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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 7 V 1123/07 A(E,U,AO)
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Abs. 2 S. 2
AO § 160
AO § 162 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

7 V 1123/07 A(E,U,AO)

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt in Z-Stadt ein Taxiunternehmen. Zum Anlagevermögen gehörte zunächst nur ein Fahrzeug (Auto1), ab 18.11.2004 erwarb der Antragsteller ein zweites Taxi (Auto 2) dazu.

In den Streitjahren 2000, 2001 und 2002 ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -). Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wurde der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) ermittelt. In den Streitjahren erklärte er folgende Gewinne:

 Einkommensteuer 2000:40.338 DM
Einkommensteuer 2001:37.584 DM
Einkommensteuer 2002:15.328 Euro
Einkommensteuer 2003:8.871 Euro
Einkommensteuer 2004:16.488 Euro
Einkommensteuer 2005:14.086 Euro.

Die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 setzte der Antragsgegner erklärungsgemäß fest. Ebenso wurde die Umsatzsteuer entsprechend den vom Antragsteller eingereichten Umsatzsteuererklärungen festgesetzt:

 Umsatzsteuer 2000 in Höhe von2.434,21 DM
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von2.037,26 DM
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von2.791,34 Euro
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von957,42 Euro
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von./. 225,23 Euro
Umsatzsteuer 2005 in Höhe von ./. 61,75 Euro.

Am 23.05.2006 wurde gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Steuerhinterziehung durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2000 bis 2004 und Lohnsteuer-Anmeldungen Mai 2001 bis April 2006 ein Strafverfahren eingeleitet und gleichzeitig eine Hausdurchsuchung der Wohnräume durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) durchgeführt.

Am 31.08.2006 ordnete der Antragsgegner beim Antragsteller eine steuerliche Außenprüfung an. Diese umfasste Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für den Zeitraum 2000 bis 2004.

Nach den Feststellungen des Prüfers hatte der Antragsteller für den Prüfungszeitraum keine Schichtzettel aufbewahrt. Auf den Schichtzetteln seien die jeweiligen Fahrer, das Datum der Schicht, die Touren, die Fahrpreise, die Gesamteinnahmen und sonstige steuerlich bedeutsame Umstände anzugeben. Diese steuerlich relevanten Unterlagen hätte der Antragsteller nach Ansicht des Prüfers aufbewahren müssen. Mit Schreiben vom 24.10.2006 (vgl. Blatt 267 der Betriebsprüferhandakte) teilte der Prüfer dem Antragsteller mit, dass er die Einnahmen anhand der Jahreskilometerfahrleistung ermittelt habe, wobei er eine Fahrleistung von jährlich 90.000 km berücksichtigt habe. Lohnaufwendungen als Betriebsausgaben seien nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller wurde gebeten, den Namen des Fahrers mitzuteilen. Der Prüfer schätzte Bruttoumsätze für das Jahr 2000 in Höhe von 41.162 DM, 2001 in Höhe von 57.233 DM, 2002 in Höhe von 37.105 Euro, 2003 in Höhe von 39.440 Euro und 2004 in Höhe von 36.298 Euro hinzu. Hiervon seien zwar 45 % als Lohnaufwand zu berücksichtigen, da der Antragsteller aber dem Verlangen der Betriebsprüfung nicht nachgekommen sei, die Zahlungsempfänger genau zu benennen, sei dieser Lohnaufwand gemäß § 160 AO nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Demnach ergebe sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 81.501 DM (2000); 94.818 DM (2001), 52.434 Euro (2002), 37.362 Euro (2003) und 50.899 Euro (2004) (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 12.01.2007).

Am 26.10.2006 ordnete der Antragsgegner beim Antragsteller eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum I. Quartal 2005 bis III. Quartal 2006 an. Nach den Feststellungen der Prüferin seien die Aufzeichnungen des Antragstellers mangelhaft. Die Schichtzettel seien nicht vorgelegt worden. Ein ordnungsgemäßes Kassenbuch sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Tachometer der Fahrzeuge seien manipuliert worden, sodass die tatsächlichen Kilometerleistungen nicht feststellbar seien. Die Prüferin schätzte ausgehend von einer jährlichen Fahrleistung von 90.000 km pro Taxi eine Umsatzerhöhung für 2005 in Höhe von 74.931 Euro und für das I. bis III. Quartal 2006 in Höhe von 74.276 Euro. Auf den Inhalt des Prüfungsberichtes vom 04.01.2007 wird verwiesen.

Gegen den Antragsteller wurde am 27.10.2006 ein weiteres Strafverfahren wegen der Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen I. Quartal 2005 bis III. Quartal 2006 eingeleitet.

Der Antragsgegner erließ am 13.02.2007 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004. Außerdem wurde am 06.02.2007 ein Bescheid über Umsatzsteuervorauszahlung für das III. Quartal 2006 erlassen.

Am 06.03.2007 legte der Antragsteller Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2005 und die geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 jeweils vom 13.02.2007 ein und stellte gleichzeitig den Antrag, die Vollziehung dieser Bescheide auszusetzen.

Zur Begründung führte er aus: Die Kalkulationsvariablen für die Hinzuschätzungen des Antragsgegners seien weder schlüssig noch nachvollziehbar. Sie stünden in eindeutigem Widerspruch zu den Kalkulationsvariablen, die das Finanzgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 05.01.2007 (Az. 7 K 2845/05 H(L)) in einem vergleichbaren Fall eines anderen Taxiunternehmers festgestellt habe. In mehreren Fällen Taxiunternehmer habe die Staatsanwaltschaft Z-Stadt Anklage wegen Steuerhinterziehung zum Amtsgericht Z-Stadt erhoben und sich dabei auf die Taxikalkulationen des Finanzamtes Z-Stadt gestützt. In diesen Fällen sei das Hauptverfahren bisher noch nicht eröffnet worden, da die Vorsitzende des Schöffengerichts umfangreiche Nachermittlungen angeordnet habe. Es sei zwar richtig, dass die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen seien, weil die Schichtzettel, die im Taxigewerbe zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören, nicht aufbewahrt worden seien. Allerdings müsse die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen schlüssig und für den Steuerpflichtigen durchschaubar sein. Dies sei hier nicht der Fall. Bereits die Schätzung der Jahreskilometerleistung des Taxis in Höhe von 90.000 km sei deutlich zu hoch und liege erheblich über den Schätzbeträgen, die bei anderen Taxiunternehmen zu Grunde gelegt worden seien. Die Jahreskilometerleistung könne allenfalls auf 70.000 km geschätzt werden. Zudem seien neben den für Privatfahren angesetzten 5.000 km pro Jahr noch weitere 5 % der Jahreskilometerleistung für Werkstatt, Tank und Überführungsfahrten in Abzug zu bringen. Keinesfalls nachvollziehbar sei die Schätzung des Leerfahrtenanteils mit 50 % der Fahrten. Bei anderen Taxiunternehmen seien insoweit höhere Anteile der Leerfahrten bzw. niedrigere Anteile der Besetztfahrten geschätzt worden. Insoweit könne allenfalls von einem Besetztfahrtenanteil von 45 % ausgegangen werden. Auch die Schätzung der durchschnittlichen Fahrtenlänge von lediglich 5 km sei nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Dementsprechend seien der Besteuerung folgende Umsätze zu Grunde zu legen: Jahr 2000: 78.704,75 DM (Bruttoumsatz laut Erklärung: 83.365,43 DM); Jahr 2001: 89.403,89 DM (Bruttoumsatz laut Erklärung: 85.541,46 DM); Jahr 2002: 51.069,66 Euro (Bruttoumsatz laut Erklärung: 37.690,71 Euro); Jahr 2003: 46.228,66 Euro (Bruttoumsatz laut Erklärung: 31.057,85 Euro); Jahr 2004: 46.162,39 Euro (Bruttoumsatz laut Erklärung: 34.207,58 Euro).

Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 13.03.2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Bescheide Einkommensteuer 2000 bis 2004 und Umsatzsteuer 2000 bis 2004 ab. Mit Bescheid vom 14.03.2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2005 und des Bescheides über Umsatzsteuervorauszahlung für das I. bis III. Quartal 2006 ab. Mit seinem Antrag vom 26.03.2007 begehrt der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.

Der Antragsteller trägt vor:

Es sei zwar richtig, dass die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung - AO - zu schätzen seien, weil die vom Antragsteller geführten Bücher und Aufzeichnungen unvollständig seien. Auch habe der Antragsteller unstreitig die Schichtzettel nicht aufbewahrt. Die angefochtenen Steuerbescheide seien aber offensichtlich rechtswidrig, weil die Schätzung des Antragsgegners nicht schlüssig und durchschaubar sein. Bereits die Schätzung der Jahreskilometerfahrleistung des Taxis in Höhe von 90.000 km sei deutlich zu hoch und liege erheblich über den Schätzbeträgen, die bei anderen Taxiunternehmen zugrundegelegt worden wären. Soweit der Antragsgegner dem Finanzgerichtsurteil vom 05.01.2007 (Az. 7 K 2845/05 H(L)) nur Bedeutung für den Einzelfall zurechne, sei dies eindeutig falsch. Tatsächlich habe das Finanzgericht in dem in Rede stehenden Urteil kein Wort über Besonderheiten des Einzelfalles verloren, sondern ganz allgemein Feststellungen über die durchschnittliche Fahrtlänge, die Wartezeitgebühr und den Lohnanteil im Taxigewerbe getroffen. Den Einwand des Antragsgegners, dass nach Angaben des Z-Stadt Funktaxi-Besitzvereins die durchschnittliche Fahrtlänge der vermittelten Aufträge im Kalenderjahr 2001 3 km betragen habe, habe das Finanzgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 05.01.2007 (Az. 7 K 2845/05 H (L)) als unbegründet verworfen. Die vom Antragsgegner dargelegten Bruttoumsätze laut Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 mit nur einem Taxifahrzeug und für das Jahr 2005 mit teilweise zwei Taxifahrzeugen seien völlig überzogen und unrealistisch. Danach müsse der Antragsteller, selbst wenn man von einem täglichen Einsatz des Fahrzeuges im gesamten Jahr ohne Ausfallzeiten ausgehen würde, im Jahr 2000 täglich 345 DM und im Jahr 2001 täglich 396 DM umgesetzt haben.

Der vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Bruttoumsatz sei völlig überzogen und unrealistisch. Dies werde durch Auszüge aus einem Gutachten gemäß § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Landeshauptstadt Düsseldorf belegt. Hieraus ergebe sich, dass der durchschnittliche Nettoumsatz pro Taxi in der Landeshauptstadt Düsseldorf weit unter den geschätzten Werten des Antragsgegners liege. Danach soll der Antragsteller mit einem Taxi das dreifache (2000), mehr als das dreifache (2001) und sogar mehr als das vierfache (2002) an Gewinnen erzielt haben, die sich aus dem Wert des Bundes-Zentralverband Personalverkehr-Wert und dem Gutachten für Düsseldorf ergeben. Zum Nachweis dafür, dass gerade der Taximarkt in Z-Stadt gegenüber anderen NRW-Städten besonders schlechte Rahmenbedingungen habe, werde auf das Gutachten gemäß § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Stadt Essen verwiesen. Mit 9,05 Euro sei Z-Stadt das Schlusslicht für die Taxitarife in Euro pro 5 km Normaltour in NRW-Städten (vgl. S. 75 des Gutachtens). Ebenso verhalte es sich in der Tabelle auf S. 76 des Gutachtens, wo die Taxitarife in Euro pro 3 km Normaltour in NRW-Städten im Mai 2003 dargestellt werden. Hauptelemente des Taxitarifs sei das Kilometerentgelt. In der Tabelle auf S. 79 des Gutachtens ist zu ersehen, dass Z-Stadt mit 1,08 Euro pro Kilometer unter dem durchschnittlichen Kilometerentgelt in NRW-Städte in Höhe von 1,35 Euro liege.

Dass der Antragsteller tatsächlich nur die in dem Aussetzungsantrag angegebenen Bruttoansätze erzielt habe, werden auch durch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung bestätigt.

Äußerst vorsorglich werde der Antrag auch darauf gestützt, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung würde im Streitfall nicht lediglich zu einer Gefährdung, sondern zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen. Aus den Steuerbescheiden ergäben sich Nachzahlungsbeträge von insgesamt 74.473 Euro. Diese Beträge könne der Antragsteller nach seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage nicht, auch nicht in Raten zahlen. Im Falle der Vollziehung müsse er daher Insolvenz anmelden. Seine wirtschaftliche Existenz wäre damit vernichtet.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Vollziehung der Bescheide für 2000 bis 2004 über Einkommensteuer vom 13.02.2007, der Bescheide für 2000 bis 2005 über Umsatzsteuer vom 13.02.2007 sowie des Bescheides über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2006 vom 06.02.2007, Steuernummer jeweils 117/5004/0562, auszusetzen, soweit der Steuerberechnung Bruttoumsätze zu Grunde gelegt worden sind, die folgende Beträge überschreiten:

2000: 78.704,75 DM

2001: 89.403,89 DM

2002: 51.069,66 Euro

2003: 46.228,66 Euro

2004: 46.162,39 Euro

2005: 46.162,39 Euro

2. soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu führt der Antragsgegner aus:

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Wegen der fehlenden Schichtzettel seien die Umsätze und Gewinne im Wege der Schätzung zu ermitteln gewesen. Ausgangspunkt hierbei sei eine jährliche Kilometerleistung von 90.000 km, die auf Grund der vorliegenden Ablesung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ermittelt wurde (Hinweis auf die Schreiben der Betriebsprüfung vom 18.11.2006 und vom 13.03.2007). Eine Laufleistung in Höhe von 90.000 km erscheine auf Grund der vorliegenden Unterlagen als durchaus angemessen. Dasselbe gelte für den Ansatz der durchschnittlichen Fahrtlänge. Auf Grund einer Mitteilung des Hauptzollamtes Z-Stadt vom 30.03.2007 ergebe sich nach Auswertung von ca. 80 Erfassungsbögen seit April 2006 eine durchschnittliche Tourenlänge für den Stadtbereich Z-Stadt von nur 3,6 km. Diese Feststellung des Hauptzollamtes sei zum Zeitpunkt des Urteils vom 05.01.2007 noch nicht bekannt gewesen. Das vom Antragsteller beigefügte Gutachten gemäß § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz sei auf der Grundlage eines alleinfahrenden Unternehmers erstellt worden. Im Streitfall sei das Taxi jedoch nicht vom Unternehmer allein gefahren worden. Die Daten aus dem Gutachten führten daher nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei der von der Betriebsprüfung durchgeführten Kalkulation seien die tatsächlichen Verhältnisse in Z-Stadt berücksichtigt worden. Es sei ein Gesamtfahrpreis pro 5 km-Tour in Höhe von 8,92 Euro (laut Gutachten 9,05 Euro) angesetzt worden. Darüber hinaus erscheine die geschätzte jährliche Kilometerleistung von 90.000 km im Hinblick auf die Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung - nicht nachvollziehbare Differenzen bei den Kilometerständen - durchaus angemessen. Die Begründung des Antragstellers für eine geringere Kilometerleistung sei sehr allgemein gehalten und nicht durch Nachweise belegt worden. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte komme im Streitfall nicht in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte fast ausgeschlossen seien. Darüber hinaus sei die finanzielle Situation des Antragstellers nicht ausreichend dokumentiert worden. Nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer dürften seiner Erinnerung nach wohl Vermögenswerte in Y-Land vorhanden sein.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO-) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, ständige Rspr.).

Der Antragsgegner war befugt, abweichend von den eingereichten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsätze und Gewinne des Antragstellers zu schätzen. Gemäß § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, liegen diese Voraussetzungen vor. Der Antragsteller konnte die Höhe seiner bisher erklärten Umsätze und Gewinne für die Streitjahre nicht durch geeignete Unterlagen belegen. Schichtzettel, aus denen hervorgeht, welcher Fahrer, wann, welche Tour zu welchen Fahrpreisen getätigt hat, wurden nicht vorgelegt. Das Kassenbuch wurde unstreitig nicht ordnungsgemäß geführt.

Die vom Antragsgegner durchgeführte Schätzung ist nach summarischer Prüfung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können (vgl. § 162 Abs. 1 S. 2 AO). Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei können die jeder Schätzung anhaftenden Unsicherheiten vernachlässigt werden.

Die durchgeführte Schätzung ist insgesamt in sich schlüssig. Der Antragsgegner hat auf Basis der durchschnittlichen Kilometerleistung der Fahrzeuge Auto 1 und Auto2 (ab 18.11.2004) unter Berücksichtigung von Rechnungsfahrten, Privatfahrten und Leerfahrten die bezahlten Fahrten ermittelt und unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Fahrtenlänge von 5 km die Bruttoumsätze und den Gewinn des Antragstellers in den jeweiligen Streitjahren geschätzt.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Prüferhandakten) erscheint die vom Antragsgegner angenommene jährliche Laufleistung in Höhe von 90.000 km nicht wesentlich zu hoch. Bei dem Auto 1 wurde beispielsweise festgestellt, dass der Kilometerstand am 29.10.1999 (Datum der Erstzulassung) 0 km und knapp ein Jahr später, am 21.10.2000, 88.500 km (Werkstatt 1, Liste Fahrzeughistorie), also knapp 90.000 km, betragen habe. Die tatsächliche Kilometerleistung der Fahrzeuge konnte im Streitfall nicht ermittelt werden, weil an beiden Fahrzeugen - nach den Feststellungen der Prüfer - die Tachometer manipuliert worden seien (vgl. Prüferhandakte Blatt 105 ff). Am 04.11.2000 betrug z. B. der Kilometerstand des Auto 1 ausweislich der Quittung der DEKRA Automobil GmbH nur noch 57.489 km (am 21.10.2000 88.500 km siehe oben). Auch in den späteren Jahren wurden vom Prüfer Abweichungen ermittelt, z. B. am 11.09.2003 ein Kilometerstand in Höhe von 246.750 km (Werkstatt 1, Liste Fahrzeughistorie) und am 07.11.2003 in Höhe von 221.820 km (TÜV). Bei Auto 2 betrug der Kilometerstand am 09.12.2004 386.800 km und am Tag der Durchsuchung (23.05.2006) 275.400 km. Die Manipulationen wurden vom Antragsteller auch nicht bestritten.

Die Annahme einer jährlichen Laufleistung von 90.000 km erscheint auch aufgrund weiterer Prüferfeststellungen nicht willkürlich. Stichproben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) haben beispielsweise ergeben, dass der Kilometerstand des Auto 1 innerhalb von 23 Tagen um 5.329 km angestiegen ist (am 06.09.2006: 409.680 km; am 29.09.2006: 415.009 km, vgl. Blatt 106 der Prüferhandakte). Dies ergibt eine durchschnittliche Fahrleistung pro Tag in Höhe von ca. 231,7 km. Auf ein Jahr hochgerechnet würde die Fahrleistung 84.570,5 km betragen.

Der Prüfer konnte bei seiner Schätzung auch davon ausgehen, dass der Antragsteller in den Jahren 2000 bis 2004 Auto 1 nicht nur alleine gefahren hat, sondern dass das Fahrzeug ständig im Einsatz war, denn der Antragsteller hat unstreitig verschiedene Aushilfskräfte beschäftigt. Dem Verlangen der Betriebsprüfung, die Aushilfskräfte genau zu benennen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Die von dem Antragsteller vorgelegten Kalkulationen (vgl. Blatt 48 ff der Gerichtsakte) für die Jahre 2000 bis 2004 rechtfertigen keine andere Schätzung. Der Vortrag des Antragstellers, der Schätzung könne allenfalls eine jährlichen Fahrleistung in Höhe von 70.000 km zugrunde gelegt werden, reicht ohne entsprechende Nachweise - jedenfalls für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz - nicht aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte zu begründen.

Die Behauptung, bei anderen Z-Stadt Taxiunternehmen seien bei den Schätzungen niedrigere Jahreskilometerleistungen (zwischen 58.000 km und 80.000 km) zu Grunde gelegt worden seien, ist kein Umstand, der für eine Jahreskilometerleistung des Antragstellers von 70.000 km spricht. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, warum die für andere Taxiunternehmen angenommenen Jahresfahrleistungen für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Antragstellers von Bedeutung sein sollen. Grundlage für die abweichend geschätzten Jahreskilometerleistungen bei anderen Unternehmen könnten auch die anderen Verhältnisse in diesen Unternehmen sein; beispielsweise dass das Taxi nur von dem Unternehmer alleine und nicht von Aushilfsfahrern gefahren worden ist.

Gegen die Kalkulation des Antragstellers ausgehend von einer Jahreskilometerleistung in Höhe von 70.000 km ist darüber hinaus einzuwenden, dass hierdurch der im Jahr 2000 vom Antragsteller geschätzte Bruttoumsatz in Höhe von 78.704 DM noch unter dem seinerzeit erklärten Umsatz in Höhe von 83.365 DM liege.

Weitere Tatsachen, die dafür sprechen könnten, dass der Antragsteller in den Streitjahren pro vorhandenem Taxi nur 70.000 km gefahren sei, wurden nicht vorgetragen. Im Aussetzungsverfahren obliegt es aber dem Antragsteller, die antragsbegründenden Tatsachen darzulegen und mit den im Aussetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft zu machen (vgl. BFH Beschlüsse vom 14.6.1988, IX B 157/87, BFH/NV 1990, 97; vom 28.8.1989, X S 13/88, BFH/NV 1990, 310; vom 4.6.1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Der Antragsteller hat die zur Begründung seines Antrags erforderlichen Tatsachen vorzutragen und es dadurch dem angerufenen Gericht der Hauptsache zu ermöglichen, in dem notwendig summarischen Aussetzungsverfahren mit der sachlich gebotenen Beschleunigung festzustellen, ob die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen ist. Das Gericht ist wegen der Eilbedürftigkeit und des summarischen Charakters des Verfahrens gem. § 69 FGO nicht gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. Tipke/Kruse, AO und FGO, § 69 FGO Tz. 122 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die weiteren Variablen der Kalkulation (Leerfahren, durchschnittliche Fahrtlänge, Privatfahren bzw. Werkstattfahrten) erhoben hat, sind diese ebenfalls unsubstantiiert. Der Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Urteil vom 05.01.2007 (Az. 7 K 2845/05 H (L)) reicht insoweit nicht aus. Bei dem in Rede stehenden Urteil handelt es sich um die Entscheidung über einen Einzelfall. In dem Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Gericht von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch nur mache, um die Schätzung an die "tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls" anzupassen (vgl. Seite 5 des Urteils vom 05.01.2007 a. .a O.). Zudem hat der Antragsgegner vorgetragen, dass auf Grund einer Mitteilung des Hauptzollamtes Z-Stadt vom 30.03.2007 sich nach Auswertung von ca. 80 Erfassungsbögen seit April 2006 eine durchschnittliche Tourenlänge für den Stadtbereich Z-Stadt von nur 3,6 km ergebe. Diese Feststellung des Hauptzollamtes war zum Zeitpunkt des Urteils vom 05.01.2007 noch nicht bekannt.

Auch die Hinweise des Antragstellers auf die Gutachten gemäß § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Landeshauptstadt Düsseldorf und in der Stadt Essen reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte zu begründen.

Zwar müssen die Ergebnisse einer Schätzung wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226), soweit der Antragsteller jedoch darauf hinweist, dass die geschätzten Gewinne deshalb unrichtig seien, weil dann der Antragsteller mit einem Taxi das dreifache (2000), mehr als das dreifache (2001) und sogar mehr als das vierfache (2002) an Gewinnen erzielt hätte, als sich aus dem Wert des Bundes-Zentralverband Personalverkehr-Wert und dem Gutachten für Düsseldorf ergebe, lässt er außer Acht, dass der geschätzte Gewinn hauptsächlich deshalb so hoch ist, weil der Antragsgegner 45 % der hinzugeschätzten Bruttoeinnahmen nicht als Lohnaufwand gewinnmindernd berücksichtigen konnte. Der Antragsteller ist dem Verlangen der Betriebsprüfung nicht nachgekommen, die Zahlungsempfänger genau zu benennen. Gemäß § 160 AO sind Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn die Empfänger nicht benannt werden.

Im übrigen geht aus den vorgelegten Gutachten hervor, dass die durchschnittliche Fahrtlänge in NRW-Städten 5 km beträgt. Von einer solchen durchschnittlichen Fahrtlänge ist auch der Prüfer in seiner Kalkulation ausgegangen.

Es mag auch sein, dass gerade der Taximarkt in Z-Stadt gegenüber anderen NRW-Städten besonders schlechte Rahmenbedingungen hat. Ohne Darlegung und Glaubhaftmachung, welche konkreten gewinnmindernden Umstände der Antragsgegner bei seiner Schätzung nicht berücksichtigt hat, sieht das Gericht keine Veranlassung, aufgrund eigener Schätzungsbefugnis von der Schätzung des Antragsgegners abzuweichen. Dass der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nicht genau im Schätzungswege ermitteln kann, ist dem Schätzungsverfahren immanent. Eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlage kann im Schätzungsweg trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden. Diese Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, muss der Steuerpflichtige, soweit sie sich zu seinen ungunsten auswirkt, hinnehmen, zumal er den Anlass für die Schätzung gegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1983 VIII R 38/82, BStBl II 1983).

Der Umstand, dass die Vorsitzende des Schöffengerichts umfangreiche Nachermittlungen angeordnet hat, führt ebenfalls nicht dazu, die Kalkulationsvariabeln für die Hinzuschätzungen als unschlüssig und nicht nachvollziehbar anzusehen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, bei welchem Strafverfahren, welche konkreten Tatsachen angeblich nachermittelt wurden und warum dies für den Aussetzungsantrag von Bedeutung ist. Für eine Verurteilung im Strafverfahren sind noch eine Vielzahl von weiteren Tatsachen zu ermitteln (Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld), die auf die Höhe der Schätzung von Gewinn und Umsatz keinen Einfluss haben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers macht die - von diesem als Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung bezeichnete - Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Blatt 61ff der Gerichtsakte) nicht glaubhaft, dass die im Aussetzungsantrag vom 24.03.2007 angegebenen Bruttoumsätze 2000 bis 2005 den Tatsachen entsprechen. Kontostände und die Höhe der aufgenommenen Kredite wurden nicht durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht. Die schlichte Behauptung, es seien keine sonstigen Vermögenswerte vorhanden, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, zumal der Antragsteller ausweislich der Prüferhandakten (vgl. Blatt 241) Mitglied einer in Y-Land ansässigen Baugenossenschaft für Wohnungsbau mit beschränkter Haftung war. Dies deutet darauf hin, dass das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wirken des Antragstellers in den Streitjahren nicht nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt war.

Die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind# (vgl. BFH-Beschluss vom 24. 11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295). Dass diese Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung des Aussetzungsantrages wegen unbilliger Härte enthält keine substantiierte Angaben. Der bloße Hinweis auf ein mögliches Insolvenzverfahren und die mit jeder Einleitung eines Insolvenzverfahrens drohende Vernichtung von wirtschaftlichen Existenzen reicht zur substantiierten Darlegung außergewöhnlicher und damit die Unbilligkeit der Vollziehung begründender Umstände nicht aus. Umstände, aus denen sich die unbillige Härte konkret ergibt, wurden nicht vorgetragen.

Der Antrag, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt ist nur dann gerechtfertigt, wenn schon zu diesem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestanden haben (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10.12.1986 I B 121/86, BStBl II 1987, 389 m.w.N.). Wie oben aufgeführt, bestehen aber keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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