur ergänzend an, dass - selbst wenn die getrennte Einlegung von Einsprüchen trotz der an sich gleichgerichteten Tätigkeit gebührenrechtlich die Annahme mehrere Angelegenheiten zur Folge hätte - die hierdurch entstehenden Mehrgebühren letztlich nicht vom Kostenerstattungsschuldner verlangt werden dürften.

Denn einem Rechtsanwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind. Vereinzelt er die Verfahren dennoch, kann er die Mehrgebühren, deren Entstehung nicht zweckmäßig ist, nicht vom Mandanten fordern, weil er sie als Schadensersatz dem Auftraggeber sogleich wieder zu erstatten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.12.2003 IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043). Dann können sie aber auch nicht vom Kostenerstattungsschuldner gefordert werden.

Dabei kann dahinstehen, ob dieser Einwand, der in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall (getrennte Einlegung von Einsprüchen) eingreifen dürfte, nicht - auch nicht ausnahmsweise etwa als Ausdruck einer unzulässigen Rechtsausübung (vgl. hierzu auch Hessisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 21.9.1972 B II 68/72, EFG 1973, 28 und vom 6.2.1970 B II 68/69, EFG 1970, 403) - bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass dieser Einwand letztlich einen kostenrechtlichen Hintergrund hat. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach § 139 Abs. 1 FGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig sind und der obige Einwand gerade diesen Gesichtspunkt (Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der Verursachung von Mehrgebühren) betrifft. Dies spricht dafür, dass im Kostenfestsetzungsverfahren (ausnahmsweise) auch die Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit entstandener Gebühren überprüft werden darf.

Selbst wenn dieser Einwand jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren keine Geltung beanspruchen dürfte, so wäre er jedenfalls im Rahmen einer sich eventuell anschließenden Vollstreckungsgegenklage des Kostenerstattungsschuldners zu berücksichtigen.

3. Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren vorsieht. Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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