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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 8 K 5316/05 Verk
Rechtsgebiete: KraftStG


Vorschriften:

KraftStG 2002 § 3 Nr. 7 Buchst. a
KraftStG 2002 § 3 Nr. 7 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

8 K 5316/05 Verk

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das ehemalige Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war.

Der Kläger betreibt ein Landtechnikunternehmen in A. Gegenstand des Unternehmens ist die Veräußerung, Reparatur und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Am 01. Juni 2004 wurde auf den Kläger eine Zugmaschine (_____Schlepper_____) mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___ zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 05. Juli 2004 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 01. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 auf 888 Euro festsetzte.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er vortrug, neben der Veräußerung und Reparatur von Landmaschinen habe er in geringem Umfang Lohnunternehmerleistungen gegenüber anderen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ausgeführt. Er begehre die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG komme für das Fahrzeug in Betracht, weil er als Landmaschinenhändler regelmäßig Vorführschlepper, insbesondere Neuschlepper, für Einsatzproben seiner potentiellen Kunden vorhalten müsse (Schreiben des Klägers vom 09. Mai 2005). Bei dem streitgegenständlichen Schlepper handele es sich um einen solchen neuen Schlepper, der potentiellen Erwerbern für Testzwecke im Rahmen einer Einsatzprobe zur Verfügung gestellt worden sei (Schreiben des Klägers vom 09. Mai 2005). Anschließend sei der Schlepper dann veräußert worden. Insoweit unterscheide sich seine Vorgehensweise nicht von der eines Autohauses, welches auf den Verkauf von Pkw ausgerichtet sei. Auch dort würden Vorführwagen vorgehalten, um diese dem Kunden zur Probe zur Verfügung zu stellen oder um den Preis auf Grund der Zulassung zu reduzieren (Schreiben des Klägers vom 09. Mai 2005). Ferner werde die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG beantragt, da das Fahrzeug auch - in untergeordnetem Umfang - für Lohnarbeiten gegenüber anderen Landwirten eingesetzt worden sei. Das FA erließ nach dem Verkauf des Schleppers (19. April 2005) und seiner Abmeldung (03. Mai 2005) am 01. Juni 2005 einen Neufestsetzungsbescheid (sog. Endebescheid) für den Erhebungszeitraum 01. Juni 2004 bis 03. Mai 2005 über 818 Euro. Den Einspruch wies es mit Entscheidung vom 05. Dezember 2005 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage führt der Kläger aus, er habe den Schlepper nicht ausschließlich zu Vorführzwecken angeschafft. Er habe bereits im Einspruchsverfahren eine Liste der Landwirte vorgelegt, die den Schlepper in ihrem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt hätten. Es handele sich um B, C, D, E, F und G. Sollte das Gericht Zweifel an den Bestätigungen haben, könnten die Personen als Zeugen vernommen werden. Sie würden aussagen können, dass sie selbst Land- und Forstwirte seien und dass sie das Fahrzeug ausschließlich in ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt hätten. Darüber hinaus habe er gegenüber den Landwirten D und H landwirtschaftliche Lohnunternehmerleistungen erbracht, die diese auch bestätigt hätten. Der Schlepper sei anderweitig nicht eingesetzt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass das Fahrzeug nicht vom Halter für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden müsse, sondern dass es ausschließlich auf die tatsächliche Verwendung des Schleppers ankomme. Deswegen könne die steuerliche Entlastung auch Betrieben zugute kommen, die nicht originär der Landwirtschaft dienten, die aber Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen würden.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vor dem Berichterstatter am 12. Oktober 2007, in dem der Berichterstatter auf die seiner Meinung nach für eine Steuerbefreiung schädliche Verwendung als zum Verkauf bestimmtes Vorführfahrzeug im Landtechnikhandel des Klägers hingewiesen hatte, trägt der Kläger ergänzend vor, der streitgegenständliche Schlepper sei nicht als Vorführfahrzeug in seinem Landtechnikhandel eingesetzt worden. Er sei auch nicht in den üblichen Verkaufsräumen ausgestellt worden. Vielmehr halte er - der Kläger - regelmäßig landwirtschaftliche Maschinen für Vermietungseinsätze vor, die in einer anderen Halle abgestellt würden. Dort sei auch das Fahrzeug __-__ ___ abgestellt worden. Seine Steuerberaterin habe schriftlich bestätigt, dass er neben dem Handel mit Landtechnik und dem Betriebszweig Lohnunternehmen auch regelmäßig Vermietungsumsätze erzielt habe. Für die drei Betriebssparten seines Unternehmens gebe es nur eine einheitliche Buchführung. Ferner ergebe sich aus den Anlagenverzeichnissen, dass der Schlepper dem Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zugeordnet worden sei. Nur die zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge hätten sich im Umlaufvermögen befunden.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 01. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Dezember 2005 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen __-__ ___ auf 0 Euro herabzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, die bislang vorgelegten Bestätigungen seien zu unspezifisch. Es sei nicht klar, für welche Zeiträume der Schlepper im Betrieb der einzelnen Landwirte verwendet worden sei. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen sage nichts darüber aus, ob das Fahrzeug der Vermietung für Lohnarbeiten und der Verwendung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient habe. Der Kläger habe vorgetragen, dass der Schlepper wie ein Vorführwagen zu sehen sei. Vorführfahrzeuge gehörten bis zur Umwidmung für den Verkauf zum Anlagevermögen. Auch wenn das Fahrzeug nicht in der Verkaufshalle, sondern bei den Vermietungsgeräten gestanden haben sollte, könnte daraus nichts für die tatsächliche Nutzung des Schleppers abgeleitet werden. Der Kläger habe die ausschließliche Verwendung des Schleppers für den steuerbegünstigten Zweck im Streitfall nicht nachgewiesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für einen solchen Zweck verwendet worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 01. Juni 2005, mit dem das FA eine Steuerbefreiung für das Halten des Schleppers mit dem amtl. Kennzeichen __-__ ___ versagt und eine Kraftfahrzeugsteuer von 818 Euro festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Senat konnte sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung verschaffen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.

a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b KraftStG setzt voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich "in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" (Buchst. a) oder "zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe" (Buchst. b) verwendet wird. Dazu hat der BFH - worauf der Kläger zu Recht hinweist - ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass der Halter der Zugmaschine sie in einem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem eigenen Lohnunternehmen einsetze (BFH-Urteil vom 01. März 2001 VII R 79/99, BStBl II 2001, 424). Es gehe vielmehr um die steuerliche Entlastung der Land- und Forstwirtschaft. Dafür reiche es aus, wenn die steuerliche Entlastung dritten Betrieben gewährt werde, die Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen. Denn über den Preis der Leistungen dieser Dritten komme die Steuerentlastung mittelbar den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute (ebenso: BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BStBl II 2004, 903). Nutzt hingegen der Halter einer Zugmaschine als Gewerbetreibender das Fahrzeug für eigene gewerbliche Zwecke, sind die Voraussetzungen der "ausschließlichen" Nutzung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 71/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1992, 566).

b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er den in Rede stehenden Schlepper nicht als zum Verkauf in seinem Gewerbebetrieb (Landmaschinenhandel) bestimmtes (Vorführ-)Fahrzeug, sondern ausschließlich im Rahmen einer Vermietung an land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder zur Durchführung von Lohnarbeiten verwendet hat. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Zugmaschine überhaupt zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder zur Vermietung an solche Beriebe verwendet wurde. Jedenfalls ist nicht erwiesen, dass das Fahrzeug zwischen dem Tag der Zulassung auf den Kläger am 01. Juni 2004 und dem Verkauf am 19. April 2005 ausschließlich für die genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet worden ist.

aa) Die Behauptung des Klägers, der Schlepper sei in seinem Lohnbetrieb eingesetzt worden, ist durch die von ihm vorgelegten Dokumente nicht belegt. Aus der Bestätigung des D vom 18. August 2004 ergibt sich kein Hinweis, mit welchem Fahrzeug die Lohnarbeiten durchgeführt wurden. Die Rechung an H bezieht sich auf Arbeiten, die im Jahr 2003 ausgeführt wurden und mit denen das erst am 01. Juni 2004 auf den Kläger zugelassene Fahrzeug nicht in Verbindung gebracht werden kann. Gleiches gilt für die übrigen vom Kläger vorgelegten Rechnungen an I und J. Aus ihnen ist ersichtlich, dass der Kläger diese Lohnarbeiten erst nach dem Verkauf des Fahrzeugs am 19. April 2005 erbracht hat.

bb) Auch für die Behauptung, der Schlepper sei an verschiedene Betriebe für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke vermietet worden, ergibt sich aus den sechs Bestätigungen, die der Kläger von verschiedenen Personen im Jahr 2006 hat unterschreiben lassen (Anlagen 4a - 4f zur Klageschrift), nichts. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob das Fahrzeug vermietet oder zu Testzwecken (Vorführfahrzeug) für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten überlassen wurde. Für letzteres spricht neben den umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Einsatz des Fahrzeugs in seinem gewerblichen Landtechnikhandel im Schreiben vom 09. Mai 2005 auch der Umstand, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung einräumte, keinen Nachweis über in Rechnung gestellte oder erhaltene Mieten für dieses Fahrzeug erbringen zu können.

cc) Ferner ist den Anlageverzeichnissen 2004 und 2005, ungeachtet des Hinweises des FA, dass auch Vorführfahrzeuge Teil des Anlage- und nicht des Umlaufvermögens sind, nicht zu entnehmen, dass der in Rede stehende Schlepper nicht zum Umlaufvermögen des gewerblichen Landtechnikhandels, sondern zum Anlagevermögen des Lohn- und Vermietungsunternehmens des Klägers gehörte. In den Anlageverzeichnissen 2004 und 2005 findet sich zwar neben anderen Schleppern unter der Inventar-Nummer ........ ein Fahrzeug "___ Schlepper _____", allerdings ist dort als Anschaffungsdatum der 20. September 2004 angegeben und die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) 2004 dementsprechend für vier Monate berechnet. Dieses Anschaffungsdatum ist mit der Zugmaschine __-__ ___ jedoch nicht in Einklang zu bringen, da sie bereits am 01. Juni 2004 auf den Kläger zugelassen wurde. Die Berechnung des AfA für das unter der Inventar-Nummer ....... verzeichnete Fahrzeug im Jahr 2005 für acht Monate deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich nicht um den streitgegenständlichen Schlepper handelt, da dieser bereits am 19. April 2005 vom Kläger verkauft worden ist.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere eine vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte Divergenz, nicht vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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