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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 9 K 5270/05 E,F
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 2 | |
EStG § 18 Abs. 4 |
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1991 als Dipl. Ingenieur bei der A GmbH nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er in den Streitjahren Honorare aus Gutachtertätigkeiten und Aufsichtsratsvergütungen. Weiter erhielt der Kläger Versorgungsbezüge zwischen 85.863 DM im Jahre 1994 und 50.015 EUR im Jahre 2003.
Nach seiner Pensionierung erbrachte er als selbstständig Tätiger für verschiedene Auftraggeber Beratungsleistungen. Im November 1991 schloss er mit der A GmbH einen Beratungsvertrag, der erstmalig zum 31. Dezember 1992 gekündigt werden konnte. Der Vertrag wurde über den 31. Dezember 1992 nicht weiter geführt, da die Vertragspartnerin einen beträchtlichen Verlust erwirtschaftet hatte. Für die Streitjahre erklärte der Kläger folgende Einkünfte im Sinne des § 18 EStG:
Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust | Bürokosten Büro,Einrichtung,Reinigung | PKW-Kosten | Reise-Kosten | Präsente | |
1994 | 11.784 DM | 35.951 DM | -24.167 DM | 11.644 DM | 6.566 DM | 10.835 DM | 3.259 DM |
1995 | 32.378 DM | 46.927 DM | -14.549 DM | 14.152 DM | 11.711 DM | 16.235 DM | 982 DM |
1996 | 13.915 DM | 43.853 DM | -29.938 DM | 18.736 DM | 10.838 DM | 11.228 DM | 356 DM |
1997 | 18.817 DM | 48.990 DM | -30.173 DM | 16.750 DM | 15.249 DM | 12.288 DM | 2.155 DM |
1998 | 15.318 DM | 68.620 DM | -53.302 DM | 35.530 DM | 18.955 DM | 9.637 DM | 2.013 DM |
1999 | 13.450 DM | 36.993 DM | -23.543 DM | 8.105 DM | 14.016 DM | 10.385 DM | 1.961 DM |
2000 | 67.935 DM | 39.185 DM | +28.750 DM | 5.138 DM | 13.221 DM | 10.433 DM | 5.633 DM |
2001 | 6.960 DM | 27.633 DM | -20.673 DM | 7.065 DM | 12.051 DM | 5.268 DM | 1.362 DM |
2002 | 23.186 DM = 11.840 EUR | 24.854 DM = 12.708 EUR | -1.668 DM = 867 EUR | 6.605 DM = 3.373 EUR | 10.291 DM = 5.262 EUR | 5.838 DM = 2.985 EUR | _ |
2003 | 12.908 DM = 6.637 EUR | 11.107 DM = 5.679 EUR | + 1.873 DM = 958 EUR | _ | 5.804 DM = 2.986 EUR | 2.759 DM = 1.411 EUR | 562 DM = 269 EUR |
Summe | 216.651 DM | 384.113 DM | -167.390 DM | 123.725 DM | 118.702 DM | 9.4906 DM | 18.283 DM |
Ab dem Jahre 2001 nahm der Kläger im Alter von 75 Jahren wieder ein aktives Dienstverhältnis bei der A GmbH als Geschäftsführer auf. Er hat gegenüber dem Beklagten angegeben, er werde die freiberufliche Tätigkeit in Zukunft wegen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit einschränken.
Der Beklagte folgte zunächst im Wesentlichen den Angaben des Klägers und erkannte die geltend gemachten Verluste nur mit geringeren Änderungen an. Die Bescheide 1994 bis 1997, die zunächst gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, wurden durch geänderte Bescheide vom 3. August 1999 ersetzt. In den Erläuterungen zu diesen Bescheiden wurde ausgeführt: "Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, weil zurzeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann."
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 2003 (Bericht vom 17. Juli 2003), auf den verwiesen wird, erkannte der Beklagte die für die Jahre 1997 bis 2000 geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an, da die Belege nach Auffassung des Prüfers nicht ordnungsgemäß waren. Durch Bescheide vom 11. Dezember 2003 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1997 für den Kläger auf 9.909 DM und für die Klägerin auf 107.597 DM, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1998 für den Kläger auf 95.264 DM und für die Klägerin auf 228.221 DM, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1999 für den Kläger auf 84.616 DM und für die Klägerin auf 202.711 DM fest. Durch Bescheid vom 12. Juni 2003, geändert durch Bescheid vom 26. Januar 2004, setzte das Finanzamt den Verlust auf den 31. Dezember 2000 für den Kläger auf 55.537 DM bzw. 54.047 DM und für die Klägerin auf 129.755 DM bzw. auf 129.478 DM fest.
Gegen diese Bescheide haben die Kläger Einspruch erhoben mit dem Begehren, weiterhin die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Während des Einspruchsverfahrens gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Einkünfte (Verluste) aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers ab dem Jahr 1994 nicht mehr zu erfassen seien, da es sich nicht um eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit gehandelt habe. Durch Bescheide vom 31. März 2005 setzte der Beklagte nunmehr den Verlust auf den 31. Dezember 1995 für den Kläger und die Klägerin jeweils auf 0 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 1996 für den Kläger auf 0 DM und für die Klägerin auf 28.620 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 1997 für den Kläger auf 0 DM und für die Klägerin auf 49.338 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 1998 für den Kläger auf 37.667 DM und für die Klägerin auf 169.962 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 1999 für den Kläger auf 27.874 DM und für die Klägerin auf 125.772 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 2000 für den Kläger auf 14.,541 DM und für die Klägerin auf 65.610 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 2001 für den Kläger und die Klägerin jeweils auf 0 DM fest.
Durch Bescheid vom 31. März 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2001 auf 44.767,69 EUR, durch Bescheid vom 31. März 2005 geändert durch Bescheid vom 13. September 2005 die Einkommensteuer 2002 auf 75.920 EUR bzw. auf 72.146 EUR und durch Bescheid vom 31. März 2005 die Einkommensteuer 2003 auf 81.854 EUR fest.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 berücksichtigte der Beklagte keine Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer mehr als zwölfstündigen Abwesenheit von der Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und begrenzte den Abzug von Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 10.000 DM bzw. 5.112 EUR. Für 2003 schätzte der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen, da die Kläger für dieses Jahr keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einsprüchen vom 8. April 2005 bzw. erweiterten ihre Einsprüche.
Das Finanzamt hat die Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 17. November 2005 abgewiesen. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuer 1994 und 1997 bis 2000 wurden als unzulässig abgewiesen. Die Einsprüche gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 2001 und die Einkommensteuer 2001 bis 2003 wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, er habe seine selbstständige Arbeit in den Streitjahren mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt. Liebhaberei liege nicht vor. Aufgrund seiner bisherigen und fortwährenden Tätigkeit lasse sich eine positive Totalprognose erstellen. Das Vorhandensein von Verlusten in objektiver Hinsicht sei kein Grund, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu verneinen. Es sei ausschließlich von Bedeutung, dass die Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden sei. Nach der BFH-Rechtsprechung sei nur solchen selbstständigen Tätigkeiten die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen worden, die als reines Hobby betrieben worden seien. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger habe seine Tätigkeit bereits seit 1977 ausgeübt. In den Jahren 1977 bis 1991 habe er einen Gewinn in Höhe von 82.578 DM erzielt. Der Beklagte habe unzulässiger Weise lediglich ausschnittweise eine Periode von 7 Jahren aus der nunmehr 29 Jahre andauernden selbstständigen Tätigkeit des Klägers betrachtet. Er habe die selbstständige Tätigkeit 2003 mit einem Gewinn abgeschlossen. Für das Jahr 2005 sei mit einem sehr guten positiven Ergebnis zu rechnen, so dass die insgesamt aufgelaufenen Verluste sehr wahrscheinlich vollkommen ausgeglichen werden könnten. Der Kläger weist darauf hin, dass er aufgrund seiner 40-jährigen Tätigkeit sehr große Erfahrungen und sehr gute Kontakte aufgrund seiner Ämter habe und deshalb weiterhin auf die positive Entwicklung seiner freiberuflichen Tätigkeit habe vertrauen dürfen. Der Zeitraum zwischen 1993 und 1996 sei daher nur als "Durststrecke" zu bezeichnen. Die Versorgungsbezüge des Klägers könnten keinerlei Berücksichtigung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht haben.
Der Beklagte hat während des finanzgerichtlichen Verfahrens für das Jahr 2003 am 26. März 2007 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. In diesem wurden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt mit der Begründung, dass Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar.
Außerdem wurden Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Die Entfernungspauschale wurde auf 5.112 EUR begrenzt. Aufwendungen für die Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden nicht zusätzlich anerkannt, da sie nach Auffassung des Beklagten durch die Entfernungspauschale abgegolten waren.
Die Kläger beantragen,
1. den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1995 vom 31.03.2005;
den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1996 vom 31.03.2005;
den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1997 vom 11.12.2003, geändert durch Bescheid vom 31.03.2005;
den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1998 vom 11.12.2003, geändert durch Bescheid vom 31.02.2005;
den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1999 vom 11.12.2003, geändert durch Bescheid vom 31.03.2005;
den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.2000 vom 12.06.2003, geändert durch Bescheid vom 26.01.2004;
den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.2001 vom 31.03.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 2001 vom 31.03.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 2002 vom 31.03.2005, geändert durch Bescheid vom 13.09.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 2003 vom 26.03.2007;
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2005, (Ausnahme Einkommensteuer 2003) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Kläger unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Kosten (Betriebsausgaben, Verpflegungsmehraufwendung, Fahrtkosten) neu zu veranlagen.
2. den Bescheid über Einkommensteuer für 1994 vom 31.03.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 1997 vom 31.03.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 1998 vom 31.03.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 1999 vom 31.03.2005;
den Bescheid über Einkommensteuer für 2000 vom 31.03.2005,
sämtlich jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2005, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Kläger unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Kosten (Betriebsausgaben, Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten) neu zu veranlagen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte hat vorgetragen, bei der Totalgewinnprognose seien nicht nur sieben Jahre herausgegriffen worden, man habe vielmehr den Zeitraum ab Pensionierung, d. h. 1992 bis 2002 gewürdigt. Danach könne für diesen Zeitraum keine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden. Auf den Zeitraum ab 1977 könne nicht zurückgegriffen werden. Änderungen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht seien ab ihrem, aus den äußeren Umständen ableitbaren Eintritt zu berücksichtigen. Es treffe auch nicht zu, dass das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei allen typisch selbstständigen Tätigkeiten nur zu verneinen sei, wenn diese als reines Hobby betrieben würden. Der Beklagte verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV R 42/02, in dem der BFH bei einem Arzt in Folge des hohen Alters eine Gewinnerzielungsabsicht verneint hatte, da nach den Umständen ein Gewinn nicht erzielt werden konnte.
Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten eingeräumt, dass er wegen des aktiven Dienstverhältnisses ab 2001 seine freiberufliche Tätigkeit weiter einschränken müsse. Aus diesem Grunde lägen keine Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende Umstrukturierung und einer auf Dauer erfolgsversprechende Betriebsführung vor.
In dem Verfahren hat am 22. November 2007 ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass
1. die Klage wegen Einkommensteuer 1994, 1997 bis 2000 mangels Beschwer der Kläger (Steuerschuld 0) als unzulässig abgewiesen werden müsse,
2. das selbst bei Verneinung der Liebhaberei wahrscheinlich die Betriebsausgaben gekürzt werden müssten, mit der Folge, dass insgesamt keine Verluste mehr zu berücksichtigen seien. Es ergäbe sich vielmehr insgesamt ein positives Ergebnis.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt zu haben. Von Liebhaberei könnte bei seiner Betätigung nicht ausgegangen werden. Er hat vorgetragen, er wolle mindestens noch zehn Jahre arbeiten. In den Folgejahren habe er positive Einkünfte erzielt:
2004 | 1.366 EUR |
2005 | 251 EUR |
2006 | 9.011 EUR. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Entgegen der Formulierung des Antrags im Schriftsatz vom 8. Mai 2006 und in der mündlichen Verhandlung, ist zugunsten des Klägers von einer Anfechtungsklage auszugehen mit dem Begehren, Verluste des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit sowohl bei den Einkommensteuer- als auch den Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlustabzug zu berücksichtigen.
1. Einkommensteuer 1994, 1997 bis 2000
Zu Recht hat der Beklagte die Einsprüche der Kläger gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 31. März 2005 als unzulässig abgewiesen.
Diese Bescheide weisen eine Steuerschuld von 0 DM aus. An einer Beschwer fehlt es grundsätzlich, wenn die Steuerschuld auf 0 DM festgesetzt wird (BFH-Urteil vom 16. Juni 2000, BFH/NV 2000, 1465 m.w.N. vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung 6. Auflage 2006, § 40 Rz 88).
Über die Höhe der geltend gemachten abzugsfähigen Verluste ist in den gesonderten Feststellungsbescheiden des verbleibenden Verlustabzugs zu entscheiden.
2. Einkommensteuer 2001 bis 2003, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 2001.
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus selbstständiger Tätigkeit in den geänderten Bescheiden vom 31. März 2005 und den im Klageverfahren geänderten Bescheid wegen Einkommensteuer 2003 vom 26. März 2007 nicht anerkannt.
Eine einkommensteuerrechtlich relevante selbstständige Tätigkeit des Klägers hat in den Streitjahren 1994 bis 2003 nicht vorgelegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, ist diese nur gegeben, wenn die Absicht besteht auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (vgl. Beschluss des Großen Senats GrS 4/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751). Auch bei der Einkunftsart selbstständige Tätigkeit ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern ( BFH-Urteil vom 31. Mai 2001, IV R 81/99, BStBl II 2002, 276 m. w. N.).
Ein ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG bedarf es nicht, weil die Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit auch für die anderen Gewinneinkunftsarten gilt. Nach dem Beschluss des Großen Senats (GrS 4/82 am angegebenen Ort) ist die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die nur an Hand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Die Absichtserklärung des Betroffenen genügt dafür grundsätzlich nicht. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder auf das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden können, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können. Wegen der möglichen Indizien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 2002, XI R 6/02 BStBl II 2005, 392 verwiesen.
Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend sind. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive. Hierzu zählt auch die Absicht Steuer zu sparen. Dauernde Verluste sind ein Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Wenn feststeht, dass bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten ist, soll der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen können, dass er erwartet habe, Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Endergebnis erzielen zu können (vgl. BFH IV R 33/99 BStBl II 00, 227; IV R 46/99 BStBl II 00, 674; IV R 6/03 BFH/NV 05,1511).
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich für die Tätigkeit des Klägers, jedenfalls nach Art und Weise seiner Tätigkeit und der damit im Zusammenhang getätigten Aufwendungen, dass er keinen Gewinn erzielen konnte. Dabei hat das Gericht den Zeitraum nach Kündigung seines Beratervertrages zum 31. Dezember 1992 bis Beginn der Geschäftsführertätigkeit im Jahre 2001 und den Zeitraum danach betrachtet. Bis auf das Jahr 2000, in dem ein Gewinn von 28.750 DM erzielt wurde, wurden in den Streitjahren unter Berücksichtigung dieses Gewinns Verluste in Höhe von 167.462 DM geltend gemacht. Diese waren dadurch angefallen, dass Betriebsausgaben in einer Höhe geltend gemacht wurden, die durch Art und Weise der erzielten Einnahmen und Tätigkeiten nicht ausgeglichen werden konnten. Allein die geltend gemachten PKW-Kosten, Reisekosten und Präsente in Höhe von insgesamt 231.891 DM übersteigen die Einnahmen bei weitem.
Hieraus schließt das Gericht, dass der Kläger diese Verluste nur deshalb getragen hat und fragen konnte, weil ihm erhebliche Versorgungsbezüge und ab 2001 wieder aktive Bezüge als Geschäftsführer zum Ausgleich zur Verfügung gestanden haben. Das Gericht hat den Eindruck, dass der Kläger auch mit Hilfe dieser Verluste seine Steuerschuld gering halten wollte. Es ist für den streitigen Zeitraum auch nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und Umstrukturierungen der Kläger getätigt hat, um die Einnahmen entsprechend den geltend gemachten Betriebsausgaben anzupassen und zu steigern. Im Gegenteil, ab dem Jahr 2001 war eine Steigerung der Einnahmen schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt zusätzlich eine nichtselbstständige Tätigkeit übernommen und selbst erklärt hat, er werde den Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit einschränken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben für die nichtselbstständige Tätigkeit seine Wohnung Morgens um 5 Uhr verlassen hat und erst gegen 19.00 Uhr nach Hause gekommen ist. Der zeitliche Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit war damit erheblich eingeschränkt. Festzustellen ist auch, dass sich die Verluste ab 2001 nur deshalb verringert haben, weil der Kläger ab diesem Zeitraum einen Teil der vorher geltend gemachten Betriebsausgaben in den Bereich der nicht selbstständigen Tätigkeit verlagert hat (z. B. Bürokosten).
Bei der Gewinnprognose war auf den Streitraum 1992 bis 2003 abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die in der Vergangenheit von ihm erwirtschafteten Gewinn wegen der veränderten tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren ohne Bedeutung. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung unterstellt, er wolle mindestens noch 10 Jahre weiter arbeiten d. h. mindestens bis zum 92. Lebensjahr, ist zu berücksichtigen, dass die Gewinne in den Jahren 2004 bis 2006 (1.366 EUR, 251 EUR und 9.011 EUR) nicht die erheblichen Verluste in den Streitjahren ausgleichen können und die Leistungsfähigkeit des Klägers sich nach Ansicht des Gerichts in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters auch nicht der Gestalt steigern kann, dass die erheblichen Verluste aus den Streitjahren in Zukunft noch ausgeglichen werden können.
Aus der im Klageverfahren überreichten "Mandatsübersicht" ergibt sich, dass der Kläger zumindest in früheren Zeiten für eine Vielzahl von Verbänden und Vereinigungen tätig war. Das Gericht schließt hieraus, dass der Kläger auch in den Streitjahren noch eine Vielzahl von Kontakten hatte und diese aufrechterhalten wollte und deshalb auch den erheblichen Aufwand an Ausgaben letztendlich aus persönlichen Gründen hingenommen hat.
Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als einkommensteuerlich relevant ansehen würde, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht geht davon aus, dass dann nicht alle Ausgaben als betrieblich veranlasst angesehen werden könnten.
Bezüglich des Bewirtungsaufwands folgt dies aus der Begründung des Umsatzsteuersonderprüfers, der das Gericht folgt.
Auch die vorgelegten Fahrtenbücher erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der BFH unter anderem in dem Urteil vom 16. März 2006 IV R 87/04, BStBl II 2006, 650 aufgestellt hat. Auch die Reisekosten wären deshalb nicht anzuerkennen. Bei den Bewirtungskosten fehlen die erforderlichen Angaben.
Da die Klage aus den oben genannten Gründen wegen Liebhaberei bereits keinen Erfolg haben konnte, erübrigt es sich jedoch, die geltend gemachten Betriebsausgaben im Einzelnen zu untersuchen.
Auch bezüglich der geltend gemachten Einwendungen gegen den im Klageverfahren geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 kann der Kläger nicht durchdringen.
Zu Recht hat der Beklagte Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt, da nach der Darstellung des Klägers das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit gebildet hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b).
Zu Recht wurden auch die Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten berücksichtigt, da der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 nicht nachgewiesen hat. Die Entfernungspauschale wurde zu Recht auf 5.112 EUR begrenzt, da hierdurch die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten waren. Im Übrigen folgt der Senat der zutreffenden Würdigung durch den Beklagten in der Einspruchsentscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Revision der Fortbildung des Rechts- oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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