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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 7 K 1120/08 EZ
Rechtsgebiete: EigZulG, GG


Vorschriften:

EigZulG § 2
EigZulG § 7
EigZulG § 19 Abs. 9
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger ab 2008 bis 2011 einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.

Das Finanzamt "L-Stadt" setzte mit Bescheid vom 30.05.2005 für das Grundstück "T-Straße 1" in "L-Stadt" zugunsten des Klägers Eigenheimzulage 2004 bis 2011 in Höhe von jährlich 586 EUR (insgesamt 4.688 EUR) fest. Mit einem nach § 11 Abs. 6 S. 4 EigZulG geänderten Bescheid wurde die Eigenheimzulage für das oben genannte Objekt ab 2006 auf 2.772 EUR jährlich erhöht, weil die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Kläger eingetreten waren (Eheschließung 30.09.2005) und die Kläger Zwillinge bekommen hatten (geb. 18.01.2006).

Mit Schreiben vom 31.05.2007 (Eingang beim Finanzamt "L-Stadt" 04.06.2007) teilten die Kläger mit, dass sie das Objekt "T-Straße 1" am 15.05.2007 veräußert hätten und ihnen deswegen die Eigenheimzulage für die Folgejahre nicht mehr zustünde. Das Finanzamt "L-Stadt" hob mit Bescheid vom 25.06.2007 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2008 für das Objekt "T-Straße 1" gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 EigZulG auf.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.02.2007 (URNR "..."/2007 des Notars "G" in "L-Stadt") erwarben die Kläger ein Haus in "J-Stadt", "E-Straße 2" zum Kaufpreis von 197.000 EUR. Der Übergang von Nutzen und Lasten sollte der 30.03.2007 sein. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen.

Am 14.06.2007 ging beim Beklagten ein Antrag der Kläger auf Eigenheimzulage ab 2008 für dieses Objekt in "J-Stadt" ein. In Zeile 38 des Erklärungsvordrucks kreuzten die Kläger an:" Die Eigenheimzulage wird für ein Folgeobjekt beantragt."

Mit Bescheid vom 19.07.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass die Eigenheimzulage mit Ablauf des 31.12.2005 ersatzlos entfallen sei.

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt: Die einmal gewährte personenbezogene Eigenheimzulage für das Objekt "T-Straße 1" sei für das Folgeobjekt "E-Straße 2" weiter zu gewähren. Das Folgeobjekt erfülle die Voraussetzungen des § 2 EigZulG. Es werde von den Klägern selbst bewohnt. Die Kläger hätten darauf vertrauen dürfen, dass die personenbezogene Förderung auch für das Folgeobjekt zu gewähren sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 sei die Zulage auf die Fälle beschränkt, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung auf Grund eines vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft hatte (§19 Abs. 9 EigZulG). Dies gelte auch für Folgeobjekte (§ 7 EigZulG), da diese eigenständige Objekte seien. Der Wegfall der Förderung sei vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt gewesen. Die Kläger könnten sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Über die geplante Abschaffung der Eigenheimförderung sei in den Medien ausführlich berichtet worden.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Es bestehe ein Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage. Den Klägern sei seinerzeit zu Recht Eigenheimzulage für den Zeitraum bis 2011 gewährt worden. Die einmal gewährte Eigenheimzulage sei für das Folgeobjekt in "J-Stadt" weiter zu gewähren, weil die Eigenheimzulage eine personenbezogene Förderung darstelle. Das Objekt "E-Straße 2" erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 2 EigZulG. Die Eigenheimzulage sei gemäß § 7 S. 2 EigZulG ab 2008 zu gewähren. Die Tatsache, dass die Kläger das Folgeobjekt erst nach dem 31.12.2005 angeschafft hätten, sei unschädlich. Durch die Anschaffung des Erstobjektes sei die Voraussetzung für den gesamten Förderzeitraum geschaffen worden. Von den allgemeinen Fördervoraussetzungen (einschließlich Einkunftsgrenze) müsse der zeitliche Anwendungsbereich der Eigenheimzulage unterschieden werden. Bei der Eigenheimzulage handle es sich um eine personenbedingte Förderung. Es sei daher vom Zeitpunkt der ursprünglichen Beantragung auszugehen, unabhängig davon, ob die seinerzeit den Klägern gewährte Eigenheimzulage zwischenzeitlich für ein anderes Objekt zu gewähren sei. Darüber hinaus hätten die Kläger darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die einmal gewährte Eigenheimzulage selbstverständlich auch bei einem Objektwechsel weiter gewährt werde, solange sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllten. Eine andere Beurteilung würde dem Prinzip der personenbezogenen Förderung zuwiderlaufen. Eine objektbezogene Förderung habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Der Hinweis des Beklagten auf die Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 14.12.2005 vermöge den Anspruch der Kläger nicht zu Fall zu bringen. Für den Ausschluss der Förderung für Folgeobjekte hätte der Gesetzgeber aber den Wortlaut des Gesetzes ändern müssen.

Die Kläger beantragen (Blatt 30),

den Ablehnungsbescheid vom 19.07.2007 sowie den Einspruchsbescheid vom 06.03.2008 - zugestellt am 07.03.2008 - aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger antragsgemäß eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2008 bis 2011 für das Objekt "E-Straße 2" in "J-Stadt", festzusetzen;

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Ergänzend werde auf die Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 14.12.2005 über das Ergebnis der Sitzung des Finanzausschusses verwiesen. Danach sollte die Eigenheimzulage nach ihrer Abschaffung nicht mehr auf Folgeobjekte übertragen werden können.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Antrages auf Festsetzung der Eigenheimzulage (2008 bis 2011) war rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage für das im Jahr 2007 angeschaffte Objekt "E-Straße 2" in "J-Stadt".

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz liegen im Streitfall nicht vor.

Gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG ist das Eigenheimzulagegesetz nicht mehr anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung auf Grund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

Im Streitfall haben die Kläger das Objekt in "J-Stadt" erst mit Kaufvertrag vom 27.02.2007 angeschafft.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der im Jahr 2007 angeschafften selbstgenutzten Wohnung um ein Objekt handelt, welches nach dem zulagebegünstigten Objekt in "L-Stadt" angeschafft wurde, für das die Kläger nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen konnten.

Als zulagebegünstigte Folgeobjekte käme das Objekt in "J-Stadt" nur in Betracht, wenn es im zeitlichen Anwendungsbereich des Eigenheimzulagegesetzes (vgl. § 19 Abs. 9 EigZulG) angeschafft worden wäre.

Gemäß § 7 S. 2 EigZulG ist nämlich das Folgeobjekt ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG. Demensprechend sind für dieses Objekt sämtliche allgemeinen Voraussetzungen des Eigenheimzulagegesetzes zu prüfen. Nach § 2 S. 1 EigZulG i. V. m. § 19 Abs. 9 EigZulG sind aber - wie oben bereits dargelegt - nur noch Wohnungen begünstigt, die vor dem 01.01.2006 angeschafft wurden (vgl. auch Stuhrmann in Bordewin/Brandt § 19 EigZulG Rz. 16; Erhard in Blümich § 19 EigZulG Rz. 57; Stuhrmann "Die Steuergesetzgebung Ende 2005" NJW 2006, 465 (469)).

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) wurde die Förderung eingestellt, weil aus der Sicht des Gesetzgebers das Förderziel, einen wirkungsvollen Beitrag zur Wohneigentumsbildung zu leisten, erreicht war (vgl. BT/Drs 16/108 S. 3).

Die Auffassung der Kläger, dass der Gesetzgeber für den Ausschluss der Förderung für Folgeobjekte den Wortlaut des Gesetzes hätte ändern müssen, ist unzutreffend. Das Gegenteil ist richtig. Hätte der Gesetzgeber für Folgeobjekte ein Ausnahme machen wollen, hätte er dies in § 19 Abs. 9 EigZulG hinzufügen müssen. Eine entsprechende Änderung des Gesetzesvorlage ist aber vom Finanzausschuss, der sich mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit so genannte Folgeobjekte nach Inkrafttreten des Gesetzes noch gefördert werden, nach einer Abstimmung abgelehnt worden (vgl. BT/Drucksache 16/250, Seite 4).

Da Folgeobjekte von bisher geförderten Objekten durch § 19 Abs. 9 EigZulG von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn diese nach dem 01.01.2006 angeschafft wurden, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Vorschrift des § 7 EigZulG - wie die Kläger meinen - personenbezogen auszulegen ist oder objektbezogen.

Ein Anspruch der Kläger auf Eigenheimzulage für das Objekt in "J-Stadt" besteht auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes.

Das Gesetz zur Abschaffung Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl I, S. 3680) war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27.02.2007 seit über einem Jahr in Kraft getreten und aufgrund der Veröffentlichung in den Medien auch allgemein bekannt.

Die von den Klägern begehrte Eigenheimzulage stellt eine staatliche Subvention dar. Es handelt sich um eine freiwillige finanzielle Zuwendung des Staates, mit deren Hilfe er ein bestimmtes Verhalten fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Im Rahmen dieser Förderung kommt dem Staat eine große Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere kann er bestimmen, welche Beträge er zur Durchführung der Maßnahme insgesamt bereitstellen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 (216).

Es ist ihm grundsätzlich erlaubt, zuvor gewährte Subventionen für die Zukunft zu kürzen oder ganz zu entziehen. Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ergeben sich lediglich aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie den in Art. 20 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 -, BVerfGE 72, 175, mit weiteren Nachweisen). Diese Grenzen werden durch den Wegfall der Eigenheimzulage und die Anknüpfung an die Fallgruppen der Anschaffung und Herstellung nicht überschritten (vgl. Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts vom 31.03.2009 13 K 58/08, EFG 2009, 1284).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung im allgemeinen Interesse. Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Dies ist von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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