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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 4 K 1959/06 VM
Rechtsgebiete: MinöStV, MinöStG, BGB


Vorschriften:

MinöStV § 53
MinöStG § 2
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 1
BGB § 455 Abs. 1
BGB § 929
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 1959/06 VM

Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheids vom 18.02.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.12006 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der verbliebenen 38 Zahlungsausfälle (Blatt 7 Heft 1 der Steuerakten) neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache am 30.04.2008 tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Die weiteren Kosten für die Zeit danach trägt der Beklagte allein.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls ihrer Kunden.

Die Klägerin entwickelte schon in den 50ziger-Jahren des letzten Jahrhunderts für die bargeldlose Unterwegsversorgung von Kraftfahrzeugen ein System, das zunächst in der Bundesrepublik Deutschland, später auf ganz Europa ausgedehnt wurde und zentrale Abrechnungen mit den Kunden der Klägerin vorsah.

Nach der dem Streitfall zugrunde liegenden Praxis bot die Klägerin ihren Kunden ein umfassendes Karten-System an, das eine bargeldlose Unterwegsversorgung für das Straßentransport- und Omnibusgewerbe gewährleistete. Dessen Kernstück war eine Firmenkarte (Karte), mit der die Kunden der Klägerin an über 20.000 Service-Stationen in über 40 europäischen Ländern sowie in Marokko und der Türkei, mit denen die Klägerin entsprechende Verträge geschlossen hatte, Dienstleistungen, insbesondere aber auch Betankungen bargeldlos in Anspruch nehmen konnten. Die einzelnen Karten waren auf bestimmte Kunden der Klägerin und zusätzlich auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt.

Die Klägerin hatte mit den Mineralölgesellschaften Lieferverträge mit besonderen Preisvereinbarungen geschlossen.

Mit den Betreibern der Service-Stationen schloss die Klägerin Verträge, nach denen die Service-Stationen im Namen und für Rechnung der Klägerin den Kunden der Klägerin u. a. Kraft- und Schmierstoffe sowie weitere, ausdrücklich genannte Produkte und Dienstleistungen verkauften. Die Abrechnung zwischen der Klägerin und den Service-Stationen erfolgte zweimal monatlich. Die Preise für die Kraftstoffe gegenüber den Kunden wurden abweichend vom sog. Säulenpreis, dem an der Zapfsäule ausgezeichneten Preis für Jedermann, vereinbart. Der Kraftstoffbezug pro Karte war betragsmäßig begrenzt.

Die Service-Stationen übermittelten ihrerseits den sie beliefernden jeweiligen Mineralölgesellschaften die im Namen und für Rechnung der Klägerin getätigten Umsätze. Dementsprechend erhielt die Klägerin von den Mineralölgesellschaften Rechnungen über die von ihr bezogenen Kraftstoffe.

Die Bestimmungen des Vertrages mit den Kunden der Klägerin ergaben sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden durch den Antrag auf die Karte übersandt wurden. Danach berechtigte die Karte den Kunden bei den Service-Stationen ausschließlich zu gewerblichen und fahrzeugbezogenen Zwecken bargeldlos u. a. Waren zu erwerben (Ziff. 3 Buchst. a der AGB). Die Lieferungen erfolgten im Namen und für Rechnung der Klägerin (Ziff. 3 Buchst. b AGB). Bei Einzelverträgen, die im Namen und für Rechnung der Klägerin geschlossen wurden, schuldete die Klägerin die Vertragserfüllung nach Maßgabe der AGB, ggf. unter den Einschränkungen, die der Betreiber der Service-Station als Vertreter der Klägerin mit dem Kunden vereinbart hatte (Ziff. 4 Buchst. c aa) AGB). Der Kunde war auch der Klägerin gegenüber verpflichtet, alle Forderungen zu bezahlen, die durch die berechtigte Nutzung der ihm überlassenen Karten entstanden waren. Der Kaufpreis der Kraftstoffe wurde aus den aktuellen Listen, Zonen- oder Säulenpreisen zuzüglich eines Serviceaufschlags berechnet und im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen (Ziff. 10 AGB). Die Klägerin behielt sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Zahlung des Kaufpreises und der übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Ziff. 14 AGB). Die Klägerin war zur Gewährleistung verpflichtet, wozu sie sich der ihr angeschlossenen Service-Stationen bedienen konnte (Ziff. 15 Buchst. c bis f AGB).

Zum 15. und zum Monatsletzten erstellte die Klägerin ihren Kunden Rechnungen über ihre in der Zeit des zuvor vergangenen halben Monats erbrachten Leistungen, die in der Regel ein Zahlungsziel von 20 Tagen ab Rechnungsdatum enthielten.

Am 23.12.2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung der Mineralölsteuer für ihre Zahlungsausfälle bei mehreren Kunden, über deren Vermögen in den Jahren 2001 und 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war oder die ihre Zahlungsunfähigkeit durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen hatten.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2004 ab, da die einschlägige Vergütungsregelung auf der Verkäuferseite einen Mineralölhandel im Auge gehabt habe. Insoweit verwies er auf das Urteil des BFH vom 02.02.1999, VII R 18/98 und das Urteil des FG München vom 03.05.2000, 3 K 1926/00. Die Klägerin sei weder eine mittelständische Mineralölhändlerin noch handele sie mit Mineralöl. Sie unterhalte keine Tankstellen. Bei den Leistungen der Klägerin handele es sich gegenüber ihren Kunden um eine Kreditleistung und gegenüber den Mineralölkonzernen um eine eigenverantwortliche Inkassoleistung.

Zur Begründung des dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, im BFH-Urteil sei die Klage nur wegen unterlassener Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts abgewiesen worden. Das Urteil des FG München betreffe eine andere zivilrechtliche Gestaltung.

Sie sei kein Kreditkartenunternehmen, sondern Mineralölhändler. Sie habe mit den Mineralölkonzernen individuelle Bezugspreise für die Kraftstoffe vereinbart und erhalte mengenabhängige Rabatte, Stationsrabatte und kundenindividuelle Rabatte, die sie nach ihrem Ermessen an ihre Kunden weitergebe. Sie setze nämlich ihre Abgabepreise zuzüglich eines Service-Aufschlags fest. Kreditkartengebühren stelle sie nicht in Rechnung. Zudem habe sie mit ihren Kunden den Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin kein Mineralölhändler sei, sondern ein Dienstleistungsunternehmen betreibe. Sie habe keinen Einfluss auf die bezogene Menge, den Zeitpunkt und Ort der Kraftstoffübergabe. Sie erhalte keine Verfügungsmacht über den Kraftstoff. Zu keinem Zeitpunkt liege ein genau bestimmter Kaufgegenstand vor, den sie im Rahmen eines Kaufgeschäfts erworben und an ihre Kunden weiterverkauft habe.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, sie erwerbe den Kraftstoff in eigenem Namen und auf eigene Rechnung von den Mineralölgesellschaften mit individuell ausgehandelten Preisen und veräußere diesen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an ihre Kunden. Sie kalkuliere gegenüber ihren Kunden eigene Preise. Sie habe gegenüber den Mineralölgesellschaften Gewährleistungsrechte und schulde ihren Kunden die Gewährleistung.

Ihre Tätigkeit gegenüber den Mineralölgesellschaften sei kein bloßes Inkasso. Sie betreibe ihren Kunden gegenüber nicht im Namen und auf Rechnung der Mineralölgesellschaften den Forderungseinzug und gebe ihren Kunden keine bloße Kreditleistung. Ihre Karte sei keine Kreditkarte.

Auch hätten ihr die Mineralölgesellschaften die ordnungsgemäße Versteuerung des von diesen bezogenen Mineralöls ausweislich der beigefügten eidesstattlichen Erklärungen der Mineralölgesellschaften bestätigt. Aus den Rechnungen der Mineralölgesellschaften sei die Beschaffenheit und Herkunft des bezogenen Kraftstoffs nachweisbar, aus den Rechnungen an die Kunden der Verkauf.

Ein weiterer als der einfache Eigentumsvorbehalt werde weder von § 53 MinöStV noch von der Rechtsprechung des BFH verlangt.

Die Klägerin beantragt sodann,

den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2006 aufzuheben und ihn zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der verbliebenen Zahlungsausfälle bei 38 Kunden (Bl. 7 Heft 1 der Steuerakten) neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, die Klägerin habe, selbst wenn sie als Mineralölhändlerin anzusehen sei, die Vergütungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen. Insbesondere fehlten Nachweise über Mahnverfahren und die gerichtliche Verfolgung jeder einzelnen offenen Position. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls als auch Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt seien unvollständig oder fehlten. Die vereinbarte Eigentumsvorbehalt sei praktisch nicht durchsetzbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

In dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2006 hat der Beklagte zu Unrecht die beantragte Vergütung abgelehnt, weil die Klägerin angeblich keine Mineralölhändlerin sei und auch keinen wirksamen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 101 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO .

Im Streitfall kam eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung nicht in Betracht, weil die Klage hinsichtlich des Vergütungsantrags für die übrigen 38 Warenempfänger nicht spruchreif ist. Insoweit fehlen Feststellungen zu den Umständen des Zahlungsausfalls und zu weiteren Voraussetzungen des § 53 MinöStV.

Gleichwohl ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt der Einspruchsentscheidung und der Erlass eines Bescheidungsurteils möglich. Entsprechend dem Antrag der Klägerin, die auch ihrerseits nur die Bescheidung beantragt hat, ist das Finanzgericht nicht verpflichtet, in einem solchen Fall durch eigene Ermittlungen Spruchreife herbeizuführen. Es ist nicht Sache der Gerichte, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben. Aufgabe der Gerichte ist es, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassene auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Insbesondere darf also das Gericht nicht von der Finanzverwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären. Es hat nur die Pflicht, den Sachverhalt bis zur Entscheidungsreife für den Erlass eines Bescheidungsurteils aufzuklären (BFH Urteile v. 08.12.1983, IV R 170/81, BStBl. II 1984, 200 ff., 202; v. 02.06.2005, III R 66/04, BStBl. II 2006, 184 ff., 187).

Die Klägerin ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV) berechtigt, eine Erstattung geltend zu machen, denn sie hat nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes - MinöStG versteuertes Mineralöl verkauft.

Mit den Betreibern der Service-Stationen hatte die Klägerin Verträge geschlossen, nach denen die Service-Stationen im Namen und für Rechnung der Klägerin den Kunden der Klägerin, den Warenempfängern im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 MinöStV, u. a. Kraftstoffe verkauften. Dementsprechend kauften die Warenempfänger bei den Service-Stationen durch Nutzung der ihnen überlassenen Karten den Kraftstoff von der Klägerin (§ 433 Abs. 1 BGB). Zugleich wurde ihnen der Kraftstoff von der Klägerin vertreten durch die Service-Stationen (§ 164 Abs. 1 BGB) - vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts (§ 455 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, § 449 Abs. 1 in der vom 01.01.2002 an geltenden Fassung) - übereignet (§ 929 BGB). Sodann erhielten die Warenempfänger von der Klägerin über den erhaltenen Kraftstoff Rechnungen. Die Klägerin war auch dadurch zur Gewährleistung oder Sachmängelhaftung gegenüber ihren Kunden verpflichtet (§§ 459 ff. BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, §§ 434, 437 ff. BGB in der vom 01.01.2002 an geltenden Fassung). Die Service-Stationen ihrerseits übermittelten den sie beliefernden jeweiligen Mineralölgesellschaften die im Namen und für Rechnung der Klägerin getätigten Umsätze. Dementsprechend erhielt die Klägerin von den Mineralölgesellschaften Rechnungen über die von ihr bezogenen Kraftstoffe.

Dass die Klägerin möglicherweise kein mittelständisches Unternehmen ist, ändert an ihrem Vergütungsanspruch nichts, da die Zugehörigkeit zum Mittelstand keine in § 53 MinöStV bestimmte Voraussetzung für die Vergütung darstellt. Auch enthält § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG, der zum Erlass des § 53 MinöStV ermächtigenden Norm, keine Bestimmung die andere als mittelständische Unternehmen von der Vergütung ausschließt. § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG spricht nur von Mineralölhändlern. Insoweit hält sich die Regelung des § 53 Abs. 1 MinöStV, nach dem Verkäufer von Mineralöl vergütungsberechtigt sind, im Rahmen der Ermächtigung, denn derjenige, der Mineralöl verkauft, handelt damit.

Die von der Klägerin geschlossenen Verträge zwischen den Warenempfängern, den Service-Stationen und den Mineralölgesellschaften stellen auch keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung dar, denn die Verträge erlaubten es der Klägerin, den Kraftstoff zu selbst ausgehandelten Preisen bei den Mineralölkonzernen zu erwerben und direkt an ihre Kunden, die Warenempfänger, zu eigenen Preisen zu verkaufen.

Die Tätigkeit der Klägerin ist mit dem vom Finanzgericht München, Urteil vom 03.05.2000, 3 K 1926/00, ZfZ 2000, 352 f., beschriebenen Verfahren einer Tankkreditkarte nicht zu vergleichen, zumal dem Urteil des Finanzgerichts München eine nachvollziehbare Darstellung und Auseinandersetzung mit den zwischen dem Tankkreditkartenunternehmen, seinen Kunden und den Tankstellen geschlossenen Verträgen fehlt.

Die Klägerin hat auch einen ausreichenden Eigentumsvorbehalt in ihren AGB gegenüber den Warenempfängern, ihren Kunden, vereinbart, § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV. Danach behielt sich die Klägerin das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Zahlung des Kaufpreises und der übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Ziff. 14 AGB). Dieser hinsichtlich des verkauften Kraftstoffs einfache Eigentumsvorbehalt genügt den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV. Eine weitere Sicherung ist bei der Klägerin ebenso wie bei anderen Tankstellenbetreibern, die Kraftstoff auf Kredit verkaufen, nicht erforderlich (s. BFH Urteil v. 02.02.1999, VII R 18/98, ZfZ 1999, 307 ff., 308 f.).

Schließlich kann die Klägerin auch den Bezug versteuerten Mineralöls nach § 2 MinöStG in der von ihr vorgeschlagenen Weise nachweisen. Die ordnungsgemäße Versteuerung des von ihr bezogenen Kraftstoffs ergibt sich nicht nur aus den von ihr im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Mineralölgesellschaften, sondern auch aus den Rechnungen der Mineralölgesellschaften an sie. Die Klägerin erwirbt den Kraftstoff nämlich von den Mineralölgesellschaften, die ihr ihrerseits über die Beschaffenheit und Herkunft des bezogenen Kraftstoffs Rechnungen erstellen. Zudem ergibt sich aus den Rechnungen an die Kunden, die Warenempfänger, der Verkauf der Kraftstoffe.

Die Kostenentscheidung für die Zeit bis zur übereinstimmenden Erklärung einer teilweisen Erledigung der Hauptsache ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FGO, denn die Klägerin hat die Ablehnung des Beklagten, ihr eine Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer zu gewähren, zum Teil bestandskräftig werden lassen. Insoweit hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt und ist einzustellen.

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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