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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 2 K 108/04
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 3
UStG § 10 Abs. 2 S. 2
UStG § 13 Abs.1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die kostenlose Zurverfügungstellung von Pkws an Gebietskörperschaften als umsatzsteuerbarer Tausch zu behandeln ist und in welcher Höhe ggf. die Bemessungsgrundlage bestimmt werden muss.

Der Kläger betreibt seit 1997 in Hamburg unter der Bezeichnung A ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Werbeflächen an Kfz. Im Streitjahr kaufte er zwei Kraftfahrzeuge, einen Ford-Transit für 40.695,98 DM netto und einen Renault Trafic. Der Ford-Transit wurde am 12. September 1997 an die Gemeinde G zur Nutzung überlassen. Das andere Fahrzeug wurde der Stadt S Anfang 1998 zur Nutzung übergeben.

An diesen Fahrzeugen vermietet der Kläger an Dritte Flächen, die diese mit ihrer eigenen Werbung belegen können. Der Preis für die Werbefläche ist abhängig von der Größe der Werbefläche und der Lage am Fahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Werbeverträge (FGA Bl. 50f, BPA Bl. 99ff) Bezug genommen. Pro Fahrzeug sind 5 bis 20 Werbungen angebracht worden. Die einzelnen Werbeaufdrucke werden mittels Hochleistungsfolie auf dem Fahrzeug angebracht. Jedes Zeichen, jeder Buchstabe wird einzeln mit Hochleistungskleber befestigt. Für den Ford-Transit sind an Kosten für die Beschriftung 14.000 DM entstanden.

Der Kläger ist nicht in den Fahrzeugbriefen eingetragen, sondern der jeweilige Nutzer. Die mit Werbung versehenen Fahrzeuge werden Gebietskörperschaften oder in späteren Jahren auch gemeinnützigen Unternehmen kostenlos für 5 Jahre zur Verfügung gestellt. Während des Nutzungszeitraums zahlen die Nutzer Steuern, Versicherungen und Reparaturen für das Fahrzeug. Sie sind verpflichtet Vollkaskoversicherungen abzuschließen und im Fall des Untergangs des Fahrzeugs ihren Anspruch gegen die Versicherung an den Kläger abzutreten, damit dieser ein neues Kfz zur Verfügung stellen kann. Der Kläger tritt sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche bezüglich des Fahrzeuges an die jeweiligen Nutzer ab. Während der Vertragsdauer bleibt der Kläger zivilrechtlicher Eigentümer des jeweiligen Fahrzeuges. Der Kläger ist berechtigt, nach vorheriger Anmeldung den Zustand des Kraftfahrzeuges jederzeit zu prüfen. Während der Nutzungsdauer hat der Kläger die Möglichkeit die Werbeaufdrucke auf den Fahrzeugen zu erneuern bzw. zu ändern. Nach Ablauf der 5 Jahre hat der Nutzer das Recht kostenlos das Eigentum an den Fahrzeugen auf sich übertragen zu lassen, wenn er dies spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich dem Kläger mitteilt. Der Nutzer ist lediglich verpflichtet, die während bzw. nach der Vertragsdauer entstehende Umsatzsteuer zu tragen. Bei Übereignung des Fahrzeugs an den Nutzer ist dieser verpflichtet, sämtliche Werbemittel an dem Fahrzeug zu entfernen, mit Ausnahme der eigenen Bezeichnung des Vertragspartners mit Adresse und Telefonnummer. Die Kosten für eine Neulackierung eines Kleinbusses liegen nach den unstreitigen Angaben des Klägers bei 2.500 Euro.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den eingereichten Vertrag (FGA II 135/03 Bl. 19ff) Bezug genommen.

Die Werbeverträge werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.

Nach der vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kalkulation beträgt der Aufwand für die Autos ca. 50 % der eingenommen Werbeeinnahmen. Die Kosten für den Außendienst betragen 32 %, für die Verwaltung 8 %, Reise- und Hotelkosten 5 %. Insgesamt geht der Kläger bei dieser Kalkulation von einem Gewinn von 5 % aus (FGA Bl. 26). Für das Streitjahr 1997 ergibt sich nach dem Kalkulationsnachweis des Klägers ein Gewinn von 1,65 % (siehe FGA Bl. 36).

Der Kläger unterwarf die Überlassung der Werbeflächen der Umsatzsteuer und zog aus den Fahrzeugkäufen die Vorsteuer. Die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge sah er als nicht umsatzsteuerbar an. In der am 04.02.1999 abgegeben Umsatzsteuererklärung 1997 erklärte der Kläger u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen zu 15 % in Höhe von 232.272 DM. Der Kläger wurde zunächst durch den Bescheid vom 17.02.1999 erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 30.08.2000 bis zum 25.09.2001 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. Dabei vertrat der Betriebsprüfer folgende Ansicht:

Die Übergabe der Fahrzeuge an die Institutionen sei als umsatzsteuerpflichtige Lieferung anzusehen. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolge im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Der Steuerpflichtige erbringe mit Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG an die betreffende Institution, da bereits zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum auf den Vertragspartner übergehe. Die für das Leasing entwickelten Grundsätze seien hier entsprechend anzuwenden. Das Entgelt für die Lieferung bestehe in der sonstigen Leistung, dem werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs durch den Vertragspartner. Bemessungsgrundlage sei der Netto-Einkaufspreis des jeweiligen Fahrzeuges, zuzüglich der Nebenkosten, die der Steuerpflichtige zum Erhalt der Werbeleistung aufgewendet habe. Für 1997 erhöhte der Betriebsprüfer dementsprechend die Bemessungsgrundlage der 15%-igen Umsatzsteuer um 40.695,98 DM für den Ford Transit und um 30.354,17 DM für den Renault Trafic und berechnete dementsprechend eine um 10.657 DM höhere Umsatzsteuer.

Durch Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 11.12.2002 wurde eine 15%-ige Umsatzsteuer in Höhe von 45.498,30 DM angesetzt und eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 29.894,33 DM angenommen.

Hiergegen legte der Kläger am 31.12.2001 Einspruch ein.

Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10.03.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Am 11.03.2003 wurde der Umsatzsteuerbescheid wegen eines anderen Streitpunktes geändert.

Hiergegen richtet sich die am 10.04.2003 eingegangene Klage. Ein umsatzsteuerbarer Vorgang liege mangels Leistungsaustauschs nicht vor. Das Finanzamt müsse, um einen tauschähnlichen Umsatz annehmen zu können, gleich von zwei Fiktionen ausgehen. Es liege aber weder eine Fahrzeuglieferung vor, noch werde hierfür ein Entgelt gezahlt. Die Ansicht der Betriebsprüfung verletze Europäisches Recht und führe dazu, dass eine einheitliche Leistung zweimal der Umsatzsteuer unterworfen werde. Das Finanzamt könne sich nicht auf Erlasse von anderen Oberfinanzdirektionen stützen. Insbesondere könne nicht der Leasingerlass Anwendung finden, da es sich im Streitfall nicht um Leasing handele. Der Kläger sei nicht nur zivilrechtlicher Eigentümer sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer. Denn den Nutzern würden nur Nutzungsrechte übertragen. Die Befugnis, seinem Eigentum ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild zu geben, sei so zentral, dass wirtschaftliches Eigentum nicht übergegangen sein könne. Auch werde von den Institutionen keine Gegenleistung erwartet. Diese seien nicht verpflichtet das Werbemobil zu nutzen. Nach dem Wortlaut des Vertrages gehen die Vertragsparteien lediglich davon aus, dass das Werbemobil werbewirksam eingesetzt werde.

Wenn man überhaupt von einem steuerbaren Vorgang ausgehen wolle, sei maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert des Werbemobils. Für den gemeinen Wert sei einzubeziehen, dass ein Zweithandelsabschlag von 20 % bis 25 %, ein Beschriftungsabschlag von 20 % und ein weiterer Abschlag für Lackierkosten von 10 % erforderlich sei. Die Beschriftungskosten seien durch das wirtschaftliche Ursprungsgeschäft verursacht worden und nicht durch den Nutzungsvertrag. Auch müsse einbezogen werden, dass es für plakatierte Wagen keinen Markt gebe und diese deshalb nicht veräußerbar seien. So würden z.B. Mietwagen mit Werbeaufschriften kein Mietentgelt kosten, auch werbebedruckte Postkarten gäbe es kostenlos. Außerdem werde eine etwaige Leistung des Klägers nicht sofort fällig, sondern im Laufe von 5 Jahren, so dass ein etwaiger Betrag noch abzuzinsen wäre. Das vom Beklagten zitierte Urteil des FG München sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da es einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Der Kläger erhalte je Fläche Werbeeinnahmen von 24,13 Euro (siehe Bl. 52 der FGA), davon verbleibe ihm ein Ertrag von 1,65 %.

Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 11.12.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2003, geändert durch den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 11.03.2003 dahingehend zu ändern, dass ein um 71.050,15 DM niedrigerer Umsatz angesetzt und die Umsatzsteuer entsprechend um 10.657,00 DM gemindert wird.

Der Beklagter beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 10.03.2003. Er ist der Ansicht, dass tauschähnliche Vorgänge vorliegen, da der Lieferung der Fahrzeuge durch den Kläger sonstige Leistungen der empfangenden Institutionen gegenüber stehen. Es werde wirtschaftliches Eigentum übertragen, da die Annahme der Fahrzeuge für die Institutionen insgesamt nur wirtschaftlich vorteilhaft sein könne. Eine kurzfristige Übergabe zur neuen Beschriftung stelle keine größere Beschränkung des umfassenden Nutzungsrechts der Institutionen dar als dies z.B. bei einer größeren Reparatur der Fall wäre und könne deshalb bei der Gesamtbetrachtung vernachlässigt werden. Zudem stehe die Verpflichtung zur kurzfristigen Übergabe mit der Fahrzeuglieferung in einem Synallagma. Die Verpflichtung ggf. einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen, sei die Gegenleistung für die Werbeleistung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH könnten die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für seine steuerpflichtige Leistung entstanden seien, einen Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sein. Dabei komme die Berücksichtigung des Werts der eigenen Leistung als Ermittlungshilfe hinsichtlich des Werts der empfangenen (Gegen-)Leistung nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH durchaus in Betracht, denn der EuGH habe in seinem Urteil vom 02.06.1994 (Rs. C 33/93 Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64) ausgeführt, wenn der Wert einer Lieferung nicht aus einem zwischen den Beteiligten vereinbarten Geldbetrag bestehe, sondern aus einer Dienstleistung des Empfängers der Lieferung, der Wert angesetzt werden müsse, den der Lieferer der Dienstleistung beimesse, die er sich verschaffen wolle, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit sei. Im Streitfall seien daher die Fahrzeugkosten zuzüglich der Beschriftungskosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 01.10.1970 (BStBl 1971 II, 34) und des FG München vom 13.05.2004 (14 K 2886/03, EFG 2004, 1329; rechtskräftiges Urteil zur Bemessungsgrundlage für die Überlassung eines sog. Werbemobils).

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Dem Gericht haben die Gewerbesteuerakten, die Betriebsprüfungsakten Bd. I, die BP-Arbeitsakten Bd I, die Umsatzsteuerakten Bd. I und die Einkommensteuerakten Bd. III und die Rechtsbehelfsakten (Steuernummer ...) vorgelegen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28.04.2005 wird Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der angegriffene Umsatzsteuerbescheid 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an den Kraftfahrzeugen ist umsatzsteuerbar. Es ist jedoch nur ein Fahrzeug (Ford Transit) im Streitjahr dem Nutzungsberechtigten überlassen worden. Auch ist der Beklagte von einer fehlerhaften Bemessungsgrundlage ausgegangen.

Es liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG vor, denn der Kläger leistet die Nutzungsmöglichkeit der Kfz an die gemeinnützigen Institutionen, dafür erbringen die Nutzer als Gegenleistung die Werbeleistung, indem die Nutzer mit den werbebedruckten Kfz fahren.

Ein Entgelt wird im Streitfall nicht gezahlt, die Leistung des Nutzers ist in der kontinuierlichen Erbringung der Werbeleistung zu sehen. Maßgeblich für die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese Regelung ist richtlinienkonform an Hand des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen, wonach Bemessungsgrundlage "alles (ist) was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger ... erhält oder erhalten soll" (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2.6.1994, Rs. C-33/93 - Empire Stores, EuGHE 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rn. 12).

Die (tatsächlich erhaltene) Gegenleistung (hier: die Werbeleistung der Institution) muss bei den von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erfassten Umsätzen in Geld ausdrückbar sein (ständige EuGH-Rechtsprechung; z.B. EuGH, Urteile vom 23.11.1988, Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, EuGHE 1988, 6365 , UR 1990, 307, und vom 2.6.1994 - Empire Stores, a.a.O.; BFH-Urteil vom 1.8.2002, V R 21/01, BStBl II 2003, 438 ). Der Wert des anderen Umsatzes wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt (vgl. EuGH vom 23.11.1988, Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, a.a.O., Rn. 16, und vom 2.6.1994, Rs. C-33/93 - Empire Stores, a.a.O., Rn. 18, 19; BFH-Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.). Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (hier der Kläger als Empfänger der Werbeleistungen) den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH Empire Stores, a.a.O., Rn. 19, und vom 3.7.2001, Rs. C-380/99 - Bertelsmann, EuGHE 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rn. 23). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. Einzubeziehen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach objektiven Maßstäben zu bestimmen.

Im Streitfall ist der Kläger bereit gewesen, für die Werbeleistung der Institution den Betrag für den Einkauf des überlassenen Fahrzeuges aufzuwenden. Von daher ist der Einkaufspreis des Fahrzeuges als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Maßgeblich für das Streitjahr ist nur der Kaufpreis des Ford-Transits, denn nur dieser wurde im Streitjahr dem Nutzer zur Verfügung gestellt. Die tatsächlichen Anschaffungskosten betrugen ohne Umsatzsteuer 40.695,98 DM.

Nicht einzubeziehen sind die Beschriftungskosten in Höhe von 14.000 DM, obwohl der Kläger auch diese Kosten aufgewandt hat. Diese erhöhen für den Nutzer nicht den Wert und sind auch nicht durch das vertragliche Verhältnis mit den Nutzern verursacht worden, sondern sind durch das Leistungsverhältnis des Klägers mit den Werbekunden begründet worden. Im Gegenteil, durch die Beschriftung reduziert sich der objektive Wert des Kfz auch dann, wenn man nicht davon ausgeht, dass der Nutzer nach Ablauf von 5 Jahren das Kfz übernimmt. Der Gebrauchswert eines Kfz wird nicht nur durch seine Funktionalität bestimmt, sondern auch durch das Erscheinungsbild, das sein Nutzer beim Gebrauch des Fahrzeugs hinterlässt. In diesem Zusammenhang beeinträchtigt die auf dem Kfz sichtbare Werbung den Gebrauchswert für den Nutzer. Der Senat schätzt den Wert dieser Beeinträchtigung auf 15 % der Anschaffungskosten. Dies sind im Streitfall 6.104,40 DM, so dass sich ein maßgeblicher Wert von 34.591,58 DM ergibt.

Diese Schätzung wird durch die Überlegung gestützt, dass dieser Abschlag ungefähr so hoch ist wie die Kosten, die für die Beseitigung der Werbeaufdrucke erforderlich sind. Denn ein späterer Verkauf wäre entweder nur zu einem geringeren Preis oder nach vorhergehender Neulackierung möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Nutzer von ihrem Übertragungsrecht Gebrauch machen.

Ein weiterer Abschlag für einen Gebrauchtwagen ist nicht erforderlich, da der Kläger nicht im Fahrzeugbrief eingetragen ist.

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart worden ist.

Bei der Lieferung ist maßgeblich für die Entstehung der Steuer, der Zeitpunkt in dem einem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Im Streitfall geht es aber nicht um eine Lieferung sondern um eine sonstige Leistung, denn übertragen wird nicht der Gegenstand selbst sondern die Nutzungsmöglichkeit. Der Nutzer erhält nicht bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum, denn der Kläger bleibt weiter verfügungsberechtigt. Der Kläger behält das Recht, das Fahrzeug dahingehend zu überprüfen, ob die Werbeaufdrucke in Ordnung sind und die Fahrzeuge ggf. mit neuen Werbeaufdrucken zu versehen. Zudem geht auch das zivilrechtliche Eigentum nicht automatisch nach den 5 Jahren auf den Nutzer über, sondern nur wenn der Nutzer sein Optionsrecht ausübt und die Übereignung vom Kläger verlangt. Insofern ist der Streitfall eher mit den Mietleasing-Verträgen als mit den Kaufleasingverträgen zu vergleichen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Eintragung der Nutzer im Fahrzeugbrief, denn die Eintragung im Fahrzeugbrief hat keine konstituierende Wirkung, es folgt auch nicht das Recht an der Sache dem Recht am Papier (vgl. § 952 BGB und BGH Urteil v. 08.05.1978, VIII Z R 46/77, NJW 1978, 1854).

Weder § 13 noch § 3 UStG bestimmen ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt eine sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem der Unternehmer alles getan hat, damit der Leistungserfolg eingetreten ist. Die sonstige Leistung wird in dem Moment ausgeführt, in dem der Leistungsempfänger den wirtschaftlichen Vorteil zugewendet erhält. Der Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt sich aus einer Vielzahl der die Leistungserbringung begleitenden Umstände, wobei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen ist. Entscheidend ist, wann der Leistungsempfänger den wirtschaftlich relevanten Wert zugewendet erhält. Dies ist von dem zivilrechtlichen Vertrag abhängig.

Im Streitfall handelt es sich nicht um eine substanzüberlassende sonstige Leistung, denn für die Vertragsparteien ist entscheidend, dass die Gemeinde das Kfz nutzen kann und nicht, dass es ihr gehört. So kann das Eigentum auf Wunsch erst nach 5 Jahren übertragen werden. Dementsprechend handelt es sich hierbei um die von Weiß umschriebene Fallgruppe der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung (Weiß UR 1977, 72 und UR 1983, 133; Vogel/Schwarz-Bülow § 13 UStG Rn. 27). Entscheidend ist demnach nicht die Übergabe des Fahrzeuges sondern die dauerhafte Überlassung des Kfz zur Nutzung für den Zeitraum von 60 Monaten. Es handelt sich um teilbare Leistungen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht nicht in voller Höhe zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges, denn die Nutzerin erbringt ihre Werbeleistungen sukzessiv über 5 Jahre. Dementsprechend sind die festgestellten Kosten in Höhe von 34.591,58 auf 5 Jahre bzw. 60 Monate zu verteilen.

Die Umsatzsteuer wird damit um 10.311,08 DM niedriger festgesetzt. Das Kfz wurde erst im September 1997 übergeben, so dass im Streitjahr nur 4/60 des Wertes angesetzt werden. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt 2.306,11 DM statt der vom Beklagten festgestellten in Höhe von 71.050,15 DM, so dass Umsatzsteuer in Höhe von 345,92 DM entsteht.

Die vom FG München in seinem Urteil vom 13.05.2004 (14 K 2886/93, EFG 2004, 1329) getroffene Feststellung, wonach die Umsatzsteuer in voller Höhe im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht entsteht, überzeugt den Senat nicht. Es kann nicht auf die Übertragung der Verfügungsmacht abgestellt werden, denn diese ist nur bei einer Lieferung maßgeblich; hier handelt es sich aber um eine sonstige Leistung, die in Teilleistungen erbracht wird.

II. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da die Entscheidung teilweise im Widerspruch zu der Entscheidung des FG München vom 13. Mai 2000 14 K 2886/03 steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 136 Abs. 1 S. 3 FGO, da der Kläger lediglich in Höhe von ca. 3 % unterlegen ist.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151 Abs. 1, 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH V R 34/06)

Ende der Entscheidung

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