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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 7 K 3373/06 E
Rechtsgebiete: EStG, UStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
UStG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

7 K 3373/06 E

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2006 wird in der Weise geändert, dass Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch in Höhe von EUR 40,00 nicht als Betriebseinnahme erfasst wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Umsätze versteuerte er nach § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG -. Die private Nutzung seines im März 2004 angeschafften betrieblichen KFZ versteuerte er ertragsteuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - mit 1 % des Bruttolistenpreises. Eine Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Privatanteile der PKW-Nutzung seien zu erhöhen. Zu berücksichtigen seien zusätzlich Umsatzsteuern in Höhe von 9 % auf 80 % der ertragsteuerlichen Werte. Die Erhöhung betrug für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 EUR 79,00. Der Beklagte ändert den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22.10.2004 mit Bescheid vom 5.9.2005, wobei er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wegen diesem Punkt um EUR 40,00 erhöhte. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 2.6 des Betriebsprüfungsberichtes vom 28.2.2005 verwiesen. Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.7.2006 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 21.8.2006 Klage erhoben.

Er trägt vor, die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch stelle keine Betriebseinnahme dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - sei die private Pkw Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch als Betriebseinnahme sei im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen. Der Verweis des Beklagten auf das BMF - Schreiben vom 29.5.2000 BMF 29.5.2000, IV D 1 - S 7303 b - 4/00, BStBl I 2000 S. 819 sei nicht zutreffend, da dort lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung geregelt sei, nicht die ertragsteuerliche.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2006 in der Weise zu ändern, dass Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch in Höhe von EUR 40,00 nicht als Betriebseinnahme erfasst wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er trägt vor, der Unternehmer könne für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Nach Tz 17 des zitierten BMF-Schreibens handele es sich um einen Nettobetrag. Der Ansatz diese Wertes führe im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern, die der Regelbesteuerung unterlägen und Land- und Forstwirten, die pauschal nach § 24 UStG besteuert würden. Bei pauschalierenden Landwirten stelle die Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe dar, so dass sich die Umsatzsteuer in voller Höhe gewinnmindernd auswirke. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stelle die private Kfz-Nutzung einen der Erbringung einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Vorgang dar (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Diese Leistung gehöre zu den übrigen Umsätzen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Die nach den Bestimmungen des UStG entstandene Umsatzsteuer sei nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar und erhöhe den Wert der ertragsteuerlichen Entnahme.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seien Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, soweit EUR 40,00 als zusätzlicher Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung angesetzt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 6.3.2003, XI R 12/02, BStBl II 2003 S. 704, vom 30.7.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003 S. 1580 undvom 27.1.2004, X R 43/02, BFH/NV 2004 S. 639) kann der Steuerpflichtige gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die private Nutzung eines Kfz ertragsteuerlich dadurch ansetzen, dass er für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ansetzt. Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist demnach der Bruttolistenpreis. Die private Nutzung eines Kfz ist in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den Privatanteil erhöht wird. Mit dieser Regelung, die jeder Steuerpflichtige für seine betrieblichen, auch privat genutzten Kfz anwenden kann, soll erreicht werden, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt ist als der Steuerpflichtige, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält. Da dieser auf die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt das Gesetz dem Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Maßstab der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung unerheblich (BFH-Urteile XI R 12/02 und X R 70/01 und X R 43/02, jeweils a.a.O.)

Nichts anderes folgt aus dem vom Beklagten herangezogenen BMF-Schreiben. Es betrifft allein die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten PKW-Nutzung.

Nichts anderes gilt für die Besteuerung nach § 24 UStG, die der Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, bei einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen von der Abgeltungsregelung der 1 % Regelung abzugehen und zusätzlich von der bereits gewählten Bruttoversteuerung Umsatzsteuern zu erfassen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war nach Maßgabe des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO notwendig.

Ende der Entscheidung

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