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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 4 K 7111/02 Z
Rechtsgebiete: FGO, VO 2913/92/EG, VO 2263/00/EG


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1
VO 2913/92/EG
VO 2263/00/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 7111/02 Z

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin meldete am 10. September 2001 beim beklagten Hauptzollamt als Kupfer-Nickel-Legierungen bezeichnete Rohre aus der Ukraine mit einem Gesamtgewicht von 18.590 kg unter der Unterpos. 7403 23 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zuvor war aus der insgesamt 19.930 kg umfassenden Warensendung eine Menge von 1.340 kg wegen einer festgestellten Kontaminierung mit Cäsium-137 ausgesondert worden. Im Hinblick auf die von der Klägerin angemeldete Unterposition erhob das beklagte Hauptzollamt zunächst nur Einfuhrumsatzsteuer. Ein Bediensteter des beklagten Hauptzollamts führte eine Teilbeschau durch und stellte dabei "gebrauchte und z.T. eingedellte/beigezogene Rohre" fest. Ferner übersandte er der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion X (ZPLA) eine Probe, die in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2002 zu dem Ergebnis kam, dass es sich um etwa 49 cm lange Hohlerzeugnisse aus einer Kupfer-Nickel-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Kupfergehalt und einem über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt handele. Die Rohre seien daher in die Unterpos. 7411 22 00 KN einzureihen. Dem folgte das beklagte Hauptzollamt und erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juli 2002 1.018,95 EUR Zoll nach.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Es handele sich um verschimmelten und verrosteten Schrott, der in die Unterpos. 7404 00 99 KN einzureihen sei. Die Ware sei als Schrott eingekauft, zerkleinert und weiterverkauft worden. Eine Untersuchung der Ware habe ergeben, dass eine Menge von 1.340 kg mit Cäsium-137 kontaminiert gewesen sei. Diese Menge sei von der A GmbH übernommen und durch Einschmelzen entsorgt worden. Für den Rest der Warensendung habe sie die Erlaubnis zur Zerkleinerung und Entsorgung erhalten. Die Klägerin legte u.a. ein Schreiben der A GmbH vom 11. September 2001 und eine Übernahmebestätigung der A GmbH vom 24. Januar 2002 vor.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. November 2002 zurück und führte aus: Unstreitig habe es sich um Rohrabschnitte gehandelt. Dass die Rohre durch langen Gebrauch und/oder unsachgemäße Lagerung eine Oxydationsschicht aufgewiesen hätten und deshalb als minderwertige Altware nur noch beschränkt verwendbar gewesen seien, bedeute noch nicht, dass es sich um Schrott i.S. der Pos. 7404 KN handele. Die Rohre seien als solche nicht unbrauchbar gewesen. Unerheblich sei, dass sie im Geschäftsverkehr als Schrott bezeichnet und eingeschmolzen worden seien.

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Die Rohrabschnitte seien nur noch als Schrott verwendbar gewesen und seien als Schrott verwendet worden. Sie hätten zum größten Teil nicht mehr als Rohre vermarktet werden können, weil sie mit Cäsium kontaminiert gewesen seien. Diese Kontaminierung sei zwar geringer gewesen als die Kontaminierung der eingeschmolzenen und nicht angemeldeten Menge von 1.340 kg, so dass eine überwachte Verwertung durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich gewesen sei. Dennoch habe die A GmbH bestätigt, dass auch die angemeldete Menge von 18.590 kg kontaminiert gewesen sei. Die Klägerin hat insoweit ein Schreiben der A GmbH vom 10. April 2006 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird (Bl. 58 der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des beklagten Hauptzollamts vom 16. Juli 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2002 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung über die Klage erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Hauptzollamts vom 16. Juli 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht und in zutreffender Höhe den einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrag gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) nachträglich buchmäßig erfasst und ihn der Klägerin nach Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Der Abgabenbetrag ist mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden. Die von der Klägerin angemeldeten Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen sind in die Unterpos. 7411 22 00 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl EG Nr. L 264/1) einzureihen mit der Folge, dass Zoll nachzuerheben war.

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rdnr. 21; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 11. März 2004 VII R 43/03, BFH/NV 2004, 1309). Dazu gibt es Erläuterungen (Erl), die für das Harmonisierte System (HS) vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-1389 Rz. 22; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1309).

Von der Unterpos. 7411 22 00 KN werden unter anderem Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen erfasst. Nach der Anmeldung der Klägerin vom 10. September 2001 und den Feststellungen der ZPLA in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2002 bestanden die Waren aus Kupfer-Nickel-Legierungen. Ferner handelte es sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Teilbeschau und der Untersuchung der Waren durch die ZPLA zolltariflich auch um Rohre, d.h. um etwa 49 cm lange Hohlerzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleichbleibenden, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt (Anm. 1 Buchst. h Satz 1 zu Kap. 74 KN). Das Ergebnis der Teilbeschau ist nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK und das Ergebnis der Untersuchung der Waren durch die ZPLA ist nach Art. 71 Abs. 1 ZK der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390).

Eine Einreihung der Rohre in die Unterpos. 7403 23 00 KN kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht nur um Kupfer-Nickel-Legierungen in Rohform gehandelt hat. Anders als die Klägerin meint, sind die Rohre auch nicht in die Unterpos. 7404 00 99 KN als andere Abfälle und Schrott aus Kupfer-Nickel-Legierungen einzureihen. Abfälle und Schrott sind nach Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN Waren aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, sowie Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. Die Rohre sind nicht beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen angefallen, sondern als solche produziert worden. Sie sind auch nicht durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Rohre Mängel aufwiesen. Denn nach den Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0, die nach den Erl(HS) zu Pos. 7404 Rdnr. 01.0 für Waren der Pos. 7404 entsprechend gelten, sind Abfälle oder Schrott nicht Erzeugnisse, die mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden können. An diese Nichtverwendbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil vom 18. Februar 1992 VII R 82/89, BFH/NV 1992, 848 - zu der Vorgängervorschrift 6 zu Abschnitt XV GZT -). Eine Nichtverwendbarkeit der von der Klägerin angemeldeten Waren als Rohre auch nach einer Ausbesserung ist weder bei der durchgeführten Teilbeschau (Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK) noch bei der Untersuchung der entnommenen Probe durch die ZPLA (Art. 71 Abs. 1 ZK) festgestellt worden. Bei der Teilbeschau sind lediglich "gebrauchte und z.T. eingedellte/beigezogene Rohre" festgestellt worden. Dies allein wie auch die zwischen den Beteiligten unstreitig teilweise vorhanden gewesene Verwitterung schloss indessen ihre Verwendung als Rohre unter Umständen erst nach einer Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke nicht aus. Unerheblich ist, dass die Klägerin die Rohre als Schrott eingekauft, verarbeitet und weiterverkauft haben will. Denn zolltariflich maßgeblich sind allein die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr (s.o.).

Die Klägerin hat auch nicht nachzuweisen vermocht, dass die von ihr behauptete Kontamination der angemeldeten Rohre mit Cäsium-137 dazu geführt hat, dass diese i.S. der Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN als solche endgültig unbrauchbar waren. Sie räumt selbst ein, dass die Kontamination der von ihr angemeldeten Rohre so gering gewesen sei, dass eine überwachte Verwertung durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich gewesen sei. Aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der A GmbH vom 10. April 2006 folgt nur, dass gegen das Einschmelzen der gering kontaminierten Restmenge von 18.590 kg aus radiologischer Sicht keine Bedenken bestanden hätten. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass nur noch eine Verwendung der Rohre zum Einschmelzen in Betracht kam und sie als solche endgültig unbrauchbar waren, weil die Kontamination so intensiv war, dass eine weitere Verwendung als Rohre ausgeschlossen war. Hiergegen spricht das von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der A GmbH vom 11. September 2001, in dem lediglich zu der ausgesonderten und nicht angemeldeten Menge von 1.340 kg ausgeführt wurde, dass eine weitere Verwendung, Verwertung oder Beseitigung im freien Wirtschaftskreislauf aus strahlenschutzrechtlicher Sicht ausgeschlossen sei.

Da die Klägerin hinsichtlich der von ihr angemeldeten Menge auch nicht nachgewiesen hat, dass diese derart kontaminiert war, dass eine unmittelbare Verwendung in der Eisen- und Stahlindustrie ausschied, kommt in Anwendung der Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 15.0 auch nicht eine Einreihung in die Unterpos. 2844 40 KN in Betracht. Die Klägerin behauptet im Gegenteil, die Rohre eingeschmolzen zu haben, ohne dass eine überwachte Verwertung einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände erforderlich gewesen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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