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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 7 K 2342/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

7 K 2342/04 E

Tenor:

Die Einkommensteuer in den Bescheiden vom 4.6.2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.3.2004 wird herabgesetzt, soweit für das WJ 1997/98 DM 407,00, für 1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000 DM 385,00 als zusätzlicher Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung angesetzt sind.

Die Berechnung wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Umsätze versteuerte er nach § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG-. Die private Nutzung seines betrieblichen KFZ, das er vor 1999 angeschafft hatte, versteuerte er ertragsteuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- mit 1 % des Bruttolistenpreises. Eine Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Privatanteile der PKW-Nutzung seien zu erhöhen. Zu berücksichtigen seien zusätzlich Umsatzsteuern auf 80 % der ertragsteuerlichen Werte. Die Erhöhung betrug für das WJ 1997/98 DM 407,00, für 1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000 DM 385,00. Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzungen für 1997-1999 entsprechend. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 18 des Betriebsprüfungsberichtes vom 7.3. 2002 und die Einkommensteuerbescheide vom 4.6.2002 verwiesen. Der Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung 17.3.2004 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 20.4.2004 Klage erhoben.

Er trägt vor, die Umsatzsteuer auf den Eignverbrauch stelle keine Betriebseinnahme dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz -EStG sei die private Pkw- Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch als Betriebseinnahme sei im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen. Der Verweis des Beklagten auf das BMF - Schreiben vom 29.5.2000 BMF 29.5.2000, IV D 1 - S 7303 b - 4/00, BStBl I 2000 S. 819 sei nicht zutreffend, da dort lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung geregelt sei, nicht die ertragsteuerliche.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide für 1997 - 1999 vom 4.6.2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.3.2004 in der Weise zu ändern, dass Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch für das WJ 1997/98 in Höhe von DM 407,00, für 1998/99 von DM 417,00 und für 1999/2000 von DM 385,00 nicht als Betriebseinnahme erfasst wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, nach dem zitierten BMF-Schreiben Tz 15 und dem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 11.3.1997 S 7102 - 35 - VC 4 sei für ein vor dem 1.4.1999 unter Inanspruchnahme der Vorsteuern angeschafftes Fahrzeug, das sowohl unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Zwecken diene, der Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten bis zum Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Da sich nach der Systematik des § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG- die Vorsteuer auf die Kosten des auch privat genutzten PKW als Betriebsausgabe ausgewirkt habe, sei der Gewinn um diesen Aufwand zu korrigieren.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, soweit für das WJ 1997/98 DM 407,00, für 1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000 DM 385,00 als zusätzlicher Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung angesetzt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteile vom 6.3.2003, XI R 12/02, BStBl II 2003 S. 704, vom 30.7.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003 S. 1580 undvom 27.1.2004, X R 43/02, BFH/NV 2004 S. 639) kann der Steuerpflichtige gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen. Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist demnach der Bruttolistenpreis. Die private Nutzung eines Kfz ist in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den Privatanteil erhöht wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt ist als der Steuerpflichtige, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält. Da dieser auf die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt das Gesetz dem Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Maßstab der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist. Dieser Ansatz entspricht auch der Wertung des § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, nicht abgezogen werden darf; insoweit ist die Umsatzsteuer keine Betriebsausgabe. Die auf diesen Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer wirkt sich auf die Höhe des Gewinns nicht aus, da sie nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich.

Nichts anderes folgt aus dem vom Beklagten herangezogenen BMF - Schreiben und dem Landesfinanzministererlass. Beide betreffen allein die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten PKW - Nutzung.

Nichts anderes gilt für die Besteuerung nach § 24 UStG, die der Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, bei einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen von der Abgeltungsregelung der 1 % Regelung abzugehen und zusätzlich von der bereits gewählten Bruttoversteuerung Umsatzsteuern als Einnahmen zu erfassen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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