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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 4 K 1233/08 VM
Rechtsgebiete: MinöStG, AO


Vorschriften:

MinöStG § 1 Abs. 1 S. 3
MinöStG § 25a
AO § 47
AO § 155 Abs. 4
AO § 169 Abs. 2
AO § 171
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 25a des Mineralölsteuergesetzes MinöStG für das Jahr 2003.

Ihre Rechtsvorgängerin, die A-X oHG (A), betrieb auf dem Gelände des B-kraftwerks in X ein Kohlekraftwerk mit einer Vorschaltturbinenanlage. Die Gasturbine wurde ausschließlich mit Erdgas betrieben und erzeugte über einen Generator elektrischen Strom. Ihre heißen Abgase wurden zur zusätzlichen Erhitzung des Dampferzeugers des Kohlekraftwerks eingesetzt. Weiter verwendete sie Erdgas beim Anfahren des Kohleblocks und als Zünd- und Stützfeuer und zum Beheizen der Hilfsdampferzeuger zur Beschleunigung des Anfahrprozesses des Kohleblocks. Durch die Hilfsdampferzeuger wurde auch das Warmwasser für die Gebäudenutzung (Duschen) und die Heizung erzeugt. Zudem verbrauchte sie in der DENOX-Anlage, die Stickstoffoxid zu Stickstoff reduziere, Erdgas zum Aufheizen der Rauchgase.

Die Geschäfte der A führte die Klägerin.

Auf Anordnung des Beklagten vom 30.09.2004, durch Verfügung vom 06.04.2005 ergänzt, fand bei der A durch das Sachgebiet Prüfungsdienste des Hauptzollamts M (HZA) eine Außenprüfung der Stromsteuer und der Mineralölsteuer für die Kalenderjahre 2003 bis 2004 statt. Prüfungsbeginn war der 29.11.2004. Die Klägerin wurde laufend über die Prüfungsergebnisse unterrichtet und hat auf eine Schlussbesprechung verzichtet. Ein abschließendes Gespräch fand aber am 09.09.2005 statt.

In ihrem Bericht vom 30.01.2006 stellten die Prüfer des HZA u.a. fest, dass die A für 2002 und 2003 fristgerecht Anträge auf Vergütung nach § 10 des Stromsteuergesetzes StromStG gestellt habe (Tz. 3.4.4 und Anlage 1 zum Prüfungsbericht).

Die Verwendung des Erdgases in den Hilfsdampferzeugern und in der DENOX-Anlage sei ein Verheizen, für das der Vergütungssatz 2003 1,464 EUR je MWh betrage (Tz. 3.5.1.3, 3.5.1.4 und 3.5.2.3 des Prüfungsberichts).

Für 2003 und 2004 habe die A Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG nicht beantragt. Ihr stehe aber für 2004 Vergütung nach dieser Vorschrift in Höhe von 34.203,93 EUR zu, wenn sie dies beantrage (Tz. 3.5.6 und Anlage 8 zum Prüfungsbericht).

Am 06.09.2005 beantragte die A beim Beklagten für 2003 Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG in Höhe von 42.451,83 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 20.03.2007 ab, da die Festsetzungsfrist insoweit am 31.12.2004 abgelaufen sei.

Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die A vor, Festsetzungsverjährung sei wegen § 171 Abs. 4 AO nicht eingetreten, da vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen worden sei und die aufgrund der Prüfung erlassenen Bescheide, die ihr erst am 27.12.2006 zugingen, noch nicht bestandskräftig geworden seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Vergütungsantrag vom 06.09.2005 sei nicht Gegenstand der Außenprüfung gewesen. Diese habe sich nämlich nicht auf die Vergütung nach § 25a MinöStG für 2003 erstreckt. Insoweit komme es nicht darauf an, dass der Klägerin ein sich aus der Außenprüfung ergebender Änderungsbescheid erst am 27.12.2006 zugegangen sei.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der A geworden ist, ihr Begehren weiter und trägt dazu vor: Sie habe für die A innerhalb der Festsetzungsfrist einen Vergütungsantrag gestellt. Vor Ablauf der Festsetzungsfrist habe die Außenprüfung begonnen.

Schon mit der Antragstellung für die Stromsteuer habe sie auch einen Vergütungsantrag für die Mineralölsteuer gestellt. Dies ergebe sich aus § 25a Abs. 3 MinöStG, der beide Anträge miteinander verknüpfe. Die A habe in ihren Vergütungsanträgen das Erdgas der Stromerzeugung zugeordnet und schon mit ihrem Antrag auf Vergütung der Stromsteuer die volle Entlastung erreicht. Für einen Vergütungsantrag nach § 25a MinöStG sei deshalb kein Raum mehr gewesen. Erst durch die Feststellungen der Außenprüfung, nach der sich durch die Verwendung des Erdgases auch zum Verheizen eine abweichende Steuervergütung ergeben habe, habe sie Anlass gehabt, die Mineralölsteuervergütung zu beantragen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.03.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2008 zu verpflichten, ihr 42.451,83 EUR Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, die Außenprüfung habe sich nicht auf die Vergütung nach § 25a MinöStG für 2003, sondern auf andere strom- und mineralölsteuerrechtliche Tatbestände erstreckt.

Einem Vergütungsberechtigten wie der A habe es frei gestanden, welche Vergütungsanträge er habe stellen wollen. Alle ausdrücklich zu stellenden Anträge hätten nebeneinander gestanden. Eine nachträgliche Erweiterung eines Vergütungsantrags nach § 10 StromStG auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG sei nicht möglich.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 20.03.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Kalenderjahr 2003 Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG zu vergüten.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin, bei dem es sich um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis handelt (§ 37 Abs. 1 AO), war bei Antragstellung am 06.09.2005 bereits auf Grund Verjährung erloschen (§ 47 AO). Nach den §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 MinöStG galt für die Festsetzung der von ihr begehrten Steuervergütung eine Festsetzungsfrist von einem Jahr. Diese Frist begann nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für das Entstehen eines Steuervergütungsanspruchs ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich, ohne dass es der Durchführung eines Festsetzungsverfahrens bedarf (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 30. März 1993 VII R 108/92, BFH/NV 1993, 583). Gemäß § 25a Abs. 1 MinöStG entsteht der Vergütungsanspruch eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes dadurch, dass die dort aufgeführten versteuerten Mineralöle von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist daher in dem Kalenderjahr 2003 entstanden mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2003 begann (BFH-Urteil vom 24.01.2008, VII R 3/07, BStBl. II 2008, 462 ff.).

Der im September 2005 von der Klägerin dem beklagten Hauptzollamt übersandte Antrag konnte den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach den §§ 155 Abs. 4, 171 Abs. 3 AO hemmen.

Innerhalb der Festsetzungsfrist hat die Klägerin keinen Vergütungsantrag nach § 25a MinöStG gestellt. Der von ihr gestellte Antrag vom 16.03.2004 bezog sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Stromsteuervergütung. Ein Antrag auf Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG war damit nicht verbunden, da die Klägerin seinerzeit davon ausging, wegen anderer Vergütungen darauf keinen Anspruch mehr zu haben.

Die Festsetzungsverjährung ist hinsichtlich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs , der im Jahr 2003 entstanden ist, nicht durch die Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt worden. Diese tritt nur "für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt "ein. Nur für die in der Außenprüfungsanordnung genannten und tatsächlich geprüften Steueransprüche (s. BFH Urteil v. 02.07.1998, IV R 39/97, BStBl. II 1999, 28 ff., 32) ist die Festsetzungsfrist gehemmt. Die Prüfungsanordnung bezeichnet in diesem Fall lediglich den äußersten Rahmen der Ablaufhemmung; tatsächliche Prüfungshandlungen müssen hinzukommen. Dies folgt auch aus der Regelung der zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung, denn sie knüpft an die Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide bzw. die Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO an. Damit hat der Gesetzgeber für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO grundsätzlich die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung vorausgesetzt. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Finanzbehörden zu ermöglichen, die Ergebnisse einer Betriebsprüfung steuerlich auszuwerten, ohne durch den Eintritt der Verjährung daran gehindert zu werden . Auch wenn in dem für den Eintritt der Ablaufhemmung maßgebenden Zeitpunkt, dem Beginn der Außenprüfung oder dem Antrag auf Verschiebung derselben, der Umfang der vorgesehenen Prüfung nur durch die Prüfungsanordnung festgelegt werden kann, schließt dies es nicht aus, den Umfang der Ablaufhemmung erst anhand der späteren tatsächlichen Prüfungshandlungen abschließend zu bestimmen. Im Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung muss deren Umfang noch nicht zwingend feststehen (BFH Urteil vom 17.06.1998, IX R 65/95, BStBl. II 1999, 4 ff., 6).

Eine Prüfung des Vergütungsanspruchs nach § 25a MinöStG für 2003 hat nicht stattgefunden. Der Prüfungsbericht enthält insoweit keine Feststellungen. Auch hat der Prüfungsbeamte diesen Anspruch nicht geprüft. Er soll sich sogar, wie die Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, geweigert haben, diesen Anspruch zu prüfen.

Aus dem Umstand, dass in die Berechnung der Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift etwaige Vergütungen nach § 25 MinöStG und § 10 StromStG einzubeziehen sind, folgt kein anderer Ablauf der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung bezieht sich nur auf den konkreten Vergütungsanspruch. Ist sie eingetreten, ist der Vergütungsanspruch entfallen.

Werden aufgrund einer Außenprüfung von den angemeldeten Vergütungen abweichende Beträge ermittelt, können daraus im Rahmen der Regelungen des § 174 Abs. 2 und 3 AO unter den dort genannten Voraussetzungen Folgerungen für die Berichtigung anderer, bereits festgesetzter Steueransprüche gezogen werden. Eine weitergehende Berücksichtigung verjährter, nicht festgesetzter Steuer- oder Vergütungsansprüche sieht die AO nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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