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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 6 K 165/07
Rechtsgebiete: SGB V, KStG
Vorschriften:
SGB V § 194 Abs. 1a | |
KStG § 1 Abs. 1 | |
KStG § 4 |
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält.
Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit dem Betrieb einer gesetzlichen Krankenkasse eine hoheitliche Tätigkeit ausübt.
Seit dem 01.01.2004 ist es den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 194 Abs. 1 a SGB V gestattet, private Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln. Von dieser Gestattung hat die Klägerin in dem Streitjahr 2005 Gebrauch gemacht und das hieraus erzielte Betriebsergebnis in Höhe von -1.460.860 EUR als Verlust aus dem BgA "A Zusatzversicherung" erklärt.
Gegen die erklärungsgemäß ergangenen Steuerbescheide vom 15.01.2007 legte die Klägerin am 07.02.2007 (Eingang bei dem Beklagten) Einspruch ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2007 zurückwies. Mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen übe die Klägerin keine hoheitliche Tätigkeit aus. Die Gesetzesbegründung zu § 194 Abs. 1 a SGB V stelle klar, dass die Krankenkassen mit der Vermittlungsleistung nicht ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllten. § 11 SGB V enthalte eine abschließende Aufzählung der gesetzlichen Pflichtaufgaben der gesetzlichen Krankenkassen; der gesetzliche Versorgungsauftrag beschränke sich auf die Katalogleistungen. Die Vermittlung von Zusatzversicherungen sei freiwillig und könne von den hoheitlichen Pflichtaufgaben getrennt werden. Die Klägerin erbringe mit der Vermittlungstätigkeit eine wettbewerbsrelevante Dienstleistung. Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich würden auch von privaten Versicherungsvertretern vermittelt. Die Vermittlungstätigkeit werde nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht erbracht. Unerheblich sei, dass die privaten Krankenversicherer nur eine Aufwandsentschädigung für die vermittelten Zusatzverträge leisteten; denn ein BgA setze keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Die Klägerin hat am 12.10.2007 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor: Die Bescheide seien aufzuheben. Sie - die Klägerin - unterhalte mit der Vermittlung von Zusatzversicherungen keinen BgA, denn die Vermittlungstätigkeit begründe keinen relevanten Wettbewerb mit privaten Unternehmern, sei nicht von Einnahmeerzielungsabsicht getragen und liege zudem in dem Bereich der hoheitlichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 5 KStG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 11.10. und 27.11.2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 11.09.2007 und die Bescheide vom 15.01.2007 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2005, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 und über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG und des Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.10.2007 Bezug genommen.
Der Senat hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.09.2008, der Klägerin am 06.10.2008 zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 03.11.2008 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2008 wird verwiesen.
Dem Gericht haben 1 Band Körperschaftsteuerakten (Bd. I) und 1 Band Allgemeines (Bd. I) vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Klägerin unterhält mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen einen Betrieb gewerblicher Art i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2007 und sieht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Ende der Entscheidung
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