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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 4 K 142/07
Rechtsgebiete: VO Nr. 3665/87/EWG


Vorschriften:

VO Nr. 3665/87/EWG Art. 18 Abs. 3
VO Nr. 3665/87/EWG Art. 47 Abs. 2
VO Nr. 3665/87/EWG Art. 48 Abs. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

4 K 142/07

Tatbestand:

Mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 26.01. und 26.02.1999 meldete die Klägerin Schweinefleischstücke, gefroren, zur Ausfuhr nach Russland an. Nach den von der Klägerin vorgelegten Primärnachweisen wurden in Russland nur 446 Stück Schweinefleisch mit einem Nettogewicht von 19.799,89 kg und 468 Stück Schweinefleisch mit einem Nettogewicht von 19.896,24 kg entladen. Weil die aus den Ankunftsnachweisen ersichtliche Anzahl der Fleischstücke geringer war als die Anzahl der jeweils zur Ausfuhr angemeldeten Fleischstücke setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 14.05.1999 einen geringeren Erstattungsbetrag, als von der Klägerin beantragt fest. Die Klägerin erhob hiergegen am 26.05.1999 Einspruch. Diesem Einspruch half der Beklagte teilweise mit dem Erlass zweier Berichtigungsbescheide vom 18.04.2000 und 10.08.2001 ab. Die Ausfuhrerstattung wurde auf insgesamt DM 54.347,18 festgesetzt und an die Klägerin ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 20.09.2001 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Erstattungen seiner Ansicht nach insgesamt zu Unrecht gewährt wurden seien, weil die mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung als Beförderungspapier eingereichten zwei CMR-Frachtbriefe in den Feldern 16 und 23 unvollständig bzw. nicht ausgefüllt seien. Mit Antwortschreiben vom 26.09.2001 legte die Klägerin entsprechend ergänzte Frachtbriefe (nunmehr mit dem Stempel des Frachtführers) vor und trug insoweit vor, dass ihr diese ergänzten Frachtbriefe erst später übersandt worden seien und dass sie diese seinerzeit deshalb nicht nachgereicht habe, weil sie in Anbetracht der Berichtigungsbescheide angenommen habe, dass die bereits vorgelegten Beförderungspapiere als ausreichend angesehen worden seien.

Mit zwei Berichtigungsbescheiden vom 14. und 17. Dezember 2001 forderte der Beklagte die gewährte Erstattungen zurück (umgerechnet in Euro = 13.859,93 EUR und 13.927,34 EUR). Hiergegen legte die Klägerin am 19. bzw. 21. Dezember 2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 25.02.2002, zu deren Begründung die Klägerin unter anderem Folgendes vorträgt:

Die ursprünglich vorgelegten Beförderungspapiere seien anzuerkennen. Jedenfalls werde mit den ergänzten Frachtbriefen unstreitig der erforderliche Nämlichkeitsnachweis erbracht. Dass diese ergänzten Frachtbriefe erst nach Ablauf der Vorlagefristen des Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2a Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegt worden seien, sei unschädlich, da diese Fristen im Rückforderungsverfahren nicht anzuwenden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid Nr. B-001/01 vom 14.05.1999 in der Fassung der Berichtigungsbescheide Nr. B-001/02 vom 18.04.2000 und Nr. B-001/03 vom 14.12.2001 und den Bescheid Nr. B-004/01 vom 14.05.1999 in der Fassung der Berichtigungsbescheide Nr. B-004/02 vom 10.08.2001 und Nr. B-004/03 vom 17.12.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 21.01.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird. Ergänzend trägt er vor, die zuerst von der Klägerin eingereichten CMR-Frachtbriefe könnten nicht als ordnungsgemäße Beförderungspapiere im Sinne des Art. 18 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gelten. Die Klägerin habe sich den Anspruch auf Ausfuhrerstattung auch nicht dadurch erhalten können, dass sie später mit Schreiben vom 26.09.2001 die ergänzten Frachtbriefe eingereicht habe. Denn die Vorlage dieser ordnungsgemäßen Unterlagen sei erst nach Ablauf der Fristen des Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2a Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nachgeholt worden. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bindend vorgeschriebenen Vorlagefristen schlössen die Entgegennahme dieser Nachweise nach Fristablauf im Rückforderungsverfahren aus.

Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabersuchen an den EuGH gerichtet, das mitUrteil vom 21.06.2007, C-428/05 beschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat versteht den Klagantrag dahin, dass die Klägerin die Aufhebung der beiden Berichtigungsbescheide vom 14. und 17.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt. In dieser Auslegung ist die zulässige Klage begründet.

Die angefochtenen Berichtigungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte stützt die Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung zu Unrecht darauf, dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgeschriebenen Vorlagefristen der Entgegennahme der ergänzten Frachtbriefe im September 2001 nach Fristablauf im Rückforderungsverfahren entgegen stünden. Denn nach der vom EuGH bestätigten Rechtsauffassung des Senats gelten die Vorlagefristen des Zahlungsverfahrens - anders als der Beklagte meint - nicht im Rückforderungsverfahren. Der Vorlage der ergänzenden Frachtbriefe im September 2001 kann der Beklagte deshalb nicht den Einwand der Verfristung entgegen halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

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