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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 1 K 249/06
Rechtsgebiete: UStG, AO, BGB


Vorschriften:

UStG § 18
AO § 218 Abs. 2 S. 1
AO § 227
AO § 240
BGB § 676 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

1 K 249/06

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ( -Kl- ) einen Säumniszuschlag auf eine nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung entrichten muss.

Der Kl ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und unterliegt mit seinen Leistungen der Umsatzsteuer. Voranmeldungszeitraum für ist ihn der Kalendermonat. Er unterliegt der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten. Eine Dauerfristverlängerung hat er nicht beantragt.

Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2006 übermittelte der Kl an das hierfür zuständige Finanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz Umsatzsteuergesetz ( -UStG- ) auf elektronischem Weg am 10.03.2006. Das Übertragungsprotokoll weist als Empfangsdatum den 10.03.2006 um 19:29 Uhr aus. Nachfolgend - nach eigenen Angaben etwa um 19:39 Uhr desselben Tages - überwies der Kl von seinem bei der Bank 1 unterhaltenen Girokonto die als Zahllast errechnete Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar 2006 in Höhe von EUR 2.446,09 im Wege des Onlinebanking an die zuständige Steuerkasse. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges des Kl vom 10.03.2006 wurde der Überweisungsbetrag seinem Konto bei der Bank 1 noch am selben Tag belastet. Sowohl das Buchungsdatum als auch das Wertstellungsdatum sind mit dem 10.03.2006 ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 27.03.2006 teilte die Steuerkasse dem Kl mit, dass die am 10.03.2006 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2006 erst am 14.03.2006 und damit verspätet gezahlt worden sei. Dadurch sei ein Säumniszuschlag gemäß § 240 Abgabenordnung ( -AO- ) in Höhe von EUR 24 entstanden.

Der Kl schrieb der Steuerkasse unter dem 29.03.2006, er sei zur Zahlung des Säumniszuschlages nicht bereit. Neben dem Hinweis auf seine situative Arbeitsbelastung wies er auf die Überweisung von und Belastung auf seinem Konto am 10.03.2006 hin und bestritt den Eingang bei der Steuerkasse erst am 14.03.2006. Hilfsweise trug er vor, der späte Eingang sei darauf zurückzuführen, dass die Steuerkasse ihr Konto bei der Bank 1 aufgegeben habe. Soweit der Zahlungsweg auf das bei der Bank 2 unterhaltene Konto mehr Zeit in Anspruch nähme, falle dies in den Verantwortungsbereich der Steuerkasse. Er habe alles getan, um eine fristgerechte Zahlung zu bewirken. Hilfsweise bitte er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Das Schreiben des Kl wurde zuständigkeitshalber an den Beklagten ( -Bekl- ) weitergeleitet, der durch Bescheid vom 10.04.2006 einen Erlass des Säumniszuschlages ablehnte. Zahlungen seien an die zuständige Kasse zu entrichten. Als entrichtet gelte eine wirksam geleistete Zahlung auf ein Konto der Finanzbehörde an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben werde. Ein Steuerpflichtiger sei gehalten, für eine rechtzeitige Absendung Sorge zu tragen. Dabei sei ein Zeitpunkt zu wählen, der eine eventuelle Verzögerung durch seine Bank berücksichtige.

Hiergegen wandte sich der Kl mit Einspruch vom 13.04.2006. Er bestritt weiter, den Eingang des Betrages erst am 14.03.2006. Es sei zwischen dem Eingang des Geldes bei der begünstigten Bank und der Ausweisung dieses Eingangs durch Gutschrift auf dem begünstigten Konto zu unterscheiden. Eine frühere Zahlung sei ihm wegen der Ferienzeit und der zu knapp bemessenen Frist für die zuvor notwendige Auswertung der für die Ermittlung der Umsatzsteuerschuld benötigten Unterlagen bis zum 10. des Folgemonats subjektiv und objektiv unmöglich gewesen. Wenn die Finanzbehörde von der ihr eröffneten Möglichkeit eine Zahlstelle offen zu halten, an der im Bedarfsfall Barzahlungen erfolgen könnten, keinen Gebrauch mache, müsse sie allseits bekannte banktechnische Abläufe berücksichtigen, bevor sie Säumniszuschläge anfordere. Hilfsweise sei der Säumniszuschlag nach § 227 AO zu erlassen. Soweit der Bekl ein solches abgelehnt habe, sei die Entscheidung bürgerfeindlich und das Ergebnis eines Ermessensfehlgebrauchs.

Mit Schreiben vom 24.04.2006 teilte der Bekl dem Kl mit, dass im konkreten Fall keine Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO vorliege. Sachlich unbillig sei der Anfall des Säumniszuschlags nicht, da der Gesetzgeber einen solchen für den Fall der verspäteten Zahlung durch verspätete Gutschrift ausdrücklich vorgesehen habe. Für eine persönliche Unbilligkeit müssten Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit gleichzeitig vorliegen. Erlassbedürftigkeit sei nach Aktenlage weder ersichtlich, noch seien Gründe dafür vorgetragen. Von einer Prüfung der Erlasswürdigkeit könne daher abgesehen werden. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Durch Einspruchsentscheidung vom 13.11.2006 wies der Bekl den Einspruch gegen die Ablehnung des Erlassantrages zurück. Säumniszuschläge entstünden nach § 240 AO kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Die Erhebung des Säumniszuschlags sei nach Lage des konkreten Falls nicht unbillig. Zahlungen des Kl gingen häufig während der Schonfrist ein. Bei regelmäßiger Ausnutzung der Schonfrist sei eine Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen nicht ermessensfehlerhaft. Das Risiko des Verschuldens einer beauftragten Bank liege im Bereich des Steuerpflichtigen.

Mit seiner am 23.11.2006 eingegangenen Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend wie folgt vor:

Ein Säumniszuschlag sei nicht angefallen. Er habe fristwahrend, zumindest aber innerhalb der sogenannten Schonfrist gezahlt. Ihn treffe kein Verschulden an einer eventuellen Säumnis. Es werde überdies weiter bestritten, dass die Umsatzsteuervorauszahlung erst am 14.03.2006 auf dem Konto der Steuerkasse einging. Für den Fall des verspäteten Eingangs trage der Bekl die Verantwortung. Bis vor einigen Jahren habe auch die Steuerkasse ein Konto bei der Bank 1 unterhalten, so dass es möglich gewesen sei, Geldtransfers, also Lastschrift und Gutschrift, taggleich durchzuführen. Die Reduzierung der unterhaltenen Konten auf solche bei exotischen Kreditinstituten, wie der Bank 2 oder der Bank 3, mache den Geldtransfer über eine Verrechnungsstelle erforderlich, die zu Verzögerungen führen könne. Es könne und müsse der Bekl zugemutet werden, dass sie der Mehrheit der Bürger durch Unterhaltung eines Kontos bei der Bank 1, dem Geldinstitut mit den meisten Kunden bundesweit, einen kreditinstitutsinternen Geldtransfer ermögliche. Mit der Übergabe des Datensatzes der in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlung an die Bank 2, die am 13.03.2006 erfolgte, sei die geschuldete Zahlung bei der Bekl eingegangen. Falls die Bank 2 für die Verarbeitung des Datensatzes zu einer Gutschrift auf dem Konto der Steuerkasse einen weiteren Tag benötigt habe, entziehe sich das dem Einflussbereich des Kl und der von ihm beauftragten Bank und müsse zulasten der Bekl gehen.

Hilfsweise sei der Säumniszuschlag gemäß § 227 AO zu erlassen. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass es für ihn, den Kl, als Freiberufler, der sich eine Buchhaltung nicht leisten könne, sehr schwer sei, die gesetzlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten einzuhalten. Maßgebend für die Steuererklärungen seien die Zu- und Abflüsse, zu deren Kenntnis er zunächst den Eingang der Kontoauszüge abwarten müsse. Schließe sich - wie im konkreten Fall - an den Eingang der Kontoauszüge ein Wochenende an, müsse er mit der Bearbeitung erst am Montag darauf beginnen. Zudem stünden ihm für die Abarbeitung der steuerlichen Pflichten wegen einer Wochenarbeitszeit von 50 bis 60 Stunden nur die Abend- oder Nachstunden zur Verfügung. Überweise er am 10.03.2006, und damit noch vor Inanspruchnahme der Schonfrist, online die Umsatzsteuervorauszahlung, werde ihm diese noch am selben Tag belastet und gehe tatsächlich erst einen Tag verspätet bei dem Bekl ein, komme im Wege der Ermessensreduzierung auf Null allein ein Erlass des Säumniszuschlags als ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht. Der Umstand, dass Zahlungen von ihm häufig während der Schonfrist eingehen, stehe dem nicht entgegen. Aus den dargelegten Gründen seien diese vielfach früher nicht möglich; zudem könne ihm die ihrem Zweck entsprechende Ausnutzung der Schonfristen nicht vorgeworfen werden.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Klägervortrag wird auf dessen Schriftsätze vom 21.11.2006, 02.01.2007 und 26.01.2007 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kl beantragt,

die Bescheide vom 27. März 2006 und 10. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. April 2006, jeweils betreffend den Säumniszuschlag auf die Umsatzsteuervorauszahlung des Klägers für Februar 2006, aufzuheben.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Das Gericht hat von der zuständigen Steuerkasse Buchungsunterlagen, u.a. einen Auszug aus dem Steuerkonto des Kl angefordert und den Beteiligten nachfolgend übersandt. Aus den vorgelegten Buchungsunterlagen ergibt sich, dass die Umsatzsteuervorauszahlung des Kl für Februar 2006 der Finanzbehörde am 14.03.2006 auf deren Konto bei der Bank 2, Hauptverwaltung H, gutgeschrieben wurde. Die Buchung der Gutschrift im Steuerkonto des Kl durch die Steuerkasse erfolgte - rückwirkend auf das Datum 14.03.2006 - am 16.03.2006.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung ( -FGO- ) dem nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Dem Gericht haben die folgenden, bei dem Bekl für den Kl zur Steuernummer ... geführten, Steuerakten für die Entscheidung vorgelegen: Rechtsbehelfsakten Band I, Akte Allgemeines - Eingabe beim Ersten Bürgermeister - Band I.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet durch das gemäß § 6 FGO zum Einzelrichter bestellte Mitglied des Senats. Die Entscheidung ergeht gemäß § 94 a FGO nach billigem Ermessen des Gerichts ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Streitwert beträgt EUR 24 und übersteigt mithin die Grenze von EUR 500 nicht.

II. Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der erhobenen Klage begegnet nach §§ 40 Abs. 1 Alt. 1; 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ( -FGO- ) Bedenken insoweit, als der Kl zu deren Begründung - jedenfalls noch mit Schriftsätzen vom 21.11.2006 und 02.01.2007 - geltend macht, der streitgegenständliche Säumniszuschlag sei nicht angefallen.

Indem der Kl vorträgt, die rechtzeitige Zahlung sei ausreichend, der Zahlungseingang erst am 14.03.2007 werde bestritten, hilfsweise liege ein verspäteter Eingang im Verantwortungsbereich des Bekl, zudem mangele es an einem Verschulden des Kl, macht er geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 240 AO lägen nicht vor, der Säumniszuschlag sei mithin gar nicht entstanden. Besteht Streit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde darüber durch Bescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1AO zu entscheiden. Die Erteilung eines solchen Verwaltungsaktes über die Entstehung und den Fortbestand von Säumniszuschlägen setzt Angaben des Steuerpflichtigen über Art, Entstehungszeitpunkt, Betrag, Fälligkeit und Erlöschensgrund hinsichtlich jedes einzelnen Zahlungsanspruchs nicht voraus. Es genügt, wenn die Steuerarten und die Besteuerungszeiträume, für die die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid festgestellt werden sollen, hinreichend konkret bezeichnet werden (BFH-Urteil vom 12.08.1999 - VII R 92/98 - BStBl II 1999, 751). Gegen einen solchen, Säumniszuschläge festsetzenden Bescheid ist gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Rechtsbehelf des Einspruchs (BFH-Urteil vom 15.03.1979 - IV 174/78 - BStBl II 1979, 429) und nachfolgend die Anfechtungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 25.10.2004 - VII B 4/04 - BFH/NV 2005, 657 ) gegeben.

Der Kl hat mit seinem Schreiben vom 29.03.2006 in Abrede gestellt, dass der Betrag verspätet bei der Steuerkasse eingegangen sei und für den Fall des Festhaltens an der Erhebung von Säumniszuschlägen um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Im Betreff der nachfolgenden Schreiben bzw. Bescheide vom 10.04. und 24.04.2007 hat der Bekl dem Wortlaut nach jeweils nur einen Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen in Bezug genommen. In den Gründen ist er indes auch auf den Zeitpunkt des Eingangs der Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006 und die Voraussetzungen der Entstehung von Säumniszuschlägen im Einzelnen eingegangen und hat deren Vorliegen bezogen auf den konkreten Fall ausdrücklich bejaht. Damit hat der Bekl der Sache nach - neben der Bescheidung des Erlassantrages - auch über die Entstehung des Säumniszuschlages entschieden. Gegen die genannten Bescheide hat der Kl Einspruch eingelegt. Auch in der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2006 - nach dessen Tenor betreffend den Antrag auf Erlass - hat der Bekl wiederum ausdrücklich im Einzelnen dargelegt, dass und warum der Säumniszuschlag entstanden ist. Bei Meidung der andernfalls wegen fehlenden anfechtbaren Verwaltungsaktes, mangelnden Abrechnungsbescheids und abgeschlossenen Vorverfahrens wegen § 40 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 FGO gegebenen teilweisen Unzulässigkeit der vorliegenden Klage geht das Gericht trotz verbleibender Zweifel zugunsten des Kl für die weitere vorliegende Entscheidung nach verständiger Würdigung seines Vorbringens zum einen davon aus, dass der Kl die Bescheide des Bekl vom 10.04.2007 und 24.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2006 Bekl angreift. Das Schreiben der Steuerkasse vom 27.03.2006 stellt lediglich eine Mitteilung dar. Die Existenz einer Einspruchsentscheidung des Bekl vom 24.04.2006, wie im Antrag offensichtlich versehentlich fehlerhaft benannt, ist überdies nicht ersichtlich. Die Einspruchsentscheidung vom 13.11.2006 indes hat der Kl der Klage beigefügt. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Bekl mit den genannten Bescheiden und der Einspruchsentscheidung den Kl - zugleich mit dem Erlassantrag - gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO beschieden hat. Dies zumal ein entsprechend auslegungsfähiger Antrag des Kl vorlag, der Bekl nach Lage der Dinge im Streitfall auch von Amts wegen zur Erteilung eines Abrechnungsbescheides gehalten war und alle hierfür relevanten Punkte konkret inhaltlich behandelt hat. Hinsichtlich des weiteren Streitpunktes, dem beantragten Erlass des Säumniszuschlags, unterliegt die Klage keinen Zulässigkeitszweifeln.

2. Die Klage ist unbegründet.

a. Der streitgegenständliche Säumniszuschlag für die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006 des Kl ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO in Höhe von EUR 24 entstanden.

aa. Die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006 in Höhe von EUR 2.446,09 war nach i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG fristgerechter Anmeldung des Kl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG fällig am Freitag, den 10.03.2006. Die vom Kl in zutreffender Höhe unstreitig noch am 10.03.2006 um 19:39 Uhr im Wege des Onlinebanking überwiesene und ihm von seinem Kreditinstitut auch noch am selben Tag buchungstechnisch und valutarisch belastete Zahlung wurde an die Steuerkasse nicht bis zum 10.03.2006, 24:00 Uhr auf ihr vom Kl ausgewähltes Gutschriftskonto entrichtet. Der Säumniszuschlag, in der nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 unstreitig zutreffend berechneten Höhe, war daher verwirkt. Entrichtet war die Zahlung auch nicht bis zum 13.03.2006. Die Erhebung des verwirkten Säumniszuschlags war daher auch nicht durch die sogenannte Schonfrist nach § 240 Abs. 3 Satz 1 AO als gesetzlich vorweggenommene Billigkeitsmaßnahme verhindert.

Die Umsatzsteuervorauszahlung wurde erst am 14.03.2006 entrichtet. Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Bei Überweisung auf ein Konto der Finanzbehörde gilt eine wirksam geleistete Zahlung an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, § 224 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 2 AO. Nach Vorlage der vom Gericht angeforderten Buchungsunterlagen der Steuerkasse vom 23.01.2007 steht die Gutschrift der Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006 seitens der Bank 2, Hauptverwaltung H, auf dem bei ihr von der Steuerkasse unterhaltenen und vom Kl in seiner Überweisung angesprochenen Konto am Buchungstag 14.03.2006 zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Steuerkasse hat den von ihr zugunsten des individuellen Steuerkontos des Kl nachfolgend erst am 16.03.2006 gebuchten Zahlungseingang zutreffend rückwirkend mit dem Wertdatum des Tages der Gutschrift durch die Bank 2 auf dem Konto der Steuerkasse, also dem 14.03.2006, erfasst. An diesem terminlichen Ablauf sind aufgrund der insoweit inhaltlich differenzierten, vorliegenden Buchungsunterlagen der Steuerkasse vernünftige Zweifel ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass der Kl - nach entsprechenden Recherchen bei seinem, dem beauftragten Kreditinstitut - seinerseits zuletzt vorgetragen hat, der Datensatz mit der fraglichen Zahlung sei von seinem beauftragten Kreditinstitut tatsächlich erst am ersten Bankgeschäftstag nach dem Wochenende, also im Verlauf des Montag, den 13.03.2006, an das begünstigte Kreditinstitut Bank 2 übermittelt worden. Der eigentliche Überweisungs- und Übertragungsvorgang zwischen den beteiligten Kreditinstituten konnte daher frühestens an diesem Tag vollzogen werden, ungeachtet der weiteren Frage, ob die hierauf beruhenden, nachfolgenden institutsinternen Buchungsvorgänge bei der Bank 2 vollständig (zunächst Gutschrift auf dem eigenen Hauptbuchkonto und nachfolgend Umbuchung von diesem auf das mit der Überweisung angesprochene Konto der Steuerkasse) und daneben auch die Wertstellung des Gutschriftsbetrages ebenfalls noch am selben Tag oder am folgenden Geschäftstag, also dem 14.03.2006, erfolgen würden.

bb. Mit der durch die Buchungsunterlagen dokumentierten Gutschrift des empfangenen Betrages auf dem Konto der Steuerkasse am 14.03.2006 entsprach die Bank 2 den gesetzlichen Vorgaben. Raum für gegebenenfalls dem Bekl anzulastende Pflichtverletzungen oder Säumnisse des von ihm als kontoführende Bank ausgewählten Kreditinstituts besteht mithin nicht. Gemäß § 676 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ( -BGB- ) sind inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und das Konto oder der Kreditrahmen des Überweisenden genügende Deckung aufweist, § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditinstitut des Kunden eingegangen, so hat es diesen Betrag dem Kunden mangels abweichender Fristvereinbarung gemäß § 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben. Da - wie ausgeführt - eine Gutschrift der Umsatzsteuervorauszahlung des Kl bei der Bank 2 frühestens am Tag der - zudem innerhalb der Dreitagesfrist durchgeführten - Überweisung/Übertragung von Kreditinstitut zu Kreditinstitut am 13.03.2007 erfolgen konnte, hat die Bank 2 mit der anschließenden Gutschrift auf dem Konto der Steuerkasse am 14.03.2007 die insoweit gesetzlich vorgegebene Frist eingehalten.

cc. Offen bleiben kann, ob der Betrag der Umsatzsteuervorauszahlung der Bank 2 von der vom Kl beauftragten Bank 1 bereits am 13.03.2007 zur Verfügung gestellt wurde und die Bank 2 die Gutschrift dieses Betrages vom 14.03.2007 zugunsten der Steuerkasse mit der Wertstellung unter dem Datum desselben Tages, also ebenfalls per 13.03.2007, vorgenommen hat, wozu sie gemäß § 676 g Abs. 1 Satz 4 BGB verpflichtet war. Indem § 224 Abs. 2 AO je nach gewähltem Zahlungsweg definiert wann wirksam geleistete Zahlungen "als entrichtet gelten", fingiert das Gesetz Zahlungszeitpunkte; dies insbesondere um die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu ermöglichen (vgl. Tipke/Kruse-Kruse AO § 224 Rd. 17). Maßgebend im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO ist bei Überweisung auf ein Konto der Finanzbehörde allein der Tag der Gutschrift und nicht der gegebenenfalls frühere Tag der Wertstellung.

Neben dem Wortlaut der Vorschrift spricht für dieses Normverständnis auch deren Zweck dafür, für die Entrichtung von Zahlungen im vorstehenden Sinne auf den Buchungstag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der Finanzbehörde abzustellen. Diese soll wegen der an rechtzeitige oder verspätete Tilgung anknüpfenden Folgen, in die Lage versetzt werden, die fristgerechte Tilgung der Steuerschuld einfach und zweifelsfrei festzustellen. Dies setzt voraus, dass sie anhand eigener Unterlagen den Zahlungseingang kontrollieren kann. Der Ausweis der Gutschriftsbuchung mit dem Datum seiner tatsächlichen Vornahme im Kontoauszug ist insoweit der zutreffende Anknüpfungspunkt. Würde demgegenüber auf das gegebenenfalls abweichende Wertstellungsdatum abgestellt werden, hätte es ein Steuerschuldner in der Hand, durch eine nach Ablauf des Fälligkeitstermins gegebene Anweisung an seine Bank, die Überweisung mit rückwirkender Wertstellung vorzunehmen, die Folgen einer verspäteten Zahlung zu beseitigen. Die Funktion der Säumniszuschläge, auf rechtzeitige Zahlungen hinzuwirken, liefe leer. Da §§ 224 und 240 AO vorrangig die Festlegung des Zahlungszeitpunktes und die Veranlassung zur pünktlichen Zahlung bezwecken, kommt es auf den Umstand, dass die Finanzbehörde durch eine gegebenenfalls noch fristgerechte Wertstellung wirtschaftlich so gestellt werden, wie bei einer rechtzeitigen Zahlung, nicht an. Hinzu kommt, dass die Finanzbehörde erst mit der Gutschriftsbuchung als solcher und deren Mitteilung durch Ausweis im Kontoauszug einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut erwirbt. Erst hierdurch wird der insoweit erforderliche Rechtsbindungswille des Kreditinstituts manifestiert und gibt dieses ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kontoinhaber ab. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Finanzbehörde eine unwiderrufliche Verfügung über die Zahlungsmittel möglich und scheidet ein Widerruf des Überweisungsauftrages aus (vgl. i.E. zutreffend FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.1997 - VI 651/93 - EFG 1998, 162 m.w.N. zu Rspr. und Lit.).

dd. Die Verwirkung des Säumniszuschlags ist nicht dadurch gehindert, dass die Steuerkasse das in früheren Jahren bei demselben Kreditinstitut, bei dem der Kl sein Konto führt, nicht mehr unterhält. Es kann dahinstehen, ob, wie der Kl unbelegt vorträgt, die Mehrzahl der Bürger ein Konto bei diesem Institut unterhält. Die Entscheidung, bei welchem Kreditinstitut sie Konten im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO unterhält, steht der Finanzbehörde frei. Eine Verpflichtung der Finanzbehörde auf Einrichtung oder Beibehaltung eines oder mehrerer Konten, bei bestimmten Kreditinstituten, zu dem Zweck, den Steuerpflichtigen taggleiche Überweisungen zu ermöglichen, besteht nicht. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Kl zudem schon nach dem Gesetzeswortlaut bei der Einrichtung und Unterhaltung eines Kontos bei einer Zweiganstalt der Bank 2 um eine in besonderem Maße geeignete Kontoverbindung der Finanzbehörden, wie aus § 224 Abs. 4 AO folgt.

ee. Ob der Kl, wie er meint, alles in seiner Macht stehende getan hat, um eine fristwahrende Zahlung zu bewirken, kann zunächst dahinstehen. Der Säumniszuschlag entsteht mit Verwirkung des gesetzlichen Tatbestandes unabhängig von einem Verschulden des Schuldners (st.Rspr. vgl. nur BFH-Beschluss vom 11.05.2007 - V B 33/05 - BFH/NV 2007, 1623).

b. Die Ablehnung des Erlassantrages hinsichtlich des Säumniszuschlags durch den Bekl ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 227 AO 1977 können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (st. Rspr. vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2004 - IV R 9/02 - BFH/NV 2004, 1505 unter Hinweis auf Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 - BStBl II 1972, 603), die durch die Gerichte nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann.

aa. Sachlich unbillig ist die Festsetzung oder Einziehung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Tatbestand entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint (st. Rspr. vgl. BFH-Urteile vom 17.09.1987 - III R 225/83 - BStBl II 1988, 324, m.w.N. undvom 26. Mai 1994 - IV R 51/93 - BStBl II 1994, 833). Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 05. 04.1978 - 1 BvR 117/73 - BStBl II 1978, 441, undvom 13.12.1994 - 2 BvR 89/91 - Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, § 227 AO, Rechtsspruch 58).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden zudem die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (u.a. BFH-Urteile vom 18.06.1998 - V R 13/98 - BFH/NV 1999, 10;vom 16.07.1997 - XI R 32/96 - BStBl II 1998, 7 undvom 29.08.1991 - V R 78/86 - BStBl II 1991, 906, m.w.N.).

Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands einer steuerrechtlichen Vorschrift mit eben dieser Folge regeln wollte oder Umstände, die er dabei bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen grundsätzlich keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (Vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1999 - X R 87/96 - BFH/NV 2000/161). Hierzu gehört auch die gegebenenfalls auch nur einen Tag umfassende Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes.

Die Einziehung kann indes gleichwohl unbillig sein, z.B. wenn der Zuschlag durch eine entschuldbare Säumnis des Steuerpflichtigen verursacht ist. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob eine solche Wertung im Streitfall in Betracht kommt. Der Kl hat die Überweisung am letzten Tag der Zahlungsfrist, zumal einem Freitag, um 19:39 Uhr, also einer Uhrzeit veranlasst, zu der er ernstlich nicht mehr mit einer gleichtägigen Ausführung der Buchungsvorgänge auch zwischen den beteiligten Kreditinstituten rechnen konnte. Dass es sich nicht um eine kreditinstitutsinterne Umbuchung von Konto zu Konto handelte, war ihm bewusst; mithin auch, dass der Transfervorgang entsprechend mehr Zeit in Anspruch nimmt und damit der Geldeingang bei der Steuerkasse jedenfalls nicht mehr zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt sondern lediglich im Rahmen der Schonfrist erfolgen würde. Zwar hat der Kl einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Schonfrist. Trotz der Pflichtwidrigkeit der Überschreitung des Fälligkeitszeitpunkts darf ihm aus der Inanspruchnahme kein Nachteil erwachsen. Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist indes bei regelmäßiger Ausschöpfung der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO nicht sachlich unbillig, wenn die Gutschrift des Steuerbetrags bei der Finanzbehörde erst am Tag nach Ablauf der Frist des § 240 Abs. 3 AO erfolgt und sich damit das mit der Ausnutzung der Schonfrist bewusst eingegangene Risiko verwirklicht (FG Hamburg, Urteil vom 30.12.1999 - II 351/99 - EFG 2000, 475). Diese Wertung berücksichtigt auch den Umstand, dass jedes Ausnutzen der Schonfrist grundsätzlich zunächst einmal eine Säumnis durch Überschreitung des gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunktes seitens des Steuerpflichtigen bedeutet. Diese Pflichtwidrigkeit bleibt im konkreten Fall zwar wegen § 240 Abs. 3 AO jeweils sanktionslos. Sie kann jedoch die Schmälerung der Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen nach sich ziehen.

Der Bekl hat die Ablehnung des Erlasses wegen Fehlens sachlicher Billigkeitsgründe im Streitfall im Wesentlichen auf diesen Gesichtspunkt gestützt und den Sachverhalt im Einzelfall hinreichend berücksichtigt. Die regelmäßige Inanspruchnahme der Schonfrist wird von dem Kl nicht in Abrede gestellt. Vielmehr trägt er vor, eine frühere Überweisung als am letzten Tag der Frist zur Umsatzsteuervoranmeldung sei ihm nach seinen persönlichen und beruflichen Umständen gar nicht möglich. Nach Aktenlage war und ist der Kl mit den Voraussetzungen des Anfalls von Säumniszuschlägen im Übrigen vertraut. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seiner Petition an den Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, mit der er u.a. den wiederholten Anfall von Säumniszuschlägen bei sich und dem von ihm ebenfalls geführten Unternehmen kritisch thematisiert. Der Bekl hat dem Kl schließlich der Vergangenheit mehrfach angefallene Säumniszuschläge billigkeitshalber erlassen. Vor diesem Hintergrund ist eine fehlerhafte Ermessensausübung des Bekl, für den hier streitgegenständlichen Säumniszuschlag keinen Erlass zu gewähren, aus Gründen sachlicher Unbilligkeit für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine Einengung des Ermessens dahingehend, dass nur ein Erlass des Säumniszuschlags in Betracht käme, nicht vor.

bb. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen scheidet - wie der Bekl zutreffend ermittelt und ausgeführt hat - im Streitfall ebenfalls aus. Voraussetzung wäre das gleichzeitige Vorliegen der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Kl. Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. nur BFH-Urteil vom 07.07.1999 - X R 87/96 - BFH/NV 2000/161 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen, noch ergeben sie sich aus den Akten. Der Annahme einer Erlassbedürftigkeit steht im Übrigen bereits die - absolut und in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kl - geringe Höhe des angefochtenen Säumniszuschlags entgegen. Auf die Erlasswürdigkeit des Kl kommt es daher für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an.

Im Rahmen der einer gerichtlichen Überprüfung durch § 102 FGO gezogenen Grenzen ist der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach allem als rechtmäßige Ausübung des dem Bekl eröffneten Ermessens zu qualifizieren. Eine Kassation durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind im Streitfall nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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