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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 2 K 25/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

2 K 25/06

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.

Die Klägerin war im Streitjahr als Teamassistentin bei der A GmbH, einem international tätigen Zulieferunternehmen der ... X-Branche, beschäftigt. Sie war dort am Empfang tätig und nahm alle eingehenden Telefongespräche an, die zum Teil aus dem englisch- oder spanischsprachigen Ausland kamen. Im Auftrag der Verkaufsabteilung, in der niemand des Spanischen mächtig war, übersetzte sie spanische Briefe ins Deutsche und umgekehrt und führte Telefongespräche mit Geschäftspartnern auf Spanisch.

Um ihre Spanischkenntnisse zu verbessern, absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 08.05. bis zum 19.05.2000 einen Intensivsprachkurs in Spanien. Aufgrund einer entsprechenden Absprache mit ihrer Arbeitgeberin beantragte und erhielt die Klägerin hierfür Bildungsurlaub sowie einen Zuschuss der Arbeitgeberin in Höhe von DM 500,-. Auf die Bescheinigung der A GmbH vom 05.09.2000 (Lohnsteuerhefter - LStH - Bl. 15) wird Bezug genommen. Die Klägerin buchte die gesamte Reise nach El Puerto de Santa Maria in Andalusien einschließlich des Fluges über das Sprachinstitut B (vgl. Anmeldeformular vom 07.03.2000, LStH Bl. 13, und Anmeldebestätigungen gem. Rechtsbehelfsakten - RbA - Bl. 12, 13 und 15). Die Klägerin reiste bereits am 05.05.2000 an und am 19.05.2000 ab.

Der Sprachkurs wurde durch das "Estudio ..." (S) durchgeführt (vgl. Bescheinigung vom 19.05.2000, LStH Bl. 19). An jedem Vormittag fand ein eineinhalbstündiger Einzelunterricht statt (in der ersten Woche jeweils von 9.00 bis 10.30 Uhr und in der zweiten Woche jeweils von 11.00 bis 12.30) und an jedem Nachmittag ein Gruppenunterricht, jeweils in der Zeit von 13.30 bis 17.00 Uhr. In dem Gruppenunterricht mit maximal 10 Teilnehmern wurde im Wesentlichen die spanische Grammatik behandelt und im Einzelunterricht das kaufmännische Spanisch, insbesondere die Geschäftskorrespondenz.

In ihrer am 29.03.2001 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2000 machte die Klägerin folgende Aufwendungen für den Kursaufenthalt in Spanien als Werbungskosten geltend:

 Kursgebühr:DM1.224,-
Unterbringung in Gastfamilie:DM657,-
Flug:DM566,-
Verpflegung:DM880,-
Taxi:DM76,40
Auslandsversicherung (RbA Bl. 14):DM80,-
Generalkarte von Andalusien:DM12,80
=DM3.496,20
abzüglich Arbeitgeberzuschuss:DM500,-
=DM2.996,20

Der Beklagte erließ am 07.05.2001 einen Einkommensteuerbescheid für 2000, in dem er lediglich die Kursgebühren, reduziert um den Arbeitgeberzuschuss, also DM 724,-, als Werbungskosten berücksichtigte, weil durch die frühere Anreise eine private Mitveranlassung des Auslandsaufenthaltes zu erkennen sei. Hieraus ergaben sich ein zu versteuerndes Einkommen von DM ... und eine festgesetzte Einkommensteuer von DM ... .

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 06.06.2001 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Eine spätere Anreise sei nach dem Flugplan der Fluggesellschaft F (RbA Bl. 3) nicht möglich gewesen; diese Gesellschaft habe den Flughafen Jerez nur freitags angeflogen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Anerkennung weiterer Aufwendungen für den Sprachkurs als Werbungskosten stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegen. Dass die Spanienreise durch nicht ganz untergeordnete private Motive mitveranlasst gewesen sei, ergebe sich daraus, dass in dem Unterricht überwiegend allgemeine und nicht speziell berufsbezogene Kenntnisse vermittelt worden seien. Zudem habe nach dem um 17.00 Uhr endenden Unterricht und an dem Wochenende zwischen den Kurswochen ausreichend Freizeit für private Unternehmungen zur Verfügung gestanden.

Hiergegen richtet sich die am 10.12.2001 bei Gericht eingegangene Klage. Der erkennende Senat hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2002 (Az. II 468/01) als unbegründet abgewiesen, weil der Auslandsaufenthalt auch einen erheblichen touristischen Erlebniswert gehabt habe und die Klägerin in Hamburg vergleichbaren Sprachunterricht hätte haben können. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BFH die Revision mit Beschluss vom 15.11.2002 (Az. VI B 74/02) zugelassen. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das angefochtene Urteil des Gerichtes mit Urteil vom 19.12.2005 (Az. VI R 89/02) aufgehoben und die Sache an das Gericht (Vollsenat) zurückverwiesen. Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für einen Sprachkurs könnten nicht allein deshalb versagt werden, weil der Kurs im Ausland stattfand. Eine Sprache sei in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen.

Die Klägerin trägt vor, die Aufwendungen für den Sprachkurs in Spanien seien ganz überwiegend beruflich veranlasst gewesen. Da sie täglich zweimal von der Gastfamilie zur Sprachschule und zurück gegangen sei und jeder Weg 45 Minuten in Anspruch genommen habe, habe ihr keine freie Zeit zur Verfügung gestanden. Nur an dem unterrichtsfreien Wochenende habe sie einen Ausflug nach Cadiz unternommen, ansonsten habe sie den Unterrichtsstoff vor- und nachbereitet. An dem ersten Wochenende vor Kursbeginn sei sie krank gewesen. Sie habe die Sprachkenntnisse zur Ausübung ihres Berufes, nämlich für spanischsprachige Korrespondenz und Telefongespräche, benötigt und Unterlagen ihres Arbeitgebers mit zum Unterricht genommen, um ihre konkreten Aufgaben im Einzelunterricht zu besprechen. Ihr Arbeitgeber habe die Reise daher unterstützt und einen Zuschuss gezahlt. Der Aufenthalt in der Gastfamilie, mit der die Klägerin ausschließlich auf spanisch kommuniziert habe, habe wesentlich zur Effektivität des Sprachkurses beigetragen. Nach dem Kurs habe sie für ihre Arbeitgeberin einen 45-seitigen Katalog mit Vorgaben für eine Produktgestaltung vom Spanischen ins Deutsche übersetzt und so die Inanspruchnahme eines Übersetzungsbüros entbehrlich gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 07.05.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Aufwendungen für den Sprachkurs in Höhe von DM 2.272,- als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Aufwendungen für den Sprachkurs auch nach dem Urteil des BFH nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien. Auch wenn der Sprachkurs für die Berufsausübung der Klägerin - unstreitig - förderlich gewesen sei, so habe doch kein unmittelbarer beruflicher Anlass bestanden. Die Befriedigung privater Interessen sei auch nicht nahezu ausgeschlossen gewesen. Der Kursort sei gerade im Mai ein beliebtes Urlaubsziel mit mehreren Sandstränden, die mit Stadtbussen schnell erreichbar seien. In der Nähe befänden sich die touristisch attraktiven Ziele Jerez und Cadiz. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, zwei Wochenenden und die Zeit vor oder nach den Kursen für private Interessen zu nutzen.

Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 18.07.2006 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Dem Gericht haben ein Band Rechtsbehelfsakten und ein Lohnsteuerhefter (St.-Nr. ...) vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Werbungskostenabzug hinsichtlich der streitigen Aufwendungen von DM 2.272,- zu Unrecht versagt.

1.

Bei den durch den Beklagten nicht anerkannten Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sprachkurs in Spanien handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie liegen dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004, VI R 81/00, BFH/NV 2005, 43).

Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005, VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544). Die Abziehbarkeit setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn ihr offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075). Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass besteht, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt, weil ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730). Dabei ist die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb zu versagen, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat. Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist nicht typisierend zu unterstellen, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein inländischer Sprachkurs (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002, VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; BFH-Urteil vom 14. April 2005, VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass für die Reise bestand, wie es bei einer Vortragsreise oder dem Aufsuchen eines Geschäftspartners der Fall wäre. Jedoch besteht zwischen der Vervollkommnung der Sprachkenntnisse der Klägerin durch den streitgegenständlichen Sprachkurs und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin ein konkreter Zusammenhang, der es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt, die Aufwendungen für den Sprachkurs insgesamt als beruflich veranlasst anzusehen, weil die Befriedigung privater Interessen nach Programm und Durchführung des Sprachlehrgangs nur von untergeordneter Bedeutung waren.

Die Vertiefung ihrer Spanischkenntnisse war für die Klägerin von konkretem beruflichem Nutzen. Nach ihrem nicht bestrittenen und durch die Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin bestätigten Vortrag war sie beruflich u.a. mit dem Verfassen bzw. Übersetzen spanischer Korrespondenz und dem Führen spanischer Telefongespräche befasst. Hierfür war nicht nur die Verbesserung ihrer Kenntnisse im kaufmännischen Spanisch durch den Einzelunterricht förderlich, sondern auch die Intensivierung ihrer allgemeinsprachlichen Kenntnisse, insbesondere der Grammatik, die im Gruppenunterricht geübt wurde. Benötigt ein Steuerpflichtiger zur Ausübung seines Berufes auch allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs bereits dann auf die besonderen beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten, wenn der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002, VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl. II 2003, 765, für einen Mitarbeiter des Verkaufsaußendienstes; BFH-Urteil vom 10. April 2002, VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579, für die erforderliche Teilnahme des Steuerpflichtigen an in der Fremdsprache geführten Besprechungen). Dass auch die Arbeitgeberin der Klägerin den Sprachkurs als beruflich nützlich ansah, wird durch die eingereichte Bescheinigung und durch die Zahlung des Zuschusses dokumentiert.

Die Verfolgung privater Interessen war demgegenüber nach Programm und tatsächlicher Durchführung des Sprachlehrgangs von nur untergeordneter Bedeutung. Der tägliche Unterricht umfasste fünf Zeitstunden. Rechnet man die Mittagspause und die Zeit für die Erledigung der Hausaufgaben hinzu, verblieb keine ins Gewicht fallende Zeit für private Unternehmungen. Unterrichtsfreie Tage oder Exkursionen waren während der Woche nicht vorgesehen und wurden auch nicht durchgeführt. Dass die Klägerin an dem zwischen den beiden Lehrgangswochen liegenden Wochenende einmal nach Cadiz gefahren ist, steht dem nicht entgegen. Es war für die Klägerin vernünftigerweise unumgänglich, auch dieses Wochenende in Spanien zu verbringen. Gegenüber dem relativ straffen Lehrgangsprogramm fällt dieser eine Ausflug nicht ins Gewicht. So hat auch der BFH bei einem zweiwöchigen Intensivkurs mit einem täglichen Unterricht von 4,5 Stunden und einem unterrichtsfreien Wochenende keine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung angenommen (BFH-Urteil vom 13. Juni 2002, VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

Auch die frühere Anreise der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie sie vorgetragen und durch den eingereichten Flugplan belegt hat, wurde der Flughafen Jerez durch die durch B vermittelte Fluggesellschaft nur einmal wöchentlich, nämlich freitags, angeflogen. Allein der Umstand, dass die Klägerin die günstigste Flugverbindung gewählt hat, deutet nicht auf eine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung hin. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die zusätzlichen beiden Tage zu Urlaubszwecken nutzen wollte. Tatsächlich hat sie dies auch nicht getan.

2.

Die durch die Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Bei den Verpflegungsmehraufwendungen hat die Klägerin zulässigerweise Pauschbeträge geltend gemacht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG, BMF-Schreiben vom 21. Februar 2000, IV C 5 - S 2353 6/00, BStBl I 2000, 424; auf den Reisekostenbericht der Klägerin gemäß LStH Bl. 17 wird insoweit Bezug genommen).

Ob auch die Aufwendungen für die Generalkarte von Andalusien in Höhe von DM 12,80 als Werbungskosten zu qualifizieren sind, kann mangels steuerlicher Auswirkung offen bleiben.

II.

Die Einkommensteuer ist wie folgt neu zu berechnen:

 Zu versteuerndes Einkommen bisher: DM ...
Abzgl. zusätzliche Werbungskosten: DM 2.272
 =DM ...
ESt nach Grundtabelle: DM ...

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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