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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 4 K 4763/07 Z,EU
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 179 Abs. 1
InsO § 180 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 4763/07 Z,EU

Tenor:

Die unter den lfd. Nrn. 2 und 3 zur Insolvenztabelle in dem beim Amtsgericht A anhängigen Insolvenzverfahren ................ angemeldeten Einfuhrabgaben, die mit dem Bescheid des Beklagten vom 11. März 2005 festgesetzt worden sind, werden zur Tabelle festgestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der Schuldnerin im Verlauf des Klageverfahrens 4 K 1457/05 Z, EU eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Schuldnerin ließ in dem Zeitraum vom 19. September 2000 bis zum 24. Juli 2002 bei verschiedenen Zollstellen aus Drittländern eingeführte Geräte der Unterhaltungselektronik in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei handelte es sich unter anderem um DVD-Abspielgeräte der Marke ........ verschiedener Modellreihen, die sie unter den Unterpos. 8471 60 90 und 8471 70 51 der Kombinierten Nomenklatur (KN) anmeldete, um Stereo-Radiorekorder der Marke ........, die sie unter der Unterpos. 8527 19 00 KN anmeldete, und um Microanlagen des Typs ......., die sie unter der Unterpos. 8527 19 00 KN anmeldete.

Die DVD-Abspielgeräte sind in gleichem Maße für die Bild- und Tonwiedergabe von DVDs und Video-CDs als auch für die Tonwiedergabe von Audio-CDs und MP3-Audio-CDs verwendbar. Bei den Stereo-Radiorekordern der Marke ............... handelt es sich um tragbare Rundfunkempfangsgeräte für den Batterie- und Netzbetrieb, die in einem gemeinsamen Kunststoffgehäuse mit einem CD-Abspielgerät sowie einem analogen Magnetbandkassettengerät zur Tonaufnahme und Tonwiedergabe sowie zwei Lautsprechern untergebracht sind. Bei den Microanlagen des Typs ..... handelt es sich um für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die aus einem Rundfunkempfangsgerät, einem Magnetbandkassettengerät zur Tonaufnahme und Tonwiedergabe sowie einem CD-Abspielgerät bestehen, die in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht und nur für den Netzbetrieb bestimmt sind. Zu diesen Geräten gehören zwei separate Lautsprecher und eine Infrarotfernbedienung.

Auf Veranlassung des Zollfahndungsamts B erstellten die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten Einreihungsgutachten. Hierin kamen sie zu dem Ergebnis, dass die DVD-Abspielgeräte in die Unterpos. 8521 90 00 KN, die Radiorekorder der Marke ......... in die Unterpos. 8527 13 10 KN und die Microanlagen des ....... in die Unterpos. 8527 31 91 KN einzureihen seien. Dem folgte das beklagte Hauptzollamt und erhob von der Schuldnerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 insgesamt 3.996.471,40 EUR Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach.

Gegen diesen Bescheid legte die Schuldnerin Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte: Die DVD-Abspielgeräte seien nicht in die Pos. 8521 KN, sondern in die Pos. 8543 KN einzureihen. Eine Einreihung in die Pos. 8521 KN scheide aus, weil sie nicht ausschließlich zur Bild- und Tonwiedergabe bestimmt seien, wie dies die Erläuterungen (Erl) zum Harmonisierten System (HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 05.0 erforderten. Eine Einreihung in die Pos. 8519 KN komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um vollständige Tonwiedergabegeräte handele. Sie seien nur dann als Tonwiedergabegeräte verwendbar, wenn sie an ein anderes Gerät angeschlossen würden. Die DVD-Abspielgeräte könnten daher nicht in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3c in die Pos. 8521 KN eingereiht werden. Selbst wenn es sich um Multifunktionsgeräte i.S. der Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN handele, komme diese Anmerkung nicht zum Zuge, weil eine das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit nicht ermittelt werden könne. Die Geräte könnten daher nur in die Auffangposition 8543 und dort in die Unterpos. 8543 89 95 KN eingereiht werden. Für die Einreihung der Radiorekorder der Marke .......... kämen die Pos. 8519 KN, die Pos. 8520 KN und die Pos. 8527 KN in Betracht. Dabei werde von der Pos. 8527 KN lediglich der Rundfunksempfangsteil erfasst. Da keine der drei Positionen eine genauere Warenbezeichnung enthalte, scheide eine Anwendung der AV 3a aus. In Anwendung der AV 3b seien die Radiorekorder in die Unterpos. 8519 99 18 KN einzureihen, weil das CD-Abspielgerät dem Multifunktionsgerät seinen wesentlichen Charakter verleihe. Bei den Microanlagen des Typs ........ handele es sich ebenfalls um Multifunktionsgeräte, bei denen das CD-Abspielgerät charakterbestimmend sei. Diese Geräte seien daher in die Unterpos. 8519 99 18 KN einzureihen.

Mit Bescheid vom 11. März 2005 änderte das beklagte Hauptzollamt den Bescheid vom 20. Dezember 2002 dahin, dass es der Schuldnerin 189.705,47 EUR Zoll und 5.816,58 EUR Einfuhrumsatzsteuer erließ. Ferner wies es den Einspruch mit Entscheidung vom 8. April 2005 zurück und führte aus: Bei den DVD-Abspielgeräten handele sich um Multifunktionsgeräte i.S. der Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN, bei denen jedoch eine das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion nicht festgestellt werden könne. Sie seien daher in Anwendung der AV 3c in die Pos. 8521 einzureihen. Dies werde durch die zwischenzeitlich ergangene Verordnung (EG) Nr. 129/2005 (VO Nr. 129/2005) der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98 (ABl EU Nr. L 25/37) bestätigt. Die Radiorekorder der Marke ....... seien in die Unterpos. 8527 13 10 KN einzureihen. Von der Pos. 8527 KN werde nicht nur der Rundfunkempfangsteil der Geräte erfasst. Diese Position nenne vielmehr Kombinationen aus Rundfunkempfangsgeräten und Tonaufnahme- sowie Tonwiedergabegeräte in ihrer Gesamtheit. Eine Anwendung der AV 3b scheide deshalb aus. Entsprechendes gelte für die Microanlagen des Typs ..........

Die Schuldnerin hat am 13. April 2005 in dem Verfahren 4 K 1457/05 Z, EU Klage erhoben, mit der sie vorgetragen hat: Die DVD-Abspielgeräte seien lediglich Hilfsgeräte zur Umwandlung von Daten, die sich auf Disketten befänden, in Daten, die von anzuschließenden Geräten abgenommen und verarbeitet werden könnten. Es bedürfe stets zusätzlicher Geräte, damit die DVD-Abspielgeräte ihre Funktion als Umwandler von Daten ausüben könnten. Da die Geräte nur diese Funktion ausübten, scheide eine Anwendung der Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN aus. Die spezielle Funktion der Datenumwandlung werde weder von der Pos. 8519 KN noch von der Pos. 8521 KN erfasst. Überdies lasse sich eine Haupttätigkeit nicht feststellen. Die DVD-Abspielgeräte seien daher in die Auffangpos. 8543 KN einzureihen, die nach ihrem Wortlaut die einzige Position sei, welche die Geräte unter allen Gesichtspunkten erfasse. Die VO Nr. 129/2005 könne an der zutreffenden Einreihung von Waren für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten nichts ändern. Die Radiorekorder der Marke ..........seien in Anwendung der Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN in die Unterpos. 8519 99 18 KN einzureihen. Die Funktion des CD-Abspielgeräts sei schon wegen der Bezeichnung der Ware charakterbestimmend und habe Vorrang vor dem Rundfunkempfang. Die Zuweisung zur Unterpos. 8519 99 18 KN entspreche der Rechtsprechung des BFH und der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kap. 85 KN. Die Microanlagen des Typs ......... seien in Anwendung der AV 3b in die Unterpos. 8519 99 18 KN einzureihen, weil das CD-Abspielgerät der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleihe.

Das Amtsgerichts A hat mit Beschluss vom 17. Juli 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Auf Anfrage des Gerichts hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 22. November 2006 mitgeteilt, dass er das Klageverfahren 4 K 1457/05 Z, EU nicht aufnehmen werde. Der Senat hat daraufhin die Geschäftsstelle angewiesen, das Verfahren in den Registern des Gerichts zu löschen.

In der Folgezeit meldete das beklagte Hauptzollamt die mit dem Bescheid vom 11. März 2005 festgesetzten Einfuhrabgaben unter den lfd. Nrn. 2 und 3 zur Insolvenztabelle in dem beim Amtsgericht A anhängigen Insolvenzverfahren ........... an. Der Insolvenzverwalter widersprach den Abgabenforderungen. Daraufhin hat das beklagte Hauptzollamt den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13. November 2007 aufgenommen. Es trägt vor, solange der Insolvenzverwalter die Abgabenforderungen bestreite, könne es keine Befriedigung aus der Masse erlangen.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt sinngemäß,

die unter den lfd. Nrn. 2 und 3 zur Insolvenztabelle in dem beim Amtsgericht A anhängigen Insolvenzverfahren .......... angemeldeten Einfuhrabgaben, die mit dem Bescheid vom 11. März 2005 festgesetzt worden sind, zur Tabelle festzustellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Der vom beklagten Hauptzollamt nach Aufnahme des Rechtsstreits gestellte Antrag ist zulässig. Nachdem der Kläger die vom beklagten Hauptzollamt angemeldete Abgabenforderung bestritten hatte, war das beklagte Hauptzollamt nach den §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung befugt, die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, 574). Dies hat allerdings eine Umstellung der ursprünglichen Klageanträge zur Folge. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch das beklagte Hauptzollamt hat sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren gewandelt. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, sondern die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 573, 576). Der veränderten Prozesssituation haben die Beteiligten durch eine Umstellung ihrer Anträge Rechnung zu tragen (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 573, 576). Dies ist mittlerweile geschehen, weil das beklagte Hauptzollamt mit seinem Schriftsatz vom 13. November 2007 zum Ausdruck gebracht hat, den Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle fortsetzen zu wollen.

Der Antrag des beklagten Hauptzollamts ist auch begründet. Der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer, die mit dem Bescheid vom 11. März 2005 gegen die Schuldnerin festgesetzt worden sind, sind zur Tabelle festzustellen.

Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind im Streitfall mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ABl EG Nr. L 302/1 -). Die Waren, deren Tarifierung noch streitig sind, sind nicht in die von der Schuldnerin angemeldeten Unterpositionen, sondern in die vom beklagten Hauptzollamt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung zugrunde gelegten Unterpositionen einzureihen. Dies hat zur Folge, dass sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes auch die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer erhöht.

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21; BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 43/03, BFH/NV 2004, 1309). Dazu gibt es Erläuterungen, die für das Harmonisierte System vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die Kombinierte Nomenklatur von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-1389 Rz. 22; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1309).

Nach diesen Grundsätzen sind die DVD-Abspielgeräte der Marke ...... in die Unterpos. 8521 90 00 KN, die hier in den Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 (ABl EG Nr. L 278/1), der Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl EG Nr. L 264/1) und der Verordnung (EG) 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl EG Nr. L 279/1) anzuwenden ist, einzureihen. Von der Pos. 8521 KN werden unter anderem Videogeräte zur Bild- und Tonwiedergabe erfasst. Soweit die DVD-Abspielgeräte für die Bild- und Tonwiedergabe von DVDs und Video-CDs verwendbar sind, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu dieser Position. Die Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 05.0 Satz 1 stehen dem nicht entgegen. Denn das Wort "ausschließlich" bezieht sich dort ersichtlich nur auf die direkte Bild- und Tonwiedergabe. Die hieraus von der Schuldnerin gezogene Schlussfolgerung, dass Geräte der Pos. 8521 KN nur zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe verwendbar sein dürften, ist überdies mit den Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 06.1 nicht zu vereinbaren. Denn hiernach sind Geräte, die - wie im Streitfall - sowohl Video- als auch Audioaufnahmen wiedergeben können, vorbehaltlich der Anm. 3 zu Abschnitt XVI in die Pos. 8521 einzureihen. Soweit die DVD-Abspielgeräte für die Tonwiedergabe von Audio-CDs und MP3-Audio-CDs verwendbar sind, erfüllen sie die Voraussetzungen der Unterpos. 8519 99 18 KN (BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII K 12/92, BFH/NV 1994, 427). Dabei ist es nach dem Wortlaut der Pos. 8519 KN und den Erl(HS) zu Pos. 8519 Rdnr. 10.1 unerheblich, ob die Geräte bereits von sich aus Töne wiedergeben können oder hierzu noch der Anschluss an einen Verstärker und/oder Lautsprecher erforderlich ist. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die Einreihung der DVD-Abspielgeräte in die Pos. 8521 KN nicht bereits in Anwendung der Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN erfolgen kann. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob man die Verwendbarkeit zur Bild- und Tonwiedergabe einerseits und zur Tonwiedergabe andererseits als verschiedene Tätigkeiten ansieht oder den Geräten nur eine einheitliche Funktion der Datenumwandlung zuspricht. Nimmt man an, dass eine das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit nicht festgestellt werden kann, führt dies jedenfalls zur Anwendung der AV 3c, wie dies auch den Erl(HS) zu Abschnitt XVI Rdnr. 58.1 entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 427 sowie BFH-Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93). Demnach sind die DVD-Abspielgeräte in Übereinstimmung mit den Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 06.1 in die zuletzt genannte Pos. 8521 KN und dort in die Unterpos. 8521 90 00 KN einzureihen, weil es sich nicht um Magnetbandgeräte handelt. Eine Einreihung in die Auffangposition 8543 KN kommt daher nicht in Betracht, weil die DVD-Abspielgeräte in Kap. 85 anderweit - nämlich in der Pos. 8521 KN - genannt sind. Ob die erst nach den fraglichen Einfuhren in Kraft getretene VO Nr. 129/2005 als Indiz für die Richtigkeit des gefundenen Einreihungsergebnisses herangezogen werden kann, kann mithin dahinstehen.

Die Radiorekorder der Marke ........... sind in die Unterpos. 8527 13 10 KN einzureihen. Es handelt sich um andere Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können und in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonwiedergabegerät mit Laser-Abnehmersystem sowie einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät kombiniert sind. Derartige Kombinationen werden von der Pos. 8527 KN erfasst. Da der Wortlaut dieser Position eindeutig ist und in den maßgeblichen (EuGH-Urteil vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96, Slg. 1997, I-7039 Rdnr. 15) französischen ("même combinés") und englischen ("wether or not combined") Fassungen übereinstimmt, bedarf es im Streitfall nicht der Heranziehung der noch weitergehenden Erl(HS) zu Pos. 8527 Rdnr. 18.7, wonach selbst bei Warenzusammenstellungen aus einem Rundfunkempfangsgerät und jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Bausteinen das Rundfunkempfangsgerät der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleihen soll. Anders als die Schuldnerin gemeint hat, kommen daher weder die Pos. 8519 KN noch die Pos. 8520 KN in Betracht, weil die Pos. 8527 KN hinsichtlich der in Rede stehenden Kombination aus einem Rundfunkempfangsgerät und einem CD-Abspielgerät sowie einem Magnetbandkassettengerät die Position mit der genaueren Warenbezeichnung ist (AV 3a Satz 1). Für eine Anwendung der AV 3b ist mithin kein Raum. Die Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN kann ebenfalls nicht angewendet werden, weil diese unter dem Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen steht. Wird eine Maschinenkombination bereits als solche - wie im Streitfall - von einer besonderen Position erfasst, kommt die Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN nicht in Betracht (Erl(HS) zu Abschnitt XVI Rdnr. 65.0). Die Zusätzliche Anm. 1 zu Kap. 85 KN bezieht sich lediglich auf Waren der Pos. 8519.

Die Microanlagen des Typs ....... sind in die Unterpos. 8527 31 91 KN einzureihen. Es handelt sich um andere Rundfunkempfangsgeräte, die nicht ohne externe Energiequelle betrieben werden können und in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonwiedergabegerät mit Laser-Abnehmersystem sowie einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät kombiniert sind. Derartige Kombinationen werden ausdrücklich von der Pos. 8527 KN erfasst. Die separaten Lautsprecher und die Infrarotfernbedienung sind nach der AV 3b ebenfalls der Pos. 8527 KN zuzuweisen, weil die vorgenannte Kombination der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht. Für eine Anwendung der AV 3b ist hinsichtlich der in dem gemeinsamen Gehäuse untergebrachten Geräte demgegenüber kein Raum, weil die Warenzusammenstellung als solche bereits von der Pos. 8527 KN erfasst wird und daher die Position mit der im Vergleich zu der Pos. 8519 KN und der Pos. 8520 KN genaueren Warenbezeichnung ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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