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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 13.05.2008
Aktenzeichen: 3 K 35/08
Rechtsgebiete: KiStG-HH, KiG, GG, WRV, BGB


Vorschriften:

KiStG-HH § 1 Abs. 1
KiStG-HH § 2 Abs. 1
KiG § 6
KiG § 7
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3
BGB § 130 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

3 K 35/08

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die evangelische Kirchensteuer und macht geltend, durch ihre Taufe aus Anlass ihrer Hochzeit nicht Mitglied der evangelischen Kirche geworden zu sein.

I. Die Klägerin gehörte ursprünglich keiner Konfession an und ist nicht konfirmiert. Ihr zukünftiger Ehemann war Mitglied der evangelischen Kirche. Als beide ihre Hochzeit und kirchliche Trauung planten, erfuhren sie, dass die Klägerin nur dann kirchlich getraut werden könne, wenn sie sich taufen lasse. Die Taufe nebst deren Notwendigkeit für die Durchführung der kirchlichen Trauung wurde mit dem zuständigen Pastor des Kirchenkreises A besprochen (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 33).

Die Klägerin ließ sich am Sonntag, den 29. September 1968 im Anschluss an den Gottesdienst in der Kirche B taufen (FG-A Bl. 6)

Die Eheleute heirateten am 3. Oktober 1968 standesamtlich; weder in der Heiratsurkunde vom 3. Oktober 1968, noch im Familienbuch vom 3. Oktober 1968 war die Klägerin als Kirchenmitglied eingetragen (Anlagen K 2 und K 3).

Die kirchliche Trauung fand am Samstag, den 5. Oktober 1968 statt.

Am 25. Mai 2004 verstarb ihr Ehemann, der Einnahmen als Gärtner erzielt hatte. Die Klägerin verkaufte die ihr seitdem allein gehörende Gärtnerei in 2005.

Am 29. Mai 2007 trat die Klägerin aus der Kirche aus (Anlage K 7).

II. Noch in der von der verwitweten Klägerin für das Vorjahr 2004 allein abgegebenen Einkommenssteuererklärung hatte sie als Religion "evangelisch" angegeben (Einkommenssteuer-Akte --ESt-A-- Bl. 9).

In der Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr 2005, in dem die Klägerin einen Gewinn aus der Veräußerung der Gärtnerei in Höhe von 1.5 Mio. EUR erzielt hatte, erklärte sie dagegen, nicht Mitglied der evangelischen Kirche zu sein (ESt-A Bl. 34).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 bat der Beklagte (das Finanzamt Hamburg-1--FA--) die Klägerin um Vorlage einer Kirchenaustrittserklärung. Am 15. Dezember 2006 legte die Klägerin dem FA eine Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 1971 vor; in dieser war keine Kirchenmitgliedschaft der Klägerin vermerkt (Rechtsbehelfs-Akte--Rb-A--Bl. 14, Anlage A 4).

Laut Mitteilung des Kirchenkreises A vom 14. Mai 2007 lag von der Klägerin bis dahin keine Austrittserklärung vor (Rb-A Bl. 8).

Zusammen mit dem Einkommenssteuerbescheid 2005 setzte das FA am 5. Januar 2007 die Kirchensteuer 2005 in Höhe von 30.503,34 EUR fest.

Am 29. Januar 2007 erhob die Klägerin Einspruch mit der Begründung, durch die Taufe im Jahr 1968 nicht Mitglied der Kirche geworden zu sein (Rb-A Bl. 1)

Das Kirchenamt schrieb dem FA am 2. August 2007, dass die Klägerin im Streitjahr 2005 unverändert der Kirche angehört habe (Rb-A Bl. 13).

Am 15. Januar 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei durch die Taufe Mitglied der Kirche geworden (Rb-A Bl. 47). Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfacher Post am 15. Januar 2008 bekannt gegeben (Rb-A Bl. 55).

III. Die Klägerin hat am Montag 18. Februar 2008 Klage erhoben und begründet diese wie folgt (FG-A Bl. 1=5, 29a, 32):

Sie sei gegen ihren Willen Mitglied der Kirche geworden. Gegen Art. 4 GG verstoße eine Kirchensteuerpflicht mit einer kirchlichen Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwerfe.

Nach der von ihr (der Klägerin) in Kopie vorgelegten Vorschrift des § 7c "Kirchengesetz" sei zum Nachweis einer Aufnahme in die Kirche eine gesiegelte Niederschrift anzufertigen und eine Bescheinigung der aufgenommenen Person auszuhändigen. Die gesiegelte Niederschrift müsse von der aufnehmenden Person, sowie der aufgenommenen Person unterzeichnet werden (Anlage K 1).

Die Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde sei kein einseitiges Rechtsgeschäft. Im Übrigen sei sie (die Klägerin) mit einer Aufnahme in die Kirche nicht einverstanden gewesen. Sie (die Klägerin) habe auch im Taufvorgespräch erklärt, sie wolle nicht Kirchenmitglied werden. Der Pastor habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie mit der kirchlichen Taufe automatisch Mitglied der evangelischen Kirche werde (Beweis: Zeugenvernehmung des Pastors).

Obwohl sie der Meinung sei, nicht Mitglied der Kirche geworden zu sein, sei sie vorsorglich am 29. Mai 2007 aus der Kirche ausgetreten (Anlage K 7)

Im Übrigen fechte sie vorsorglich die Taufe an; denn wären ihr die Folgen der Taufe bewusst gewesen, so hätte sie sich nicht taufen lassen. Zudem sei die Taufe lediglich ein Gefallen für ihren Ehemann gewesen.

Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 2=6, 36):

die mit dem Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 5. Januar 2007 verbundene Kirchensteuerfestsetzung 2005 in Gestalt der Einspruchserklärung vom 15. Januar 2005 aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt (FG-A Bl. 14, 36),

die Klage abzuweisen,

und nimmt auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2008 Bezug.

Der beitrittsberechtigte Kirchenkreis erklärt (FG-A Bl. 27, 13):

Die Klägerin sei durch freiwillige Taufe ohne weiteres Mitglied der nordelbischen Kirche geworden. Nach § 1 Abs. 1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der Fassung vom 11. November 1976 (--KiG--; Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 1976, 389) sei die Taufe eine mitgliedschaftsbegründende Amtshandlung und Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche.

Die Kirchenmitgliedschaft werde nach § 6 Abs. 1 KiG durch die Taufe in einer Kirchengemeinde erworben, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehöre. Die Taufe werde öffentlich beurkundet und sei nicht anfechtbar und könne nicht aufgehoben werden.

Zu unterscheiden von dem Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Taufe sei die Aufnahme nach den Vorschriften über den Wiedereintritt in die Kirche und über die Aufnahme von Personen, die in einem anderen christlichen Bekenntnis getauft seien.

IV. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. März 2008 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf das Protokoll der mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2008 (FG-A Bl. 32) und auf die oben angeführten Unterlagen sowie die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) und den folgenden Steuerakten:

Rechtsbehelfs-Akte (Rb-A);

Einkommenssteuerakte (ESt-A).

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das FA die Kirchensteuer für das Jahr 2005 festgesetzt; die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes (--KiStG-HH--) unterliegen Personen der Kirchensteuerpflicht, die Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft sind. Nach § 1 Abs. 1 KiStG-HH gehört die Evangelisch-Lutherische Kirche zu diesen Körperschaften.

2. Die Mitgliedschaft, insbesondere der Erwerb der Mitgliedschaft, richtet sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (--WRV--) nach innerkirchlichem Recht (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).

Nach dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland für die verschiedenen Landeskirchen übereinstimmend geltenden Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft (KiG) ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Taufe, Aufnahme oder Wiedereintritt möglich. Gemäß § 6 KiG wird mit der Taufe der Täufling in die Gemeinschaft der Christen aufgenommen. Von der Taufe zu unterscheiden ist die Aufnahme von Getauften ohne Mitgliedschaft nach § 7 KiG.

Die Regelung der Grundbedeutung der Taufe ist eine Klarstellung des unter den christlichen Konfessionen übereinstimmend geltenden Kirchenrechts (vgl. Stein, Evangelisches Kirchenrecht, 1980, S. 47). In gleicher Weise wurde vor Inkrafttreten des KiG ein Täufling in der damaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate durch die Taufe Kirchenmitglied (Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 31. März 1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, Entscheidungen in Kirchensachen --KirchE-- 12, 101, 109; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Lüneburg vom 25. Oktober 1967 V A 26/64, OVGE 23, 445, KirchE 9, 257, 263; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 4. A., S. 155).

Bei dem von der Klägerin in der Anlage K 1 angeführten Gesetz handelt es sich um das hier nicht anwendbare Ausführungsgesetz des KiG in Bayern (auch wenn auf der Kopie mit der entsprechenden Internetadresse der Beck-Rechtsdatenbank das bayerische Landeswappen nicht mit abgelichtet ist). Im Übrigen betrifft die von der Klägerin aus jenem Gesetz angeführte Vorschrift nicht den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Taufe, sondern den Wiedereintritt in die Kirche und die Aufnahme von Personen, die in einem anderen Bekenntnis getauft sind.

3. Die wesentlichen Merkmale der Kirchenmitgliedschaft sind die konfessionelle Beziehung einerseits und die räumliche andererseits. Die konfessionelle Beziehung besteht aus der durch die Taufe begründeten Bekenntniszugehörigkeit (BFH vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475). Die Taufe ist ein einmaliger Akt und nicht wiederholbar. Daher kann sich jeder taufen lassen, der noch nicht getauft ist. Die freiwillige Taufe ist ein tatsächliches Bekenntnis, an das die Kirchenmitgliedschaft anknüpft; der Wohnsitz allein begründet keine Kirchenmitgliedschaft (OVG Lüneburg vom 25. Oktober 1967 V A 26/64, OVGE 23, 445, 450 f). Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 ff; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom 9. Juli 1965 VII C 16.62, BVerwGE 21, 330). Jeder kann über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden, einschließlich der Möglichkeit des Austritts (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Osnabrück vom 21. März 2006 1 A 491/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 3158).

4. Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch den tatsächlichen Vorgang der Taufe als zurechenbares Bekenntnis richtet sich nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bis auf den Zugang gemäß § 130 Abs. 2 BGB, der bei der Taufe vorliegt (BFH vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569; Finanzgericht --FG-- Münster vom 22. Januar 1993 4 K 4272/92 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 400, KirchE 31, 30). So sind die zivilrechtlichen Vorschriften über Anfechtung, geheimen Vorbehalt oder Scheingeschäft nicht anwendbar. Zu den beiden objektiven Momenten Wohnsitz und Taufe wird zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft weder ein Vertrag noch eine Beitrittserklärung verlangt (BFH vom 3. August 2005 I R 85/03, BFHE 210, 573, BStBl II 2006, 139; OVG Lüneburg vom 25. Oktober 1967 V A 26/64, OVGE 23, 445, 450 f; Preußisches OVG vom 15. Mai 1908 VIII A 144/07, PrOVGE 52, 244, 259; ferner FG München vom 22. Mai 2007 13 K 1871/05, EFG 2007, 1806; zum Taufzeugnis FG München vom 22. Oktober 1999 13 K 829/99, KirchE 37, 357).

5. Dementsprechend ist die Taufe entscheidend, nicht das Taufgespräch oder eine Beweisaufnahme darüber, was der Pastor und die zu taufende Person in dem Gespräch erklärt haben. Bei der Taufe als tatsächliches Bekenntnis kommt es nicht auf ein subjektives Moment oder den Willen des Erklärenden zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft an; auch nicht auf die Behauptung, in der Taufe nur eine Formalität ohne rechtliche Wirkung gesehen zu haben (BFH vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475). Unbeachtlich sind die Motive des zu Taufenden oder die von ihm mit der Taufe verfolgten Vorteile im privaten oder gesellschaftlichen Bereich (BFH vom 4. Mai 1983 II R 180/79, BFHE 138, 303, BStBl II 1983, 484). Ferner besteht keine Aufklärungspflicht der Kirche über die kirchensteuerrechtlichen Folgen des Bekenntnisses bzw. der Taufe (BFH vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475).

6. Im Übrigen ist auch der Wiedereintritt eines Kirchenmitglieds - sofern keine weiteren innerkirchlichen Voraussetzungen vorgesehen sind - durch konkludente Wiederaufnahme möglich (VG Hannover vom 9. März 1998 7A 1132/97, KirchE 36, 88; VG Oldenburg vom 18. Februar 1986 4 A 250/84, NJW 1986, 1303). So kann nach der Taufe ein solches schlüssiges Verhalten auch in der kirchlichen Trauung gesehen werden, ähnlich wie möglicherweise bei Konfessionsangaben anlässlich von anderen Amtshandlungen oder bei Anmeldung von Kindern in kirchlichen Einrichtungen oder bei Angabe der Religionszugehörigkeit in der Steuererklärung oder bei widerspruchsloser Zahlung der Kirchensteuer (vgl. OVG Lüneburg vom 26. September 1989 13 L 56/89, KirchE 27, 265; VG Hannover vom 24. September 1975 VII A 99/74, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1976, 911).

7. Soweit sich die Klägerin auf die Lohnsteuerkarte bezieht, kommt den dortigen Eintragungen nur eine deklaratorische (rechtserläuternde) und keine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung zu (FG Nürnberg vom 4. September 2002 VI 338/2001, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1284).

8. Zu den schriftsätzlich und in der Verhandlung angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkten ist hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, ohne dass nochmals eine Schriftsatzfrist zu gewähren war. Insbesondere war der Klägerseite das vorerwähnte und auch die subjektive Seite betreffende BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 I R 89/94 bereits bekannt (BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Der Einzelrichter entscheidet aufgrund der Übertragung der Sache nach § 6 FGO.

Ende der Entscheidung

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