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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 6 K 58/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer, der seit mehr als zwei Jahren am Beschäftigungsort wohnt und dort über eine Wohnung verfügt, die an Ausstattung und Größe seine Wohnung am Heimatort übertrifft, spricht vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden sind, während die Heimatwohnung lediglich für Besuchszwecke vorbehalten wird.
Finanzgericht Hamburg

6 K 58/05

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2002.

Der 1970 geborene Kläger ist Informatiker und stammt aus der Stadt A in Niederbayern. Dort war er von seiner Geburt an bis über das Streitjahr 2002 hinaus amtlich gemeldet. Den eigenen Angaben zufolge nutzte er von 1998 eine Dachgeschosswohnung im Haus seiner Eltern. Einem am 20.12.1998 mit Wirkung zum 01.01.1999 geschlossenen Mietvertrag zufolge betrug die monatliche Miete 200,00 DM; monatliche Vorauszahlungen für (pauschal berechnete) Betriebskosten wurden in Höhe von 70,00 DM vereinbart. Die Wohnung verfügte über einen großen Wohnraum, einen Flur, eine Küche und ein Bad. Darüber hinaus befanden sich im Dachgeschoss des Hauses noch ein Lagerraum und ein Speicherabteil, die aber den Angaben des Klägers zufolge von ihm weder angemietet worden waren (s. Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 10.12.2001, Bl. 21 der Steuerakte) noch genutzt wurden (s. Grundriss-Skizze zum genannten Schreiben des Klägers, Bl. 22 der Steuerakte). In § 2 des Mietvertrages heißt es zudem: "Der Mieter hält sich im Durchschnitt an jedem zweiten Wochenende in der Wohnung auf". Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger vorgelegten Mietvertrag (Bl. 13 der Steuerakte), die Grundrissskizze (Bl. 22 der Steuerakte) sowie auf die im Klageverfahren vorgelegten Photographien und Bauzeichnungen (Hefter mit Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 25.04.2008) Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.11.1999 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit einem Hamburger Unternehmen, für das er von diesem Zeitpunkt an als Systemtechniker arbeitete. Vom 01.01.2000 an mietete der Kläger eine Dachgeschosswohnung in Hamburg. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur einem Bad, einem WC und einem Kellerraum. Die Wohnfläche betrug laut Mietvertrag ca. 54,75 qm. Die monatliche Gesamtmiete belief sich auf 1.350,00 DM. Die Wohnung in A behielt der Kläger bei.

Für die - nicht im Streit befindlichen - Jahre 2000 und 2001 machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 27.011,00 DM (2000) und 26.688,00 DM (2001) geltend, darunter Aufwendungen für 18 Heimfahrten im Jahr 2000 und 21 Heimfahrten im Jahr 2001. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen jeweils in voller Höhe an. Die betreffenden Bescheide sind bestandskräftig.

Mit seiner beim Beklagten am 08.08.2003 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 machte der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.164,00 EUR geltend; dabei handelt es sich um die Kosten für 26 Heimfahrten über eine Entfernung von 785 km (785 km x 26 x 0,40 EUR/km = 8.164,00 EUR). Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen mit Bescheid für 2002 über Einkommensteuer vom 07.10.2003 ab. Darüber hinaus widersprach der Beklagte mit dem genannten Bescheid auch der anteiligen Berücksichtigung von Aufwendungen für Abnutzungen für einen im Mai 2002 abgeschafften Personalcomputer des Klägers in Höhe von 634,00 EUR (1/3 von 1900,00 EUR).

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 07.11.2003 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 04.08.2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, weitere Unterlagen zu den geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und zu der Nutzung des Personalcomputers vorzulegen. Mit Schreiben vom 22.09.2004, vom 19.11.2004 und vom 18.01.2005 wiederholte der Beklagte diese Aufforderung, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin wies der Beklagte den Einspruch des Klägers mit Entscheidung vom 08.02.2005 als unbegründet zurück.

Am 08.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, sein Hauptwohnsitz sei A. Die dortige Wohnung verfüge über eine Grundfläche von knapp 90 qm, woraus sich seinen Schätzungen zufolge, je nach Berechnung, eine Wohnfläche von 60 bis 70 qm ergebe. Die Wohnung in Hamburg sei damit deutlich kleiner als diejenige in A. Beide Wohnungen nutze er alleine; die Mietzahlungen könne er gegebenenfalls, über die bislang vorgelegten Nachweise hinaus, belegen. Bevor er nach Hamburg gezogen sei, habe er bereits in anderen Städten gearbeitet, z.B. in B und in C. Gegenwärtig plane er, seinen Arbeitsplatz in Hamburg wieder aufzugeben und sich nach einer neuen Betätigung im mittel- oder süddeutschen Raum umzusehen. Sein jetziges Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung zum 30.09.2008 aufgelöst worden. Seinen Lebensmittelpunkt in bzw. um A habe er in den Jahren seiner Berufstätigkeit niemals aufgegeben. Er sei im Durchschnitt etwa 20 Mal pro Jahr nach Hause gefahren. Im Streitjahr hätte er sich etwas häufiger in A aufgehalten, insgesamt 26-mal, weil innerhalb der Familie und des Freundeskreises mehrere Feierlichkeiten angestanden hätten. Er habe von der in der Hamburger Firma herrschenden Gleitzeitregelung Gebrauch gemacht und verlängerte Wochenenden (von Freitag bis Montag) für Heimfahrten genutzt. Dabei könne er sich neben den regelmäßigen Heimfahrten, einigen Tagen Urlaub im August und zwei Heimfahrten im November und Dezember für Tagesausflüge zum Skifahren konkret an acht Aufenthalte in seiner Heimatstadt erinnern und diese dem Datum nach benennen; belegen könne er diese Fahrten, bis auf eine, jedoch nicht. Seine damalige Lebensgefährtin stamme aus D, das etwa 35 km von A entfernt liege, und habe in E gearbeitet. Die Wochenenden, an denen er nach Hause gefahren sei, hätten sie gemeinsam in A verbracht, niemals aber in E. Seine gesamte Verwandtschaft lebe im südostbayerischen Raum, ebenso zahlreiche Freunde und Bekannte. Dagegen sei es ihm in Hamburg trotz der vielen Jahre nicht gelungen, intensive soziale Kontakte aufzubauen. Er spiele leidenschaftlich gerne Schach; daher sei er zwar in Hamburg dem Schachclub F beigetreten, aber gleichzeitig seit 1986 Mitglied im Schachclub G, das ebenfalls etwa 35 km entfernt von A liege. Dass er der Schachabteilung F beigetreten sei, liege allein daran, dass sich der Schachclub in G überwiegend während der Woche und als Hauptspieltag am Freitagnachmittag treffe, weshalb er dort nicht mehr habe aktiv sein können. Als passives Mitglied habe er dem Verein aber weiterhin die Treue gehalten. Sein Arbeitsvertrag mit dem Hamburger Unternehmen sei zwar nicht befristet gewesen; es habe aber andererseits auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass das Arbeitsverhältnis ein mehrjähriges werden würde. Zum einen sei mit dem Arbeitgeber, der seinen Stammsitz in H habe, eine Probezeit vereinbart worden; zum anderen enthalte der Arbeitsvertrag den Hinweis, dass der Arbeitnehmer auf Anweisung auch an anderen Orten tätig sein müsse. Dies sei bislang etwa 30 Mal der Fall gewesen. Der in dem Mietvertrag mit den Eltern enthaltene Passus, dass er sich im Durchschnitt nur an jedem zweiten Wochenende in der Wohnung in A aufhalte, bedeute nicht, dass ihm die Wohnung die übrige Zeit nicht zur Verfügung gestanden habe oder in seiner Abwesenheit sogar an Pensionsgäste vermietet worden sei. Grund für diese Vereinbarung sei vielmehr die Regelung über die verhältnismäßig niedrigen Nebenkosten gewesen. Da die Wohnung über keinen Wasser-, Wärme- oder Stromzähler verfüge, sei es nicht möglich gewesen, die Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Er und seine Eltern seien daher davon ausgegangen, dass er die Wohnung durchschnittlich jedes zweite Wochenende nutzen würde, und hätten auf dieser Grundlage die Nebenkosten pauschal berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich des Vortrags zur Nutzung des als Arbeitsmittel geltend gemachten Personalcomputers, wird auf die Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Einspruchsentscheidung vom 08.02.2005 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07.10.2003 dahingehend zu ändern, dass neben den Aufwendungen für den Personalcomputer in Höhe von 634,00 EUR auch die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 8.164,00 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, es stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers im Streitjahr noch in A befunden habe. Der Kläger sei seinerzeit bereits 32 Jahre alt gewesen und habe mehrere Jahre außerhalb seines Geburtsorts gearbeitet und gelebt. Normalerweise könne davon ausgegangen werden, dass ein über dreißigjähriger Alleinstehender seinen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort habe. Umstände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung zuließen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe sich unmittelbar nach seinem Dienstantritt in Hamburg dort eine relativ teure, seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Unterkunft beschafft, die hinsichtlich ihrer Größe in etwa seiner Wohnung in A entsprochen habe. Seine damalige Freundin habe in E und damit ca. 100 km von A entfernt gelebt. Im Schachclub G sei er lediglich förderndes Mitglied gewesen, während er in Hamburg aktiv gespielt habe. Die nur gelegentliche Teilnahme an Schachturnieren in seiner Heimatregion falle nicht ins Gewicht. Dass sowohl die Eltern als auch Freunde des Klägers in A und Umgebung lebten, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Bejahung eines fortbestehenden Lebensmittelpunkts am Heimatort führen. Von den behaupteten 26 Heimfahrten im Streitjahr habe der Kläger nur 11 konkretisieren können; tatsächlich belegt sei nur ein Aufenthalt. Ungeachtet dessen könne allein aus der Häufigkeit von Wochenendfahrten noch nicht auf das Fortbestehen eines Lebensmittelpunktes am Heimatort geschlossen werden.

Die Beteiligten sind sich inzwischen darin einig, dass die für den Personalcomputer geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 634,00 EUR als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Der am Heimatort des Klägers ansässige Bevollmächtigte des Klägers hat zudem erklärt, dass er die Durchführung eines Erörterungstermins nicht für erforderlich halte; die Argumente seien ausgetauscht, eine Anreise nach Hamburg würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.

Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

2. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Aufwendungen für den Personalcomputer begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für einen Personalcomputer in Höhe von 634,00 EUR als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind, war (nur) noch über die Berücksichtigung der Fahrtkosten als Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu entscheiden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Das Gesetz unterscheidet in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zwischen dem Wohnen am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes. Ausgehend von dieser Unterscheidung versteht die Rechtsprechung den eigenen "Hausstand" im Sinne der Vorschrift als den Haushalt, den der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt führt, also als seinen Erst- bzw. Haupthaushalt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.06.2007, VI R 60/05, BStBl. 2007, 890, mit weiteren Nachweisen). Hat der Arbeitnehmer dagegen seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Haupthaushalt am Beschäftigungsort, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erfüllt.

Im Falle eines alleinstehenden Arbeitnehmers wird verlangt, dass sich dieser in dem betreffenden Haushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch seine arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. durch Urlaubsfahrten aufhält. Dagegen wird das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte nicht als Unterhalten eines eigenen Hausstandes im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG bewertet. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von einer "eigenen" Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann (s. BFH-Urteil vom 14.06.2007 a.a.O.).

Des Weiteren spricht bei alleinstehenden Arbeitnehmern, je länger die auswärtige Beschäftigung dauert, vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden sind und die Heimatwohnung lediglich für Besuchszwecke vorgehalten wird. Ein wesentliches Indiz kann hierbei die Größe und Ausstattung der Unterkunft am Beschäftigungsort sein. Wenn diese Wohnung derjenigen am Heimatort in Größe und Ausstattung entspricht oder diese sogar übertrifft, kann dies nach der Rechtsprechung ein wesentliches Indiz dafür sein, dass der Mittelpunkt der Lebensführung an den Beschäftigungsort verlegt worden ist und dort der Haupthausstand geführt wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 05.10.1994, VI R 62/90, BStBl. II 1995, 180).

Ebenfalls von Bedeutung können die Dauer bzw. eine Befristung des Arbeitsverhältnisses oder des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten sein (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949). Erhebliches Gewicht kommt schließlich auch dem Umstand zu, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Insoweit ist (auch) von Belang, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten (BFH-Urteil vom 22.02.2001, VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen gelangt der erkennende Senat im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg gehabt hat, nicht in A. Der Kläger lebte und arbeitete zu Beginn des Streitjahres bereits seit zwei Jahren in Hamburg. Er verfügte dort über eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechende, von ihm allein genutzte Wohnung, die in Anbetracht ihrer Größe und ihres Preises gegenüber der Wohnung in A weder als minderwertig noch als schlichte "Schlafstätte" oder als Zwischenlösung betrachtet werden kann, die einem nur vorübergehenden Aufenthalt gedient hätte. Der Kläger verbrachte nicht nur seine Arbeitszeit, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil auch seine Wochenenden im Hamburg, und er ging dort, als aktives Mitglied der Schachabteilung des F, seinem Hobby, dem Schachspiel, nach. Schließlich war der Aufenthalt in Hamburg nicht von vornherein befristet. Diese Umstände lassen nach Auffassung des erkennenden Senats auch angesichts der Beteuerung des Klägers, als Niederbayer in Hamburg niemals wirklich heimisch geworden zu sein, und trotz der auch im Streitjahr noch bestehenden persönlichen Kontakte auf eine zunehmende soziale Integration des Klägers an seinem Arbeitsort schließen, die sich jedenfalls zu Beginn des Streitjahres zu einem neuen Lebensmittelpunkt verfestigt haben dürfte.

Diesen Gesamteindruck vermag die von dem Kläger behauptete Zahl der Familienheimfahrten nicht zu entkräften. Der Kläger hat sich nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht und einem richterlichen Hinweis, dass ein möglichst umfassender und konkreter Vortrag zu diesem Punkt für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung wesentlich sei, nur an elf Fahrten "mit hoher Sicherheit", wie er schreibt, erinnern können. Letztlich belegt hat er von diesen Fahrten nur eine. Beweisangebote zu den übrigen Fahrten liegen nicht vor. Damit stellt sich die Frage, wie der Kläger die zunächst geltend gemachten 26 Fahrten überhaupt ermittelt hat. Ungeachtet dessen haben die Fahrten nach A, auch wenn man zugunsten des Klägers von den elf im Klageverfahren konkretisierten Aufenthalten ausgeht, in Anbetracht der für eine Verfestigung des Lebensmittelpunkts in Hamburg sprechenden Umstände "nur" den Charakter von Besuchsfahrten.

Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die Wohnung in Hamburg deutlich kleiner sei als die Wohnung in A, vermag der erkennende Senat dies nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat in seine Berechnung der Wohnfläche der Wohnung in A im Schriftsatz vom 25.04.2008 auch das Speicherabteil und den Lagerraum mit einbezogen. Insoweit handelt es sich schon nicht um (vollwertigen) Wohnraum. Vor allem aber hat der Kläger diese Räume seinen ausdrücklichen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge weder angemietet (s. Schreiben des Klägers vom 10.12.2001, Bl. 21 der Steuerakte) noch genutzt (s. Angaben auf der Wohnungsskizze als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 10.12.2001, Bl. 22 der Steuerakte). Geht man von den übrigen, tatsächlich angemieteten und genutzten Räumen aus, kommt man auf der Grundlage der von dem Kläger vorgenommenen überschlägigen Berechnungsmethode zu einer Wohnfläche von 37,8 bis höchstens 44,1 qm. Damit übertraf aber die in Hamburg genutzte Wohnung ihrer Größe nach und in Anbetracht der Aufteilung des Wohnraums auf zwei Wohnräume auch ihrer Ausstattung nach deutlich die Wohnung des Klägers in A.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 FGO. Soweit der Klage stattgegeben wurde, also in Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen für den Personalcomputer, beruht dies auf Tatsachen, die der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, die er aber bereits im Einspruchsverfahren hätte vortragen können und müssen.

4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen im Streitfall nicht vor.



Ende der Entscheidung

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