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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 5 K 63/06
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 1
EigZulG § 2
EigZulG § 8 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

5 K 63/06

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für den Erwerb einer Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 2005 zu gewähren ist.

I.

1.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 eine Eigentumswohnung mit Inventar in der X-Straße in B für insgesamt 110.000,00 EUR (Notar N, Urkundenrolle Nr. -Ur.Nr.- ...4/2004; Eigenheimzulage-Akte -EigZul-A- Bl. 1 ff).

Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung enthält der Kaufvertrag in § 3 Ziffer 1 die folgende Regelung (EigZul-A Bl. 4):

"Der gesamte Kaufpreis, der aus dem Erlös des Verkaufes der Eigentumswohnung ...(X-Weg in R) der Eltern des Käufers, der Eheleute ... K..., erbracht wird, ist bis zum 31. März 2005 ... zu überweisen..."

Die Übergabe des Wohnungseigentums sollte ausweislich des § 4 Ziffer 1 am 1. April 2005 erfolgen (Eig-Zul-A Bl. 5).

2.

Ebenfalls am 17. Dezember 2004 bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts an dieser Eigentumswohnung zugunsten seiner Eltern. Danach haben die Eltern des Klägers als Nießbrauchsberechtigte während der Nutzungszeit alle Kosten und Lasten zu tragen. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wurde mit 3.000,00 EUR angegeben (Notar N, Ur.Nr. ...6/2004; EigZul-A Bl. 13).

3.

Im Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. März 2005 bewertete das Finanzamt B den Wert für das mit der Wohnung übernommene Inventar mit 9.307,00 EUR. Auf die erworbene Eigentumswohnung entfiel danach ein Kaufpreis in Höhe von 100.693,00 EUR (EigZul-A Bl. 19).

4.

Der Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 EUR wurde am 18. Februar 2005 von einem Girokonto des Vaters des Klägers bei der Bank1 an die Verkäufer überwiesen (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 26). Am gleichen Tag wurden 101.500,00 EUR von einem, ebenfalls auf den Namen des Vaters des Klägers geführten, (Festgeld-)Extra-Konto bei der Bank2 auf dieses (Referenz-)Konto bei der Bank1 transferiert (Rb-A Bl. 22, 26). Weitere 10.000,00 EUR gingen ebenfalls am 18. Februar 2005 als Gutschrift von einem auf die Mutter des Klägers lautenden (Festgeld-)Extra-Konto bei der Bank2 auf dem Girokonto bei der Bank1 ein (Rb-A Bl. 26).

Die Notarkosten sowie diverse Instandhaltungsrechnungen wurden ebenfalls über das Girokonto des Vaters des Klägers bei der Bank1 beglichen (Rb-A Bl. 25). Weitere Anschaffungsnebenkosten und Instandhaltungsaufwendungen wurden schließlich von einem auf den Namen der Eltern des Klägers geführten Direkt-Konto bei der Bank2 bezahlt (Rb-A Bl. 28 f). Letztere Aufwendungen wurden über ein ebenfalls auf den Namen der Eltern des Klägers lautendes Privatkredit-Konto bei der Bank2 finanziert, von dem je nach Bedarf Kreditbeträge abgerufen wurden (Rb-A Bl. 27, 30).

5.

Unter dem 20. März 2005 gab der Kläger folgende "Verpflichtungserklärung" ab (Rb-A Bl. 103):

"Ich verpflichte mich zu allen Konsequenzen einschl. Zinszahlungen, wenn ich über abgerufenes Geld vom Privatkreditkonto Nr. ... bestehend bei der ... (Bank2) welches auf den Namen meiner Eltern, ... K... geführt wird, verfüge."

6.

Ausweislich der Meldebestätigung zogen die Eltern des Klägers am 1. April 2005 in die Eigentumswohnung des Klägers ein (Rb-A Bl. 31).

II.

1.

Am 7. Juni 2005 ging bei dem Beklagten (das Finanzamt -FA-) ein Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2005 ein (EigZul-A Bl. 48 f).

Als Bemessungsgrundlage erklärte der Kläger neben dem Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 EUR auch die Anschaffungsnebenkosten sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 15.140,18 EUR, insgesamt also 125.140,18 EUR (EigZul-A Bl. 15 ff, Bl. 48R).

2.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 lehnte das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, das Objekt sei unentgeltlich im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung erworben worden. Aus § 3 des Kaufvertrages ergebe sich nämlich, dass der Kaufpreis der erworbenen Eigentumswohnung vertragsgemäß aus dem Veräußerungserlös der elterlichen Eigentumswohnung zu leisten gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich um keine unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Eltern des Klägers, da diese ein vorbehaltenes dinglich gesichertes lebenslängliches Nießbrauchsrecht besitzen würden. Dieses Recht stelle ein Entgelt dar; auf die Höhe komme es insoweit nicht an (EigZul-A Bl. 50).

3.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Juli 2005 Einspruch ein (Rb-A Bl. 2). Zur Begründung trägt er Folgendes vor (Rb-A Bl. 3, 6 ff, 19 ff, 53 ff, 59 ff):

Entgegen der Auffassung des FA habe er - der Kläger - die Eigentumswohnung aus eigenen Mitteln erworben und renoviert. Zum einen hätten ihm seine Eltern nach dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung 80.000,00 EUR zur freien Verfügung geschenkt. Eine Auflage, mit dem geschenkten Geld eine Eigentumswohnung zu erwerben, habe nicht bestanden. Er habe sich aus freien Stücken zum Kauf einer Eigentumswohnung in seiner Wohnortnähe entschlossen, um seine Eltern im Alter besser versorgen zu können. Der Zusatz in § 3 Ziffer 1 des Kaufvertrages sei nur als Sicherheit für die Verkäufer aufgenommen worden, da diese eine Darlehensfinanzierung abgelehnt hätten (Rb-A Bl. 3, 6).

Er - der Kläger - habe den Rest des Kaufpreises sowie die Anschaffungsnebenkosten und Renovierungskosten aus seinem Ersparten finanziert sowie Dispo-, Privat- und Abrufkredite in Anspruch genommen. Seine Eltern hätten schon seit seiner Geburt auf ihren Namen ein Sparkonto für ihn eingerichtet, auf dem er inzwischen auch selbst gespart habe. Dieses Sparkonto sei inzwischen in ein Festgeldkonto bei der Bank2, welches für ihn unter dem Namen seines Vaters geführt werde, ungewandelt worden. Auch die geschenkten 80.000,00 EUR seien auf dieses Festgeldkonto geflossen. Er - der Kläger - habe über das Kontoguthaben jederzeit frei verfügen können. Die PIN-Nummer und das Passwort für das Konto seien ihm bekannt gewesen. Der Kaufpreis sei in seinem Namen von seinen Eltern von diesem Festgeldkonto überwiesen worden. Seine Eltern würden auf seinen Wunsch ohnehin weitestgehend seine Bankgeschäfte führen. Daher seien auch die weiteren Instandhaltungsaufwendungen zunächst von Konten seiner Eltern beglichen worden. Er habe ihnen diese Beträge in runden Summen später in Form von Bargeld erstattet oder Geld von seinem Konto zurück überwiesen (Rb-A Bl. 6 f, 19 ff, 59 f, 88 ff).

Darüber hinaus hätten sich seine Eltern den Nießbrauch nicht obligatorisch oder dinglich gesichert vorbehalten. Er habe seinen Eltern vielmehr ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht zugewandt mit der Auflage, die Kosten und Lasten zu tragen. Der Wert dieser Aufwendungen würde auch weniger als 10 v.H. des Wertes des Nießbrauchs betragen. Es könne daher nicht von einem entgeltlichen Nießbrauch ausgegangen werden (Rb-A Bl. 7, 53 f, 60 f).

Ab Juni 2005 seien weitere Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 2.292,48 EUR angefallen, so dass die Bemessungsgrundlage nunmehr (100.693,00 EUR Kaufpreis lt. Bewertung FA B zzgl. 15.140,18 EUR bereits erklärte Aufwendungen zzgl. 2.292,48 EUR weitere Aufwendungen =) 118.125,66 EUR betrage (Rb-A Bl. 59, 65 ff).

4.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus (Rb-A Bl. 4 f, 15 f, 51 f, 57 f, 114 ff):

Der Anspruch auf Eigenheimzulage setze voraus, dass der Kläger für die Wohnung eigene Anschaffungskosten gehabt habe. Der Kläger sei jedoch nicht mit den Anschaffungskosten belastet gewesen und daher auch nicht zulageberechtigt. Es liege eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung vor. Gegenstand der Schenkung sei nicht ein Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung gewesen. Der Kläger habe nicht über den geschenkten Betrag in Höhe von insgesamt (80.000,- EUR zzgl. 36.828,- EUR =) 116.828,- EUR, sondern erst über die bezahlte Eigentumswohnung verfügen können. Darauf, wer laut Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei, komme es nicht entscheidend an. Nach § 3 Ziffer 1 des notariellen Kaufvertrages sei der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung der Eltern direkt an die Verkäufer zu entrichten gewesen. Die für den Kauf der Eigentumswohnung verwandten Gelder hätten sich auf dem Konto des Vaters des Klägers befunden und seien nie in die eigene Verfügungsgewalt des Klägers gelangt. Nach dem tatsächlichen Lebenssachverhalt habe nur der Vater des Klägers über das Geld verfügen und über den Verwendungszweck des Geldes entscheiden können. Schließlich habe auch der Vater die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung von seinem auf die Konten der Verkäufer vollzogen.

Ob der Kläger und seine Eltern im Zeitpunkt der Schenkungszusage von einer freien Verfügbarkeit des Geldes ausgegangen seien, sei für die Betrachtung unerheblich. Das Schenkungsversprechen habe nicht der nach § 518 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Form der notariellen Beurkundung entsprochen. Dieser Formmangel sei erst durch den Vollzug der Schenkung mit der Zahlung des Kaufpreises geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitpunkt der Heilung des Schenkungsvertrages sei auch für die steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung maßgebend.

Auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die Instandhaltungsaufwendungen seien von einem Konto der Eltern des Klägers beglichen worden. Es liege kein Darlehensvertrag vor, aus dem sich eine Rückzahlungsverpflichtung für den Kläger ergebe.

Darüber hinaus sei die Gewährung der Eigenheimzulage auch deshalb zu versagen, weil der Kläger die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 4 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) nutze. Das lebenslange unentgeltliche Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern des Klägers sei in unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Schenkung gewährt worden. Dies spreche für ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht. Auch für den Fall, dass ein Zuwendungsnießbrauch vorliege, handele es sich in Hinblick auf die getroffene Kostenregelung um keine unentgeltliche Überlassung. Die Tatsache, dass die Eltern des Klägers neben den verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten auch die nicht umlagefähigen Kosten zu tragen hätten, führe zu einer Gegenleistung von über 10 v.H. des Nießbrauchswerts.

III.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend zu seinen Ausführungen im Einspruchsverfahren vorträgt (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 1 ff):

Entgegen der Auffassung des FA habe er - der Kläger - die Eigentumswohnung aus eigenen Mitteln i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG angeschafft. Es treffe zwar zu, dass ihm die Geldmittel zur Anschaffung der Eigentumswohnung teilweise von seinen Eltern geschenkt worden seien. Dies sei jedoch für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Über das geschenkte Geld habe er - der Kläger - bereits einige Monate vor dem Erwerb der Eigentumswohnung frei verfügen können. Auch hätte der geschenkte Geldbetrag nicht zur Begleichung des Kaufpreises ausgereicht.

Dass sich sein Erspartes auf einem von seinem Vater geführten Konto befunden habe und das Privat-Kreditkonto bei der Bank2 auf den Namen seiner Eltern laufe, sei ebenfalls kein Grund für eine Ablehnung der Eigenheimzulage. Es handele sich schließlich auch dann um begünstigte Anschaffungskosten i.S.d. § 8 Satz 1 EigZulG, wenn ein naher Angehöriger die Mittel schenk- oder darlehensweise zur Verfügung stelle. Überdies habe nicht - wie vom FA vorgetragen - allein der Vater Zugriff auf die Konten gehabt. Auch er - der Kläger - sowie seine Mutter hätten über die Konten verfügen können, da sie die PIN und die Passwörter kennen würden.

Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 60),

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Juli 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2006 das FA zu verpflichten, ihm nach Maßgabe seines Antrages vom 3. Juni 2005 die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 in Höhe von 1.181,26 EUR p.a. gemäß Bemessungsgrundlage in Höhe von 118.125,66 EUR zu gewähren.

Das FA beantragt (FG-A Bl. 60),

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung zur Einspruchsentscheidung vom 23. März 2006 trägt das FA vor:

Dass innerhalb der Familie des Klägers die PIN-Nummern und Passwörter für Bankkonten weitergegeben würden, sei nicht entscheidungserheblich. Es wäre dem Vater des Klägers jederzeit möglich, nach Rücksprache mit seiner Bank jeden weiteren Zugriff auf sein Konto zu verhindern.

Faktisch bestände lediglich eine Darlehensvereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und deren Bank. Der Kläger habe hingegen lediglich eine so genannte "Verpflichtungserklärung" unterschrieben, aus der sich keine Rückzahlungsmodalitäten im Verhältnis zu seinen Eltern für die von ihnen verauslagten Geldbeträge ergeben würden.

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die von seinen Eltern geleisteten Aufwendungen für die Instandhaltung/Renovierung der Eigentumswohnung tatsächlich von ihm erstattet worden seien. Anhand der vorgelegten Kontoauszüge sei nicht nachvollziehbar, wofür der Kläger Zahlungen an seine Eltern geleistet habe. Ein objektiver Zusammenhang zwischen den von dem Kläger gezahlten Geldbeträgen und den von den Eltern verauslagten Aufwendungen könne nicht hergestellt werden.

IV.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. August 2006 dem Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 51).

Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die Sitzungsniederschrift (FG-A Bl. 59 ff) und auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Schriftstücke aus der vorliegenden Finanzgerichts-Akte (FG-A) sowie aus folgenden Steuerakten des FA:

Eigenheimzulageakte (EigZul-A),

Rechtsbehelfsakte (Rb-A).

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat dem Kläger zu Recht keine Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2005 gewährt.

1.

Die Voraussetzungen der §§ 1, 2 EigZulG liegen nicht vor.

Nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Der Fördertatbestand der Anschaffung wird dabei nur erfüllt, wenn dem Anspruchsberechtigten für den Erwerb der Eigentumswohnung eigene Aufwendungen entstanden sind, er diese also entgeltlich erworben hat (BFH vom 7. Oktober 2003, III B 5/03, BFH/NV 2004, 164).

Der Kläger hat zwar durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Dezember 2004 zivilrechtlich wirksam eine Eigentumswohnung gekauft. Er kann die Kaufpreiszahlung sowie die Aufwendungen für deren Modernisierung und Instandhaltung allerdings nicht als Anschaffungskosten i.S.d. § 8 Satz 1 EigZulG geltend machen.

a) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die Anschaffungskosten für die erworbene Eigentumswohnung sowie die Aufwendungen für Instandhaltung/Modernisierung selbst getragen hat. Für den nicht - i.S.v. § 96 Abs. 1 FGO - überzeugend geführten Nachweis eigener Anschaffungskosten trägt der Kläger die Feststellungslast, da er hierauf den für ihn günstigen Anspruch auf Eigenheimzulage stützen will.

aa) Der Kaufpreis für die Eigentumswohnung wurde von einem Girokonto des Vaters des Klägers bei der Bank1 an die Verkäufer überwiesen. Vor dieser Überweisung befand sich das für die Kaufpreiszahlung verwandte Geld zum einen auf dem für den Vater des Klägers geführten (Festgeld-)Extra-Konto bei der Bank2 und zum anderen auf einem für die Mutter des Klägers eingerichteten (Festgeld-)Extra-Konto bei der Bank2. Damit waren rechtlich gesehen auch vor der Überweisung an die Verkäufer nur der Vater bzw. die Mutter des Klägers über die Guthabenforderungen auf den Konten verfügungsberechtigt. Soweit der Kläger die PIN-Nummern sowie die Passwörter für diese Konten gekannt hat, reicht dies nicht als Nachweis dafür, dass er den Kaufpreis aus eigenen Mitteln bezahlt hat oder dass es sich um treuhänderisch durch den Vater oder die Mutter für ihn unterhaltene Konten gehandelt hätte oder er die Eltern von der Verfügung über diese Konten hätte ausschließen können (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung -AO-).

bb) Auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die Rechnungen über Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen wurden über Bankkonten auf den Namen des Vaters oder der Eltern beglichen (oben A I 4). Wie beim Kaufpreis fehlt auch hier der Nachweis, dass der Kläger selbst die Aufwendungen getragen hat (oben a).

b) Anschaffungskosten auf Grund einer Geldschenkung scheiden ebenfalls aus.

Der Gegenstand der Schenkung bestimmt sich nach der Schenkungsabrede sowie danach, was der Bedachte endgültig erhalten hat. Um eine Schenkung des Geldes handelt es sich, wenn dieses vor der Anschaffung der Immobilie i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG in die eigene Verfügungsgewalt des Käufers gelangt ist (vgl. BFH vom 17. August 2005, IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260; vom 10. Mai 2005, IX R 65/04, BFH/NV 2005, 1764). Kann der erwerbende Beschenkte im Verhältnis zum Schenker rechtlich und tatsächlich nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Eigentumswohnung verfügen, ist Gegenstand der Schenkung dagegen die Eigentumswohnung. So liegen regelmäßig die Voraussetzungen für eine mittelbare Schenkung der Immobilie vor, wenn der geschenkte Geldbetrag vom Schenker unmittelbar auf das Konto des Verkäufers überwiesen wird - wie hier - (vgl. BFH vom 27. Juni 2006, IX R 59/04, BFH/NV 2006, 2040; vom 17. August 2005, IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260; vom 10. Mai 2005, IX R 65/04, BFH/NV 2005).

Für den Streitfall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Schenkung eines Geldbetrags mit einem endgültigen Übergang in das Vermögen des Klägers nicht nachgewiesen ist. Insoweit gilt dasselbe wie bezüglich der nicht nachgewiesenen Kaufpreiszahlung durch ihn (oben a). Vielmehr spricht der vorliegende Sachverhalt dafür, dass dem Kläger die Eigentumswohnung von seinen Eltern mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde.

c) Eine Geldschenkung ist ferner nicht aufgrund eines mündlichen Schenkungsversprechens nachgewiesen. Denn eine Schenkungsvereinbarung war entgegen § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht notariell beurkundet worden und daher wegen Formmangels gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig; sie band die Vertragsparteien weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich. Erst der durch Kaufpreiszahlung bewirkte Vollzug der Schenkung heilt diesen Formmangel (§ 518 Abs. 2 BGB) und ist auch für die steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung maßgeblich (vgl. BFH vom 17. August 2005, IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260; vom 10. Mai 2005, IX R 65/04, BFH/NV 2005, 1764). Wie bereits ausgeführt, fehlt es an dem Nachweis, dass die Eltern vor der Begleichung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung dem Kläger das Geld zur freien Verfügung übergeben und damit schon das Geld und nicht erst die Wohnung geschenkt haben; insbesondere befanden sich die in Rede stehenden Geldbeträge nicht vorher auf einem auf den Kläger selbst lautenden Konto (oben a).

d) Soweit hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises sowie der Instandhaltungskosten anhand der "Verpflichtungserklärung" des Klägers eine Darlehensaufnahme bei den Eltern geltend gemacht wird, liegen keine Anschaffungskosten i.S.d. § 8 Satz 1 EigZulG vor. Die Vertragsabrede genügt nicht den Anforderungen eines fremdüblichen Darlehensvertrages.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Familienangehörigen ist, dass er nach seiner Form, inhaltlichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung im Wesentlichen dem entspricht, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. z.B. BFH vom 25. Januar 2000, VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393). Diese Anforderungen gelten auch für eine Darlehensgewährung zwischen nahen Angehörigen, die im Zusammenhang mit Anschaffungskosten im Sinne des EigZulG steht. Die Grundsätze des Fremdvergleichs sind auch bei privaten Vorgängen, für die eine steuerliche Begünstigung beansprucht wird, anzuwenden, da auch in diesen Fällen infolge der innerhalb einer Familie typischerweise fehlenden Interessendivergenz die Gefahr unausgewogener Gestaltungsmöglichkeiten besteht (vgl. BFH vom 26. Juli 2006, IX B 169/05, Juris; FG München vom 10. März 2005, 15 K 5224/03, DStRE 2005, 702).

Im Streitfall existiert lediglich eine so genannte "Verpflichtungserklärung" des Klägers vom 20. März 2005, in der er sich "zu allen Konsequenzen einschl. Zinszahlungen" verpflichtet, wenn er über das Privat-Kreditkonto seiner Eltern bei der Bank2 verfügt. Diese Erklärung enthält keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen hinsichtlich Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens sowie zu Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen. Damit weicht die getroffene Vereinbarung gravierend von einem zwischen Fremden üblichen Darlehensvertrag ab. Darüber hinaus entspricht auch die Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Der Kläger hat vorgetragen, seinen Eltern bei seinen Besuchen Bargeld übergeben sowie diverse runde Beträge auf ihr Konto überwiesen zu haben, um ihnen die verauslagten Aufwendungen zu erstatten. Ein fremder Dritter würde eine derartige Form der Tilgung des Darlehens nicht akzeptieren. Zudem mangelt es auch an Darlegung und Beweis eines klaren Zusammenhangs zwischen den von dem Kläger an seine Eltern überwiesenen bzw. übergebenen Geldbeträgen und den von den Eltern verauslagten Rechnungsbeträgen. Eine Ernsthaftigkeit der Darlehensgewährung ist daher nach der Vereinbarung und ihrer Durchführung nicht klar und eindeutig nachvollziehbar.

2.

Nach alledem kann es dahinstehen, ob die Gewährung der Eigenheimzulage im Hinblick auf die Nießbrauchslasten nicht auch am Merkmal der unentgeltlichen Überlassung i.S.v. § 4 Satz 2 EigZulG scheitert.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 FGO durch den Einzelrichter.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO.



Ende der Entscheidung

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