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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 4 K 28/08
Rechtsgebiete: VO 2730/79, VwVfG
Vorschriften:
VO 2730/79 Art. 10 Abs. 1 | |
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1 |
Finanzgericht Hamburg
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides, mit dem das beklagte Hauptzollamt von ihr Ausfuhrerstattung zurückgefordert hatte.
Die Klägerin führte in den Jahren 1990 bis 1992 Schlacht- und Zuchtrinder in verschiedene arabische Staaten und in das ehemalige Jugoslawien aus und erhielt hierfür vom beklagten Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattungen. Anlässlich einer Marktordnungsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk A fest, dass ein Teil der Tiere auf dem Transportweg oder während der Quarantäne im Bestimmungsdrittland verendet oder notgeschlachtet worden war. Daraufhin forderte das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 die insoweit gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 360.022,62 zurück.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97, [...]) unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin den ihr gemäß § 11 MOG obliegenden Beweis, dass die Tiere in ein Drittland eingeführt worden seien, nicht erbracht habe; sowohl bei der einheitlichen als auch bei der differenzierten Erstattung sei nämlich die Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt werde. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhofmit Beschluss vom 11.05.2000 (VII B 213/99, [...]) zurück.
Mit Schreiben vom 16.09.2002 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995. Sie führte zur Begründung aus, dass zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Der Bundesfinanzhof habemit Urteil vom 21.03.2002 (VII R 35/01, [...]) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt seien, wenn das betreffende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäftes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei. Weitere Nachweise darüber, dass das Erzeugnis innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt worden und in unverändertem Zustand auf den Drittlandsmarkt gelangt sei, könnten nach Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht mehr verlangt werden.
Diesen Antrag der Klägerin lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 05.11.2002 unter Hinweis darauf ab, dass die im vorliegenden Fall eingetretene Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage bedeute, die allein zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertige. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2003 zurück.
Mit ihrer am 26.04.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 13.01.2004 entschieden habe, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin verpflichte, eine bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen Rechnung zu tragen, wenn
(1.) die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen,
(2.) die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei,
(3.) das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeige, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 243 Abs. 3 EG erfüllt gewesen sei, und
(4.) der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe.
Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofsvom 11.05.2000 (VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe nämlich mit Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99) und damit nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2000 entschieden, dass bei der sog. einheitlichen Ausfuhrerstattung der Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses in das Drittland nur vor der Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden dürfe. Sie - die Klägerin - habe sich auch unmittelbar nach Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an das beklagte Hauptzollamt gewandt. Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 01.07.2002 durch die Firma B per Fax übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 16.09.2002 und damit innerhalb von drei Monaten habe sie beim beklagten Hauptzollamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des rechtswidrigen Rückforderungsbescheides gestellt.
Das beklagte Hauptzollamt tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und meint, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00) dem Wiederaufnahmeverfahren ein Verfahren zugrunde liegen müsse, das infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich des Streitfalles sei indes das beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen IV 879/97 geführte Klageverfahren nicht durch ein Urteil, sondern lediglich durch einen Beschluss des Bundesfinanzhofs bestandskräftig abgeschlossen worden. Jedenfalls aber hätte die Klägerin die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-119/00) unmittelbar zum Anlass nehmen müssen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu stellen. Ihr erst im September 2002 gestellter Antrag sei verspätet. Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 von dem Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe. Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01) sei jedenfalls nicht geeignet, eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 zu bewirken.
Mit Beschluss vom 21.11.2004 (IV 138/04) hat der Senat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt die Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, um der mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, voraus, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor Gericht angefochten hat?
2. Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 13.01.2004 - C-453/00 - formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?
Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06) wie folgt erkannt:
1. Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
2. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.
Nach Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, das nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 28/08 geführt wird.
Mit Beschluss vom 20.05.2008 hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt, als sich der Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 auf Schlachtrinder bezieht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2003 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 - soweit sich diese nicht auf Schlachtrinder beziehen - aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat - im tenorierten Umfang - Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995. Im Einzelnen merkt der erkennende Senat Folgendes an:
In § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.2003, BGBl. I S. 102, im Folgenden: VwVfG) hat der nationale Gesetzgeber bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt, der Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 erweist sich als rechtswidrig (hierzu unter 1.). Die Klägerin hat auch Anspruch auf Rücknahme des Rückforderungsbescheides (hierzu unter 2.).
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind im Streitfall erfüllt. Der bestandskräftige Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 ist - jedenfalls soweit er die Rückforderung einer der Klägerin nach einem einheitlichen Erstattungssatz gewährten Ausfuhrerstattung betrifft - gemeinschaftsrechtswidrig.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99, [...]) klargestellt, dass in Fällen der Gewährung von nichtdifferenzierten Ausfuhrerstattungen die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29.11.1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 317/1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 568/85 der Kommission vom 04.03.1985 (ABl. Nr. 1 65/5, im Folgenden: VO Nr. 2730/79) - scil. die Einfuhr des Erzeugnisses in ein Drittland innerhalb der Fristen des Art. 31 VO Nr. 2730/79 - nur vor der Zahlung der Erstattung geltend gemacht werden können (Rz. 48). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. 1 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87), die der Verordnung Nr. 2730/79 nachgefolgt ist, mit Urteil vom 21.03.2002 (VII R 35/01, [...]) erkannt, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt sei, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei; die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt worden und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt sei, könnten zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der zwischenzeitlich bestandskräftige Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995, mit dem das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin Ausfuhrerstattung deshalb zurückforderte, weil von ihr ausgeführte Zuchtrinder auf dem Transportweg bzw. während der Quarantäne im Bestimmungsdrittland verendet oder notgeschlachtet worden waren, als rechtswidrig, was im Übrigen zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ist.
2. Die Klägerin hat auch - im tenorierten Umfang - Anspruch auf Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995; das dem beklagten Hauptzollamt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen ist im Streitfall dahin verdichtet, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei ist.
Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Ausübung des Rücknahmeermessens im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Rechnung zu stellen sei, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukomme als dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06, [...]). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nimmt das Bundesverwaltungsgericht deshalb nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes an, wenn sich nämlich dessen Aufrechterhaltung als "schlechthin unerträglich" erweist, was wiederum von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss, vom 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, [...]; Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12/92 -, [...]). Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist; eine Behörde handelt deshalb grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachprüfung eines Anspruchs unter Hinweis auf eine insoweit bereits ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06, [...]).
Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht unter Betonung des auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - C-453/00 -, [...], Rdnr. 24). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat freilich in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, a.a.O., Rz. 28) auch und vor allem festgestellt, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, wenn
die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen (1.),
die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist (2.),
das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Absatz 3 EG erfüllt war (3.), und
der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat (4.).
In seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (FG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005, IV 138/04, [...]) ergangenen Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06) hat der Europäische Gerichtshof die Maßgaben 3 bzw. 4 dahin präzisiert,
dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat (zu 3), und
dass durch das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt wird; die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen (zu 4.).
Der erkennende Senat hält dafür, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung im Streitfall erfüllt sind (hierzu unter a) mit der Folge, dass das beklagte Hauptzollamt nicht nur verpflichtet ist, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sondern auch den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 aufzuheben (hierzu unter b).
a) Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung sind im Streitfall erfüllt.
(1) Das beklagte Hauptzollamt ist aufgrund der nationalen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG befugt, den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 zurückzunehmen. Dass die Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im - freilich pflichtgemäßen - Ermessen des beklagten Hauptzollamtes steht und dass die Klägerin die Rücknahme des rechtswidrigen bestandskräftigen Rückforderungsbescheids vom 10.08.1995 nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null beanspruchen kann, ist in dem hier interessierenden Kontext ohne Belang. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil vom 13.01.2004 allein darauf abgehoben, ob nach nationalem Recht eine Befugnis der Behörde besteht, ihre Entscheidung zurückzunehmen; er hat dagegen nicht auch darauf abgestellt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach nationalem Recht auch zur Rücknahme ihrer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung verpflichtet ist (vgl. Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 49).
(2) Der Bescheid des beklagten Hauptzollamtes vom 10.08.1995 ist auch infolge einer Entscheidung eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden. Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97, [...]) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.05.2000, VII B 213/99, [...]). Dass der Bundesfinanzhof aufgrund der Besonderheiten der Finanzgerichtsordnung über die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat (vgl. § 115 Abs. 5 FGO), ist nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.01.2004 kommt es nämlich maßgeblich allein darauf an, dass der Betroffene alle gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihm nach dem nationalen Recht zustehen, ausgeschöpft hat (ebenso Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 49, und auch Kanitz/Wendel, EuZW 2008, 231, 233). Das hat die Klägerin im Streitfall indes getan.
(3) Dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 nicht unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof angefochten hat, und dass sowohl das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97) als auch der Bundesfinanzhof in seinemBeschluss vom 11.04.2000 (VII B 213/99) die richtige Auslegung des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 verkannt haben, steht einer Überprüfung und Korrektur des gemeinschaftsrechtswidrigen Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.02.2006 (C-2/06, [...]) ausgeführt, das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt habe, auf das Gemeinschaftsrecht berufen habe (Rz. 46). Die dritte Voraussetzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00) aufgestellt habe, sei vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt, dessen Auslegung sich in Anbetracht eines späteren Urteils des Gerichtshofs als unrichtig erwiesen habe, von dem in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gericht von Amts wegen hätte aufgegriffen werden können (Rz. 44). Letzteres ist indes vorliegend der Fall. Der Bundesfinanzhof hätte von Amts wegen die Frage aufgreifen können, ob im Falle einer - wie hier - Gewährung einer nichtdifferenzierten Ausfuhrerstattung die zusätzliche Voraussetzung, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt worden ist, nach Zahlung der Ausfuhrerstattung noch geltend gemacht werden kann.
(4) Die Klägerin hat sich schließlich auch, unmittelbar nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) erlangt hatte, an das beklagte Hauptzollamt als die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt. Der Umstand, dass die Klägerin erst mit Schreiben vom 16.09.2002 und damit 19 Monate nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofs vom 14.12.2000 beim beklagten Hauptzollamt die Rücknahme des Rückforderungsbescheids vom 10.08.1995 beantragt hat, steht einer Korrektur der streitgegenständlichen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich auf die entsprechende Vorlagefrage des erkennenden Senats mit Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06, [...]) erkannt, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlichen Hinsicht nicht beschränkt wird (Rz. 60).
Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 12.02.2008 (C-2/06, [...]) auch ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verlangen können, dass ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird (Rz. 59 f.). Eine solche zeitliche Begrenzung sieht das einschlägige nationale Recht jedoch explizit nicht vor. Das Verfahren nach § 48 Abs. 1 VwVfG auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes unterliegt im Unterschied zu einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), keiner zeitlichen Begrenzung (allgemeine Ansicht, vgl. insoweit nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48, Rz. 146; Ludwigs, JZ 2008, 466, 468). Ob vor diesem Hintergrund der Antrag nach § 48 Abs. 1 VwVfG auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung in zeitlicher Hinsicht einzig einer Begrenzung entsprechend den Grundsätzen der Verwirkung unterliegt oder aber die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG entsprechend heranzuziehen ist, bedarf im Streitfall keiner näheren Erörterung. Denn die Klägerin hat den Antrag nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Schreiben vom 16.09.2002) jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 - scil. am 01.07.2002 - gestellt.
Dass es in diesem rechtlichen Kontext allein auf die positive Kenntnis der Klägerin von dem Urteil des Gerichtshofs vom 14.12.2000 ankommt, der Gerichtshof also nicht die fahrlässige Nichtkenntnis der Kenntnis gleichsetzt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.11.2005 (IV 138/04, [...]) eingehend dargelegt (vgl. insoweit auch Ludwigs, JZ 2008, 466, 468; Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 50).
b) Das beklagte Hauptzollamt ist nicht nur verpflichtet, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sondern auch - im tenorierten Umfang - den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 aufzuheben.
Der erkennende Senat teilt nicht die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, dass bei Vorliegen der im Entscheidungsausspruch des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) bzw. 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgelisteten Voraussetzungen das Ermessen der Behörde lediglich in der Weise auf Null reduziert sei, dass sie in eine neue Sachprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einzutreten haben (in diesem Sinne etwa Britz/Richter, JuS 2005, 198, 201, ähnlich Rüsken, BFH-PR 2004, 204, 205, der davon ausgeht, dass die Behörde unter den beschriebenen Bedingungen lediglich verpflichtet sei, die Möglichkeit der Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung "in Betracht zu ziehen"). Vielmehr versteht der Senat die Urteile des Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) in der Weise, dass bei Vorliegen der vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen kraft Gemeinschaftsrechts nicht nur eine Reduzierung des Wiederaufgreifensermessens, sondern auch des Rücknahmeermessens mit der Folge einer strikten Rücknahmepflicht eingetreten ist (in diesem Sinne auch Frenz, DVBl. 2004, 375; Kanitz/Wendel, EuZW 2008, 231, 235; Ludwigs, JZ 2008, 466, 468; Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 51). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33). Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43). Dieser Grundsatz stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht in seiner zeitlichen Anwendung nicht verzerrt und damit seine einheitliche Anwendung und seine volle Wirksamkeit im Gemeinschaftsgebiet nicht beeinträchtigt werden. Soll aber gerade auch das Vorabentscheidungsverfahren dazu beitragen, dass "das vom Vertrag geschaffene Recht wirklich gemeinsames Recht bleibt ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), und gewährleisten, dass "dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat ..." (EuGH, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), so lässt sich mit diesen Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens ein Verständnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]), dass die Behörde unter den vom Gerichtshof genannten Umständen lediglich eine Pflicht zur Überprüfung der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung treffe, nicht vereinbaren.
Der erkennende Senat ist sich im vorliegenden Kontext sehr wohl bewusst, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) formuliert hat, unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens verpflichte der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz die Verwaltungsbehörde (lediglich), "eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen" (Rz. 28). Auch in dem späteren Urteil des Gerichtshofs vom 19.09.2006 (C-392/04, [...]) findet sich die ein wenig zurückhaltende und irritierende Formulierung, dass "die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen - scil. die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) aufgelisteten - erfüllt sind" (Rz. 52). Mit dem Generalanwalt Bot ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, dass die Unterscheidung des Gerichtshofs zwischen Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nicht dahin missverstanden werden darf, dass sich die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) angenommene Pflicht nur auf die Überprüfung der Entscheidung bezieht mit der Folge, dass sich die Verwaltungsbehörde aber, selbst wenn sich bei dieser Überprüfung ergäbe, dass diese Entscheidung gegen die spätere Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof verstößt und die anderen im Urteil genannten Voraussetzungen vorliegen, weigern könnte, diese gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung zurückzunehmen, wenn das nationale Recht ihr einen Ermessensspielraum zubilligt (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot in der Sache C-2/06, Rz. 51, http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de). Vielmehr bezieht sich die Unterscheidung, die der Gerichtshof zwischen Überprüfung und Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung getroffen hat, lediglich auf das Ergebnis, zu dem die Überprüfung der angegriffenen bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung führt. Mit anderen Worten: Ergibt sich bei der Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, dass diese mittlerweile mit der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof unvereinbar ist, ist die zuständige Verwaltungsbehörde zur Rücknahme dieser Verwaltungsentscheidung in dem Umfange verpflichtet, wie es erforderlich ist, der Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmung durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung zu tragen (in diesem Sinne auch der Generalanwalt Bot in seinem Schlussantrag in der Sache C-2/06, Rz. 54, http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de). Da im Streitfall der angegriffene Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 - soweit er sich auf die der Klägerin nach einem einheitlichen Erstattungssatz gewährten Ausfuhrerstattung bezieht - insgesamt gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil er insoweit auf einer unrichtigen Auslegung des Art. 5 VO Nr. 3665/87 beruht, ist dieser insgesamt zurückzunehmen. Allein auf diese Weise kann der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99, [...]) vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts - scil. Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 2730/79 bzw. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 - Rechnung getragen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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