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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 3 K 237/06
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG, EGV


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 S. 5
AO § 80
EStG § 22 Nr. 1 S. 1
EStG § 22 Nr. 1 S. 2
EGV Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

3 K 237/06

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei Zahlungen, die die Klägerin in den Streitjahren 1997 bis 1999 von dem in den Niederlanden und in Belgien geschäfts- und wohnansässigen A. erhalten hat, um steuerbare Einkünfte handelt.

I. 1. Die Klägerin ist 1954 in U. geboren und österreichische Staatsangehörige.

Sie hielt sich mindestens seit 1988 in Deutschland auf. Am 27. November 1990 heiratete sie den 1953 geborenen bolivianischen Staatsangehörigen B., der angeblich bolivianischer Kinderarzt (Dr. med.) war oder ist.

Das Ehepaar lebte zunächst in L. (Niedersachsen). Das Ehepaar oder die Klägerin zog oder meldete sich im Oktober 1995 um nach Hamburg in den ...-Weg und von dort ab Juni 1996 nach M. (Niedersachsen), ...-Straße (Strafakte Hamburg ... --Str-A HH-- Bl. 727; Steuerstrafakte Hamburg ... --StStr-A-- Bl. 22 ff, Beih. I).

Zumindest seit 1997 lebt die Klägerin nach ihren Angaben dauernd getrennt von ihrem Ehemann, der nach Südamerika (Bolivien, Kolumbien oder Peru) zurückgekehrt sein soll und in M. (Niedersachsen) per 1. Januar 1998 abgemeldet wurde; inzwischen sollen die Eheleute geschieden sein (StStr-A Bl. 31, 82 Beih. I Bl. 43; Einkommensteuerakte --ESt-A-- Bl. 46 unten). Die Klägerin meldete sich am 16. März 1998 um nach Hamburg, Y-Staße bei K. (StStr-A Bl. 82, 102 f, 133, vgl. ESt-A Bl. 1 ff).

2. Die Klägerin war mindestens bis einschließlich 1999 als kaufmännische Angestellte bei der Firma C. GmbH & Co. in Hamburg tätig. Sie verrichtete Büroarbeiten und Übersetzungen; insbesondere sortierte sie Belege in Heimarbeit und half sie bei Veranstaltungen (ESt-A Bl. 4, StStr-A Beih. VI; Str-A HH Bl. 155; Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bd. I Bl. 150).

Sie meldete am 10. April 1992 als Gewerbe "selbstständige Dienstleistungen und Beratertätigkeit für ..." an und meldete dieses Gewerbe am 30. September 1992 wieder ab (StStr-A Beih. I Bl. 1-4). Aus Kontakten ab 1998 wegen persönlicher Beratungen oder Horoskopdeutungen wurden keine Einkünfte bekannt (StStrA Bl. 129 f, 133 f, 194, 230 ff).

Eine Zulassung des damaligen Ehemannes als Arzt in Deutschland ist nicht ersichtlich. Nach Angaben der Klägerin vor dem Amtsgericht N. (Schleswig-Holstein) in 1995 soll er durch verschiedene Länder gereist sein und Vorträge gehalten haben (FG-A Bd. I Bl. 149). Durch ihre Steuerberaterin ließ die Klägerin im September 1996 vortragen, dass er keine Arbeit gefunden habe. Von ihm erzielte Einkünfte wurden nicht bekannt (StStr-A Beih. I Bl. 37, 43).

3. In 1993 erhielt die Klägerin von Dr. D. einen Betrag von insgesamt DM 47.696,35 (FG-A Bd. I Bl. 70, 76), der in fünf Raten unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde. Grundlage dafür war eine nach einem Zivilprozess und einem notariellen Vertrag zwischen der Klägerin und Dr. D. am 30. April 1993 getroffene Vereinbarung. Danach sollte die Klägerin dafür, dass sie aus dem von ihr bis mindestens 1989 gemieteten Haus von Dr. D. in O., freiwillig ausgezogen ist, einen Betrag von 82 TDM erhalten. Ob über die fünf o. g. Raten weitere Raten gezahlt worden sind, ist nicht bekannt. Diese Zahlungen sind nicht Gegenstand der Klage.

4. Seit 1993 war oder ist die Klägerin mit A. befreundet. Er lebt in P./Belgien und arbeitet in den Niederlanden und ist in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist Hauptgesellschafter und Direktor der E. B.V. , einer Unternehmensberatungsfirma in Q./Niederlande (Auskünfte des Belastingdienst, R./Niederlande auf Ersuchen der Steuerfahndung, StStr-A Bl. 161 ff, 169 ff, Beih. V Bl. 1.1 ff, ; Handelskammer-Auszug StStr-A Bl. 178 ff, Beih. V Bl. 1.19 ff).

Die Klägerin erhielt seit 1993 regelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe von A. Nach den Angaben von A. waren die Zahlungen aus seinem Privatvermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin gedacht, die seine Lebensgefährtin sei (StStr-A Bl. 166 ff, 184 ff).

In den Streitjahren betrugen die - meist monatlich fünfstelligen - Zahlungen zusammen für 1997 DM 175.869,17, für 1998 DM 163.632,50 und für 1999 DM 89.408 (unten II 3 c-d; StStr-ABl. 281 ff, 284). Die Klägerin erhielt noch bis mindestens 2003 regelmäßige Zahlungen von A. in Höhe von ca. 5.000 Euro monatlich (StStr-A Bl. 258, 309).

5. Für den Zeitraum spätestens ab April bis Dezember 1994 wurde die Klägerin wegen gemeinschaftlich mit dem anderweitig vorbestraften Chilenen F. (geboren 1972 in Chile) begangener gewerbsmäßiger Scheckhehlerei sowie wegen Scheckbetrugs und Scheckfälschung in zusammen dreizehn Fällen durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1998 nach Untersuchungshaft zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (Str-A HH Bl. 809 ff, 847 ff).

Bei der Durchsuchung der Wohnung in L. (Niedersachsen), am 20. Dezember 1994 wurden neben der Klägerin und F. die G. aus Ecuador mit ihren zwei Kindern angetroffen, die angab, im April 1994 nach Holland und ca. im Oktober 1994 nach Hamburg eingereist zu sein. Der weiter angetroffene Chilene H. erklärte, im Oktober 1994 über Belgien nach Hamburg gekommen zu sein. Der Ehemann der Klägerin wurde weder angetroffen noch während der weiteren Ermittlungen erreicht (Str-A HH Bl. 60 ff, 61, 64). Bei der Klägerin wurden zahlreiche Bahn- und Flugtickets nach verschiedenen Orten gefunden, darunter aus 1994 nach Holland und Belgien, ohne dass Zusammenhänge mit Personen oder Einkünften ermittelt wurden (Str-A HH Bl. 191 ff).

Nach den Ermittlungsergebnissen gab es bei den Scheckdelikten Zusammenhänge mit dem anderweitigen Absatz zahlreicher gestohlener Schecks außer in Deutschland mittels Reisen auch von I. - z.T. über S./Belgien - nach Frankreich (Str-A HH Bl. 118, 159, 163, 166, 174, 176, 236, 294, 620, 621) oder mit dem Absatz falscher Dollarnoten in Spanien (Str-A HH Bl. 183, 232). Über Chilenen gab es wegen deren Scheckhehlerei weitere Verbindungen nach Belgien bzw. Antwerpen und Brüssel sowie auch wegen Kokain nach Holland bzw. Amsterdam (Str-A HH Bl. 624 ff, 627 ff, 633 ff, 638 ff, 646 ff).

F. ließ Kokain aus Südamerika nach Deutschland einschmuggeln; die Klägerin soll für eine vorgesehene Abholung aus Panama über Amsterdam/Ecuador Kleidungsstücke präpariert haben (Str-A HH Bl. 118, 172, 235, Sonderordner 15 (9) Bl. 60, Sonderordner 4 Bl. 74, 79 ff, 101, 135, 150).

Die Klägerin wurde weiter durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. (Schleswig-Holstein) vom 2. November 1995 ... - ... wegen im November 1994 gemeinschaftlich mit F. begangener Freiheitsberaubung der dortigen Zeugin J. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 22 Tagen verurteilt; die Strafe wurde durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt. Anlass für die Freiheitsberaubung war ein Streit mit der dortigen Zeugin über die von ihr aus den Scheckstraftaten abzuliefernden Beträge (FG-A Bd. I Bl. 147 ff; Strafakte N. (Schleswig-Holstein) ...).

Aus sämtlichen Akten, Beweismitteln und Auskünften ergibt sich keine Verbindung zwischen den nichtsteuerlichen strafrechtlichen Ermittlungen einerseits und der Person und den Zahlungen von A. andererseits. Insbesondere ist keine Beziehung zwischen den in den nichtsteuerlichen Strafakten genannten Orten oder Personen in Belgien und den Niederlanden einerseits und der Person und Wohn- oder Geschäftsansässigkeit von A. andererseits ersichtlich (vgl. zusammenfassend zuletzt polizeiliche Auskunft vom 27. Juni 2007, Str-A HH Sonderordner 4 Bl. 155R; Bd. I Bl. 153 R). Es sind auch keine Zusammenhänge mit der Person, mit Tätigkeiten oder Aufenthaltsorten des früheren Ehemannes der Klägerin erkennbar.

6. Im Juli/August 1999 wanderte die Klägerin nach Mexiko aus, nach Angaben ihres Steuerberaters auf eine Hacienda von A. unter der Anschrift ... ...Mexiko.

Die Hacienda soll zur Produktion bzw. Vermarktung ätherischer Öle erworben worden sein; die Klägerin soll dort planerisch und überwachend tätig sein (FG-A Bd. I Bl. 59, 125; StStr-A Bl. 257 ff).

Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die vorher an die Klägerin in Deutschland von A. geleisteten Zahlungen (oben 4).

II. 1. a) Seit dem Veranlagungszeitraum 1993 enthielten die gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Zusammenveranlagungen der nichtselbständigen Klägerin und ihres angeblich einkunftslosen Ehemannes erheblich höhere Ausgaben als Einnahmen (StStr-A Beiheft I). Angaben über die Zahlungen von Dr. D. und A. waren darin nicht enthalten.

b) Die Diskrepanz der Einnahmen und Ausgaben teilte das Finanzamt (FA) Hamburg-1 am 7. Oktober 1996 der Steuerfahndung mit (StStr-A Bl. 5).

Die Steuerfahndung T. (Niedersachsen) bat ab 11. September 1997 die Steuerberaterin Frau A. J. um Auskünfte. Auf deren Rückfragen verneinte die Steuerfahndung im April 1998 noch einen Anfangsverdacht, sondern erinnerte an den wegen der Unstimmigkeiten bestehenden dringenden Aufklärungsbedarf (StStr-A Bl. 30 ff, 47, 49, 51 f, FG-A Bd. I Bl. 126).

Bei den weiteren Vorermittlungen der Steuerfahndung meldete sich im Juli 1998 Rechtsanwalt Dr. B. J. mit Vollmacht für die Klägerin. Er griff die Einholung von Bankauskünften für 1993-1995 an; u.a. erhob er den Verdacht der Rechtsbeugung (StStr-A Bl. 72 ff, 80).

2. Nachdem die Klägerin seit 1997 von den Vorermittlungen Kenntnis hatte, beantragte sie mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1997-1999 "getrennte" bzw. Einzel-Veranlagung. Die Klägerin erklärte jeweils ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Alle drei Steuererklärungen enthielten eine Zustellungsvollmacht für den Steuerberater Wirtschaftsprüfer C. J. (ESt-A Bl. 2, 5, 29).

a) Die Einkommensteuererklärung für 1997 ging mit Einreichungsvermerk vom 25. August 1999 beim FA Hamburg-1 und von dort mit Eingangsstempel vom 30. August 1999 beim damaligen FA Hamburg-2 ein. Als Adresse des Ehemannes gab die Klägerin Bolivien an. Die Einkommensteuererklärung 1998 ging am 25. bzw. 30. August 1999 ein (ESt-A Bl. 2 ff und 11).

Mit Bescheiden vom 4. Oktober 1999 setzte das FA Hamburg-2 die Einkommensteuer 1997 auf DM 6.142 und für 1998 auf DM 6.068 fest (ESt-A Bl. 7, 16).

Mit Schreiben vom 31. Oktober (eingegangen 1. November) 1999 legte die Klägerin gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 Einspruch ein mit dem Begehren, Ausbildungskosten für ihre Nichte als Pflegekind sowie den Haushaltsfreibetrag im Wege der Einzelveranlagung zu berücksichtigen (ESt-A Bl. 19, 24a).

Mit Änderungsbescheiden vom 7. März 2000 berücksichtigte das FA Hamburg-2 per Einzelveranlagung Ausbildungsfreibetrag und Haushaltsfreibetrag und setzte es die Einkommensteuer für 1997 auf DM 4.314 und für 1998 auf DM 3.908 fest (ESt-A Bl. 25, 27).

b) Die Einkommensteuererklärung 1999 ging am 9. Juni 2000 beim Finanzamt Hamburg-2 ein (ESt-A Bl. 29).

Mit Einkommensteuerbescheid vom 29. August 2000 setzte das FA unter Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages und des Haushaltsfreibetrages die Einkommensteuer 1999 auf DM 3.255 fest (ESt-A Bl. 36).

3. a) Aufgrund der Differenzen zwischen Einnahmen und Ausgaben hatte zwischenzeitlich die Steuerfahndung am 5. Mai 1999 das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung 1993-1996 eingeleitet (StStr-A Bl. 105, 107).

b) Gemäß richterlichem Beschluss vom 26. Mai 1999 wurde am 1. September 1999 die Wohnung Y-Staße durchsucht. In der von vier Steuerbeamten unterschriebenen Niederschrift wurde die Zeit mit 9.20 bis 10.15 Uhr notiert und werden nur diese Beamten als Durchsuchende und sonst nur die Anwesenheit einer Vertreterin der Strafsachenstelle und des angetroffenen Mieters K. genannt (StStr-A Bl. 123, 126 ff). Auch nach dem Inhalt des Vermerks über die telefonische Information an Rechtsanwalt Dr. B. J. wurde nur der Mieter K. angetroffen. Letzterer sagte nach dem vor Ort aufgenommenen Protokoll seiner von 9.35 Uhr bis 10.10 Uhr durchgeführten Vernehmung aus: Er glaube, dass sich die Klägerin bei ihrer Mutter in U. (Österreich) aufhalte (StStr-A 123, 126 ff, 130, 132 ff). Im Rahmen weiterer Korrespondenz erhob Rechtsanwalt Dr. B. J. unter dem 12. November 1999 Dienstaufsichtsbeschwerde mit Strafantrag gegen den ermittelnden Steuerfahnder wegen Hausfriedensbruch, Rechtsbeugung u.a. (StStrA Bl. 151).

Die Steuerfahndung informierte das FA Hamburg-2 mit Schreiben vom 9. Februar 2000 über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens 1993-1996 (ESt-A Bl. 23, StStr-A Bl. 157).

Ob auch die Unterschriften des Ehemannes auf den Steuererklärungen bis einschließlich für 1996 aus 1998 tatsächlich von ihm stammten, wurde nicht geprüft (vgl. StStr-A Beiheft I bis Bl. 41).

c) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 erweiterte die Steuerfahndung T. (Niedersachsen) das Strafverfahren auf die Einkommensteuer-Veranlagungszeiträume der Streitjahre 1996 bis 1999 (ESt-A Bl. 38, StStr-A Bl. 200, 204). Auskünfte und Unterlagen von den verschiedenen Banken für die Streitjahre 1997-1999 wurden in den Monaten Oktober 2000 bis mindestens März 2001 eingeholt und in der Folgezeit ausgewertet (StStr-A Bl. 206 ff, 213 ff, 219 ff, 222, Beiheft II Bd. 2 Bl. 1, Bd. 3 Bl. 101 ff, 111 ff, 120 ff, 135 ff).

d) In dem Bericht vom 23. September 2003 stellte die Steuerfahndung T. (Niedersachsen) für die Streitjahre die bis 1999 regelmäßig von dem auslandsansässigen A. an die Klägerin gezahlten und von ihr nicht erklärten Zahlungen dar (siehe oben I 4). Die Steuerfahndung sah darin eine Hinterziehung von Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte in Form wiederkehrender Bezüge zum Lebensunterhalt. Diese seien bei freiwilliger Zahlung durch einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Geber gemäß § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern (Umkehrschluss aus § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG; FG-A Bd. I Bl. 61 f, 60R; ESt-A Bl. 44; StStr-A Bl. 271, 305).

Dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B. J., der bereits vorher Akteneinsicht erhalten hatte, war eine Zusammenstellung der Ergebnisse übersandt und eine Schlussbesprechung angeboten worden (StStr-A Bl. 247, 270, 287, 348, 349). Dem Steuerberater Wirtschaftsprüfer C. J. wurde der steuerliche Auszug aus dem Fahndungsbericht unter dem 22. Dezember 2003 übersandt (Eingang 2. Januar 2004 bestätigt; StStr-A Bl. 363, 364, 379, 381).

e) Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 19. Februar 2004 wegen unbekannten Aufenthalts der Klägerin vorläufig und am 28. Juli 2006 wegen Strafverfolgungsverjährung endgültig eingestellt (ESt-A Bl. 145 f, StStr-A Bl. 418, 469, FG-A Bd. I Bl. 99 ff, 108).

4. Das nunmehr zuständige beklagte FA übernahm die steuerliche Würdigung der Steuerfahndung und setzte mit Änderungsbescheiden vom 12. November 2003 die Einkommensteuer 1997 auf DM 84.003 (= EUR 42.950,05), die Einkommensteuer 1998 auf DM 76.876 (=EUR 39.306,07) und die Einkommensteuer 1999 auf DM 37.306 (=EUR 19.074,25) fest. Die Bescheide wurden mit einfacher Post versandt. Laut Aufdruck sollen sie unter ihren Daten zur Post gegeben worden sein (ESt-A Bl. 62, 65, 68).

5. Gegen diese Änderungsbescheide legte Steuerberater Wirtschaftsprüfer C. J. mit Schreiben vom 17. November 2003, beim FA eingegangen am 19. November 2003, Einspruch ein. Er sei zum Zeitpunkt der ihm zugesandten Bescheide nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter für die Klägerin gewesen (ESt-A Bl. 70).

Unter Hinweis auf die in den Steuererklärungen erteilte Zustellvollmacht und auf deren am 19. November 2003 eingegangenen Widerruf aus dem Einspruchsschreiben vom 17. November 2003 bat das FA um eine neue Vollmacht für den Zeitpunkt der Einspruchseinlegung (ESt-A Bl. 72, 77, 82, 86). Steuerberater Wirtschaftsprüfer C. J. übersandte am 4. Dezember 2003 per Fax eine mit Faxdaten 21./24. November 2003 bei ihm eingegangene Vollmacht. Es handelt sich um eine Einheitsvollmacht mit Unterschrift der Klägerin ohne Ort und Datum. Im Rubrum ist unter dem Bürostempel des Steuerberaters der Name der Klägerin in umgekehrter Reihenfolge ihres Bindestrich-Doppelnamens mit anderer Handschrift eingetragen worden - möglicherweise vom Steuerberater oder in seinem Büro (ESt A Bl. 80, 84).

Am 16. Dezember 2003 wiederholte der Steuerberater per Fax den Einspruch und stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Sachgebietsleiter des FA. Die Bescheide seien laut (nicht eingereichten oder kopierten) Briefumschlägen erst am Donnerstag 13. November 2003 zur Post gegeben und statt Sonntag 16. November 2003 mit Wirkung per Montag 17. November 2003 bekanntgegeben worden (ESt-A Bl. 106). Der Befangenheitsantrag wurde zurückgewiesen, ebenso wie weitere Befangenheitsanträge gegen den Vorsteher des Finanzamts und gegen den Abteilungsleiter der Finanzbehörde (ESt-A Bl. 114, 123, 131, 133, 134, 139, 143, 157; Staatsrat der Finanzbehörde, ESt-A Bl. 160).

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. April 2004 wies das FA "die am 19. November 2003 eingelegten Einsprüche vom 17. November 2003" gegen die Einkommensteuerbescheide 1997-1999 zurück, weil es zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung an der Vollmacht gefehlt habe (ESt-A Bl. 152).

6. Das FA trug das Einspruchsschreiben vom 16. Dezember 2003 als gesonderten Einspruch ein, setzte am 24. Juni 2004 die Vollziehung der Steuerbescheide aus und teilte am 12. August 2004 mit, über den "Einspruch vom 16. Dezember 2003" erst nach finanzgerichtlichem Urteil über den Einspruch vom 17. November 2003 entscheiden zu wollen, da von dieser Beurteilung die Zulässigkeit des späteren Einspruchs abhänge (Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Bl. 11, 17).

7. Parallel zum Streit in Hamburg über die Veranlagungen 1997-1999 hat die Klägerin in Niedersachsen die dort nach dem Steuerfahndungsbericht geänderten Bescheide 1993-1996 des Finanzamts V. (Niedersachsen) angefochten (Einsprüche, Dienstaufsichtsbeschwerden, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowie Untätigkeitsklagen zum Niedersächsischen Finanzgericht --FG-- 1 K 224/04 und 1 K 310/06; vgl. StStr-A Beiheft VII, ESt-A Bl. 132, Rb-A Bl. 7, 10, 16).

III. 1. Nach der Einspruchsentscheidung des beklagten FA vom 1. April 2004 (oben II 5) ist beim hiesigen FG am 22. April 2004 die Anfechtungsklage unter dem damaligen Aktenzeichen III 124/04 eingegangen (FG-A Bd. I Bl. 1).

Für diese Klage hat Steuerberater Wirtschaftsprüfer C. J. am 7. Oktober 2004 eine Kopie der vorerwähnten im Einspruchsverfahren übersandten Faxvollmacht eingereicht, die nur auf ihn und nicht auf den weiter in der Klage angegebenen Prozessbevollmächtigten Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dr. D. J. lautet (FG-A Bd. I Bl. 24 f).

2. Wegen des vom FA nach dem am 16. Dezember 2003 wiederholten Einspruch gesondert geführten und mehr als sechs Monate nicht beschiedenen Einspruchsverfahrens (oben II 6) ist mit Eingang vom 11. August 2004 Untätigkeitsklage unter dem damaligen Aktenzeichen III 291/04 erhoben worden (FG-A Bd. II Bl. 1).

3. Nach Erörterung am 21. Juni 2005 hat die Berichterstatterin mit Beschlüssen vom 4. Mai 2006 beide Klageverfahren gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt bis zum Abschluss des den gleichen Sachverhalt betreffenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (oben II 3; FG-A Bd. I Bl. 43, 99 ff, 103, Bd. II Bl. 24, 33).

4. Nach endgültiger Einstellung des Steuerstrafverfahrens am 28. Juli 2006 wegen Verfolgungsverjährung (oben II 3 e) sind die hiesigen Klageverfahren wieder eingetragen worden, und zwar die Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen 3 K 237/06 und die Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 3 K 238/06.

5. Nach (wiederholten) gerichtlichen Hinweisen auf die mögliche rückwirkende Genehmigung der Einspruchseinlegung durch die nachgereichte Vollmacht und auf die Einheit von Einspruch und Einspruchswiederholung hat der Senat beide Klageverfahren durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Danach führt das Aktenzeichen 3 K 237/06 (FG-A Bd. I Bl. 129, 158. Bd. II Bl. 38, 54).

IV. Zur Begründung der - verbundenen - Klage wird seitens der Klägerin vorgetragen (FG-A Bd. I Bl. 1, 15, 18, 21, 27, 45, 53, 56, 58, 60, 84, 85, 87, 91, 113, 136, 158, Bd. II Bl. 1, 45, 54):

Hinsichtlich des Vorverfahrens sei bereits der Einspruch vom 17. November 2003 gegen die Änderungsbescheide als zulässig zu behandeln. Selbst angenommen, der Prozessbevollmächtigte habe in seinem Schreiben vom 17. November 2003 als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, so sei dieser Mangel unverzüglich später mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht vom 24. November 2003 geheilt worden. Zumindest sei der erneute Einspruch vom 17. Dezember 2003 im Rahmen einer gültigen Vollmacht und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden. Bei gegebener Zulässigkeit des Einspruchs vom 17. November 2003 sei das Schreiben vom 16. Dezember 2003 als Ergänzung zu werten. Soweit dagegen das Einspruchsschreiben vom 16. Dezember 2003 als gesonderter Einspruch zu behandeln wäre, sei die Untätigkeitsklage zulässig. Es sei kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass das FA bisher in der Sache nicht entschieden habe.

Die angefochtenen Bescheide seien schon deswegen rechtswidrig, weil es an einer Grundlage für die Änderung der Veranlagungen ohne Nachprüfungsvorbehalt fehle. Die Tatsachen bzw. Geldeingänge für die Streitjahre 1997-1999 (oben II 3 c-d) seien dem veranlagenden FA nicht erst nachträglich i.S.v. § 173 Abgabenordnung (AO) bekannt geworden, sondern bei den ursprünglichen Veranlagungen (oben II 2 a-b) bekannt gewesen.

Zugleich habe den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden die schriftliche Begründung gefehlt; dafür reiche der Hinweis auf den Prüfungsbericht vom 23. September 2003 nicht aus. Dieser sei erst am 2. Januar 2004 eingegangen. Um die Berichtsergebnisse nachvollziehen zu können, hätte das FA die ausgewerteten Unterlagen vorlegen müssen, speziell die Bankbelege der Klägerin.

Davon abgesehen seien die Prüfungsergebnisse nicht aufgrund einer Außenprüfung verwertbar und habe eine solche die Festsetzungsverjährung nicht hemmen können. Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 AO hätten nicht vorgelegen und die zur Gewährung rechtlichen Gehörs vorgesehene Schlussbesprechung habe nicht stattgefunden.

Soweit strafrechtlich ermittelt worden sei, sei eine solche Steuerfahndungsprüfung nicht verwertbar und habe auch sie die Verjährung nicht hemmen können. Ermittlungen vor persönlicher Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens seien nicht verwertbar; die Bekanntgabe an Bevollmächtigte bzw. Verteidiger sei rechtswidrig und rechtlich wirkungslos. Unverwertbar seien so schon die nach Anfangsverdacht-Verneinung vom April 1998 (oben II 1 b) und vor Bekanntgabe der Erweiterung des Steuerstrafverfahrens vom Oktober 2000 (oben II 3 c) eingereichten Steuererklärungen 1997-1999 (oben II 2 a-b).

Außerdem scheide eine Verjährungshemmung durch die Steuerfahndungsprüfung aus, weil eine solche nach Erweiterung des Ermittlungsverfahrens auf 1997-1999 ab Oktober 2000 (oben II 3 c) unterbrochen oder genauer gesagt gar nicht erst begonnen worden sei.

Weiterhin sei eine Hemmung wegen der Art und Weise der Durchsuchung (oben II 3 b) nicht eingetreten. Diese sei vor Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens durch das Amtsgericht beschlossen und durch das Mobile Einsatzkommando der Polizei (MEK) zur geschützten Nachtzeit durchgeführt worden. Sie - die Klägerin - habe sich erst nach übermäßig langer Zeit anziehen dürfen.

Mangels Verjährungshemmung sei die Einkommensteuer für alle drei Streitjahre vor den angefochtenen Änderungsbescheiden aus 2003 verjährt. So sei für 1997 die Erklärung (oben II 2 a) 1998 eingegangen, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist für 1997 Ende 1998 begonnen habe und Ende 2002 abgelaufen sei.

Eine Steuerhinterziehung liege nicht vor und könne nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch nicht mehr dortigen Feststellungen entnommen werden.

Für eine Verwertung der von A. eingeholten Auskünfte fehle es an seiner vorherigen Belehrung als Verlobter und Angehöriger i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 52 Abs. 3, §§ 53, 53a Strafprozessordnung (StPO). Die nicht formgebundene Verlobung folge aus schlüssigem Verhalten.

Bei seinen Geldleistungen habe es sich nicht um steuerbare Einkünfte gehandelt, insbesondere nicht um wiederkehrende Bezüge im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG. Wiederkehrende Bezüge in diesem Sinne seien nur steuerbar, wenn der Bezieher in der Absicht handele, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Die Zahlungen seien auch nicht wiederkehrend i.S.v. regelmäßig geleistet worden, sondern meist in wechselnder Höhe.

Es handele sich nicht um Unterhaltsleistungen für sie (die Klägerin), sondern um Haushaltsgeld. Solches sei grundsätzlich steuerneutral, auch in nichtehelichen Beziehungen. Sie - die Klägerin - habe mit A. einen Haushalt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft geführt. Bei den Zahlungen habe es sich um seinen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt gehandelt.

Selbst wenn sie als Unterhaltsleistungen angesehen würden, wären sie nicht steuerbar. Gemäß § 22 Nr. 1a EStG seien Unterhaltsleistungen nur zu besteuern, soweit der Verpflichtete die Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen könne. So wie nach erstgenannter Spezialregelung Unterhaltsleistungen von einem geschiedenen oder dauernd getrennt im Ausland lebenden Ehegatten im Inland nicht steuerbar seien (BFH vom 31. März 2004 X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047), gelte Entsprechendes für die weitgehend angeglichenen Verhältnisse unverheirateter Lebenspartner.

Die Klägerin beantragt (FG-A Bd. I Bl. 1, 160, Bd. II Bl. 2, 56),

die Einkommensteueränderungsbescheide 1997 bis 1999, jeweils vom 12. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2004, aufzuheben.

Das beklagte FA beantragt (FG-A Bd. I Bl. 160, Bd. II Bl. 13, 56),

die Klage abzuweisen.

Das beklagte FA trägt in Ergänzung der angefochtenen Einspruchsentscheidung vor (FG-A Bd. I Bl. 13, 17, 22, 51, 61, 89, 110, 134, 137, 158, Bd. II Bl. 13, 43, 54):

Der vorliegende Fall der nach dem ersten Einspruch nachgereichten Vollmacht sei zu unterscheiden von den in der Rechtsprechung behandelten Fällen des nachträglichen Nachweises einer bereits bei Einspruchseinlegung existierenden Vollmacht oder der nachträglichen ausdrücklichen Genehmigung einer vollmachtlosen Einspruchseinlegung.

Bei der Zurückweisung des am 19. November 2003 eingelegten Einspruchs mangels Vollmacht habe die materielle Prüfung zurückgestellt werden können für die Entscheidung über den am 16. Dezember 2003 eingelegten Einspruch. Nachdem die Klägerin beide Einsprüche nicht begründet habe, auch nicht nach Beantwortung der von ihr gestellten Fragen zum Verfahrensablauf und nach Zurückweisung ihrer Befangenheitsanträge und nach Aufforderung mit Ausschlussfrist bis 7. Mai 2004, sei es sachgerecht gewesen, vor der Entscheidung über den zweiten Einspruch die gerichtliche Entscheidung über das erste Einspruchsverfahren abzuwarten, wie der Klägerin am 12. August 2004 mitgeteilt (oben II 6). Außerdem sei eine Bearbeitung des zweiten Einspruchs an Amtsstelle ohne die dem Gericht vorliegenden Akten nicht möglich.

Die freiwilligen Zahlungen des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen A. an die Klägerin seien als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Rechtsgrundsätze für Zahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner seien auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übertragbar. Letztere seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gleichzubehandeln. Im Übrigen könne es sich während der Ehe der Klägerin nicht um Zahlungen eines Verlobten handeln. Eine Lebenspartnerschaft und Haushaltsgemeinschaft sei wohl kaum an den entfernten Wohnorten und mittels Banküberweisung geführt worden. Davon abgesehen werde die Steuerbarkeit durch eine Lebenspartnerschaft nicht berührt.

V. Nachdem das Steuerstrafverfahren am 19. Februar 2004 wegen unbekannten Aufenthalts der Klägerin eingestellt worden war und nachdem die inzwischen verbundenen Klagen am 22. April 2004 und 11. August 2004 zunächst ohne Adressangabe der Klägerin erhoben worden sind (oben III 1-2), ist am 24. August 2004 und 10. Oktober 2004 ihre mexikanische Anschrift vorgetragen worden (oben Rubrum und I 6; FG-A Bd. I Bl. 55R, 58 f, 125, Bd. II Bl. 11 f). Auf die dorthin wegen der Untätigkeitsklage vom 11. August 2004 adressierte Rechnung ist die nach dem Mindeststreitwert vorausberechnete Gerichtsgebühr durch A. entrichtet worden (FG-A Bd. II Vorblatt I, Bd. I Bl. 155).

Die am 07.10.04 eingereichte undatierte Faxvollmacht mit ursprünglichen Faxdaten vom 21./24.11.03 (oben III 1) enthält keine Anschrift der Klägerin (FG-A Bd. I Bl. 25). Im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2005 ist vorgetragen worden, dass Unterlagen nicht beschaffbar seien; mit der Klägerin bestehe keine Briefpostverbindung, letztere sei äußerst unzuverlässig (FG-A Bd. I Bl. 58, 85, 87, 159). Bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat sich über die Prozessbevollmächtigten kurzfristig keine Verbindung zur Klägerin herstellen lassen (FG-A Bd. I Bl. 154 ff, 159).

VI. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 21. Juni 2005 und der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der verbundenen Finanzgerichts-Akte (FG-A Bd. I + II) sowie aus folgenden beigezogenen Akten:

Steuerakten StNr. ... 58 (=...07):

- Einkommensteuer-Akte (ESt-A),

- Rechtsbehelfs-Akte (Rb-A);

Steuerstraf-Akte Hamburg ...XX (StStr-A)

nebst Beiheften I, II Bd. 1-3, III, IV, V, VI, VII;

Straf-Akte Hamburg ...XX (Str-A)

Bd. 1 (= Ordner 1), Bd. 2 (= Ordner 2), Bd. 3

nebst

- Sonderbd. Ordner 3,

- Sonderheft Ordner 4,

- Gutachten Ordner 5,

- Fallakten Ordner 6,

- Beweismittel Ordner 7,

- Sonderbd. II Schecks (Ordner 8),

- Vernehmung Ordner 15 (Ordner 9).

Die zum Strafurteil des Amtsgerichts N. (Schleswig-Holstein) vom 2. November 1995 ... - ... (FG-A Bl. 147) gehörigen Akten der Staatsanwaltschaft N. (Schleswig-Holstein) sind zwar am 28. Juni 2007 beim FG eingegangen (FG-A Bl. 164), haben dem Senat aber in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage noch nicht vorgelegen (Protokoll Seite 2, FG-A Bl. 159 a.E.).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Zulässig ist die Klage hinsichtlich der Wohnsitzangabe der Klägerin (1) sowie der Art nach mindestens als Anfechtungsklage (2) mit durchgeführtem Vorverfahren (3) und Prozessvollmacht mindestens eines Prozessbevollmächtigten (4).

1. Der Senat geht von einer zutreffenden Wohnsitzangabe für das Aktivrubrum aus, die zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß § 65 FGO gehört (vgl. BFH vom 5. April 2001 XI B 42-44/00, BFH/NV 2001, 1282, nachgehend BVerfG vom 2. Juli 2003 2 BvR 1416/01, Steuer-Eildienst --StEd-- 2003, 531; BFH vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112; ständ. Rspr.).

Dabei entscheidet das Gericht hierüber nur für die vorliegende Instanz. Insoweit schließt der Senat aus der Begleichung der Gerichtskostenrechnung an die Klägerin mit der mexikanischen Wohnanschrift auf die Existenz letzterer (vgl. oben A V).

2. Der Art nach ist die gemäß § 73 FGO verbundene Klage schon als Anfechtungsklage i.S.v. § 40 FGO zulässig, ohne dass es auf die besonderen Voraussetzungen der Untätigkeitsklage aus § 46 FGO noch ankommt.

a) Inhaltlich handelt es sich bei den Klageerhebungen vom April 2004 und vom August 2004 nur um eine Klage mit dem Klagebegehren, die Einkommensteuer-Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, durch die der Einspruch als unzulässig verworfen wurde.

Wenn ein Rechtsmittel oder eine Klage gegen denselben Bescheid oder dieselbe Entscheidung wiederholt eingelegt oder erhoben wird, bevor über die erste Einlegung oder Erhebung entschieden wurde, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein und dasselbe Rechtsmittel oder ein und dieselbe Klage, worüber einheitlich zu befinden ist (vgl. BFH vom 9. August 2001 III R 58/99, BFH/NV 2002, 49;vom 19. Juli 1995 I R 87/94 u.a., BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19;vom 1. Juni 1995 VII B 31/95, BFH/NV 1996, 9).

Bei mehrfacher Eintragung des Rechtsmittels oder der Klage sind die Vorgänge unter einem Aktenzeichen zu verbinden (vgl. BFH vom 13. September 1988 VIII R 218/85, BFH/NV 1989, 354; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1989, 736 m. Anm. Hardt).

b) Da bereits für die Klageerhebung vom April 2004 als Anfechtungsklage die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, braucht die Zulässigkeit der Klageerhebung vom August 2004 nicht mehr geprüft zu werden.

Bei Zulässigkeit einer Rechtsmitteleinlegung oder Klageerhebung kommt es für die einheitliche Entscheidung nicht mehr auf die Zulässigkeit einer anderen Einlegung oder Erhebung an (vgl. BFH vom 23. April 1997 VI R 12/96 u.a., Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 577, BFH/NV 1997, 656;vom 23. März 1995 X R 36/95, BFH/NV 1995, 997;vom 16. Oktober 1991 I R 95/90 u.a., Betriebs-Berater --BB-- 1992, 340;vom 8. Oktober 1991 VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323).

3. Insbesondere ist für die Anfechtungsklage die Sachurteilsvoraussetzung des gemäß § 44 FGO erfolglos durchgeführten Vorverfahrens erfüllt, und zwar durch die Einspruchsentscheidung vom 1. April 2004 über den am 19. November 2003 gegen die angefochtenen Änderungsbescheide eingelegten Einspruch.

a) Über den vor dieser Einspruchsentscheidung am 16. Dezember 2003 gegen dieselben Bescheide wiederholten "Einspruch" mit nachgereichter Vollmacht bedarf es keiner gesonderten weiteren Einspruchsentscheidung. Wie bei beiden Klageerhebungen (oben 2) handelt es sich auch bei beiden Einspruchseinlegungen materiell um dieselbe nur wiederholte Anfechtung, d.h. hier um nur einen Einspruch, mit dem dieselben Änderungsbescheide angefochten wurden. Das oben Gesagte über die einheitliche Entscheidung und Verbindung bei wiederholter Rechtsmitteleinlegung oder Klageerhebung gilt ebenso für die wiederholte außergerichtliche Rechtsbehelfs- bzw. Einspruchseinlegung. Es handelt sich um für die verschiedenen Verfahrensordnungen allgemein geltende Grundsätze (vgl. BFH vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833 m.w.N., Bundesgerichtshof --BGH-- vom 23. Oktober 1984 VI ZB 11 und 12/1984, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 532 und 534, Versicherungsrecht --VersR-- 1985, 59;vom 29. Juni 1966 VI ZR 86/56, BGHZ 45, 380).

Soweit die nach wiederholter Einspruchseinlegung getroffene Einspruchsentscheidung (etwa mangels Berücksichtigung der zweiten Einlegung oder einer ergänzenden Begründung) unvollständig ist, kann sie nicht durch eine weitere ergänzt werden (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 1994 4 K 2320/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 907, 923; abgesehen von § 102 Satz 2 FGO) und ist das außergerichtliche Vorverfahren in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise förmlich abgeschlossen (vgl. BFH vom 10. Mai 2007 III R 67/06, BFH/NV 2007, 2063;vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491 zu II 3;vom 21. November 2000 IV B 153/99, [...]).

b) Die Sachentscheidungsvoraussetzung der vorherigen erfolglosen Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens gemäß § 44 FGO ist unabhängig davon erfüllt, ob danach über den Rechtsbehelf richtig oder falsch entschieden wurde (BFH vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491 zu II 3), und unabhängig davon, ob über den Einspruch mit oder ohne Sachprüfung entschieden wurde; d.h. es kommt nicht darauf an, ob er - zu Recht oder zu Unrecht - als zulässig behandelt und sachlich beschieden oder - wie hier - als unzulässig verworfen wurde (vgl. BFH vom 17. November 1987 VII R 68/85, BFH/NV 1988, 457;vom 27. November 1985 II R 90/83, BFHE 145, 122, BStBl II 1986, 243).

Ob das FA den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (vgl. BFH vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791;vom 11. Oktober 1977 VII R 73/74, BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154; FG Nürnberg vom 13. Dezember 2005 II 384/2001, [...]), und zwar vor der materiellrechtlichen Sachprüfung (vgl. FG Hamburg vom 6. April 1994 I 28/92, EFG 1994, 842).

4. Die nicht durch die Klägerin persönlich, sondern in ihrem Namen erhobene Klage ist auch hinsichtlich der Prozessvollmacht mindestens eines aufgetretenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 62 FGO zulässig.

a) Die Klage oder ein Rechtsmittel kann nicht wegen Mangels einer Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig behandelt werden, wenn die auf Verwerfung als unzulässig lautende Einspruchs- oder Vorentscheidung mit der Begründung angefochten wird, die dort verneinte Sachentscheidungsvoraussetzung sei gegeben (vgl. BGH vom 21. Oktober 1985 II ZR 82/85, HFR 1987, 210;vom 11. April 1987 VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91; FG Hamburg vom 6. April 1994 I 28/92, EFG 1994, 842), so auch bei streitiger Postulationsfähigkeit oder Prozessvollmacht (vgl. BFH vom 22. Juni 1988 X R 37/82, BFH/NV 1989, 183; FG Hamburg vom 15. Dezember 1995 II 81/94, EFG 1996, 498, Entscheidungen in Kirchensachen --KirchE-- 33, 575). Über die undatierte mit Fax vom 21. November 2003 übermittelte Einheitsvollmacht mit Stempelaufdruck eines Prozessbevollmächtigten und - möglicherweise nachträglich vervollständigtem - Rubrum mit vertauschten Namensteilen der Klägerin (oben A II 5, III 1) ist danach im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden (vgl. oben 3 b, unten II 1).

b) Davon abgesehen sieht der Senat jedoch schon im Rahmen der Zulässigkeit der Klage diese Vollmacht als ausreichende Vollmacht (einschließlich Prozessvollmacht) der Klägerin für den durch Stempelaufdruck bezeichneten Prozessbevollmächtigten an. Die Namensteile der Klägerin wurden bei Vervollständigung des Vollmachtrubrums offenbar nur versehentlich vertauscht. Nach dieser Überzeugung (§ 96 FGO) hat das Finanzgericht keine konkreten Zweifel und muss bei dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO nicht auf einer schriftlichen Originalvollmacht bestehen. Im Übrigen sieht der Senat in der Begleichung der nach Klageerhebung an die Klägerin persönlich übersandten Gerichtskostenrechnung eine Bestätigung der Prozessführung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin (oben 1, A V).

II. Die Klage ist auch begründet. Die nach dem Steuerfahndungsbericht erlassenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1997-1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom April 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Zu Unrecht hat das FA hat den Einspruch der Klägerin in seiner Einspruchsentscheidung vom April 2004 als unzulässig verworfen (1) und die Zahlungen ihres auslandsansässigen Freundes oder Lebenspartners aus den Streitjahren in den angefochtenen Bescheiden als steuerbare Einkünfte behandelt (2).

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht durfte das FA den durch den Prozessbevollmächtigten (oben I 4) am 19. November 2003 eingelegten Einspruch nicht wegen im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung fehlender Vollmacht verwerfen (vgl. oben A I 5).

a) Die am 4. Dezember 2003 als Faxkopie nachgereichte Standardvollmacht der Klägerin mit Faxdaten vom 21. und 24. November 2003 ist eine Vollmacht i.S.v. § 80 AO.

Die Form der Faxkopie reicht für eine Verfahrensvollmacht aus (Oberlandesgericht --OLG-- Hamm vom 14. Oktober 2003 4 Ss OWi 642/03, Zeitschrift für Schadensrecht --ZfScH-- 2004, 42; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-OGB-- vom 9. April 2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160), zumindest wenn nicht - wie nach § 62 Abs. 3 FGO - eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht gesetzt wurde (BFH vom 5. Juni 2003 III R 38/01, HFR 2003, 1064, BFH/NV 2004, 489 zu II 2 a a.E.). Eine solche Ausschlussfrist wurde hier nicht gesetzt und ist nach den weniger strengen Anforderungen für den Vollmachtnachweis gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 AO nicht vorgesehen (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 17. August 1999 2 K 3431/98, [...]; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rd. 9, 27).

b) Es kann dahinstehen, ob die Vollmacht erst mit Rücksendung des per Fax nach Mexiko übersandten und dann unterschriebenen Standardformulars am 24. November 2003 oder schon vorher formlos (mündlich bzw. telefonisch) erteilt wurde. Zumindest reicht die Faxvollmacht für den wenige Tage vorher am 19. November 2003 eingelegten Einspruch aus (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO; vgl. entsprechend § 177, § 180, § 184 Bürgerliches Gesetzbuch --BGB--, § 89 Abs. 2 Zivilprozessordnung --ZPO--, ggf. i.V.m. § 155 FGO). Es kommt - entgegen der Auffassung des FA - weder auf den Nachweis einer bereits bei Einspruchseinlegung vorhanden gewesenen Vollmacht (vgl. BFH vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252) noch auf eine ausdrückliche nachträgliche Genehmigung an.

aa) Weil im Zeitpunkt der Nachreichung am 4. Dezember 2003 die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war, genügte die Heilung des fraglichen Vollmachtmangels zu diesem Zeitpunkt, indem der Prozessbevollmächtigte mit Nachreichung der Vollmacht per Fax an dem eingelegten Einspruch festhielt; abgesehen von der ausdrücklichen Wiederholung des Einspruchs am 16. Dezember 2003 (oben 3 a, A I 5).

bb) Außerdem ist der nachgereichten Vollmacht schon aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Verfahrensbeginn (hier Einspruchseinlegung) und mit dem Verlangen nach Vollmachtseinreichung (oben A II 5) eine darauf bezogene rückwirkende Genehmigung zu entnehmen (vgl. OLG Düsseldorf vom 9. Januar 2007 I-3 Wx 139/06, OLGReport --OLGR-- Düsseldorf 2007, 241). Auch nach Erlöschen (oder behauptetem Erlöschen) einer vorherigen Vollmacht (oben A II 5) kann die Verfahrensführung rückwirkend genehmigt werden (vgl. BGH vom 26. Januar 2006 III ZB 63/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 2260).

cc) Im Übrigen ergibt sich die rückwirkende Genehmigung nicht nur bei ausdrücklicher oder sonstwie konkludenter Bestätigung (vgl. Hans. OLG Bremen vom 20. Oktober 2005 2 U 9/2005, OLGR Bremen 2006, 60; BFH vom 22. Januar 2001 VII B 177/00, [...]), sondern mangels besonderer Erklärung schon aus der Nachreichung einer Standard- oder Einheits-Verfahrensvollmacht - wie hier - (vgl. OLG Celle vom 28. Oktober 2004 13 U 22/04, OLGR Celle 2005, 64; GmS-OGB vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111 , HFR 1984, 389 m.w.N., seitdem allgemeine Ansicht). Die Nachreichung einer solchen Vollmacht heilt den Mangel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren unabhängig vom Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. BGH vom 10. Januar 1995 X B 11/92, BGHZ 128, 280).

ee) Selbst eine in der nächsten Instanz nachgereichte Prozessvollmacht genügt noch (vgl. BFH vom 12. September 1991 V R 76/90, BFH/NV 1992, 363), solange weder eine Ausschlussfrist versäumt noch über den Vollmachtmangel durch Prozessurteil entschieden wurde (vgl. BFH vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831). Die - wie hier - im Klageverfahren eingereichte standardisierte Prozessvollmacht wirkt auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sogar unabhängig davon zurück, ob der außergerichtliche Rechtsbehelf (hier Einspruch) als unzulässig verworfen wurde (BFH vom 1. Dezember 2004 II R 16 und 17/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855 , [...], vorgehend FG Hamburg vom 30. Januar III 80 und 81/02, EFG 2004, 954, 1003, DStRE 2004, 859 m.w.N.; FG Köln vom 5. Mai 1988 5 K 2178/87, EFG 1988, 609 m.w.N.; FG Düsseldorf vom 16. Oktober 1968 VIII 267/67 E, EFG 1969, 88).

ff) Dass es sich bei den vertauschten Namensteilen der Klägerin um ein offenbares Versehen handelt, ist bereits oben ausgeführt (oben I 4 b). Dieses Versehen wurde auch vom FA im Einspruchs- und Klageverfahren nicht beanstandet.

2. In materiellrechtlicher Hinsicht durfte das beklagte FA die von dem auslandsansässigen Freund oder Lebenspartner der Klägerin ihr in den Streitjahren 1997-1999 geleisteten Zahlungen bei ihr nicht versteuern. Sie fallen unter keine der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten, insbesondere weder unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (3) noch unter die sonstigen Einkünfte (4).

3. Es handelt sich nicht um gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 EStG. Für eine gewerbliche Veranlassung haben sich aus den vom Senat - nach Beiziehung von Strafakten nebst Beweismittelordnern und nach eingeholten Auskünften - getroffenen Feststellungen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben; auch nicht aus den Feststellungen aufgrund der strafrechtlich ermittelten Sachverhalte mit Bezug zu Orten in den Niederlanden und in Belgien (oben A I 5).

4. Die freiwilligen Zahlungen des auslandsansässigen und daher im Inland nur beschränkt steuerpflichtigen Freundes oder Lebenspartners der Klägerin an sie sind bei ihr auch nicht als sonstige Einkünfte steuerbar, insbesondere nicht als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG.

a) Allerdings ist diese Vorschrift einschlägig bei freiwillig geleisteten wiederkehrenden Bezügen, die nicht im Verhältnis zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fließen und daher nicht unter die speziellere Vorschrift des § 22 Nr. 1a EStG fallen (vgl. BFH vom 31. März 2004 X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, 1049, 1050 f zu II 2 a cc, 3 a; FG Hamburg vom 24. Januar 2006 II 213/05, EFG 2006, 964, DStRE 2006, 1189).

b) Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG fallen unter die sonstigen Einkünfte die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit diese nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten anderen Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig gewährt, so sind sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

c) Wiederkehrend sind Bezüge, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes wiederholt mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden (vgl. BFH vom 25. August 1987 IX R 98/82, BFHE 151, 506, BStBl II 1988, 344;vom 20. Juli 1971 VIII R 24/65, BFHE 103, 410, BStBl II 1972, 170). Weitere notwendige Begriffsvoraussetzungen bestehen nicht. Weder muss eine Mindestdauer gegeben noch eine Leistungsverpflichtung vorhanden sein. Soweit es sich nicht um die spezieller geregelte Besteuerung von Renten handelt, müssen die Leistungen weder in gleicher Höhe noch aufgrund eines Stammrechts gewährt werden (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. A., § 22 Rd. 13). Maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Gehalt der Rechtsbeziehungen, ohne dass es auf die bürgerlich-rechtliche Rechtslage entscheidend ankommt (BFH vom 7. April 1992 VIII R 59/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809 zu 1 a bb ccc m.w.N.).

d) Gemäß dem aus dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz --GG--) abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen die Bezüge nicht allein wegen ihrer in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Form, also wegen der Wiederholung, besteuert werden (BFH vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 zu II 1 c a.A. a.E. m.w.N.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. A., § 22 Rd. 6).

e) Die Besteuerung freiwillig durch einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Geber gewährter wiederkehrender Bezüge beim inländischen Empfänger wurde jedoch durch die bisher überwiegende Meinung auf einen Umkehrschluss aus § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG gestützt. Das heißt die dortige Regelung der Nichtbesteuerung freiwilliger Zahlungen eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gebers beim Empfänger wurde im Umkehrschluss dahin ausgelegt, dass freiwillige Zahlungen eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gebers beim Empfänger zu besteuern sind, also insbesondere freiwillige Zahlungen eines auslandsansässigen Gebers im Unterschied zum inländischen Geber (vgl. BFH vom 27. September 1973 VIII R 71/69, BFHE 111, 33, BStBl II 1974, 101; fernervom 8. Dezember 1981 VIII R 123/79, [...] zu I 4; Bundessozialgericht --BSG-- vom 24. Januar 1995 10 RKg 5/92, Sozialrecht --SozR-- 3-5870 Bundeskindergeldgesetz --BKGG-- § 11a Nr. 5; Stuhrmann in Blümich, EStG, § 22 Rd. 72; Stoecker in Bordewin/Brandt, EStG § 22 Nr. 1 Rd. 283; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Rd. 245 f; Hild in Korn, EStG § 22 Rd. 21; Gérard in Lademann, EStG, § 22 Rd. 12 S. 16; Stephan/Woring in Littmann, EStG, § 22 Rd. 39; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. A., § 22 Rd. 66).

Begründet wurde diese bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung ursprünglich - ausgehend von den Vorgängerregelungen des bremischen und des hamburgischen Einkommensteuergesetzes und des deutschen Einkommensteuergesetzes 1920 - mit der Überlegung, dass sich die Zahlungen bei der inländischen Besteuerung nur einmal auswirken sollen und deshalb beim Empfänger nicht nochmals besteuert werden, nachdem der Geber sie von seinen Einkünften als private bzw. Lebensführungs-Aufwendungen (§ 12 Nr. 1-2 EStG) nicht abziehen durfte (vgl. BFH vom 27. November 1959 VI 172/59 U, BFHE 70, 174, BStBl III 1960, 65; Reichsfinanzhof --RFH-- vom 19. Oktober 1927 VI A 319, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1927, Sp. 829 Nr. 581).

f) Die unterschiedliche Behandlung von freiwillig gezahlten wiederkehrenden Bezügen beim Empfänger je nach Herkunft von einem inländischen oder von einem auslandsansässigen Geber verstößt jedoch bei Herkunft von einem im innergemeinschaftlichen europäischen Ausland ansässigen Geber gegen den EG-Vertrag (EGV); die wiederkehrenden Bezüge von einem solchen auslandsansässigen Geber dürfen beim Empfänger nicht nachteilig besteuert werden (vgl. Kulosa, HFR 2004, 749 zu 2; Lindberg in Frotscher, EStG, § 22 Rd. 123 a.E.).

aa) Wenn Empfänger und Geber als Unionsbürger i.S.v. Art. 17 EGV (ex Art. 8 i.d.F. vor 1. Mai 1999) in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 EGV (ex Art. 8a i.d.F. vor 1. Mai 1999) in verschiedenen Unionsstaaten ihren Wohnsitz nehmen und gerade deswegen die zwischen ihnen fließenden wiederkehrenden Bezüge oder Zahlungen zum privaten Lebensunterhalt nachteilig besteuert werden, so handelt es sich nicht mehr um einen rein staatsinternen Sachverhalt, sondern besteht ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum insoweit vergleichbaren Fall des Ehegatten-Unterhalts entschieden (EuGH vom 12. Juli 2005 C-403/03 "Schempp", EuGHE I 2005, 6421, ABl. EU 2005, Nr. C 217, 12, BFH/NV 2005 Beil 4, 294; nachgehend BFH vom 13. Dezember 2005 XI R 5/02, HFR 2006, 568, DStRE 2006, 769 ).

Zwar garantiert der EG-Vertrag keine Neutralität gegenüber dem unterschiedlichen Steuerrecht der Mitgliedstaaten und gegenüber den danach ansässigkeitsbedingt entstehenden Nachteilen. Jedoch verstoßen steuerliche Ungleichbehandlungen infolge unterschiedlicher Wohnsitznahme dann gegen das Verbot der Diskriminierung von Staatsangehörigen aus Art. 12 EGV (ex Art. 6 i.d.F. vor 1. Mai 1999), wenn die nationalen Regelungen nicht für alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nach objektiven Kriterien und ungeachtet der Staatsangehörigkeit gelten. Anders als die vom EuGH bestätigte Neuregelung des Ehegatten-Unterhalts - gemäß § 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG (EuGH a.a.O.) - differenziert die Umkehrschluss-Auslegung von § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG nach dem Kriterium der unbeschränkten Steuerpflicht und damit nach der Ansässigkeit des Gebers im In- oder Ausland.

Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung nach Gebietsansässigkeit oder Herkunftsort führt jedoch typischerweise und damit mittelbar zu einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. Geiger, EUV/EGV, 4. A., Art. 12 EGV Rd. 8; Streinz, EUV/EGV, Art. 12 EGV Rd. 17, 24, 49-51; von Bogdany in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV Rd. 15-16). Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob damit zugleich ein Verstoß gegen die Freizügigkeit gemäß Art. 18 EGV (ex Art. 8a i.d.F. vor 1. Mai 1999) oder gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV (ex Art. 52 i.d.F. vor 1. Mai 1999) vorliegt (vgl. EuGH vom 25. Januar 2007 C-329/05, BFH/NV 2007 Beil 4, 153, HFR 2007, 404 zur Ehegattenveranlagung; vom 22. März 2007 C-383/05, ABl. EU 2007, Nr. C 96, 12, HFR 2007, 711; vom 6. Juli 2006 C-346/04, ABl. EU 2006, Nr. C 224, BFH/NV 2006 Beil. 4, 425).

bb) Wegen dieses Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV (ex Art. 6 i.d.F. vor 1. Mai 1999) dürfen grenzüberschreitende wiederkehrende Bezüge nicht mehr gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG in der bisherigen Umkehrschluss-Auslegung in Abhängigkeit von der europäischen Auslandsansässigkeit des Gebers besteuert werden.

Diese Entscheidung ergibt sich aus der den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegenden europarechtskonformen Auslegung und Anwendung oder Nichtanwendung des nationalen Rechts. Dazu sind die Regelungen des EG-Vertrags - mit den Grundfreiheiten und dem Diskriminierungsverbots - unmittelbar zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 11. Januar 2007 C-208/05, ABl. EU 2007, Nr. C 42, 5, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2007, 218; vom 26. September 2000 C-262/97 "Engelbrecht", EuGHE I 2000, 7321, ABl. EG 2000, Nr. C 316, 14; vom 29. April 1999 C-224 "Ciola", EuGHE I 1999, 2517, ABl. EG 1999 Nr. C 204, 10; vom 4. Februar 1988 C-157/86, EuGHE 1988, 673; Bundesarbeitsgericht --BAG-- vom 20. Juli 2004 9 AZR 343/03, BAGE 111, 247; BFH vom 13. November 2002 I R 67/01, BFHE 201, 54, BStBl II 2003, 587;vom 21. Juli 1999 I R 57/98, BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127; FG Köln vom 4. Dezember 2002 11 K 2966/00, EFG 2003, 685), nicht nur die europäischen Richtlinien (zu diesen vgl. EuGH vom 22. Juni 1989 C-103/88, EuGHE 1989, 1839; zuletzt z.B. BFH vom 14. Juni 2007 V R 56/05, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1862, BFH/NV 2007, 2205; FG Hamburg vom 4. April 2006 III 105/05, EFG 2006, 1627; DStR 2006, 1367; Bundesminister der Finanzen --BMF-- vom 18. Juli 2006, BStBl I 2006, 450, DStR 2006, 1372).

Danach ist mit Rücksicht auf die (oben aa) beschriebenen feststehenden europäischen Rechtsgrundsätze eine Auslegung und Vorabentscheidung durch den EuGH gemäß Art. 234 EGV (ex Art. 177 i.d.F. vor 1. Mai 1999) nicht mehr erforderlich; ungeachtet dessen, dass selbst bei Erforderlichkeit nur das letztinstanzliche Gericht zur Vorlage verpflichtet wäre.

g) Die Nichtanwendung der Umkehrschluss-Auslegung durch den Senat führt zum selben Ergebnis wie die Kommentarmeinung, dass § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG mit Hilfe der vorrangigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 EStG gemäß dem Kriterium der Einkünfte"erzielung" einschränkend auszulegen ist. Nach dieser Auslegung fehlt es für eine Besteuerung der freiwillig gezahlten wiederkehrenden Bezüge an einer Einkünfte"erzielung" des Empfängers durch Marktteilhabe (vgl. P. Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rd. 354; darauf Bezug nehmend P. Fischer in Kirchhof, EStG Kompaktkomm., 7. A., § 22 Rd. 6).

h) Ebenso wird die Umkehrschluss-Auslegung abgelehnt durch den X. Senat des BFH, der nach der Geschäftsverteilung des BFH inzwischen für die Einkommensteuer betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG zuständig geworden ist. Der X. Senat des BFH hat in seinemUrteil vom 31. März 2004 X R 18/03 über den dort entschiedenen Fall des Ehegattenunterhalts hinaus sich grundsätzlich mit der Auslegung von § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG befasst und folgende weitere Argumente gegen die Umkehrschluss-Auslegung angeführt, d.h. gegen eine Besteuerung wiederkehrender Bezüge beim Empfänger in Abhängigkeit von der Auslandsansässigkeit des Gebers (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047):

aa) Die Besteuerung in Abhängigkeit von der Auslandsansässigkeit des Gebers ist nicht durch das Leistungsfähigkeitsprinzip (oben d) gerechtfertigt. Denn die Leistungsfähigkeit von Empfängern betragsmäßig identischer wiederkehrender Bezüge oder Unterhaltsleistungen ist nicht davon abhängig, ob der Geber seinen Wohnsitz im Ausland oder im Inland hat (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047 zu II 2 c aa).

bb) Die Besteuerung in Abhängigkeit von der Auslandsansässigkeit des Gebers ist auch nicht durch den Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz gerechtfertigt. Anders als die gesondert geregelte Besteuerung von Ehegattenunterhalt korrespondiert § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht mit einem Abzugstatbestand des Gebers, speziell nicht zu Lasten des inländischen Steueraufkommens (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047 zu II 2 c bb).

cc) Im Gesetzgebungsverfahren zur Besteuerung des Ehegattenunterhalts geäußerte Vorstellungen über die darüber hinaus weiter anzuwendende Umkehrschluss-Auslegung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG in Abhängigkeit von der Steuerpflicht des Gebers hat im Rahmen der mehrfachen Änderungen des Gesetzes darin keinen Niederschlag gefunden (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047 zu II 2 d aa; zur Regelungskonkurrenz vgl. ferner FG Hamburg vom 24. Januar 2006 II 213/05, EFG 2006, 290 , DStRE 2006, 1189, rechtskräftig durch BFH vom 28. Juni 2006 I B 17/06, BFH/NV 2007, 52).

dd) Soweit die Umkehrschluss-Auslegung damit begründet wurde, dass die privaten Zahlungen einmal im Inland erfasst werden sollen (oben e), geht diese Interpretation über den vom historischen Normgeber geäußerten Zweck hinaus, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass Zuwendungen sowohl beim Geber, der sie nicht abziehen kann, als auch beim Empfänger besteuert werden (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047 zu II 2 d bb).

ee) Die Art oder Herkunft der Einkünfte, aus denen die wiederkehrenden Bezüge geleistet werden, taugt - gerade bei Auslandssachverhalten - nicht zur Differenzierung der Empfängerbesteuerung. Auch wenn die Bezüge letztlich aus ausländischen Einkünften stammen, hat der Geber im Inland keinen Steuervorteil erlangt und tritt hier keine Besteuerungslücke auf (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047 zu II 2 d bb).

i) Diese Erwägungen des X. Senats des BFH führen zum selben Ergebnis wie die europarechtskonforme Auslegung durch das erkennende FG. Ihnen ist bisher ebenso wenig im Einzelnen widersprochen worden wie der Kommentarmeinung von P. Fischer (oben g) und den europarechtlichen Äußerungen von Kulosa und Lindberg (oben f).

j) An der vorstehenden Ablehnung der Besteuerung der aus dem Ausland gewährten Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG ändert sich nichts durch die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG. Nach dieser Norm gehören zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften auch Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden.

Diese Regelung eröffnet keinen weiteren über § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG hinausgehenden Steuertatbestand, sondern erläutert nur den dort verwendeten Begriff der "Bezüge" näher (vgl. P. Fischer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 22 Rd. B 32-34; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. A., § 22 Rd. 6).

k) Da nach alledem die von dem im europäischen Ausland ansässigen Freund oder Lebenspartner der Klägerin an sie geleisteten Bezüge bei ihr nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1-2 EStG besteuert werden dürfen, erübrigt sich in tatsächlicher Hinsicht die Schlussfolgerung aus den getroffenen Feststellungen auf den den wiederkehrenden Bezügen zugrunde liegenden einheitlichen Entschluss (oben c). Ebenso erübrigt sich eine Befassung mit den seitens der Beteiligten weiter streitig vorgetragenen Argumenten (vgl. oben A IV).

III. Die Entscheidung über die für die verbundene Klage (oben I 2) nur einmal abzurechnenden Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO (zu den Kosten bei wiederholter Rechtsmitteleinlegung mit identischem Streitgegenstand vgl. OVG Berlin vom 7. Mai 1996 2 B 5.95, OVGE Berlin 22, 28; OVG Münster vom 11. April 1994 10 E 388/93, [...]; BGH vom 23. Oktober 1984 VI ZB 12/84, [...] a.E.; ferner Kammergericht --KG-- vom 29. Januar 1978 1 W 3248/77, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1978, 678; KG vom 26. März 1975 1 W 356/75, MDR 1975, 1028).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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