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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 4 K 48/07
Rechtsgebiete: MOG, VO 3665/87/EWG
Vorschriften:
MOG § 10 Abs. 1 | |
VO 3665/87/EWG Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 | |
VO 3665/87/EWG Art. 11 Abs. 3 | |
VO 3665/87/EWG Art. 16 Abs. 1 | |
VO 3665/87/EWG Art. 17 Abs. 1 |
Finanzgericht Hamburg
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Fa. A GmbH in ... B (im Folgenden: Fa. A) exportierte im Sommer 1992 mit dem Schiff MS "C..." insgesamt 21.032 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 nach Ägypten. An dieser Ausfuhr war die Klägerin ausweislich der Lieferantenaufstellung der Fa. A vom 12.8.1992 mit einem Anteil von 17.596 Kartons beteiligt.
Die Klägerin hatte sich u.a. für eine Teilausfuhr von 8.458,7 kg Rindfleisch mit Bescheid vom 16.4.1992 (Nr. 92-04 ...) den der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag vorfinanzieren lassen. Nach Einreichung der ägyptischen Verzollungsbescheinigung des Zollamtes D vom 8.7.1992 und des KÜG-Primärnachweises der ... Warenprüfung GmbH vom 21.12.1992 gab das beklagte Hauptzollamt die Sicherheiten frei.
Im Rahmen einer Marktordnungsprüfung bei der Firma A im August 1993 stellten die Prüfer in Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Ausfuhr eine Fehlmenge von 219 Kartons fest. Zu dieser Einschätzung gelangten die Prüfer aufgrund einer Übersetzung der ägyptischen Verzollungsbescheinigung vom 8.7.1992 durch die Fa. E in D/Ägypten im Auftrag des ägyptischen Kunden, der Fa. F in D.
Im Hinblick auf die festgestellte Fehlmenge forderte das beklagte Hauptzollamt mit Rückforderungsbescheid vom 16.11.1995 von der Klägerin anteilig - entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtlieferung aus dem Sommer 1992 - Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 3.544,72 zurück. Den gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 30.1.2006 zurück.
Mit ihrer am 7.2.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass die gesamte Ware entsprechend der Verzollungsbescheinigung vom 8.7.1992 zum freien Verkehr in Ägypten abgefertigt worden sei. In der ägyptischen Verzollungsbescheinigung werde eine Stückzahl von 21.031 Kartons ausgewiesen. Auch sei dort vermerkt, dass der Zollbetrag in Höhe von 14.356,15 Ägyptische Dollar entrichtet worden sei. Außerdem habe sie - die Klägerin - einen Primärnachweis einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft eingereicht, der ebenfalls dokumentiere, dass die gesamte Kartonmenge in Ägypten zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Mit der Abfertigung zum freien Verkehr sei der Importeur berechtigt gewesen, die Ware aus dem Zolllager/Freihafen in D zu entnehmen und für die von ihm vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Mit diesen Vorgängen sei die Ware nicht nur lediglich abgeladen gewesen, sie habe vielmehr den Markt des Bestimmungslandes auch erreicht, um dort vermarktet zu werden. Die von der Fa. E angefertigte Übersetzung sei nach Abfertigung der Ware zum freien Verkehr erstellt worden, nämlich im Zusammenhang mit dem Abruf der Waren bzw. den einzelnen Kartons am 11. bzw. 12.7.1992. Vorkommnisse nach Abfertigung der Waren zum freien Verkehr lägen außerhalb des Einwirkungs- und Risikobereichs des Erstattungsnehmers, da mit der Abfertigung zum freien Verkehr die Ware nicht mehr unter zollamtlicher Aufsicht stehe.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 16.11.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2007 bezüglich des Erstattungsbescheides vom 16.4.1992 (Nr. 92-04 ...) aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und merkt ergänzend an, es sei zwar unstreitig, dass ein Verzollungsdokument über die Abfertigung der gesamten Warensendung in Ägypten zum zollrechtlich freien Verkehr eingereicht worden sei. Die Angaben im Zolldokument seien auch durch die KÜG bestätigt worden. Allerdings sei die KÜG erst nachträglich mit der Kontrolle und Überwachung beauftragt worden und habe daher die Entladung selbst nicht überwachen, sondern lediglich die Zolldokumente einsehen können. Es entspreche aber der gefestigten Rechtsprechung, dass die Zolldokumente nur im Prinzip den Zugang der Ausfuhrwaren zum Markt des Bestimmungslandes garantierten und somit nur ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Marktzugang der Ausfuhrware in dem betreffenden Drittland seien. Die Beweiskraft dieser Nachweise könne daher entfallen, wenn begründete Zweifel aufkämen, ob die Erzeugnisse tatsächlich auf den Markt des Drittlandes gelangt seien, um dort vermarktet zu werden. Vorliegend bestünden derartige Zweifel. Der ägyptische Empfänger der Waren habe die Fa. E mit der Kontrolle der Warensendung beauftragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der der Klägerin endgültig gewährten Ausfuhrerstattungen kommt im Streitfall allein die nationale Vorschrift des § 10 Abs. 1 des Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1397, im Folgenden: MOG) in Betracht, wonach rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind. Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABl. Nr. 1 310/57), der die gemeinschaftsrechtliche Möglichkeit der Rückforderung unrechtmäßig erhaltener Beträge begründet, ist auf die hier in Rede stehenden Ausfuhren, die alle vor dem 1.4.1995 erfolgten, noch nicht anwendbar (vgl. Art. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 2945/94). Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MOG für eine Rückforderung der der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen sind im Streitfall indes nicht erfüllt. Insoweit merkt der erkennende Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen Folgendes an:
Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat in Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 geregelt, dass die Zahlung differenzierter Erstattung, um die es hier unstreitig geht, von dem Nachweis abhängig ist, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in das Drittland eingeführt worden ist, wobei das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind (vgl. Art. 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87). Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt gemäß Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 nach Wahl des Ausführers durch Vorlage entweder des jeweiligen Zolldokuments (Art. 18 Abs. 1 lit. a VO Nr. 800/1999) oder einer Bescheinigung über die Entladung und Abfertigung zum freien Verkehr ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 1 lit. b VO Nr. 3665/87). In Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 3665/87 hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber zudem bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerdem zusätzliche Beweismittel fordern können, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13.3.1997, C-109/95 - Astir A.E. -, [...]), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.3.1996, C-299/94 - Anglo-Irish Beef Processors International -, [...]). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof in älteren Judikaten erkannt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten dem Erzeugnis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungsdrittlandes garantieren und dass die Verzollungsbescheinigung deshalb nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, dass das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattungen tatsächlich erreicht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.1984, C-89/83 - Dimex -, Rz. 10 u.11; EuGH, Urteil vom 31.3.1993, C-271/92 - Möllmann-Fleisch -, Rz. 13 u. 14, [...]). Die Beweiskraft, die die Verzollungsbescheinigung normalerweise hat, kann daher, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, entfallen, wenn begründete Zweifel aufkommen, ob die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungsdrittlandes gelangt sind, um dort vermarktet zu werden (EuGH, Urteil vom 31.3.1993, C-271/92 - Möllmann-Fleisch -, Rz. 15, [...]). Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).
In zwei jüngeren Judikaten hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Bedeutung des in Art. 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 aufgestellten Erfordernisses der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr fortgeführt. So hat der Gerichtshof zum einen in seinem Urteil vom 21.7.2005 (C-515/03, Eichsfelder Schlachtbetrieb, [...]) ausgeführt, dass die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses insbesondere in der Zahlung der geltenden Einfuhrzölle besteht, die, wenn sie durch die Einfuhrzolldokumente nachgewiesen wird, eine Gewähr dafür bietet, dass das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland angekommen ist (Rz. 28). Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr klargestellt, dass das drittländische Einfuhrzolldokument, weist es insbesondere auch die Zahlung der geltenden Einfuhrzölle nach, nicht nur ein widerlegbares Indiz für den Zugang der Ausfuhrware zum Markt des Bestimmungsdrittlandes darstellt, sondern die Gewähr dafür bietet, dass die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland auch wahrhaftig angekommen sind. Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.1.2007 (C-279/05, Vonk Dairy Products BV, [...]) deutlich gemacht, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber den nationalen Behörden über die Regelung des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 3665/87 die Möglichkeit eingeräumt hat, zusätzliche Beweismittel zu fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist (Rz. 36). Haben die nationalen Behörden, obgleich der Ausführer ein ordnungsgemäß ausgefülltes drittländisches Einfuhrzolldokument vorgelegt hat, Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Ankunft des ausgeführten Erzeugnisses auf dem Markt des betreffenden Drittlandes, so sind sie im Zahlungsverfahren darauf zu verweisen, vom Ausführer nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 3665/87 weitere Nachweise zu verlangen.
Aus der vorstehend dargestellten neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt für das vorliegend in Rede stehende Rückforderungsverfahren, dass die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich nicht erreicht hat, beim beklagten Hauptzollamt liegt, wenn der Ausführer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einfuhrzolldokument vorgelegt und das Hauptzollamt daraufhin, ohne von der in Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 3665/87 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Beweise für die Ankunft der Ware im Bestimmungsland zu fordern, die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt bzw. die Sicherheiten freigegeben hat. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
Der erkennende Senat übersieht im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass der nationale Gesetzgeber in § 11 MOG festgeschrieben hat, dass der Begünstigte auch nach Empfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 MOG in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres trägt, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Die nationale Beweislastvorschrift des § 11 MOG gilt allerdings nur insoweit, als nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG etwas anderes bestimmen, was hinsichtlich des Streitfalles durch die gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4, 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 gerade geschehen ist. Da durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.2.2008, C-2/06, Kempter KG, Rz. 35 f), sind sowohl das beklagte Hauptzollamt als auch der erkennende Senat an die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4, 17 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 durch den Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21.7.2005 (C-515/03) und 11.1.2007 (C-279/05) gebunden.
Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Grundsätze hat das beklagte Hauptzollamt im Streitfall nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Fehlmenge von 219 Kartons den ägyptischen Markt nicht erreicht hat. Die Klägerin hat im Zahlungsverfahren ein ordnungsgemäß ausgefülltes ägyptisches Einfuhrzolldokument vorgelegt, das insbesondere auch die Zahlung der ägyptischen Einfuhrzölle sowie die Freigabe der Waren zum freien Verkehr ausweist. Dieses Zolldokument hatte das beklagte Hauptzollamt als Einfuhrnachweis anerkannt; von der Befugnis nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 VO Nr. 3665/87, zusätzliche Beweismittel zu fordern, die den Zugang der Ausfuhrware zum ägyptischen Markt nachweisen, hatte es keinen Gebrauch gemacht. Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass die von der Firma E erstellte Übersetzung des ägyptischen Zolldokuments, wonach sich eine Fehlmenge von 219 Kartons ergeben haben soll, Zweifel an der Beweiswirkung des von der Klägerin vorgelegten Einfuhrzolldokuments begründet. Dass die streitgegenständliche Fehlmenge von 219 Kartons den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich nicht erreicht hat, hat das beklagte Hauptzollamt damit indes noch nicht nachgewiesen. Insoweit ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Übersetzung des ägyptischen Zolldokuments der Firma E lediglich auf die Abschreibungen der einzelnen Mengen bei der Entnahme der Ware bezieht, die auf der zweiten Seite des ägyptischen Zolldokuments aufgeführt sind. Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass die Entnahme der Ware erst am 11. und 12.7.1992 und damit deutlich nach der Ankunft der Ausfuhrwaren im Hafen von D und nach der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr durch die ägyptischen Zollbehörden erfolgte. Ausweislich der zur Sachakte gereichten beglaubigten Übersetzung weist das ägyptische Zolldokument als Datum den 8.7.1992 aus. Das weitere Schicksal der Ausfuhrware nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr des Bestimmungslandes fällt indes nicht mehr in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Ausführers; Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Ausführers sind im Streitfall nicht ersichtlich und werden auch vom beklagten Hauptzollamt nicht vorgebracht. Weiterhin darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Firma E auf Veranlassung des ägyptischen Kunden tätig wurde, was die Aussage- und Beweiskraft ihrer Feststellungen gegenüber dem amtlichen ägyptischen Zolldokument ohnehin relativiert. Schließlich kann im zu betrachtenden Kontext nicht ausgeblendet werden, dass die behauptete Fehlmenge zu keiner Gutschriftserteilung geführt hat, was den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit von anderen Verfahren, die beim Senat mit einer entsprechenden Problematik anhängig sind, unterscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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