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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 5 K 136/03
Rechtsgebiete: GewStDV, KStG, GewStG


Vorschriften:

KStG § 11
GewStG § 7 Abs. 1
GewStDV § 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für die in Liquidation befindliche Klägerin.

Die Klägerin wurde 1967 aufgelöst und nach Durchführung der Abwicklung 1970 im Handelsregister gelöscht. Für den Zeitraum 1967 bis 1970 wurde eine Abwicklungsbesteuerung nach § 11 KStG durchgeführt. 1990 machte die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Grund- und Betriebsvermögen in A geltend. Das Amtsgericht Hamburg setzte mit Beschluss vom 28.2.1991 einen Abwickler gemäß § 273 Abs. 4 Aktiengesetz ein, der in der Folgezeit mehrfach gewechselt wurde. Im November 1992 entschied die Klägerin, an Stelle der Übernahme des Grundvermögens den Erlös in Höhe des Verkehrswertes zu beanspruchen. Zahlungsansprüche der Klägerin wurden mit Bescheiden des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11.5.1993 und 26.11.1993 anerkannt. Auf der Grundlage einer Erlösauskehrvereinbarung mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erhielt die Klägerin im Jahr 1997 zur Befriedigung eines Teils ihrer Ansprüche einen Betrag in Höhe von 5.055.031,65 DM. Die Klägerin verfolgt weitergehende Erlösauskehransprüche auf dem Zivilrechtsweg. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Höhe der der Klägerin insgesamt zustehenden Ansprüche ist bislang ungeklärt.

Der Beklagte berücksichtigte nach dem erstmaligen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG für den Zeitraum 1967 bis 1970 einen nochmaligen Besteuerungszeitraum nach dieser Vorschrift für den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997. Er schätzte die Besteuerungsgrundlagen an Hand der von der Klägerin eingereichten vorläufigen Jahresabschlüsse für 1991 bis 1997 für Zwecke der Körperschaftsteuer für 1997 und der Gewerbesteuer für 1991 bis 1997. Den in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrag verteilte der Beklagte auf die einzelnen Jahre nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums beziehungsweise des vom Beklagten angesetzten Besteuerungszeitraums stand. Der Beklagte erließ am 21.12.2001 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide für 1997 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sowie zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG und für 1991 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 18.1.2002 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.5.2003 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 17.6.2003 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe das ihm in § 11 Abs. 1 S. 2 KStG bezüglich der Länge des anzusetzenden Besteuerungszeitraums eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, indem er den Besteuerungszeitraum mit Abschluss des Jahres der ersten Teilzahlung von 5.055.031,65 DM hat enden lassen. Der Besteuerungszeitraum sei auf mehr als drei Jahre zu verlängern, wenn die Abwicklung durch die Schwierigkeit der Verhältnisse langwieriger als drei Jahre sei und sich ohne Verschulden der Gesellschaft hinziehe. Die Klägerin habe bereits 1990 ihre Ansprüche bezüglich des Grundstückes in A geltend gemacht. Sie sei für die Dauer des anschließenden Verwaltungsverfahrens und des Zivilprozesses nicht verantwortlich. Die Begrenzung des Besteuerungszeitraums bis 31.12.1997 stehe mit dem Zweck des § 11 KStG nicht in Einklang, stille Reserven im letztmöglichen Erfassungszeitraum vor Beendigung der subjektiven Körperschaftsteuerpflicht zu erfassen. Denn dieser Zeitpunkt trete hier erst später ein. Der Beklagte habe Vorauszahlungen auf die zu erwartende Körperschaftsteuer festsetzen können, habe hiervon jedoch trotz Aufforderung seitens der Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Die Liquidation habe auch noch über den 31.12.2000 hinaus angedauert. Die Klägerin habe das ihr in § 34 Abs. 14 S. 2 KStG 2002 eingeräumte Wahlrecht nicht ausgeübt, so dass insgesamt bezüglich der durchgeführten Abwicklung das neue Körperschaftsteuerrecht anzuwenden sei. Dieses Wahlrecht wäre bedeutungslos bei einer Beendigung des Besteuerungszeitraums bereits zum 31.12.1997. Die Regelung des § 11 KStG bezüglich des Besteuerungszeitraums bei Abwicklung wirke sich auch auf die Festsetzung des Gewerbeertrags nach § 7 Abs. 1 GewStG aus. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei an Stelle eines Endes des Besteuerungszeitraums 1997 davon auszugehen, dass der gesamte Zeitraum der Nachtragsliquidation einheitlich als Veranlagungszeitraum anzusetzen sei. Dies folge aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 KStG, in dem der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn als Besteuerungsgrundlage genannt sei. Dieser Abwicklungszeitraum sei noch nicht beendet. Teile des Abwicklungszeitraums könnten nicht endgültig veranlagt werden. Anders als die Klägerin gemäß § 34 Abs. 14 S. 2 KStG 2002 habe die Finanzverwaltung nicht die Möglichkeit einer Abkürzung des Besteuerungszeitraums durch Ausübung eines Wahlrechtes. Nur ausnahmsweise werde vom Gesetz in § 40 Abs. 4 S. 5 KStG 2002 ein vorzeitiges Ende des Besteuerungszeitraums vor Abschluss der Liquidation angeordnet. Eine Verkürzung des Besteuerungszeitraums gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 KStG dürfe nur erfolgen, wenn ansonsten unberechtigte Steuerausfälle oder Steuerpausen einträten. Steuerausfälle seien weitgehend durch die Festsetzung von Vorauszahlungen zu vermeiden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Besteuerungszeitraum dem Liquidationszeitraum entspreche. Der Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer sei ebenso wie der körperschaftsteuerliche Gewinn für den Abwicklungszeitraum bzw. eventuell einen kürzeren Besteuerungszeitraum zu bestimmen. Die Verteilung gemäß § 16 Abs. 1 GewStDV in Verbindung mit Abschnitt 44 Abs. 1 GewStR habe nur Bedeutung für die Verteilung auf die hebeberechtigten Gemeinden und unter Umständen für die Berücksichtigung von im Zeitverlauf eventuell unterschiedlichen Hebesätzen. Die Gewerbesteuer entstehe daher ebenso wie die Körperschaftsteuer allenfalls für 1997. Die Bescheide für 1991 bis 1996 mit den daran anknüpfenden Nachzahlungszinsen seien daher aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 21.12.2001 - jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.5.2003 - für 1991 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, für 1997 über Körperschaftsteuer und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG und zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Eine Begrenzung des Besteuerungszeitraums gemäß § 11 KStG auf den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997 entspreche dem Sinn dieser Vorschrift, den Besteuerungszeitraum in der Regel auf drei Jahre zu begrenzen. Die Begrenzung auf drei Jahre habe der Gesetzgeber angeordnet, obwohl Liquidationen häufig langwieriger seien. Die vorzunehmende Besteuerung für den vom Beklagten angesetzten Besteuerungszeitraum sei nicht nur vorläufig vorzunehmen im Hinblick auf eine spätere Einbeziehung in eine abschließende Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum. Vielmehr sei für den vom Beklagten angesetzten Besteuerungszeitraum eine abschließende Veranlagung vorzunehmen. Die Gewerbesteuer sei gemäß § 16 Abs. 1 GewStDV i.V.m. R 44 Abs. 1 GewStR jährlich zu veranlagen.

Dem Gericht haben zur Steuernummer ... Körperschaftsteuerakten, Gewerbesteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, eine Akte Allgemeines und zwei Akten Arbeitspapiere vorgelegen.

Gründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin ist durch die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1991 bis 1996 in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Im Übrigen liegt jedoch keine Rechtsverletzung vor.

Körperschaftsteuer

Die Bescheide für 1997 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sowie zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG vom 21.12.2001 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Besteuerungszeitraum gemäß § 11 KStG zu Recht auf den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997 begrenzt und festgelegt.

1.1. Besteuerungszeitraum gemäß § 11 KStG

§ 11 KStG ist eine Sondervorschrift für die Besteuerung der Gewinne aus der Liquidation (Auflösung und Abwicklung) u.a. unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften. Sie soll sicherstellen, dass mit der Beendigung der subjektiven und objektiven Steuerpflicht nach dem KStG der Totalgewinn der Kapitalgesellschaft einschließlich der im Verlauf der Geschäftstätigkeit entstandenen stillen Reserven erfasst wird (siehe dazu Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn 1; Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rn 1; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, UmwStG, § 11 KStG Rn 1).

Gemäß § 11 Abs. 1 KStG ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach der Auflösung abgewickelt wird (S. 1). Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen (S. 2). Das Gesetz sieht damit einerseits eine Besteuerung des gesamten im Zeitraum der Abwicklung erzielten Gewinns in einem Zuge vor, während zugleich eine Begrenzung des Besteuerungszeitraums auf eine Regellänge von drei Jahren vorgesehen ist. Sinn dieser Regelung ist es, einerseits das Gesamtergebnis der Abwicklung möglichst zusammengefasst zu besteuern, andererseits aber auch eine zeitgerechte Erfassung der Gewinne sicherzustellen. Die als Regelfall zu verstehende Festlegung des Dreijahreszeitraums eröffnet der Finanzverwaltung Raum für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 5 AO. Es besteht damit die Möglichkeit, den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. So kann die Verwaltung zum Beispiel einen längeren Besteuerungszeitraum festlegen, wenn sich abzeichnet, dass die Abwicklung in absehbarer Zeit nach dem Dreijahreszeitraum abgeschlossen sein wird. Ein längerer Besteuerungszeitraum als drei Jahre könnte auch dann festgelegt werden, wenn eine länger währende Abwicklung durch die Schwierigkeit der Verhältnisse bedingt ist oder wenn sich die Abwicklung ohne Verschulden der Körperschaft kurzfristig über drei Jahre hinauszieht (Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn 16; Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rn 41; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, UmwStG, § 11 Rn 24). Die Finanzverwaltung hat damit die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände einen längeren Besteuerungszeitraum als drei Jahre festzulegen. Demgegenüber geht es nicht darum, dass die Finanzverwaltung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hätte, ob bei einer länger als drei Jahre dauernden Abwicklung überhaupt ein Besteuerungszeitraum festgelegt wird, der kürzer als der Abwicklungszeitraum ist; von diesem Verständnis geht jedoch Küster in DStR 2006, 209 (Die Nachtragsliquidation von Kapitalgesellschaften unter dem Blickwinkel des § 11 Abs. 1 S. 2 KStG) aus und formuliert auf dieser Grundlage Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung.

1.2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall hat der Beklagte für die aufgelöste und in Abwicklung befindliche Klägerin einen ersten Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG im Rahmen der Nachtragsabwicklung gemäß § 273 Abs. 4 AktG für den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997 festgelegt und damit für einen Zeitraum von fast sieben Jahren. Der Beklagte hat damit bereits einen Besteuerungszeitraum festgelegt, der die vom Gesetz vorgesehene Regellänge von drei Jahren deutlich übersteigt. Der vom Beklagten angesetzte Besteuerungszeitraum berücksichtigt einerseits die vom Gesetz vorgegebene Regellänge von drei Jahren und andererseits die Schwierigkeiten der Nachtragsabwicklung der Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vermögensansprüchen bezüglich Grundstücken in den neuen Bundesländern. Ein noch längerer Besteuerungszeitraum, der möglicherweise sogar erst mit dem noch nicht absehbaren Ende der Abwicklung enden würde, ist angesichts der vom Gesetz vorgegebenen Regeldauer von drei Jahren nicht geboten. Er ist auch nicht dadurch geboten, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer festzusetzen. Zwar macht es keinen Sinn, an dem gesetzlichen Regelbesteuerungszeitraum von 3 Jahren festzuhalten, wenn in diesem zeitlichen Rahmen kein Abwicklungserlös erzielt wird. Sobald aber danach ein signifikanter "gesicherter" Gewinn entsteht, entspricht es dem Sinn des Gesetzes, diesen zu besteuern - es sei denn, der Abschluss der Abwicklung ist in greifbarer Nähe, so dass abgewartet werden kann. Nach Auffassung des Senats ist die Festlegung des Besteuerungszeitraums durch den Beklagten daher sachgerecht erfolgt. Ein Ermessensfehlgebrauch kann nicht festgestellt werden.

Keine Rolle kann in dem Zusammenhang spielen, dass gemäß § 34 Abs. 14 S. 2 KStG 2002 bei über den 31.12.2000 hinaus fortdauernden Liquidationen ein zum 31.12.2000 endender Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG nur auf Antrag der Körperschaft anzusetzen ist und in dem Fall ein weiterer Besteuerungszeitraum im Anschluss daran beginnt. Diese Vorschrift befasst sich nicht mit der Festlegung des Besteuerungszeitraums nach § 11 KStG unabhängig von dem Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, sondern betrifft Fälle, in denen der festzulegende Besteuerungszeitraum vor dem 31.12.2000 begonnen hat und ohne das Wahlrecht der Körperschaft länger als bis zum 31.12.2000 dauern würde. Der Körperschaft soll damit die Möglichkeit gegeben werden, in einem solchen Fall eine Zäsur mit Anwendung des bisherigen Anrechnungsverfahrens für den Abwicklungszeitraum bis 31.12.2000 und des neuen Halbeinkünfteverfahrens für den Zeitraum danach zu wählen. Es geht jedoch nicht darum, in jedem Fall einer vor dem 31.12.2000 begonnenen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendeten Abwicklung der Körperschaft die Möglichkeit zu geben, den gesamten Abwicklungsgewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren der Besteuerung zu unterwerfen. Auf einen bereits zum 31.12.1997 beendeten Besteuerungszeitraum kann sich diese Regelung daher nicht auswirken.

1.3. Charakter der Veranlagung

Ob es sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 28.2.1991 bis 31.12.1997 um eine Zwischenveranlagung handelt, die gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nach Abschluss des Abwicklungsverfahrens im Hinblick auf das sich dann ergebende Abwicklungsendvermögen im Zuge einer Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum geändert werden könnte (so Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rn 42; FG Brandenburg Urteil vom 23.1.2002,EFG 2002, 432), oder ob es sich um eine endgültige Veranlagung für diesen Besteuerungszeitraums nach dem allgemeinen Grundsatz der Abschnittsbesteuerung handelt (so Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn 19; Abschnitt 51 Abs. 4 Körperschaftsteuerrichtlinien), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden, weil es sich um die Veranlagung für den ersten festgelegten Besteuerungszeitraums der Nachtragsabwicklung handelt und nicht darum geht, ob im Hinblick auf das Ergebnis der Abwicklung eine Änderung vorzunehmen ist.

Ebenso hat der Senat hier nicht darüber zu befinden, ob für Zwecke des Verlustausgleichs möglicherweise unabhängig von der soeben angesprochenen Frage der gesamte Abwicklungszeitraum als ein verlängerter Veranlagungszeitraum zu betrachten ist (so Graffe in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 Rn 22). Denn um einen Verlustabzug gemäß § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG geht es hier nicht.

1.4. Die Höhe des vom Beklagten der Besteuerung zugrunde gelegten Einkommens der Klägerin in dem am 31.12.1997 endenden Besteuerungszeitraum ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat das Einkommen an Hand der vorläufigen Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 1991 bis 1997 geschätzt. Die Berechnung ist in sich nachvollziehbar und lässt keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.

Gewerbesteuer

Die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1991 bis 1996 ist zu Unrecht erfolgt und daher aufzuheben. Auch die Gewerbesteuer ist ebenso wie die Körperschaftsteuer nur für 1997 zu veranlagen.

§ 7 Abs. 1 GewStG stellt für die Ermittlung des Gewerbeertrags auf das nach den Vorschriften des KStG zu ermittelnde Einkommen ab. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 11 KStG (Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 7 Rn 327). Das GewStG selbst enthält keine Angaben dazu, wie der gegenüber der normalen jährlichen Veranlagung verlängerte Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der daran anknüpfenden Gewerbesteuer festzusetzen ist. Es ist daher auf die in Bezug genommene Regelung in § 11 KStG zurückzugreifen. Die Anknüpfung der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Abs. 1 GewStG an die Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des KStG und damit auch an die Vorschrift des § 11 KStG hat zur Folge, dass auch für Zwecke der Gewerbesteuer derselbe Besteuerungszeitraum zu Grunde zu legen ist wie für Zwecke der Körperschaftsteuer.

Die Regelung in § 16 Abs. 1 GewStDV führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß § 16 Abs. 1 GewStDV ist der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. In Abschnitt 44 der Gewerbesteuerrichtlinie 1998 (vormals Abschnitt 46 der Gewerbesteuerrichtlinie 1990) ist hierzu von der Finanzverwaltung eine Verteilung des in dem Abwicklungszeitraum erzielten Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre des Abwicklungszeitraums nach dem Verhältnis vorgesehen, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums steht. Die in § 16 Abs. 1 GewStDV vorgesehene Verteilung des im Abwicklungszeitraum beziehungsweise im festgelegten kürzeren Besteuerungszeitraum erzielten Abwicklungsgewinns auf die Jahre des Abwicklungszeitraums kann nicht dazu führen, dass eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer für Jahre erfolgt, die vor Ablauf des Besteuerungszeitraums geendet haben. Denn erst mit Ablauf des Besteuerungszeitraums kann die Gewerbesteuer ebenso wie die Körperschaftsteuer entstanden sein. Die Verteilung des Abwicklungsgewinns auf den gesamten Zeitraum der Abwicklung beziehungsweise des Besteuerungszeitraums kann vielmehr nur Bedeutung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages haben. Nur insoweit und nicht für die Steuerentstehung besteht die Verordnungsermächtigung gemäß § 35c Abs. 1 lit. d GewStG.

Der zum 31.12.1997 beendete Besteuerungszeitraum kann nicht zur Entstehung von Steuern für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1996 führen, sondern ausschließlich zur Entstehung von Steuern für das Jahr 1997. Zum Ablauf der davor liegenden Jahre 1991 bis 1996 ist noch kein Steueranspruch entstanden, mit der Folge, dass auch nicht daran anknüpfende Zinsen gemäß § 233a AO entstanden sind. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und daran anknüpfend der Gewerbesteuer für 1991 bis 1996 ist daher aufzuheben und der gesamte Gewerbeertrag des Besteuerungszeitraums 28.2.1991 bis 31.12.1997 ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 1997 zu berücksichtigen. Die Einbeziehung des gesamten Gewerbeertrags des Besteuerungszeitraums 28.2.1991 bis 31.12.1997 statt des bisher bei der Veranlagung für 1997 nur einbezogenen Teils ist jedoch als für 1997 für die Klägerin nachteilige Regelung nicht im Rahmen dieses Verfahrens möglich, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen. Die Festlegung des Besteuerungszeitraums gemäß § 11 KStG und die Auswirkungen der Abwicklungsbesteuerung auf die Gewerbesteuerveranlagung sind - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH I R 44/06)

Ende der Entscheidung

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