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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 5 K 132/05
Rechtsgebiete: UStG, RL 77/92/EWG, HGB


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 11
RL 77/92/EWG vom 13.12.1976
HGB §§ 93 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

5 K 132/05

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerbefreiung von Vermittlungsleistungen.

Gesellschaftszweck der 1995 in das Handelsregister eingetragenen Klägerin ist ... in der Unterhaltungsbranche. Geschäftsführende Gesellschafterin war im Streitjahr A, die Schwägerin des heutigen Geschäftsführers - B -.

Im Streitjahr mietete die Klägerin Geschäftslokale an, ... stattete sie aus und verpachtete sie sodann. Daneben erbrachte sie Vermittlungsleistungen gegenüber B. Dieser war als selbständiger Versicherungsmakler i.S.d. §§ 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) für L-AG tätigt. Am 15.01.1999 machte B der Klägerin folgendes Angebot, das diese sodann annahm: für Namensnennungen von Kunden, die über mich zum Geschäftsabschluss führen, erhalten Sie als Zuführungsprovision je nach meinem Aufwand zwischen 80% und 85% der erzielten Provisionen; Nachfolgegeschäfte werden auf gleicher Basis verprovisioniert; der Kundenschutz bleibt für Sie für drei Jahre bestehen, nach Ablauf der drei Jahre entfallen für Sie Abschluss- und eventuelle Bestands/Pflegeprovisionen; i Provisionsrückforderungen sind Sie im gleichen Verteilungsmaßstab beteiligt.

Die Klägerin erlangte aus dem Kreis ihrer Pächter und Kunden Kenntnis von Personen, die an von ihnen fremdfinanzierten Immobilienobjekten beteiligt waren und für die eine spezielle rentenversicherungsgestützte Finanzierung Sinn machte. Diese potentiellen Versicherungsnehmer führte die Klägerin B unter Hinweis auf die konkreten Versicherungsbedarfe zu. B hatte für diesen Kundenkreis ein spezielles Versicherungsmodell konzipiert, auf dessen Grundlage er die Ausgestaltung der zu vermittelnden Verträge vornahm. In der Folgezeit wickelte er die Verträge auch verwaltungsmäßig ab. Die Klägerin erhielt im Streitjahr von B vereinbarungsgemäß anteilige Provisionen in Höhe von 152.282 DM ausgezahlt.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 vom 15.06.2001 erklärte die Klägerin neben steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen in Höhe von 188.532 DM steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von 152.282 DM und eine verbleibende Umsatzsteuer von 4.960,41 DM.

Nach einer für das Streitjahr in 2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die die Steuerfreiheit mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin nicht als Versicherungsvertreterin tätig geworden sei, da sie lediglich die Anschriften von Interessierten vermittelt habe, setzte das ehemals für die Klägerin zuständige Finanzamt Hamburg-1 die Umsatzsteuer 1999 mit Bescheid vom 19.07.2002 auf 29.325 DM fest. Es berücksichtigte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 340.814 DM. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 01.08.2002 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Mit Bescheid vom 19.11.2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1999 auf 25.964 DM gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert fest; dabei rechnete es - entsprechend dem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 19.4.2002 - die Umsatzsteuer aus den Provisionserlösen von 152.282 DM heraus und legte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 319.810 DM zu Grunde. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin trägt vor:

Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich bei den durch sie erzielten Provisionserlösen aus dem Jahr 1999 um steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 11 UStG. Im vorliegenden Fall komme es auf das Verhältnis des Versicherungsmaklers B zur L-AG an. Sie, die Klägerin, werde lediglich in seinem Pflichtenkreis tätig; die von ihm und ihr erbrachte Leistung sei als einheitliche zu beurteilen und insgesamt als umsatzsteuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG zu qualifizieren.

Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht, wofür die Provisionen bezahlt worden seien, sondern aus welcher Quelle sie stammten. Sei nach dem Zweck des Gesetzes diese Quelle des Umsatzes steuerbefreit, müsse dies auch für berufstypische Nebenleistungen wie Namensnennungen und ähnliche Leistungen gelten. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, demgemäß zum einen eine wettbewerbsmäßige Gleichstellung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Versicherungsvertretern erfolgen solle und zum anderen die Verteuerung der Leistungen der selbstständigen Versicherungsvertreter und damit des Versicherungsschutzes durch die Besteuerung der Provision vermieden werden solle.

Sie, die Klägerin, sei als Erfüllungsgehilfin des B tätig geworden. Dafür spreche die zwischen ihr und B getroffene Vereinbarung, wonach sie lediglich bei erfolgreicher Vermittlung durch B ein Entgelt erhalten sollte. Ihre und die Tätigkeit des B stellten deshalb eine einheitliche Leistung dar und könnten umsatzsteuerlich auch nur einheitlich beurteilt werden. Diese Auffassung decke sich auch mit dem Gemeinschaftsrecht. § 4 Nr. 11 UStG beruhe auf Art. 13 Teil B Buchstabe a) der SECHSTE RICHTLINIE DES RATES vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - 77/388/EWG - ABl. L 145 vom 13.06.1977, Seite 1 (Sechsten Richtlinie), jetzt Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Unter Bezugnahme auf die Taksatorringen- und Arthur-Andersen Entscheidungen des EuGH weist die Klägerin darauf hin, dass die Kundensuche als eine für einen Versicherungsvertreter charakteristische Leistung anzusehen sei.

Zwischen ihr, der Klägerin, und dem Versicherer habe zwar kein unmittelbarer Kontakt bestanden. Sie habe aber unmittelbaren Kontakt zu den Versicherten sowie - über B - auch mittelbaren Kontakt zum Versicherer gehabt. Der Rechtsprechung des EuGH sei nicht das Erfordernis des "unmittelbaren" Kontakts zu entnehmen. Dafür, dass der mittelbare Kontakt zum Versicherer als ausreichend angesehen werden müsse, spreche nicht zuletzt der Normzweck, der eine wettbewerbsmäßige Gleichstellung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Versicherungsvertretern verfolge, so dass das Tatbestandsmerkmal des "In-Verbindung-Stehens" vorliegend erfüllt sei.

Sie, die Klägerin, habe auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der " charakteristischen Leistung" erbracht. Sie habe Kunden gesucht und somit B erst die Zuführung potentieller Kunden bzw. das Zusammenbringen von Versicherer und Versicherten ermöglicht.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in seinemBeschluss vom 14.08.2006 (V B 65/04) nicht nur eine Verbindung, sondern ein nach außen gerichtetes rechtliches "In-Erscheinung-treten" fordere, gehe sicher zu weit. Ein solches Erfordernis sei der Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen; vielmehr verlange diese nur, dass in jedem Fall bereits eine rein tatsächliche Verbindung als ausreichend qualifiziert werde. In der deutschen Fassung der Urteilsgründe werde von "Beziehung" (Arthur-Andersen-Entscheidung) bzw. "Verbindung" (Taksatorringen-Entscheidung) gesprochen; die französische Originalfassung verwende in beiden Entscheidungen das Wort "rapport", das mit "Beziehung" oder "Verhältnis" übersetzt werden könne. Dass das Erfordernis eines "Verhältnisses" das Bestehen einer rechtlichen Grundlage implizieren solle, sei den Formulierungen und dem jeweiligen Kontext der Entscheidungen hingegen nicht zu entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2005 aufzuheben und den Bescheid für 1999 über Umsatzsteuer vom 19.11.2002 dahingehend zu ändern, dass steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen nur in Höhe von 188.532 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Klägerin gehe rechtsirrig davon aus, dass die Umsatzsteuerfreiheit der durch B erbrachten Leistung auch die Leistung der Klägerin ihm gegenüber umfasse. Denn die Klägerin sei lediglich als Erfüllungsgehilfin tätig geworden und habe nur eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung erbracht.

Zutreffend sei zwar, dass die Umsatzsteuerfreiheit grundsätzlich auch berufstypische Nebenleistungen umfasse. Die Klägerin habe ihre Leistung aber nur gegenüber B erbracht; sie könne deshalb nicht das Schicksal der durch B gegenüber der Versicherungsgesellschaft erbrachten Leistung teilen. Sie sei für sich zu beurteilen und umsatzsteuerpflichtig.

Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasse der Begriff der dazugehörigen Dienstleistungen allein die Dienstleistungen derjenigen Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stünden. Hierzu reiche eine tatsächliche oder rechtliche Verbindung aus; diese könne mittelbarer oder unmittelbarer Natur sein. Im Streitfall sei das von dem BFH in seinem Beschluss vom 14.08.2006 konkretisierte Erfordernis nicht erfüllt, dass der Steuerpflichtige wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlung selbst zu erfüllen habe. Das sei vorliegend insbesondere nicht der Fall, weil die Beziehung mit dem Versicherten nach außen nicht rechtlich in Erscheinung getreten sei.

Die Klägerin habe mangels Bonität und fachlicher Kompetenz eine direkte vertragliche und tatsächliche Verbindung zur Versicherung nicht herstellen können. Die Nutzung ihrer Kontakte für Vorgespräche und die Ermittlung des Versicherungsbedarfs bei lukrativen möglichen Kunden führe nicht dazu, dass die Klägerin rechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie habe mit der Versicherung keinen Kontakt aufnehmen können, um die zugehörigen Leistungen zu erbringen. Die Steuerfreiheit irgendwelcher dazugehörigen Leistungen ohne eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung sei mit dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 4 Nr. 11 UStG nicht zu vereinbar. Die Klägerin sei von der Versicherung nicht beauftragt und nicht vergütet worden.

Am 22.05.2007 hat einen Erörterungstermin und am 13.12.2007 eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschriften über diese Termine wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben die Umsatzsteuerakten Band I, die Rechtsbehelfsakten Band II, ein grauer Hefter "U-86/01" und die Betriebsprüfungsakten Band I, jeweils zur Steuernummer ..., vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch die Festsetzung der Umsatzsteuer 1999 auf 25.964 DM nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere sind die Umsätze aus den gegenüber B erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von 152.282 DM nicht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG.

Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. Diese Bestimmung setzt Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie um. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer.

1. Die Klägerin hat keine zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers oder -vertreters erbracht.

Der Begriff des Versicherungsvertreters und -maklers ist durch die Urteile des EuGH vom 20.11.2003 Rs. C-8/01 "Taksatorringen" (BFH/NV 2004, Beilage 2, 122) undvom 03.03.2005 Rs. C-472/03 "Arthur Andersen" (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2005, 201) geklärt.

Durch diese Rechtsprechung des EuGH ist auch geklärt, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Steuerbefreiungen um autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts handelt, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (Arthur Andersen Rdn. 25). Diese autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriffe können die Mitgliedstaaten nicht verändern; es kommt für die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen in gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsvorschriften grundsätzlich nicht auf nationale gesetzliche Vorschriften, also auch nicht auf die des deutschen HGB, an (BFH Urteil vom 14.08.2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114).

a) Für die Frage, ob Leistungen "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" darstellen, ist entscheidend, ob die in Rede stehenden Tätigkeiten denen eines Versicherungsvertreters entsprechen (Arthur Andersen Rdn. 27). Die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsvertreters erfordert deshalb eine Prüfung des Inhalts der in Rede stehenden Tätigkeit (Arthur Andersen Rdn. 32).

Wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit sind zwar die Kundensuche - die auch die Klägerin geleistet hat - und das Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer. Eine Anerkennung als Versicherungsvertreter kommt aber dann nicht in Betracht, wenn andere wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit fehlen. Das gilt selbst dann, wenn im Übrigen auch Dienstleistungen erbracht werden, die zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens beitragen (BFH - Urteil vom 14.08.2006, a.a.O.). Danach handelt nur derjenige als Versicherungsvertreter, der alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit erfüllt.

Zur Bestimmung der wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit eines Versicherungsvertreters und -maklers stellt der Senat auf die im Streitjahr noch in Kraft stehende Richtlinie 77/92 EWG des Rates vom 13.12.1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers , insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (Amtsblatt Nr. 1 026 vom 31.01.1977, S. 14) ab, auch wenn sich der EuGH in der Sache Taksatorringen (Rdn. 45) nicht eindeutig zu deren Anwendbarkeit geäußert hat. Der Senat geht gleichwohl einer einheitlichen Verwendung der Begriffe in beiden Richtlinien aus. Wesentliche Anhaltspunkte sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a) und b) i.V.m. Abs. 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 77/92:

die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherungsunternehmen,

die Vorbereitung des Abschlusses der Versicherungsverträge und

gegebenenfalls die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen (Taksatorringen Rdn. 45).

Diese Tätigkeiten des Versicherungsmaklers bzw. -vertreters werden abgegrenzt zu den Tätigkeiten des sog. Gelegenheitsvermittlers, der für Rechnung eines Versicherungsvertreters oder -maklers handelt und mit der Durchführung von einführenden Arbeiten, der Vorlage der Versicherungsverträge oder der Einziehung von Prämien beauftragt ist, ohne dass er dadurch Verpflichtungen gegenüber oder von der Öffentlichkeit übernimmt (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 77/92 EWG).

Allenfalls um einen solchen Gelegenheitsvermittler handelt es sich im Streitfall bei der Klägerin. Diese erbrachte im Streitjahr keine Dienstleistungen, die von Versicherungsvertretern im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausgeübt werden, weil sie über die von ihr vorgenommene Akquisition von Kunden hinaus nicht wie ein Versicherungsvertreter handelte. Sie bereitete weder den Abschluss der Versicherungsverträge vor noch wirkte sie bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen mit. Hierzu war sie mangels fachlicher Qualifikation auch nicht in der Lage, so dass diese Aufgaben von B wahrgenommen werden mussten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den potentiellen Versicherungsnehmern möglicherweise Vertragsunterlagen - ggf. aufgrund von Vorgesprächen mit B - überreicht hat. Denn die erforderliche Sachkunde hatte ausschließlich B.

Das Erfordernis der Erfüllung aller wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit für die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 11 UStG kann auch nicht im Wege einer Auslegung dahingehend eingeschränkt werden, dass die Steuerbefreiung bereits dann gilt, wenn die Versicherungsvermittlungstätigkeit durch zwei in einem Pflichtenkreis handelnden Personen ausgeübt wird. Denn die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiung nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Taksatorringen Rdn. 36, Arthur Andersen Rdn. 24).

2. Da die Leistungen der Klägerin nicht den Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters bzw. -maklers entsprechen, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin mit ihren Leistungen sowohl zum Versicherer wie auch zum Versicherten in Beziehung stand (vgl. zu diesem Erfordernis Arthur Andersen Rdn. 33). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die für den Kreditvermittler im Sinne des § 4 Nr. 8 UStG durch den EuGH in seinem Urteil "Ludwig"vom 21.06.2007 (Rs. C-453/05) gefundenen Maßstäbe auf den Streitfall anzuwenden sind. Danach hat der EuGH entschieden, dass der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrages, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, nicht ausschließt, dass dieser Steuerpflichtiger eine von der steuerbefreite Leistung der Vermittlung von Krediten im Sinne von Art. 13 B Buchstabe d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie erbringt. Denn anders als für die im Streitfall einschlägige Regelung der Sechsten Richtlinie kommt es hierbei auf die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht auf den Definitionen des Erbringers oder Empfängers der Leistung an (Ludwig Rdn. 25). Im Streitfall hingegen bestimmt sich die Art der Tätigkeit nach der Person des Erbringers der Leistung; steuerbefreit sind danach nur dazugehörige Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters bzw. -maklers.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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