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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 4 K 6020/02 Z
Rechtsgebiete: VO Nr. 2913/92/EWG
Vorschriften:
VO Nr. 2913/92/EWG vom 12.10.1992 Art. 12 |
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte
DE K/378/01-1 vom 19.06.2001,
DE K/379/01-1 vom 13.06.2001,
DE K/380/01-1 vom 19.06.2001,
DE K/381/01-1 vom 13.06.2001,
DE K/382/01-1 vom 13.06.2001 und
DE K/383/01-1 vom 13.06.2001
in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2002 verpflichtet, der Klägerin für die unter diesen Zolltarifauskünften beschriebenen Waren verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die Waren in die Position 8204 eingereiht werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Einreihung der von der Klägerin eingeführten Zusammenstellungen hochwertiger Werkzeuge und Werkzeugteile in die Kombinierte Nomenklatur (KN), wobei die Einreihung von sog. Innensechskantschlüsseln entscheidend ist.
Die Klägerin vertreibt u.a. ein weit verbreitetes Werkzeugsystem zum Befestigen und Lösen von Schrauben, Muttern und anderen schraubbaren Verbindungselementen, das mindestens aus einem Antriebselement und einem darauf gesteckten, die Schraube oder Mutter fixierenden Werkzeug besteht. Das Antriebselement überträgt die Drehbewegung auf einen genormten Vierkant, während das jeweilige Werkzeug über eine genormte Ausnehmung für den Vierkant des Antriebselements und auf seiner anderen Seite mit einer Ausnehmung zur Aufnahme des Verbindungselements (Mutter, Schraubenkopf) oder mit Hervorhebungen versehen ist, die in die Ausnehmungen des Verbindungselements (Schraube) eingesteckt wird. Die Werkzeuge werden für jede Art und Größe genormter Verbindungselemente gefertigt.
Das Antriebselement kann eine sog. Knarre, ein sog. T-Griff mit Gleitstück, eine Kurbel oder, wenn nur geringe Drehmomente benötigt werden, ein dafür hergerichteter Schraubendrehergriff sein.
Die Waren des Werkzeugsystems werden u.a. in Zusammenstellungen mit anderen Werkzeugen verkauft.
Die Klägerin beantragte am 20.04.2001 bei der Beklagten die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für zahlreiche Werkzeuge und Werkzeugsätze in die Position 8204. Alle noch streitigen Werkzeugsätze waren in einer speziell zur Aufnahme der Waren hergerichteten Stahlbox mit Kunststoffeinsatz für den Einzelverkauf aufgemacht.
Lfd. Nr. | Interne Nummer der Klägerin | Warenbeschreibung, Inhalt |
7 | NO 23 040 | "55-teiliger Komplettkasten mit 1/4"- und 1/2"-Ratschen" bestehend aus zwei Knarren mit Umschaltmechanismus für 1/4"- und 1/2"-Vierkantantrieb mit Gummiummantelung am Griff, zwei sog. T-Griffen mit Gleitstücken, einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, zwei Verlängerungen und zwei Kardangelenken, 27 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen einschließlich von zwei Zündkerzenspezialeinsätzen, zwölf verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl. |
8 | NO 23 080 | "36-teiliger Feinmechaniker-Satz mit 1/4"-Vierkantantrieb" bestehend aus einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/4"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, einem sog. T-Griff mit Gleitstück, einem Kardangelenk, 13 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, zwölf verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl. |
9 | NO 23 070 | "35-teiliger Schrauber-Satz mit Magnethalter" bestehend aus einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/4"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, zwei Magnethaltern, einem Adapter, zehn verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, 16 verschiedenen Sechskantbits für Schlitz-, Kreuzschlitz- und TX-Schrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl. |
10 | NO 23 286 | "65-teiliger Komplettsatz mit Knüppelratsche S und L (1/4"- und 1/2")" bestehend aus zwei Knarren mit Umschaltmechanismus für 1/4"- und 1/2"-Vierkantantrieb mit Gummiummantelung am Griff, zwei sog. T-Griffen mit Gleitstücken, einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, zwei Verlängerungen und zwei Kardangelenken, 31 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsseleinsätzen, 18 verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl. |
12 | NO 23 282 | 44-teiliger Kompaktsatz mit Knüppelratsche M (3/8")" bestehend aus einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 3/8"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einem sog. T-Griff mit Gleitstück, einer Verlängerung, einem Kardangelenk, 24 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, zehn verschiedenen auswechselbaren Schraubereinsätzen für TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl. |
13 | NO 23 280 | "49-teiliger Feinmechaniker-Satz mit Knüppelratsche S (1/4")" bestehend aus einem 1/4"-Schraubendreher mit Vierkant, einer Knarre mit Umschaltmechanismus und 1/4"-Vierkantantrieb aus Stahl mit Griffummantelung, einer Verlängerung, einem sog. T-Griff mit Gleitstück, einem Kardangelenk, 20 verschiedenen auswechselbaren Steckschlüsselsätzen, 18 verschiedenen Schraubereinsätzen mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- und Innensechskantschrauben sowie fünf abgewinkelten Innensechskantschlüsseln (Größe 1,25 bis 3,0 mm) aus Stahl. |
Die Waren wurden durch die in den Akten befindlichen Kataloge der Klägerin (Bl. 181 ff. der Gerichtsakte und in der Verwaltungsakte) verdeutlicht.
Die Beklagte erließ folgende verbindliche Zolltarifauskünfte mit folgenden Einreihungsergebnissen:
Lfd. Nr. | Interne Nummer der Klägerin | Warenbeschreibung, Inhalt | VZTA-Nummer | Datum | Einreihung in die KN durch die Beklagte |
7 | NO 23 040 | "55-teiliger Komplettkasten mit 1/4"- und 1/2"-Ratschen" | DE K/378/01-1 | 19.06.2001 | 8206 00 00 |
8 | NO 23 080 | "36-teiliger Feinmechaniker-Satz mit 1/4"-Vierkantantrieb" | DE K/379/01-1 | 13.06.2001 | 8206 00 00 |
9 | NO 23 070 | "35-teiliger Schrauber-Satz mit Magnethalter" | DE K/380/01-1 | 19.06.2001 | 8206 00 00 |
10 | NO 23 286 | "65-teiliger Komplettsatz mit Knüppelratsche S und L (1/4"- und 1/2")" | DE K/381/01-1 | 13.06.2001 | 8206 00 00 |
12 | NO 23 282 | 44-teiliger Kompaktsatz mit Knüppelratsche M (3/8")" | DE K/382/01-1 | 13.06.2001 | 8206 00 00 |
13 | NO 23 280 | "49-teiliger Feinmechaniker-Satz mit Knüppelratsche S (1/4")" | DE K/383/01-1 | 13.06.2001 | 8206 00 00 |
Zur Begründung der dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, die o.a. Waren seien in anderen Ländern in die Position 8204 eingereiht worden, so dass die erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte wettbewerbsverzerrend seien. Deutsche Definitionen wie nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) oder Normen seien für die Einreihung außer Acht zu lassen.
Im Einspruchsverfahren teilte die luxemburgische Zollverwaltung am 01.03.2000 (Bl. 98 bis 100 der Gerichtsakte) dem (deutschen) Bundesfinanzministerium mit, sie reihe die o.a. unter Nr. 9 beschriebene Ware in die Unterposition 8204 20 00 KN ein. Das Bundesfinanzministerium gab das Schreiben an die Beklagte weiter.
Mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2002 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, wobei sie ausführte, die in den o.a. Warenzusammenstellungen enthaltenen Waren seien hinsichtlich der Steckgriffe, Knarren, T-Griffe, Winkelschraubendreher, Kardangelenke und Verlängerungen als Handwerkzeuge der Position 8205 zuzuweisen gewesen. Die auswechselbaren Steckschlüsselsätze gehörten in die Position 8204 und die Schraubendrehereinsätze in die Position 8207. Aufgrund ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf seien die Waren der Position 8206 zuzuweisen. Der Einreihung stünden auch die in den Zusammenstellungen enthaltenen Schraubendrehereinsätze, die der Position 8207 zuzuweisen seien, nicht entgegen, da in derartigen Zusammenstellungen auch Waren aus anderen Positionen enthalten sein dürften, wenn die Zusammenstellungen wie hier ihren wesentlichen Charakter aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 behielten.
Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage trug die Klägerin u.a. vor, die von ihr eingeführten Werkzeuge seien Teil eines Gesamtsystems mit vereinheitlichten Verbindungselementen, das insgesamt in die Position 8204 einzureihen sei.
Die streitgegenständlichen Zusammenstellungen enthielten keine Waren der Position 8205, sodass eine Einreihung in die Position 8206 ausscheide.
Auch wenn die Werkzeugzusammenstellungen Schraubendrehereinsätze enthielten, folge daraus keine andere Einreihung. Selbst wenn die Schraubendrehereinsätze unter die Position 8207 fielen, käme es nur auf die AV 3. b) und den charakterbestimmenden Teil an. Dies seien nur die Teile, die zur Position 8204 gehörten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte
DE K/378/01-1 vom | 19.06.2001, |
DE K/379/01-1 vom | 13.06.2001, |
DE K/380/01-1 vom | 19.06.2001, |
DE K/381/01-1 vom | 13.06.2001, |
DE K/382/01-1 vom | 13.06.2001 und |
DE K/383/01-1 vom | 13.06.2001 |
in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2002 zu verpflichten, ihr für die den o.a. Zolltarifauskünften genannten Waren verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen die genannten Waren in die Position 8204 eingereiht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf ihre Einspruchsentscheidung. Weiter führt sie aus, die darin vertretene Einreihungsauffassung werde durch die Normen DIN 898 und ISO 1703-1983 gestützt. Diese träfen eine Unterscheidung zwischen Schraubenschlüsseln und Schraubendrehern. Nur dies werde durch die nationalen Entscheidungen und Hinweise (NEH) zu Position 8204 wiedergegeben.
Dass die Werkzeugzusammenstellungen der o.a lfd. Nrn. 7 bis 10, 12 und 13 auch Werkzeuge der Position 8207 enthielten, hindere die Einreihung in die Position 8206 nicht, da die Werkzeuge der Positionen 8204 und 8205 charakterbestimmend seien, AV 3. b).
Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.11.2004 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gehören getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben in die Position 8204?
2. Gehören getrennt eingeführte Teile des Vierkantsystems, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement (Mutter, Schraube) nicht unmittelbar berühren, in die Position 8204?
3. Gehören getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems in die Position 8204?
Daraufhin hat der EuGH mit Urteil vom 16.02.2006, Rs. C500/04, wie folgt entschieden:
1. Die Position 8204 der KN in der durch die VO (EG) Nr. 2388/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Art nicht erfasst.
2. Die Position 8204 der KN ist dahin auszulegen, dass sie getrennt eingeführte Teile des Vierkantsystems der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Art, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement nicht unmittelbar berühren, erfasst.
3. Die Position 8204 der KN ist dahin auszulegen, dass sie getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Art erfasst.
Aufgrund des Urteils des EuGH hat sich der Rechtsstreit wegen zwölf der erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte in der Hauptsache erledigt und wird nur noch wegen o.a. Werkzeugzusammenstellungen weitergeführt.
Dazu trägt die Klägerin vor, auch die Innensechskantschlüssel seien in die Position 8204 1100 KN einzureihen, wie dies auch von der Luxemburger Zollverwaltung vertreten werde. Eine Einreihung in die Position 8205 sei schon deshalb nicht möglich, weil die Anzugsdrehmomente mit Schraubendrehern wesentlich geringer seien als mit Innensechskantschlüsseln.
Der Wert der Innensechskantschlüssel sei im Vergleich zum Wert der gesamten Warenzusammenstellungen sehr gering.
Selbst wenn die Innensechskantschlüssel gleichwohl in die Position 8205 einzureihen seien, dürfe keine Einreihung in die Position 8206 erfolgen. Die Position erfasse nämlich Zusammenstellungen von Werkzeugen zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205. Alle Werkzeugsätze enthielten aber innenfassende Steckschlüsseleinsätze, die nach dem Urteil des EuGH der Position 8207 90 30 KN zugeordnet worden seien. Da die Werkzeugsätze Waren der Position 8204 und 8207 enthielten, sei eine Einreihung in die Position 8206 nicht möglich. Schon deshalb entfalle eine Konkurrenz zwischen der Position 8206 und 8207.
Bei einer Konkurrenz zwischen der Position 8204 und 8207 sei die AV 3. b) anzuwenden. Da die Steckschlüsselsätze charakterbestimmend seien, fielen die Waren unter die Position 8204.
So habe auch die Luxemburger Zollverwaltung eine entsprechende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt.
Demgegenüber führt die Beklagte aus, die Innensechskantschlüssel seien als Handwerkzeug (Schaubendreher), anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterposition 8205 40 00 KN zuzuweisen.
Die streitigen Zusammenstellungen bestünden aus Steckschlüsseleinsätzen der Position 8204, Innensechskantschlüsseln der Position 8205 und auswechselbaren Schraubendrehereinsätzen der Position 8207. Da die Werkzeuge der Position 8204 und 8205 von der Position 8206 umfasst seien, bestehe eine Konkurrenz zwischen der Position 8206 und 8207, die aufgrund der AV 3. b) wegen der charakterbestimmenden Werkzeugzusammenstellungen eine Einreihung in die Position 8206 rechtfertige.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte nach Art. 12 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt, mit der die oben näher beschriebenen Werkzeugsätze der Position 8204 der Kombinierten Nomenklatur - KN zugewiesen werden. Die erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte der Beklagten vom 13.06.2001 (DE-K/379/01-1; DE-K/381/01-1; DE-K/382/01-1 und DE-K/383/01-1) und vom 19.06.2001 (DE-K/378/01-1 und DE-K/380/01-1), mit der die Werkzeugsätze der Position 8206 KN zugewiesen wurden, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 101 S.1 der Finanzgerichtsordnung FGO. Sie waren deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragten verbindlichen Zolltarifauskünfte zu erteilen.
Die hier streitigen Werkzeugzusammenstellungen gehören nämlich sämtlich in die Position 8204 der KN, die hier in der Fassung der VO (EG) Nr. 1719/2005 (ABl. EU Nr. L 286/1) anzuwenden ist. Die Werkzeugzusammenstellungen bestehen neben den Schraubendrehereinsätzen der Position 8207 nur noch aus Waren der Position 8204, die insgesamt zu einer Einreihung in die Position 8204 führen, weil die Waren dieser Position charakterbestimmend sind, AV 3. b).
Entgegen den Ausführungen der Beklagten sind auch die Innensechskantschlüssel der Position 8204 zuzuweisen. Sie gehören nicht in die Position 8205.
Schon nach dem Wortlaut der Position 8205 kann von ihr nur dasjenige Handwerkzeug erfasst werden, was nicht anderweit genannt oder inbegriffen ist, so dass die Ware, die wie hier von der Position 8204 erfasst wird, nicht unter die Position 8205 fallen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil v. 08.06.2006, C196/05, Rz. 22).
Da die KN auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) erstellt wurde, dessen französischer und englischer Wortlaut allein verbindlich ist, ist auf die französische und die englische Fassung der KN abzustellen, wenn wie hier allein die Beurteilung von Positionen streitig ist, in denen die KN dem HS folgt (EuGH Urteil v. 09.12.1997 C143/96, Rz. 15, ZfZ 1998, 160 f.).
Nach dem französichen Wortlaut fallen unter die Position 8204 u.a. "clés de serrage à main". Mit "clé" ("Cléf") werden im Sinnzusammenhang mit Schraubenschlüsseln alle Betätigungswerkzeuge für Verbindungselemente (Schrauben, Muttern) mit der Ausnahme von Schraubenziehern (französich tournevis) erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die Verbindungselemente nur von außen fassen können, wie in NEH zu Pos. 8204 in 01.0 vorgesehen. Dies wird durch die ISO-Norm 1703-1983, der die DIN-Norm 898 entspricht, deutlich, denn darin werden Innensechskantschlüssel als "Clé mâle coudée, pour vis à 6 pans creux" bezeichnet.
Dass die deutsche Fassung in der DIN-Norm 898 hingegen die Innensechskantschlüssel als "Winkelschraubendreher für Innensechskantschrauben" bezeichnet, ist in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang bedeutungslos, weil die Norm-Bezeichnung der ISO-Norm 1703-1983 nur die Auslegung des maßgebenden französischen Wortlauts der Position 8204 KN verdeutlicht.
Insoweit ist es entgegen den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch unerheblich, dass die Innensechskantschlüssel nach Veröffentlichungen im Internet im Französischen auch als "tornevis" bezeichnet werden. Die auch im Französischen technisch genaue Bezeichnung dieser Ware ergibt sich aus der ISO-Norm 1703-1983, nach der diese Ware gerade nicht als Schraubendreher ("tornevis"), sondern als Schraubenschlüssel ("clé") benannt wird.
Ebenso wenig ist hier der Umstand beachtlich, dass die ISO-Norm 1703-1983 Winkelschraubendreher für Schlitz- und Kreutzschlitzschrauben als "tournevis" bezeichnet, denn insoweit handelt es sich um andere als die hier zu beurteilenden Waren.
Aus der englischen Fassung folgt jedenfalls für die hier zu beurteilenden Innensechskantschlüssel nichts anderes als aus der französischen Fassung.
Der Wortlaut der englischen Fassung der Position 8204 bezeichnet die von Hand zu betätigenden Schrauben- und Spannschlüssel als "hand-operated spanners and wrenches".
Wenn auch nach dem englischen Wortlaut der ISO-Norm 1703-1983 Innensechskantschlüssel als "key, hexagon socket screws" bezeichnet werden, folgt daraus keineswegs, diese Schlüssel als Schraubenzieher (englisch screwdriver) anzusehen. Vielmehr ist "key" insoweit nur als Synonym für die Bezeichnung "wrench" in der Position 8204 anzusehen.
Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen zum HS bestätigt. Nach Erl (HS) zu Pos. 8204 Rz. 02.0 umfasst diese Position Schrauben- und Spannschlüssel aller Art und damit anders als die bereits genannten NEH zu dieser Position ohne Unterscheidung, ob sie von außen oder von innen greifen. Insoweit werden auch Innensechskantschlüssel durch die Erläuterungen in die Position 8204 einbezogen.
Die in dieser Weise mit dem Wortlaut der KN übereinstimmenden Erläuterungen tragen nämlich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (s. zuletzt Urteil vom 27.04.2006 C-15/05, Rz. 37) zur Auslegung der Tarifpositionen bei, auch wenn sie nicht verbindlich sind.
Die NEH zu Position 8204, die auch den wortgleichen NEH zu Position 8205 entsprechen, können nicht zur Einreihung von Innensechskantschlüsseln herangezogen werden.
Wie bereits dargelegt, unterscheidet die Position 8204 weder nach ihrem französischen noch nach ihrem englischen Wortlaut zwischen Schraubenschlüsseln, die von außen oder die von innen greifen.
Dass die Beklagte aus der ISO-Norm 1703-1983 ein anderes Ergebnis meinte begründen zu können, beruhte auf der Übernahme der deutschen Werkzeugbezeichnungen in der DIN-Norm 898. Diese stimmen aber, wie bereits ebenfalls dargelegt, nicht mit den englischen und französischen Bezeichnungen überein. In beiden Sprachen werden nur diejenigen Waren als Schraubendreher (Srewdriver, tournevis) bezeichnet, mit denen Schrauben, vor allem Schlitzschrauben, Kreuzschlitzschrauben, betätigt werden können.
Dass die NEH zu Position 8204 für die Auslegung der KN im Streitfall nicht herangezogen werden können, ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 16.02.2006, Rs. C500/04.
Nach dem Vorlagebeschluss des Senats vom 29.11.2004 waren nämlich gerade auch die NEH Gegenstand der Vorlage. Die sich aufgrund der NEH ergebende Argumentation zur Abgrenzung zwischen Schraubenschlüsseln und Schraubendrehern, die im Vorlagebeschluss dargelegt wurde, hat der EuGH in seinem Urteil aber gerade nicht aufgegriffen. Insoweit hat er auch nicht, obwohl dies grundsätzlich möglich gewesen wäre, auf technische Normen wie die Norm DIN 898 oder ISO 1703-1983 Bezug genommen, sondern einen anderen Lösungsweg gewählt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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