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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 4 V 2676/08 A (VM)
Rechtsgebiete: FGO, AO, MinöStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VO 659/1999/EG Art. 14 Abs. 3
MinöStG § 25 Abs. 3a Nr. 1.4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 V 2676/08 A (VM)

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rückforderung vergüteter Mineralölsteuer.

Die Antragstellerin betrieb Unterglasanbau, für dessen Beheizung sie Heizöl einsetzte. Hierfür erhielt sie von 2001 bis 2004 Vergütungen nach § 25 Abs. 3a Nr. 1.4 des Mineralölsteuergesetzes MinöStG. Für 2005 und 2006, seit dem 01.08.2006 nach § 58 des Energiesteuergesetzes, hatte sie diese Vergütungen ebenfalls beantragt. Über diese Anträge war - vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung der entsprechenden Regelungen durch die Europäische Kommission (Kommission) noch nicht entschieden worden.

Mit Entscheidung vom 11.03.2008 stellte die Kommission fest, dass die Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz hinsichtlich der Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/ 1.000 l Heizöl hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Zugleich forderte die Kommission Deutschland u.a. auf, die Beihilfe mit Zinsen nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen, zurückzufordern, Art. 4 der Entscheidung.

Dabei ging die Kommission davon aus, dass die Vergütungsregelungen für die Jahre 2001 bis 2004 nicht notifiziert, d. h. der Kommission nicht zur beihilferechtlichen Prüfung mitgeteilt worden sind (Tz. 2 der Entscheidung). Zudem seien die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht verletzt (Tzn. 86 ff. der Entscheidung).

Mit Schreiben vom 30.11.2005 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Antragstellerin von beihilferechtlichen Überprüfungsverfahren und mit Schreiben vom 09.12.2005 über die Vorgehensweise bei den Vergütungen für die Jahre 2005 und 2006 unterrichtet. Mit Schreiben vom 04.04.2008 teilte das BMF der Antragstellerin mit, dass die Vergütungen für 2001 bis 2004 zurückzufordern seien und dass für 2005 und 2006 Vergütungen nur bis zu der von der Kommission genehmigten Höhe ausgezahlt werden dürften. Insoweit werde das örtlich zuständige Hauptzollamt tätig werden.

Mit Bescheid vom 09.06.2008 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin 44.885,58 EUR Vergütung für die Jahre 2001 bis 2004 sowie 9.913,08 EUR Zinsen zurück und setzte die Vergütung für 2005 und 2006 auf 22.286,70 EUR fest, so dass die Antragstellerin noch 32.511,96 EUR zu zahlen hatte.

Bei der Berechnung der Rückforderung und der Festsetzung der Vergütung berücksichtigte der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin für 2002, 2005 und 2008 eine sog. De-minimis-Beihilfe von jeweils 3.000 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. L 325/4).

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen und Erläuterungen des Bescheids verwiesen.

Dabei teilte er mit, die Festsetzungsverjährung spiele wegen § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) keine Rolle.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein, da die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Rückforderung der geleisteten Vergütungen und Zinsen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 02.07.2008 ab, da die nach Art.14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83/1) VO 659/1999 vorzunehmende Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hätte, wenn hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht werde. Regelungen der AO seien nur insoweit anzuwenden, als sie nicht durch höherrangiges europäisches Recht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO überlagert würden. Eine sofortige und tatsächliche Kommissionsentscheidung sei aber bei einer Aussetzung der Vollziehung nicht gewährleistet, so dass diese abzulehnen sei.

Zur Begründung ihres am 15.07.2008 beim Finanzgericht eingegangenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Antragstellerin vor, eine Aussetzung der Vollziehung gebe es auch nach nationalem Recht, da hier die Bemessungsgrundlage der Rückforderung und nicht die Rückforderung als solche angefochten werde.

Die Vergütungen seien nämlich bis einschließlich 2004 ohne Vorbehalt gezahlt worden. Erst am 20.10.2005 habe die Kommission das beihilferechtliche Prüfungsverfahren eingeleitet. Dies habe sie erst am 24.01.2006 vom Antragsgegner erfahren.

Daher verstoße die Rückforderung bis zum 24.01.2006 gegen das Rückwirkungsverbot.

Zudem sei der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Umsetzung eine Übergangsregelung zu treffen, um besonderen Einzelfällen gerecht zu werden, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Höhe der Beihilfe entstanden sei.

Die gezahlte Mineralölsteuervergütung sei von ihr (ertragsteuerlich) ordnungsgemäß versteuert worden, so dass die nunmehr erfolgende Rückforderung einschließlich der Zinsen eine Doppelbelastung darstelle.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 09.06.2008 hinsichtlich der Rückforderung ab Fälligkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu führt er aus, § 361 Abs. 2 AO sei mit der Entscheidung der Kommission und Art. 14 VO 659/1999 als höherrangigem Recht unvereinbar.

Jedenfalls sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet. Bei der Umsetzung des Kommissionsentscheidung habe kein Ermessen bestanden. Vertrauensschutzgesichtspunkte habe die Kommission in ihrer Entscheidung berücksichtigt, zumal sie wegen der nicht notifizierten Beihilfe die Rückforderung in einem Zeitraum von zehn Jahren hätte verlangen können, Art. 15 VO 659/1999.

Auch nach dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des BFH vom 12.10.2000, III R 35/95, liege grundsätzlich keine verbotene Rückwirkung vor, wenn mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen innerhalb der Fristen des Art. 15 Abs. 1 VO 659/1999 zurückgefordert würden.

Ein besonderer Härtefall sei nicht vorgetragen worden.

Zudem könne die Kommissionsentscheidung nicht vor nationalen Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S.1 i. V. m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO durch Art. 14 Abs. 3 VO 659/1999 nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt zwar, dass die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hat, wenn dadurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Damit ist aber die durch ein Gericht auszusprechende Aussetzung der Vollziehung eines vollziehbaren, die Rückforderung bestimmenden Verwaltungsakts nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr berührt Art. 14 Abs. 3 VO 659/1299 das Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht. Insbesondere die Bestimmung in Satz 2 der Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall eines vor ihren nationalen Gerichten stattfindenden Verfahrens alle verfügbaren erforderlichen Schritte zu unternehmen, kann nur so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten durch ihre jeweils zuständigen Verwaltungen vor ihren Gerichten dafür zu sorgen haben, dass die Kommissionsentscheidung durchgesetzt wird. Dies aber schließt vorläufigen Rechtsschutz vor den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht aus.

Andernfalls würde jede andere Entscheidung in unzulässiger Weise den durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu gewährenden effektiven Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt verkürzen.

Daher hat das Finanzgericht auch im Streitfall gemäß § 69 Abs. 3 S.1 i. V. m. § 69 Abs. 2 FGO die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ob dieser Entscheidungsmaßstab, der nach der Auslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann anzunehmen ist, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen auslösen, ohne dass eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt BFH, Beschluss vom 30.10.2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627 f.), im Streitfall anzuwenden wäre, oder ob die engeren Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutzes nach Gemeinschaftsrecht (s. EuGH Urteile v. 21. Februar 1991 C-143/88 und C-92/89 Rzn. 23 ff. Slg. 1991 I-415; v. 9. November 1995 C465/93 Rz. 51, Slg. 1995 I-3761) gelten, kann offen bleiben.

An der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel.

Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich, soweit in ihm die bislang gewährte mineralölsteuerliche Vergütung mit Zinsen zurückgefordert wird, um einen Steuerbescheid nach den §§ 155 ff. AO.

Rechtsgrundlage der in diesem Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der niedriger festzusetzenden Vergütungen ist Art. 14 Abs. 3 VO 659/1999 in Verbindung mit der Kommissionsentscheidung. Die zuvor gewährten, zu hohen Vergütungen stellen nämlich eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe dar, die nach den genannten Rechtsgrundlagen zwingend zurückzufordern ist.

Die Bemessung des Rückforderungsbetrags und der sich aus der Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 140/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. EU L 82/1), ergebenden Zinsen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.

Eine rechnerisch fehlerhafte Ermittlung des Rückforderungsbetrags oder der Zinsen hat die Antragstellerin weder behauptet noch sind dafür Umstände erkennbar.

Die Rückforderung stellt auch keine unzulässige rückwirkende Rechtsausübung dar, denn die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Beihilfe in Form der zurückgeforderten Mineralölsteuervergütungen ergibt, insbesondere die Beihilfekontrolle nach den Art. 87 und 88 EG-Vertrag und der sich aus Art. 10 Abs. 2 EG-Vertrag ergebende Vorrang des Gemeinschaftsrechts sowie die VO 659/1999, haben bei Einführung der Mineralölsteuervergütungen für den Unterglasanbau durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 16. August 2001, BGBl. I 2091, bestanden. Mit der Rückforderung wird daher nur die sich aus dem den mineralölsteuerlichen Vergütungsregelungen vorgehenden Gemeinschaftsrecht (s. auch Art. 249 Abs. 1 und 2 EG-Vertrag) ergebende Rechtsfolge gezogen. Einer weiteren Umsetzung der Kommissionsentscheidung zur Durchführung der Rückforderung, insbesondere einer Änderung der mineral- und energiesteuerlichen Regelungen durch den Gesetzgeber bedarf es deshalb nicht.

Die Rückforderung widerspricht auch nicht den im Urteil des BFH vom 12.10.2000 III R 35/95, BStBl. II 2001, 499 aufgestellten Grundsätzen. Vielmehr hielt der BFH darin bei beihilferechtlichen Verstößen den deutschen Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Rechtsänderung im Sinne der Kommissionsentscheidung für verpflichtet.

Dass die Vergütungen für 2001 bis 2004 vom Antragsgegner ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sind, rechtfertigt keinen Vertrauensschutz zugunsten der Antragstellerin.

Soweit die Antragstellerin ganz allgemein fehlenden Vertrauensschutz rügt, hat sie die daraus für sie entstehenden Nachteile nicht substantiiert dargetan. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, die gezahlte Mineralölsteuervergütung sei von ihr ordnungsgemäß versteuert worden, so dass die nunmehr erfolgende Rückforderung einschließlich der Zinsen eine Doppelbelastung darstelle. Die Rückzahlungspflicht ist ergebniswirksam in der Bilanz zu passivieren. Eine doppelte Erfassung desselben Vorgangs ist daher nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin kann sich wegen der Rückforderung auch nicht auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung berufen. Selbst wenn entgegen Art. 15 VO 659/1999 für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Rückforderung einer Beihilfe kürzere Fristen gelten sollten, sind diese Fristen nicht durch die Festsetzungsfristen der §§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 170, 171 AO begrenzt.

Zwar hat der EuGH im Urteil v. 21. September 1983 Rs. 205-215/82, Rz. 33, Slg. 1983, 2633, NJW 1984, 2024 ff., 2026) entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluss einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen unter anderem auf den Ablauf einer Frist abstellen. Diese Ausprägung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verbieten den Mitgliedstaaten im Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, nationales, die Rücknahme einer Entscheidung nur innerhalb einer Frist zulassendes Recht so anzuwenden, dass die Rückforderung der Beihilfe praktisch unmöglich wird und das Gemeinschaftsinteresse unberücksichtigt bleibt (EuGH Urteil v. 20. September 1990 C-5/89, Rz. 19, Slg. 1990, I-3437; v. 13. März 2008 C383-385/06, Rzn. 38, 49 f., 52 ff.). Davon aber ist im Streitfall auszugehen: Wäre die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anzuwenden, wäre gerade bei nicht notifizierten Beihilfen, um die es im Streitfall geht, die Rückforderung praktisch unmöglich, da bis zur Kenntnisnahme der Beihilfe durch die Kommission und ihrer anschließenden Prüfung die Festsetzungsverjährung regelmäßig eingetreten sein wird.

Zudem ist die Festsetzungsverjährung als zeitliche Grenze für die Rückforderung einer steuerlichen Beihilfe ungeeignet. Diese Grenze für eine Rückforderung muss nämlich für eine auf Gemeinschaftsrecht und nationales Recht gestützten Rückforderung gleich sein (s. EuGH Urteil v. 13. März 2008 C383-385/06, Rz. 50). Davon kann hinsichtlich der Rückforderung einer Beihilfe aber keine Rede sein, denn eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vergleichbare Beihilfekontrolle steuerlicher Vorschriften gibt es in Deutschland nicht. Damit wäre die Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur geeignet, die Rückforderung der steuerlichen Beihilfe einseitig zu Lasten der Gemeinschaft einzuschränken.

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides stellt für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 S.2 FGO dar, denn dafür sind weder Anhaltspunkte erkennbar noch von ihr vorgetragen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Beschwerde aus § 128 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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