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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 4 K 145/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 238
Zollkodex Art. 243
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 887 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

4 K 145/05

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.

Am 2.3. und am 17.3.2005 importierte die Firma A GmbH in B als Anmelderin mit drei Zollanmeldungen Nordic Walking- bzw. Trekking-Stöcke aus der Volksrepublik China. Die Anmelderin wurde jeweils durch die Klägerin, die ein Umschlags- und Lagerunternehmen betreibt, vertreten. Die Ware wurde über das Zollamt Hamburg-1 in den freien Verkehr überführt. Einfuhrabgaben wurden festgesetzt.

Am 12.5.2005 beantragte die Firma A GmbH, vertreten durch die Klägerin, die Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 238 Zollkodex, da die Ware, wie sich nach Auslieferung an den Kunden herausgestellt habe, schadhaft gewesen sei und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden solle.

Mit Schreiben vom 13.5.2005 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und wies darauf hin, dass die Ware zur Prüfung und Sicherung der Nämlichkeit der Abfertigung Hamburg-3 zu gestellen und anzumelden sei. Nach der Zollbehandlung seien die Waren zur zollamtlichen Überwachung der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erneut zu gestellen und anzumelden. In einem ausweislich der Sachakte anliegenden Merkblatt - von dem die Klägerin allerdings bestreitet, es erhalten zu haben - wurde zudem darauf hingewiesen, dass Erstattungsvoraussetzung unter anderem die Ausfuhr der Waren unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der EU sei und dass das Verbringen der Waren in den Freihafen keine Ausfuhr darstelle, vielmehr müssten die Waren unter zollamtlicher Überwachung der Abfertigung Hamburg-2 ausgeführt werden. Das Verfahren der Ausfuhrüberwachung wurde im Einzelnen dargestellt.

Mit Schreiben vom 19.5. und 20.5.2005 stellte die Firma A GmbH, vertreten durch die Klägerin, zwei weitere Erstattungsanträge nach Art. 238 Zollkodex, auf die der Beklagte entsprechend dem Schreiben vom 13.5.2005 reagierte.

Mit Schreiben vom 5.8.2005 teilte die für die Ausgangsüberwachung am Hamburger Hafen zuständige Abfertigung Hamburg-2 mit, dass zwar durch die Abfertigung Hamburg-3 Versandscheine T 1 eröffnet worden seien, ein Nachweis über das Verbringen in die Freizone Hamburg und eine Gestellung im Versandverfahren T 1 liege jedoch nicht vor. Die Waren seien lediglich im DV-System ZAPP erfasst worden. Den dort erfassten Angaben zufolge und ausweislich der vorliegenden Beförderungspapiere seien die Waren bereits am 21.5.2005 auf dem Seeweg ab Hamburg ausgeführt worden, ohne dass die Erstattungsunterlagen rechtzeitig vor Schiffsabgang vorgelegt worden seien. Daher könne eine Ausgangsbestätigung nicht erteilt werden.

Mit Bescheiden vom 9.8.2005 wurden die Erstattungsanträge abgelehnt, da eine Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung nicht erfolgt sei. Die Bescheide waren jeweils an die Klägerin als Vertreterin der Firma A GmbH gerichtet worden.

Mit Schreiben vom 31.8.2005 legte die Klägerin im eigenen Namen Einspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein. Ein Vertretungsverhältnis für die Firma A GmbH war dem Schreiben nicht zu entnehmen. Sie legte Durchschriften der für die Waren erstellten Ausfuhranmeldungen sowie ein am 21.5.2005 ausgestelltes Bill of lading vor.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2005 zurückgewiesen. Der Beklagte hält die Einsprüche bereits für unzulässig, da sie von der Klägerin eingelegt worden seien, die jedoch nicht Adressatin der Ablehnungsbescheide gewesen sei. Nach Art. 243 Zollkodex sei sie mangels unmittelbarer eigener Betroffenheit nicht befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen. Jedenfalls sei der Einspruch unbegründet. Nach Art. 238 Zollkodex komme zwar eine Erstattung in Betracht, wenn nachgewiesen werde, dass der Abgabenbetrag Waren betreffe, die im maßgeblichen Zeitpunkt schadhaft gewesen seien. Die Erstattung hänge jedoch davon ab, dass die Waren nachweislich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt würden. Vorliegend habe die Ausfuhr nicht unter zollamtlicher Überwachung stattgefunden. Zwar seien die Waren nachweislich im Anschluss an die Gestellung an der Hamburger Freihafengrenze zur Beendigung des Versandverfahrens in die Freizone verbracht worden, eine Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unter zollamtlicher Überwachung habe jedoch nicht stattgefunden. Die Waren hätten den Hamburger Hafen bereits am 21.5.2005 verlassen. Erst am 27.6.2005 seien die Erstattungsanträge bei der Abfertigung Hamburg-2 eingegangen, so dass weder Anlass noch Möglichkeit bestanden habe, die Ausfuhr der Waren zollamtlich zu überwachen. Eine Erstattung nach Art. 239 Zollkodex scheide aus, da eine Erstattung nach Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO in Fällen offensichtlicher Fahrlässigkeit eines Beteiligten ausgeschlossen sei. Da sie über die Förmlichkeiten der Ausfuhr informiert worden sei und diese gleichwohl nicht beachtet habe, müsse von offensichtlich fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden.

Mit Schreiben vom 15.2.2006 beantragte die Klägerin die Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex. Darauf erwiderte der Beklagte, dass er davon ausgehe, dass ein Antrag nach Art. 239 Zollkodex erstmals mit Schreiben vom 15.2.2006 gestellt worden sei und über diesen während der Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht 4 K 145/05 nicht entschieden werde.

Mit ihrer am 15.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Einsprüche für zulässig und bezieht sich auf eine nachgereichte Vollmacht der Firma A GmbH vom 5.12.2005, in der sie ausdrücklich bevollmächtigt wird, außergerichtlich und gerichtlich in den Erstattungsverfahren zu vertreten. Schon im Verwaltungsverfahren sei aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs eindeutig zu erkennen gewesen, dass die Einsprüche für die Firma A GmbH eingelegt worden seien. Darüber hinaus seien die Erstattungsanträge begründet. Dass die Waren wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesen worden seien, sei unstreitig. Eine Nämlichkeitsprüfung vor der Ausfuhr sei durch die Abfertigungsstelle Hamburg-3 erfolgt. Die zollamtliche Überwachung durch die Abfertigungsstelle Hamburg-2 sei erfolgt, da die Waren im System ZAPP angemeldet und damit gestellt worden seien. Die Ausfuhranmeldungen seien auch am 8.6.2005 von der Abfertigung Hamburg-2 abgestempelt worden. Schließlich lägen auch die Erstattungsvoraussetzungen nach Art. 239 Zollkodex i.V.m. Art 901 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Beistrich 1 ZK-DVO vor. Dass eine weitere Gestellung, so sie denn erforderlich gewesen sei, unterblieben sei, sei nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit, sondern auf einen schlichten Arbeitsfehler zurückzuführen, der immer wieder einmal vorkommen könne. Der genaue Verfahrensgang bei der Wiederausfuhr aus dem Freihafen sei ihr nicht bekannt gewesen. Das dem Schreiben vom 13.5.2005 angeblich angelegte Merkblatt habe sie tatsächlich nie erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 9.8.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2005 zu verpflichten. Einfuhrabgaben antragsgemäß zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Eingangsstempelabdrucke der Abfertigung Hamburg-2 vom 6.6.2005 die Ausgangsüberwachung gerade nicht belegten, da sie nach der Verschiffung aufgebracht worden seien. Sie belegten nicht mehr, als den postalischen Eingang der Papiere. Die Eingabe von Daten in das System ZAPP bewirke keine Gestellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verpflichtungsklage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Zu Recht hat der Beklagte auf Art. 243 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) verwiesen. Danach kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 9.8.2005 war adressiert an die Firma A GmbH und betraf die Klägerin insoweit weder unmittelbar noch persönlich. Gleichwohl konnte - und das hat der Beklagte übersehen - die Klägerin den Einspruch als Vertreterin der Firma A GmbH einlegen. Die Möglichkeit der Stellvertretung ergibt sich aus Art. 5 Zollkodex, wonach sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlung, also auch bei der Einlegung von Rechtsbehelfen, vertreten lassen kann. Nach Art. 5 Abs. 2 Beistrich 2 Zollkodex kann die Vertretung auch indirekt sein, dabei handelt der Vertreter im eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen. Bei einem Einspruch handelt es sich um eine Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157 BGB der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Dies gilt ebenso für die nach Art. 5 Abs. 4 Zollkodex erforderliche Erklärung des Vertreters, dass er im fremden Namen handelt (BFH, Beschluss vom 16.6.2005, VII B 283/04). Diese Erklärung, welche die Stellvertretung offen legen soll, muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es ist in Zweifelsfällen ausreichend, dass sich der Wille, im fremden Namen handeln zu wollen, sowie die vertretende Person aus den Umständen des Falles ergeben; die ggf. erforderliche Auslegung der Erklärung, hat gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen, es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BFH, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze kann der Einspruch vom 31.8.2005 dahin verstanden werden, dass die Klägerin diesen als Vertreterin der Firma A GmbH eingelegt hat. Die Klägerin war für die Firma A GmbH bereits zuvor regelmäßig gegenüber dem Beklagten bzw. der beteiligten Zollbehörde als Vertreterin aufgetreten. Insbesondere hat sie unter Offenlegung der Vertretung die Zollanmeldungen abgegeben und auch die Erlassanträge gestellt. Dieses Vertretungsverhältnis hat auch der Beklagte erkannt und demzufolge die ablehnenden Bescheide vom 9.8.2005 auch der Klägerin als Vertreterin der Firma A GmbH übersandt. Angesichts dieses Verfahrenslaufs und des Umstandes, dass die Klägerin im Einspruch ausdrücklich auf die die Firma A GmbH betreffenden Erstattungsanträge Bezug genommen hat sowie vor dem Hintergrund, dass der Klägerin wegen Art. 243 Abs. 1 Zollkodex kein eigenes Einspruchsrecht zustand, war der Einspruch unklar und auslegungsbedürftig und im hier vertretenen Sinne auslegungsfähig. Davon, dass die Klägerin über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügt hat, ist das Gericht überzeugt. Im Klageverfahren hat sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt. Zwar ist das Vollmachtformular erst im Dezember 2005 und damit nach Einlegung des Einspruchs ausgefüllt worden, die Vollmacht muss jedoch nicht schriftlich erteilt werden und die vorgelegte schriftliche Vollmacht kann als hinreichender Nachweise dafür angesehen werden, dass die Klägerin auch zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung insoweit vertretungsbefugt war.

2. Die Klage ist indes unbegründet. Die Ablehnungsbescheide vom 9.8.2005 sind in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2005 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch nach Art. 238 Abs. 1 Zollkodex. Danach werden Einfuhrabgaben erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie schadhaft waren oder nicht den Vertragsbedingungen, die Anlass dieser Einfuhr waren, entsprachen. Dass die Ware in diesem Sinne von der Klägerin als mangelhaft zurückgewiesen worden ist, ist unstreitig. Gleichwohl scheitert der Erstattungsanspruch an der weiteren Voraussetzung des Art. 238 Abs. 2 lit. b Zollkodex, wonach die Einfuhrabgaben unter der Voraussetzung erstattet werden, dass die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung ist erforderlich, dass die Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Art. 887 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) konkretisiert dies dahin, dass sich die Zollstelle der Schlussbehandlung vergewissert, dass die in Art. 887 Abs. 1 ZK-DVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie dies dann der Entscheidungszollbehörde, also dem Beklagten, bescheinigt. Zollstelle der Schlussbehandlung war hier das Zollamt Hamburg-1, Abfertigung Hamburg-2. Dort wurde die Ware nicht gestellt, so dass auch keine konkrete Ausgangsüberwachung durchgeführt werden konnte und dementsprechend mit Schreiben vom 5.8.2005 die Ausgangsbestätigung nicht erteilt werden konnte. Den Erstattungsanträgen ist nur zu entnehmen, dass die Waren am 27.5.2005 bei der nachprüfenden Zollstelle, dem Zollamt Hamburg-1, Abfertigung Hamburg-3, gestellt worden sind. Dabei wurde die Nämlichkeit der Ware zollamtlich festgestellt, Versandverfahren wurden eröffnet und die Container wurden zollamtlich verschlossen. Damit ist jedoch lediglich belegt, dass die Ware im Hamburger Hafen angekommen ist und eine erste Zollprüfung stattgefunden hat. Das Verbringen in die Freizone Hamburger Hafen stellt jedoch lediglich eine zulässige zollrechtliche Bestimmung nach Art. 4 Nr. 15 lit. b Zollkodex dar, ohne dass damit bereits die Ausfuhr aus der Gemeinschaft erfolgt wäre. Darauf hat der Beklagte die Klägerin auch mit Schreiben vom 13.5.2005 hingewiesen. Selbst wenn die Klägerin ein diesem Schreiben anliegendes Merkblatt nicht erhalten haben sollte, konnte sie dem Schreiben entnehmen, dass es eine nachprüfende Zollstelle und eine Zollstelle der Schlussbehandlung gibt und dass bei Ausfuhren über eine Freizone zunächst das Verbringen der Ware in die Freizone zollamtlich überwacht werden muss, und dass die Erstattungsanträge sowie die Zollbelege und Handelsrechnungen sowohl der nachprüfenden Zollstelle als auch der Zollstelle der Schlussbehandlung vorgelegt werden müssen. Die erneute Gestellung der Waren nach dem Verbringen in die Freizone und vor der Ausfuhr aus der Gemeinschaft hat die Klägerin unterlassen. Damit bestand keine Gelegenheit mehr für die Zollstelle der Schlussbehandlung die nach Art. 886, Art. 887 ZK-DVO erforderliche Ausfuhrüberwachung durchzuführen. Dass die Durchschriften der Ausfuhranmeldungen am 6.6.2005 bei der Abfertigung Hamburg-2 eingegangen sind, ist unerheblich, da die Ware zu diesem Zeitpunkt bereits die Gemeinschaft auf dem Seewege verlassen hatte. Ob der Klägerin die Ausfuhrförmlichkeiten im Einzelnen bekannt waren, ist unerheblich. Notfalls hätte sie sich bei der Zollverwaltung erkundigen müssen.

Die Gestellung kann auch nicht durch die Aufnahme der Sendungen in das DV-System ZAPP ersetzt werden. Aus dem Sinn und Zweck der Art. 883 ff. ZK-DVO wird deutlich, dass der Zollstelle der Schlussbehandlung mitgeteilt werden muss, dass sich die Ware an einem bestimmten Ort befindet, damit dort die Schlussbehandlung durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung feststeht, wo sich die Waren befinden. Zwar ist in den hier maßgeblichen Bestimmungen und auch in Art. 4 Nr. 19 Zollkodex oder in Art. 793 Abs. 1 ZK-DVO nicht ausdrücklich von körperlicher Gestellung die Rede, aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sowie dem Wortlaut wird jedoch deutlich, dass mitgeteilt werden muss, dass sich die Waren an einem zollbehördlich vorgesehenen Ort befinden. Diese konkrete Information lässt sich den Eingaben im ZAPP-Verfahren nicht entnehmen. Das DV-System ZAPP dient der Unterstützung der Ausfuhrüberwachung im Hamburger Hafen, wobei der Ausführer oder der Spediteur seine Sendung elektronisch "gestellt", das heißt eingibt. Der ZAPP-Rechner prüft dann automatisch die Stimmigkeit und Plausibilität der Eingaben und vergibt die sog. B-Nummer. Aus den im System eingegebenen Daten mag ersehen werden können, welcher Lagerort beabsichtigt ist und wann die Ausfuhr stattfinden soll. Angesichts der damit verbundenen Unwägbarkeiten kann dies jedoch die konkrete Mitteilung bei der Zollstelle der Schlussbehandlung nicht ersetzen. Erst die konkrete Mitteilung bei dieser Zollstelle ermöglicht es ihr, die Schlussbehandlung durchzuführen. Bei den Regeln über das ZAPP-Verfahren handelt es sich im Übrigen nicht um Bestimmungen von Gesetzeskraft, die geeignet wären, die Vorschriften über das gemeinschaftsrechtlich festgelegte Ausfuhrverfahren auszulegen oder zu modifizieren. So findet der in der Anwendung des DV-Verfahrens liegende Verzicht auf die körperliche Gestellung aus Gründen der Vereinfachung auch ausdrücklich keine Anwendung bei der Ausfuhr von Erstattungswaren (FG Hamburg, Urteil vom 15.2.2002, IV 175/04). Jedenfalls für die Fälle, in denen es zwar nicht um die Ausfuhr von Erstattungswaren geht, in denen die Ausfuhr aber gleichwohl einer besonderen gemeinschaftsrechtlich festgelegten Überwachung unterliegt, weil es um die Erstattung von Einfuhrabgaben geht, kann nichts anderes gelten.

Darüber, ob der Klägerin möglicherweise ein Erstattungsantrag nach Art. 239 Zollkodex zusteht, brauchte der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist vorliegend allein ein Antrag nach Art. 238 Zollkodex, da nur ein solcher Gegenstand der Anträge vom 19.5. und 20.5.2005 war. Einen Erstattungsantrag nach Art. 239 Zollkodex hat die Klägerin ausdrücklich erst nach Klageerhebung gestellt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden, wie der Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 16.2.2006 auch ausdrücklich erklärt hat. Soweit sich der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2005 auch zu den Erstattungsvoraussetzungen nach Art. 239 Zollkodex geäußert hat, geschah dies rein nachrichtlich, zumal der Beklagte diesen Einspruch bereits als unzulässig angesehen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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