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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 4 K 1058/06 MOG
Rechtsgebiete: MilchAbgV 2004, MilchAbgV 2007, VO Nr. 1788/2003, GG


Vorschriften:

MilchAbgV 2004 § 7a Abs. 1
MilchAbgV 2004 § 7a Abs. 4
MilchAbgV 2007 § 30 Abs. 1
MilchAbgV 2007§ 30 Abs. 4
VO Nr. 1788/2003 Art. 15 Abs. 3
VO Nr. 1788/2003 8 Art. 16
GG Art. 80 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger erzeugt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Milch. Im Oktober 2003 umfasste sein Bestand an Milchkühen 50 Tiere. Am ... Oktober 2003 nahm er eine neue Melkanlage in Betrieb. In der Folgezeit erkrankten bis zum Februar 2004 17 Milchkühe seines Bestandes an Mastitis und wurden deshalb schließlich getötet. Mit Vereinbarung vom ... Februar 2005 überließ der Kläger dem Landwirt X wegen der Tötung seiner Milchkühe eine Referenzmenge von 10.000 kg. In der am ... Februar 2005 bei der A GmbH (Molkerei) eingegangenen Überlassungsvereinbarung wurde offen gelassen, für welchen Zwölfmonatszeitraum die zeitweilige Überlassung der Referenzmenge wirksam werden sollte. Die Molkerei übersandte dem beklagten Hauptzollamt die Überlassungsvereinbarung zur Entscheidung über die Registrierung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I, 2143) (MilchAbgV 2004). In einem ferner übersandten Schreiben des Kreises M vom .... März 2004 wurde ausgeführt, dass "auf Grund wirtschaftlicher Unbrauchbarkeit" beabsichtigt sei, die erkrankten Milchkühe zu schlachten und die Herde durch den Zukauf von eutergesunden Tieren aufzustocken.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 27. Juli 2005 die Erteilung einer Genehmigung für die Registrierung der Überlassungsvereinbarung ab und führte aus: Die vorzeitige Schlachtung der Milchkühe wegen der Erkrankung an Mastitis stelle keinen Fall höherer Gewalt i.S. des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 dar, weil der Eintritt des Schadens durch die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. Der Kläger habe es unterlassen, darauf zu bestehen, dass die Funktionsfähigkeit der neuen Melkanlage vor ihrer Inbetriebnahme überprüft worden sei. Ferner habe er die Anlage in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit weiter genutzt.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend: Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 lägen vor. Er habe erst nachträglich die Mängel der neuen Melkanlage festgestellt. Selbst wenn bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Überprüfung durchgeführt worden wäre und das defekte Regelventil ausgetauscht worden wäre, hätte die Erkrankung der Kühe nicht vermieden werden können. Denn die Erkrankung der Kühe auf Grund des nicht vollständigen Ausmelkens habe nicht nur auf dem defekten Regelventil, sondern auch darauf beruht, dass die Tiere wegen der fehlerhaften Abnahmeautomatik nicht vollständig ausgemolken worden seien.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Februar 2006 zurück und führte aus: Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 lägen nicht vor. Die Milchkühe seien weder verendet noch notgeschlachtet worden. Bei der Mastitis handele es sich um eine heilbare Entzündungskrankheit. Die Milchkühe seien aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig geschlachtet worden, weil sie nicht mehr zur Milcherzeugung hätten verwendet werden können. Darüber hinaus könne die Fehlfunktion einer neuen Melkanlage nicht als höhere Gewalt angesehen werden, weil es in der Hand ihres Betreibers oder seiner Auftragnehmer liege, für ein einwandfreies Funktionieren der Anlage zu sorgen. Da vor Inbetriebnahme der neuen Melkanlage keine Funktionsprüfung durchgeführt worden sei, habe der Kläger sie unter Inkaufnahme eines erhöhten Risikos verwendet. Die Melkanlage sei auch nach mehreren Nachbesserungen nicht funktionsfähig gewesen. Dennoch habe der Kläger sie in Kenntnis ihrer Schädlichkeit für die Milchkühe weiter genutzt, was zu einer beschleunigten Erkrankung seiner Tiere geführt habe.

Der Kläger hat am 7. März 2006 Klage erhoben, mit der er vorträgt: Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 hätten in seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 vorgelegen. Die Milchkühe seien infolge der mangelhaft installierten neuen Melkanlage nicht nur an Mastitis erkrankt gewesen. Sie hätten der Notschlachtung zugeführt werden müssen, weil eine Heilung nicht mehr zu erwarten gewesen sei. An der Fehlerhaftigkeit der Melkanlage treffe ihn kein Verschulden. Er habe als Landwirt die bei der Installation der Anlage aufgetretenen Mängel nicht erkennen und beseitigen können. Unabhängig davon sei das beklagte Hauptzollamt nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl EU Nr. L 270/123) unmittelbar verpflichtet, die zeitweilige Übertragung seiner Referenzmenge zu genehmigen. Mangels eines begründeten Beschlusses nach Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 1788/2003 verstoße § 7a MilchAbgV 2004 gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht und dürfe nicht angewendet werden. Ferner sei die MilchAbgV 2004 nichtig, weil sie nicht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) beruhe und dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht entsprochen worden sei. Jedenfalls müsse § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 gemeinschaftsrechtskonform und verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass bei der Frage, ob höhere Gewalt vorliege, nicht danach unterschieden werde, ob die Erkrankung der Milchkühe durch Sorgfaltsmaßnahmen hätte vermieden werden können oder nicht.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 27. Juli 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2006 zu verpflichten, die Registrierung der Überlassungsvereinbarung vom .... Februar 2005 durch die Molkerei zu genehmigen.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor: Anhaltspunkte für eine tödliche Erkrankung der Milchkühe des Klägers seien weder den Feststellungen des Amtstierarztes noch den vom Kläger vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 MilchAbgV 2004, der nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, lägen nicht vor. Die MilchAbgV 2004 verstoße auch nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass sich die von ihm erhobene Verpflichtungsklage für ihn nicht erledigt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung seines Klageantrags dargelegt, weil er seine Referenzmenge in dem fraglichen Zwölfmonatszeitraum nicht habe veräußern können.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juli 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für die Registrierung der Überlassungsvereinbarung vom .... Februar 2005 durch die Molkerei.

Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kann nicht mehr § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 MilchAbgV 2004, sondern nur noch § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 7. März 2007 (BGBl I, 295) (MilchAbgV 2007) sein. Die MilchAbgV 2004 ist durch § 57 Abs. 1 MilchAbgV 2007 aufgehoben worden. Bei einer Verpflichtungsklage, die - wie im Streitfall - auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706; vom 11. Juli 2007 XI R 25/05, BFH/NV 2007, 2261).

Im Streitfall kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2007 erfüllt sind. Es mag zwar durchgreifenden Zweifeln unterliegen, dass es infolge höherer Gewalt i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2007 zur Tötung der Milchkühe gekommen ist (vgl. zum Begriff der höheren Gewalt: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - , Urteil vom 10. Juni 1999 Rs. C-376/97, Slg. 1999, I-3449 Rdnr. 30). Andererseits dürften im Streitfall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MilchAbgV 2007 vorliegen, weil § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MilchAbgV 2007 - im Gegensatz zu § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MilchAbgV 2004 - nicht mehr die Anordnung der Tötung der Milchkühe auf der Grundlage von Vorschriften des Tierseuchenrechts erfordert. Das Klagebegehren scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats nicht mehr beanspruchen kann, dass ihm das beklagte Hauptzollamt eine Genehmigung zur Registrierung der Überlassungsvereinbarung vom .... Februar 2005 durch die Molkerei erteilt.

§ 30 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2007 gestattet - ebenso wie bereits zuvor § 7a Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2004 - die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nur für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV 2007 muss eine Ausfertigung der Überlassungsvereinbarung der Molkerei bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vorliegen, damit die Molkerei die Vereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums registrieren kann. Sieht die Molkerei die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 MilchAbgV 2007 als nicht erfüllt an, hat das zuständige Hauptzollamt nach § 30 Abs. 4 Satz 2 MilchAbgV 2007 innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch die Molkerei zu entscheiden. Demgemäß kann die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nach § 30 MilchAbgV 2007 nur während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums von der Molkerei registriert und vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 16 VO Nr. 1788/2003. Nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1788/2003 genehmigen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nur vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum ("avant la fin de chaque période de douze mois" in der französischen und "by the end of each twelve-month period" in der englischen Fassung der Bestimmung). Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 nur in den Fällen des Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung der Referenzmenge (für einen weiteren Zwölfmonatszeitraum) erneuern kann. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass des § 30 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2007 Gebrauch gemacht, nach dem in den dort aufgeführten Fällen die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge auch für den nächsten Zwölfmonatszeitraum möglich ist. Dann kann die Molkerei die Überlassungsvereinbarung noch bis zum 31. März des "jeweiligen Zwölfmonatszeitraums", d.h. bis zum 31. März des nächsten Zwölfmonatszeitraums registrieren (§ 30 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV 2007).

Der Zwölfmonatszeitraum umfasst nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Aufstellung (Bl. 41 ff. des Heftes 2 des beklagten Hauptzollamts) lässt sich entnehmen, dass die an Mastitis erkrankten Kühe im Wesentlichen in den Zwölfmonatszeiträumen 2003/2004 und 2004/2005 getötet worden sind. In der der Molkerei übersandten Überlassungsvereinbarung wurde nicht angegeben, für welchen Zeitraum sie wirksam werden sollte (Bl. 5 des Heftes 1 des beklagten Hauptzollamts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Überlassung der Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 wirksam werden sollte. Diese Erklärung geht indessen wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs des Zwölfmonatszeitraums 2004/2005 ins Leere, weil nach § 30 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV 2007 eine Überlassungsvereinbarung, welche die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 MilchAbgV 2007 erfüllt, nur bis zum 31. März des "jeweiligen Zwölfmonatszeitraums" von der Molkerei registriert werden kann.

Anders als der Kläger meint, hat er auch nach Art. 16 VO Nr. 1788/2003 unmittelbar keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung der zeitweiligen Übertragung eines Teils seiner Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1788/2003 kann - wie dargelegt - einen derartigen Anspruch nur für den betreffenden Zwölfmonatzeitraum vermitteln, in dem die einzelbetriebliche Referenzmenge nicht in Anspruch genommen wird. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 ermächtigt die Mitgliedstaaten nur in den Fällen des Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 zu regeln, inwieweit der Erzeuger die Übertragung der Referenzmenge (für einen weiteren Zwölfmonatszeitraum) erneuern kann. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass des § 30 MilchAbgV 2007 Gebrauch gemacht. Weitergehende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bestehen nicht.

Daher kann im Streitfall dahinstehen, ob die MilchAbgV 2007 deshalb nichtig ist, weil § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I, 1847) - wie der Kläger geltend macht - keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (vgl. hierzu allerdings den § 12 Abs. 2 MOG betreffenden BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418). Auch bei Nichtigkeit der MilchAbgV 2007 könnte Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1788/2003 nur einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung der zeitweiligen Übertragung einer Referenzmenge vor dem Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums vermitteln. Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom Kläger gerügten angeblichen Verstoßes der MilchAbgV gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (vgl. hierzu den BFH-Beschluss in BFHE 215, 418).

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, nach Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 16 VO Nr. 1788/2003 zu ersuchen. Die Auslegung des Art. 16 VO Nr. 1788/2003 wirft nach Auffassung des Senats keine Zweifelsfragen auf. Überdies steht das einzelstaatliche Recht - soweit dies hier entscheidungserheblich ist - mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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