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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 6 K 74/08
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 22
EStG § 23 Abs. 1
BGB § 119
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war ursprünglich Alleineigentümer eines 788 qm großen, bebauten und vermieteten Grundstücks in A.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1997 übertrug der Kläger das Grundstück mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör auf die Klägerin. In der Vertragsurkunde wird der Vertrag als "Schenkungsvertrag (mit Auflassung)" bezeichnet, der Kläger als "Schenker" und die Klägerin als "Beschenkte". Gemäß § 1 des Vertrages übernahm die Klägerin die im Grundbuch aufgeführten Belastungen des Grundstücks in Höhe von insgesamt 2.392.000,00 DM. In § 2 des Vertrages heißt es: "Der Schenker schenkt hiermit nach Maßgabe dieses Schenkungsvertrages das Grundstück mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör der Beschenkten, die diese Schenkung hiermit annimmt". In § 3 des Vertrages wird vereinbart: "Die Beschenkte übernimmt die Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs. (...) Weiterhin übernimmt die Beschenkte mit befreiender Wirkung zum Übergabetag die Darlehensschuld (Valutastand zum Übergabetag: DM 2.348.340,16) des Schenkers (...)". Als Übergabetag wurde der 31.12.1997, 24.00 Uhr, vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag Bezug genommen (Anlage K3, Anlagenband).

Im Streitjahr 2005 veräußerte die Klägerin zwei zu dem Grundstück gehörende Wohnungen für 225.000,00 EUR und für 209.000,00 EUR. Im (nicht im Streit befindlichen) Jahr 2006 veräußerte sie das restliche Grundstück.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) teilte den Klägern mit Schreiben vom 09.08.2007 mit, dass er beabsichtige, den im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 178.309,00 EUR im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 als Einkünfte der Klägerin im Sinne des § 23 EStG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe das Objekt in A im Jahr 1998 teilentgeltlich erworben. Der entgeltliche Teil habe damals 75,75% betragen. Da die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt sei, müssten 75,75% der Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG behandelt werden. Wegen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird auf das Schreiben des FA vom 09.08.2007 (Bl. 27 der Einkommensteuerakten, Band IV) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.09.2007 machte die Klägerin geltend, dass sie zwischenzeitlich das mit dem Kläger geschlossene Schenkungs- und Veräußerungsgeschäft rückwirkend angefochten habe. Sie sei aufgrund objektiv falscher Zusagen ihres damaligen Rechtsberaters, eines Rechtsanwalts, einem Rechtsfolgeirrtum als Inhaltsirrtum erlegen; denn sie habe auf die Zusicherung ihres Rechtsberaters vertraut, dass sie das 1998 erworbene Grundstück nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei würde veräußern können. Hierin liege ein Rechtsfolgeirrtum, der unter §§ 119, 139, 142 BGB falle. Ungeachtet dessen sei der Vertrag nach § 138 BGB nichtig. Sie sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen. Die vereinbarte Übernahme der Verbindlichkeiten gemäß § 3 des geschlossenen Vertrags sei vor diesem Hintergrund sittenwidrig. Die dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 25.08.2007 erklärte Anfechtung des am 18.12.1997 geschlossenen Vertrags legte die Klägerin dem FA vor (Bl. 46 der Einkommensteuerakten, Band IV); darin heißt es:

"Der Vertrag ist als Gesamtvertrag für mich als einheitliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden mit dem Ziel, dass ich nach zwei Jahren steuerfrei das Grundstück nach Auslaufen des Hauptmietvertrages 2004 verkaufen konnte und wollte sowie musste aus verschiedenen Gründen, die Dir und mir bekannt sind, was ausweislich des Schreibens, der Freien und Hansestadt Hamburg, Finanzamt B , vom 09.08.07 (...) nicht der Fall ist.

Erst mit Zugang dieses Schreibens am 20.08.07 habe ich erstmals erfahren, dass nach § 23 EStG für die Veräußerung ab 1999 eine Besitzzusammenrechnung nur bezüglich des Schenkungsteils nach der herrschenden Aufspaltungstheorie möglich ist (...).

Ich hätte den Vertrag niemals abgeschlossen, wenn mir die steuerrechtlichen Folgen, wie sie nunmehr durch das Finanzamt Hamburg (...) allein schon für das Steuerjahr 2005 aufgezeigt worden sind, bewusst gewesen wären.

Für mich stand und fiel der Schenkungsvertrag mit der Tatsache, dass nach zwei Jahren das Haus steuerfrei hätte verkauft werden können (...).

Es war Deine Absicht, mir ein Geschenk zu machen, das sich durch die Mieteinnahmen bis zum Auslaufen des Hauptmietvertrages 2004 selbst tragen würde und das ich anschließend an einen Eigennutzer zu verkaufen beabsichtigte, und zwar steuerfrei (...).

Hätte ich auch nur die Möglichkeit einer zehnjährigen Steuerverstrickung des kombinierten Schenkungs- und Kaufvertrags gekannt und gewusst, dass über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus bis zum Zeitraum von zehn Jahren die steuerlichen Folgen hätten eintreten können (...), hätte ich den Vertrag niemals abgeschlossen, das gilt insbesondere wegen der Übernahme der überhohen Belastung gemäß § 1 und § 3 des notariellen Schenkungs- und Veräußerungsvertrages, die ich niemals ohne Weiterverkauf aufgrund meiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit schultern konnte."

Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, dass es sich bei dem Irrtum der Klägerin allenfalls um einen sogenannten Motivirrtum gehandelt habe, der nicht zur Anfechtung berechtige. Zudem sei das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert und der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen worden. Um eine Rückübertragung auf den Kläger steuerlich anzuerkennen, müsse diese Rückübertragung ebenfalls wieder im Grundbuch eingetragen werden.

Am 30.10.2007 erließ das FA einen Bescheid für 2005 über Einkommensteuer. Mit diesem Bescheid wurden Einkünfte der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 178.309,00 DM berücksichtigt und der Einkommensteuer unterworfen. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger vom 13.11.2007 wurde mit Entscheidung vom 14.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Ein ebenfalls am 13.11.2007 gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids war bereits mit Bescheid vom 16.11.2007 zurückgewiesen worden.

Am 30.04.2008 haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt. Sie tragen vor: Soweit das FA meine, auch für einen Laien sei erkennbar gewesen, dass es sich bei der Grundstücksübertragung um einen gemischten Kauf- und Schenkungsvertrag gehandelt habe, verkenne es die Darlegungs- und Beweislast. Gehe man von dem Wortlaut des am 18.12.1997 geschlossenen Vertrags aus, so handle es sich dem objektiven Erklärungswert ( §§ 133, 157 BGB) zufolge um einen "totalen Schenkungsvertrag". Die in § 1 des Vertrages geregelte Übernahme von Hypotheken und Grundschulden stelle dies ebenso wenig in Frage wie die in § 3 des Vertrages geregelte Übernahme der Darlehensschuld; denn weder das eine noch das andere mache den Vertrag zivilrechtlich zu einem gemischten Schenkungs- und Kaufvertrag. Lediglich einkommensteuerrechtlich führe die Übernahme von Verbindlichkeiten des Schenkers durch den Beschenkten zu einer (nur) teilentgeltlichen Schenkung. Hierauf seien sie aber weder von dem Rechtsanwalt, der sie beraten habe, noch von dem Notar hingewiesen worden; zur Bestätigung werde auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen. Auch aus der Kostenrechnung des beratenden Rechtsanwalts ergebe sich, dass dieser von einer Schenkung ausgegangen sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin gehe weiterhin hervor, dass ihr Rechtsanwalt ihr zugesichert habe, sie würde das von dem Kläger übernommene Grundstück ebenso wie der Kläger selbst nach Auslaufen des Hauptmietvertrages im Jahr 2004 steuerentstrickt veräußern können. Die Klägerin habe sich demzufolge nicht in einem irrelevanten Motivirrtum über irgendwelche steuerrechtlichen Fristen, sondern in einem unmittelbaren Irrtum über den Geschäftsgegenstand befunden. Unzutreffend sei auch die Behauptung des FA, der Notar habe die Klägerin über die Rechtsnatur des geschlossenen Vertrages als Mischvertrag mit überwiegenden Kaufvertragselementen aufgeklärt. Der Vertrag enthalte hierzu keine Hinweise; auch insoweit werde auf die eidesstattliche Versicherung der Klägerin verwiesen. Dementsprechend sei die Klägerin völlig überrascht gewesen, als der jetzige Bevollmächtigte sie über den Mischcharakter des geschlossenen Vertrags in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht aufgeklärt habe; dies könne der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin auch bezeugen. Damit habe sich die Klägerin in einem erweiterten Irrtum über den Vertragstyp und den Vertragsgegenstand und dessen Rechtsfolgen befunden. Die ihr unbekannten steuerlichen Folgen des Schenkungsvertrages habe sie ausdrücklich nicht gewollt, so dass auch eine Ursächlichkeit zwischen Irrtum und Erklärung gegeben sei. Dessen ungeachtet sei der 1997 geschlossene Vertrag auch nach § 138 BGB nichtig, weil die Klägerin die sich aus dem Vertrag ergebenden zivilrechtlichen Haftungsfolgen aufgrund ihrer damaligen Einkommensverhältnisse nicht hätte eingehen können.

Mit Beschluss vom 28.08.2008 (Aktenzeichen 6 V 75/08) hat der erkennende Senat den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen.

Im Anschluss an diesen Beschluss haben die Kläger ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Der zwischen der Klägerin und dem Kläger geschlossene Vertrag sei kein gemischter Vertrag aus Kaufvertrag und Schenkung, sondern nur ein Vertrag auf Schenkung mit Schuldübernahme, die einer kaufrechtlichen Übernahme in zivilrechtlicher Hinsicht nicht gleichstehe. Das FG verkenne, "dass es sich bei dem totalen Schenkungsvertrag um einen Vertrag handelt, der nicht dem Einkommensteuerrecht unterliegt, sondern dessen zivilrechtliche Auslegung auch für das Erbschaftsteuerrecht allein maßgeblich ist wegen des Primats des Zivilrechts im Erbschaftsteuerrecht". Das Gericht verkenne des Weiteren die Vorstellungen, die sich die Klägerin bei Abschluss des Schenkungsvertrags gemacht habe. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass sie "nach dem maßgeblichen Schenkungssteuerrecht das Grundstück ebenso einkommensteuerentstrickt mit Auslaufen des Hauptmietvertrages als einzigem zeitlichen Anhaltspunkt" würde verkaufen können wie ihr Ehemann. Dies habe der damalige Rechtsanwalt der Kläger diesen ausdrücklich erklärt. Das Auslaufen des Hauptmietvertrags sei für die Klägerin die einzige Frist von Relevanz gewesen. Dagegen seien die einkommensteuerrechtlichen Behaltenspflichten der Klägerin unbekannt gewesen. Durch den bevorstehenden zweiten Steuerbescheid (für das nicht im Streit befindliche Jahr 2006) über rund 500.000,00 EUR wegen des Verkaufs des restlichen Grundstücks werde die ursprüngliche Schenkung "total aufgezehrt", so dass eine Schenkung nicht mehr vorliege. Dies hätte zur Folge, dass die Kläger durch die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Schenkung "total pleite" seien. Die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken sei im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der für den Streitfall relevanten Vorgänge unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zumindest problematisch. Die Kläger hätten aufgrund ihrer Zusammenveranlagung einen Anspruch auf Zusammenrechnung der Behaltensfristen. Private Anschaffungsgeschäfte unter Ehegatten seien keine steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zudem führe die nachträglich begründete Steuerpflicht der Grundstücksveräußerung, wenn man die Anfechtbarkeit des Schenkungsvertrags verneine, jedenfalls zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, und zwar wegen eines beiderseitigen Motiv- und/oder Inhaltsirrtums. Die Eheleute hätten den Kaufvertrag inzwischen rückabgewickelt. Die Klägerin habe das aus dem Grundstücksverkauf resultierende Kontoguthaben an den Kläger abgetreten (Abtretungsvertrag vom 28.08.2007, Anlage K 5, Anlagenband); der Betrag in Höhe von 506.737,58 DM sei nach einer Bestätigung der Bank-1 am 12.09.2007 auf ein Konto des Klägers überwiesen worden (Bestätigung vom 17.09.2007, Anlage K 13b, Anlagenband) und dort eingegangen (Kontoauszug vom 14.09.2007, Anlage K 13c Anlagenband). Die Rückabwicklung eines privaten Veräußerungsgeschäfts zwischen Ehegatten sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.06.2006 - IX R 47/04, BStBl. II 2007, 162).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger (einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom 14.04.2008 aufzuheben und den Bescheid für 2005 über Einkommensteuer vom 30.10.2007 dahingehend zu ändern, dass der den Einkünften aus privatem Veräußerungsgeschäft zugerechnete Gewinn in Höhe von 178.309,00 EUR nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde bestritten, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages nicht hinreichend über den Geschäftsgegenstand, den Geschäftstyp und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen aufgeklärt worden sei. Zudem enthalte der Notarvertrag auch für einen Nichtjuristen genügend Anhaltspunkte, aus denen sich ergebe, dass es sich nicht um eine reine Schenkung handle. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass auch durch den Notar eine umfangreiche Aufklärung erfolgt sei. Gründe, die eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Der beabsichtigte Erklärungsinhalt in Gestalt der Grundstücksübertragung gegen Übernahme der bekannten Belastungen sei wie vereinbart umgesetzt worden. Die Qualifizierung des Vertrages als gemischte Schenkung ändere hieran nichts. Im Grunde liege noch nicht einmal ein Irrtum vor. Jedenfalls sei aber ein Irrtum über die Dauer der Steuerverstrickung des übertragenen Grundstücks ein unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts, ein sogenannter Motivirrtum über "Nebenwirkungen". Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB scheide ebenfalls aus; denn die Steuerverstricktheit des Grundstücks sei keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne der genannten Norm. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 138 BGB seien nicht erfüllt.

Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 25.02.2009 wird Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2008.

Dem Gericht haben neben den beiden Verfahrensakten (6 K 74/08 und 6 V 75/08) samt Anlagenband folgende Akten vorgelegen: Einkommensteuerakten (Band IV) und Rechtsbehelfsakten (Band I).

Entscheidungsgründe:

Der Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der beiden streitgegenständlichen Wohnungen im Jahr 2005 gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer unterliegt.

1. Gemäß § 22 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (a.F.) gehören zu den sonstigen Einkünfte ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (a.F.) unter anderem Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Gebäuden, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung des Grundstücks durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Bei gemischten Schenkungen gilt diese Rechtsfolge nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils des Schenkungsvertrags (zu den Einzelheiten s. Korn/Carlé, EStG, § 23 Rn. 65; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 23 Rn. 43; Jacobs-Soyka in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 23 Rz. 73; Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Anm. 231). Eine Differenzierung danach, ob es sich bei den betroffenen Personen um Ehegatten handelt oder nicht, nimmt das Gesetz nicht vor.

Im Streitfall hat die Klägerin das Grundstück von dem Kläger mit Wirkung zum 31.12.1997, 24.00 Uhr, zu 75,75% teilentgeltlich erworben. Die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin unter Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten ist einkommensteuerrechtlich so zu behandeln, als hätte die Klägerin als Beschenkte den zur Ablösung der Verbindlichkeiten erforderlichen Betrag an den Kläger gezahlt und als hätte der Kläger diese Verbindlichkeiten seinerseits tatsächlich abgelöst. Die Auffassung der Kläger, die zivilrechtliche Wertung, nach der es sich bei dem 1997 geschlossenen Vertrag um einen "totalen" Schenkungsvertrag gehandelt habe, müsse auch auf das Einkommensteuerrecht durchschlagen, teilt der erkennende Senat nicht. Dementsprechend war der Gewinn, den die Klägerin aus der Veräußerung der beiden Wohnungen im Streitjahr 2005, also vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, erzielt hat, in Höhe von 178.309,00 DM als sonstige Einkünfte zu erfassen. Dass die Ermittlung der Höhe des erzielten Gewinns unzutreffend gewesen wäre, haben die Kläger weder vorgetragen noch ist dies aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ersichtlich.

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) bestehen entgegen dem Vortrag der Kläger jedenfalls dann nicht, wenn wie im Streitfall zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die alte, zweijährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16.12.2003 - IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284, unter B.III.4.c.bb.(2)).

2. Die Klägerin konnte den 1997 mit dem Kläger geschlossenen Vertrag nicht nach § 119 BGB anfechten.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung ( BGH-Urteil vom 15.01.2002 - XI ZR 98/01, NJW 2002, 956). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BGH-Beschluss vom 05.06.2008 - V ZB 150/07, NJW 2008, 2442, mit weiteren Nachweisen). Ein Inhaltsirrtum kann grundsätzlich auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 05.07.2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 = NJW 2006, 3353, mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Streitfall fehlt es bereits an einem Irrtum im Sinne des § 119 BGB. Das, was die Klägerin beim Erwerb des Grundstücks subjektiv gewollt hat, hat sie auch objektiv erklärt. Der erkennende Senat hat dies in seinem Beschluss vom 28.08.2008 in dem Verfahren 6 V 75/08 ausgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Die Einwände, die die Kläger zu den Ausführungen des Senates in diesem Beschluss erhoben haben, führen zu keinem anderen Ergebnis; denn sie bestätigen die Auffassung des Senats, dass ein Irrtum der Klägerin bei Erwerb des Grundstücks nicht vorgelegen hat. Der Bevollmächtigte der Kläger hat ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe allein darauf vertraut, dass sie das Grundstück mit Auslaufen des Hauptmietvertrages ebenso einkommensteuerentstrickt würde verkaufen können wie ihr Ehemann; das Auslaufen des Hauptmietvertrags sei für die Klägerin die einzige Frist von Relevanz gewesen, während die einkommensteuerrechtlichen Behaltenspflichten der Klägerin unbekannt gewesen seien. Eben dies war aber vom damaligen Standpunkt aus betrachtet auch tatsächlich der Fall. Nach der zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Klägerin geltenden Rechtslage hätte diese das Grundstück nach Auslaufen des Hauptmietvertrages im Jahr 2004 veräußern können, ohne dass dadurch der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht worden wäre; denn die Veräußerung wäre außerhalb der damals noch geltenden (schädlichen) Frist von zwei Jahren erfolgt. Ob der Kläger oder die Klägerin das Grundstück veräußern würde, wäre daher ebenso unerheblich gewesen wie die Frage, ob es sich bei der Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts um eine unentgeltliche oder aber um eine teilentgeltliche Übertragung handelte.

Die Klägerin könnte sich demnach allenfalls darauf berufen, dass sie irrtümlich von dem Fortbestand des § 23 EStG in der damals geltenden Fassung ausgegangen sei und eine Verlängerung der sog. Spekulationsfrist auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) nicht vorhergesehen habe. Insoweit handelte es sich aber in der Tat weder um einen Inhaltsirrtum noch um einen Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB und ebenso wenig um einen Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, sondern lediglich um einen (unbeachtlichen) Motivirrtum.

Ungeachtet dessen teilt der erkennende Senat die Auffassung des FA, dass selbst dann, wenn man mit der Klägerin von dem Vorliegen eines Irrtums über die Rechtsfolgen der Grundstücksübertragung ausginge, nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vorläge. Denn die unmittelbar beabsichtigten Rechtsfolgen, der Übergang des Eigentums an dem Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Lasten, sind tatsächlich eingetreten. Bei den steuerlichen Konsequenzen, die sich noch nicht einmal aus dem Grundstückserwerb selbst, sondern lediglich aus einer Jahre später erfolgenden Veräußerung ergeben, handelt es sich nach Auffassung des Senats um (nur) zusätzliche bzw. mittelbare Rechtswirkungen im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung.

3. Die Grundstücksübertragung auf die Klägerin aus dem Jahr 1997 ist auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) rückabzuwickeln.

a) Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Nur schwerwiegende Veränderungen rechtfertigen eine Vertragsanpassung; daher kommt die Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, BFHZ 133, 316). Die Regelung ist hingegen nicht anwendbar, wenn sich durch die eingetretene Störung ein Risiko verwirklicht hat, das typischerweise die hiervon betroffene Partei zu tragen hat (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 313 Rdnr. 19 ff.). Gesetzesänderungen können nach der Rechtsprechung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zwar prinzipiell begründen. Da allerdings die Steuergesetze ohnehin ständig geändert werden, sind steuerliche Erwartungen regelmäßig nur dann Geschäftsgrundlage eines Vertrags, wenn der Geschäftswille der Parteien auf einer gemeinsamen Fehleinschätzung beruht und diese (Fehl-)Einschätzung während der Vertragsverhandlungen hinreichend zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 06.11.2002 - XI R 42/01, BStBl. II 2003, 257, unter: B.II.3.a.bb; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 313 Rdnr. 34; vgl. im Übrigen auch BGH-Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699). Einseitige Erwartungen werden regelmäßig nicht geschützt, ebenso wenig Änderungen, die, wie regelmäßig Steuererhöhungen oder der Wegfall von Steuervergünstigungen, ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fallen (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 313 Rdnr. 38). Bei beiderseits vollständig erfüllten Verträgen kommt eine Anwendung des § 313 in der Regel nicht in Betracht.

Doch lässt die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zu, wenn die Parteien gemeinsam die Vorstellung vom wahrscheinlichen Eintritt oder Nicht-Eintritt eines zukünftigen Ereignisses hatten, die sich aber im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat (vgl. etwa BGH-Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 164/94, BFHZ 131, 209). Letztlich entscheidend ist auch in diesem Fall, ob ein Festhalten an dem bisherigen Vertragsinhalt unzumutbar geworden ist.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB sind im Streitfall nicht erfüllt.

Dabei lässt der erkennende Senat offen, ob die Möglichkeit, dass die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück nach Auslaufen des Hauptmietvertrags würde steuerfrei veräußern können, eine wesentliche Grundlage für den zwischen den Klägern geschlossenen Vertrag in dem Sinne war, dass sie diesen Vertrag bei Kenntnis der später eingetretenen Gesetzesänderung tatsächlich nicht geschlossen hätten. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger zu ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation. Danach verfügen sie, abgesehen von dem Erlös aus dem Grundstücksverkauf, über keine weiteren Vermögensgegenstände. Der Kläger hätte also mit der Grundstückübertragung sein gesamtes Vermögen auf die Klägerin übertragen. Das legt prima facie den Schluss nahe, dass die Übertragung - zumindest auch - aus Gründen erfolgte, die unabhängig von der zukünftigen steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus einer späteren Veräußerung des Grundstücks Bestand haben. In der Anfechtungserklärung der Klägerin vom 25.08.2007 (Bl. 46 der Einkommensteuerakte) heißt es dazu nur, die Schenkung sei "aus verschiedenen Gründen" erfolgt, die "Dir und mir bekannt" sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kläger vorgetragen, dass es um eheliche Differenzen gegangen sei. Doch kommt es hierauf letztlich nicht an.

Denn jedenfalls hat sich nach Auffassung des Senats durch die Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Risiko verwirklicht, das typischerweise ausschließlich der Sphäre der Klägerin als Grundstückserwerber zuzuordnen ist.

Die Kläger wollten, dass das Grundstück mit allen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen in das Eigentum der Klägerin übergeht. Die Klägerin hat dafür die auf dem Grundstück lastenden Schulden übernommen. Eine unmittelbare, zeitnahe Veräußerung des Grundstücks war nicht beabsichtigt. Das Grundstück sollte vielmehr für einen Zeitraum von mehreren Jahren im Eigentum der Klägerin bleiben. Sie sollte den Nutzen in Form der aus dem Grundstück erwirtschafteten Mietzahlungen ziehen, und sie sollte die mit dem Grundstück verbundenen Lasten tragen. Dies hat sie tatsächlich auch getan. Die Kläger gingen dabei übereinstimmend davon aus, dass die Übernahme des Grundstücks im Ergebnis für die Klägerin wirtschaftlich vorteilhaft sein würde. Die Klägerin übernahm damit auch das typische Risiko eines Grundstückserwerbers, dass aufgrund einer Änderung der steuerlichen Vorschriften der Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Grundstücks der Einkommensteuer unterworfen sein würde.

Dies führt letztlich auch nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis. Denn der Einkommensteuer unterworfen wird nur der Gewinn, den die Klägerin aus der Grundstücksveräußerung gezogen hat. Der Vortrag der Klägerin, nach Zahlung der festgesetzten und für das Folgejahr noch zu erwartenden Steuer verbleibe ihr nichts mehr, ist - auch nach Erläuterungen des Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung - nicht nachvollziehbar.

4. Der am 18.12.1997 geschlossene Vertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Eine Überforderung oder Übervorteilung der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen, da ihren Angaben zufolge die laufenden Kosten des Grundstücks aus den Mieteinnahmen bestritten werden konnten. Auch der im Streitjahr und im Folgejahr erzielte Veräußerungsgewinn bestätigt, dass die Übernahme des Grundstücks für die Klägerin letztlich vorteilhaft gewesen ist.

5. Da die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin somit weder nach Anfechtungsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden konnte und auch nicht nach § 138 BGB nichtig ist, kam es im Streitfall auf das von der Klägerseite zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.06.2006 (IX R 47/04, BStBl. II 2007, 162) nicht an.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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