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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 8 V 1163/07 A (E)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3 | |
GKG § 63 Abs. 2 |
Finanzgericht Düsseldorf
8 V 1163/07 A (E)
Tenor:
Der Streitwert wird auf 13,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Bei der Festsetzung des Streitwertes legt der Senat als Ausgangsgröße die im Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 19.03.2007 ausgewiesene Steuernachzahlung von 131 EUR zu Grunde. Dieser Betrag ist vom Antragsgegner mit Verfügung vom 04.04.2007 ausgesetzt worden. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert mit 10 v.H. des Betrages, um den in der Hauptsache gestritten wird - vorliegend die Ausgangsgröße von 131 EUR -, zu bemessen. Ein Ansatz des Mindeststreitwertes kommt im Streitfall nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 Satz 3 GKG, der bei der Bemessung des Streitwertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO in § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ausdrücklich nur auf die Absätze 1 und 2 des § 52 GKG - dagegen nicht auf den Abs. 4 dieser Vorschrift - verweist (vgl. insoweit auch Beschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 05.02.2007 10 Ko 275/07, Entscheidungen der FG (EFG) 2007, 793; vom 23.11.2006 des FG des Landes Sachsen-Anhalt 4 Ko 1333/06, EFG 2007, 293; vom 30.05.2006 des FG Brandenburg 1 Ko 541/06, EFG 2006, 1704). Soweit der dritte Senat des Sächsischen Finanzgerichtes in seiner Entscheidung vom 27.03.2006 (Az. 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1107) eine gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht.
Ende der Entscheidung
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