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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 7 K 108/05
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 20 Abs. 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Finanzgericht Hamburg
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Darlehen, die die Gesellschafter einer Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft gegeben haben, zu dem Sonderbetriebsvermögen II derselben Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft gehören.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der R... mbH & Co. GbR, die im Jahr 1994 gegründet wurde. Gesellschafter der GbR waren zunächst die Verwaltungsgesellschaft H... mbH, Frau H sowie die Beigeladenen. Am Vermögen der GbR waren nur Frau H und die Beigeladenen zu je einem Drittel beteiligt. Frau H übertrug im Jahr 1994 ihren Anteil je zur Hälfte an die Beigeladenen und behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hieran vor. Frau H verstarb am 15.02.2000.
Die R mbH & Co. GbR verpachtete seit ihrer Gründung bis über die Streitjahre hinaus das ihr gehörende Grundstück R 1-3, Hamburg, als Betriebsgrundstück an die Autohandel GmbH (A). Das Grundstück war zuvor seit dem 01.07.1985 von der Erbengemeinschaft Herr H, an der nur Frau H sowie die Beigeladenen zu je einem Drittel beteiligt waren, an die A GmbH verpachtet worden. Die Erbengemeinschaft Herr H brachte im Wege der Erbauseinandersetzung das Grundstück in die R mbH & Co. GbR im Jahr 1994 ein. Die Klägerin bezog in den Streitjahren ihre Einnahmen fast ausschließlich aus der Pacht.
An der A GmbH waren in den Streitjahren die Beigeladenen zu je 50 v.H. beteiligt. Das Stammkapital der A GmbH wurde mit Beschluss vom 05.12.1989 um 225.000 DM auf 300.000 DM und im Jahr 1994 auf 1.000.000 DM erhöht.
Die Klägerin erhielt im Jahr 1997 ein Darlehen der Bank1 in Höhe von 1.875.000 DM (Auszahlung zu 96 v.H.) zur Finanzierung des Neubauvorhabens der Ausstellungshalle zu einem festen Zinssatz bis 2007 in Höhe von 5,2 v.H. p.a. Die Besicherung erfolgte durch Eintragung von Grundschulden in Höhe von 1.875.000 DM auf dem Grundstück der Klägerin, dem Betriebsgrundstück.
Seit dem 01.08.1989 gewährten die Beigeladenen der A GmbH in jeweils gleichen Beträgen in unterschiedlicher Höhe Darlehen. Die Darlehen waren in den Streitjahren mit 8 v.H. p.a. zu verzinsen. Die Zinsen wurden jeweils am Jahresende den Darlehenskonten gutgeschrieben. Die Darlehen waren mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende beziehungsweise ab 2001 mit einer Frist von drei Monaten zum letzten des Monats kündbar. Regelmäßige Tilgungen wurden nicht vereinbart. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Die Darlehensstände variierten in den Streitjahren aufgrund von weiteren Darlehensgewährungen sowie Auszahlungen nach Teilkündigungen und beliefen sich per 31.12.1998 auf insgesamt 563.000 DM, per 31.12.1999 auf insgesamt 273.000 DM, per 31.12.2000 auf insgesamt 257.000 DM, per 31.12.2001 auf insgesamt 537.000 DM sowie per 31.12.2002 auf insgesamt 296.563,76 EUR. In den Streitjahren lag der Zinssatz innerhalb der von der Bundesbank herausgegebenen Streubreiten der Zinssätze für Kontokorrentkredite von 200.000 DM bis unter 1.000.000 DM (ab 2002: 100.000 EUR bzw. 500.000 EUR). Die Darlehen wurden in den Bilanzen der A GmbH als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ausgewiesen.
Die Klägerin gewährte der A GmbH ebenfalls Darlehen, bei denen Tilgungen oder Sicherheiten nicht vereinbart wurden. Im Jahr 1998 gewährte die Klägerin aus überschüssigen Geldern des Darlehens der Bank1 zinsfreie Darlehen, die per 31.12.1998 einen Stand in Höhe von 160.000 DM hatten und im Laufe des Jahres 1999 vollständig zurückgezahlt wurden. Diese Darlehen dienten der Finanzierung von Sachanlagen der A GmbH. Anfang des Jahres 2000 gewährte die Klägerin der A GmbH ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM mit einem Zinssatz von 5 v.H. p.a., das nach dem 31.12.2000 mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar war. Im Jahr 2002 gewährte die Klägerin der A GmbH weitere Darlehen mit einem Zinssatz von 5 v.H. p.a. und der gleichen Kündigungsfrist über insgesamt 66.841,63 EUR.
Die A GmbH wies im Übrigen in ihren Jahresabschlüssen 1998 bis 2002 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 921.409 DM, 1.718.275 DM, 1.430.816 DM, 884.594 DM bzw. 570.698 EUR aus, deren durchschnittliche Zinssätze zwischen 6,65 v.H. p.a. und 10,17 v.H. p.a. schwankten. Im Wesentlichen bestanden sie aus Verbindlichkeiten gegenüber der Bank2, die sich als Sicherheit die Neuwagen übereignen ließ sowie die Kfz-Briefe erhielt und für die Grundschulden auf dem Grundstück der Klägerin eingetragen bzw. an sie abgetreten waren. In ihren Bilanzen wies die A GmbH jeweils Jahresüberschüsse aus, und zwar für 1998 in Höhe von 40.845,30 DM, für 1999 in Höhe von 405,79 DM, für 2000 in Höhe von 174.129,31 DM, für 2001 in Höhe von 321.231,38 DM und für 2002 in Höhe von 156.665,44 EUR. Die Bilanzsummen betrugen 4.145.068,07 DM (1998), 4.264.304,40 DM (1999), 4.413.314,65 DM (2000), 4.625.640,36 DM (2001) bzw. 2.814.877,41 EUR (2002).
Die Darlehen zwischen der Klägerin beziehungsweise den Beigeladenen und der A GmbH dienten neben dem Eigenkapital der A GmbH der Finanzierung des Gebrauchtwagen- und Ersatzteilgeschäfts sowie teilweise des Neuwagengeschäfts. Die Darlehen der Kreditinstitute an die A GmbH dienten der Finanzierung des Neuwagengeschäfts. Die A GmbH schöpfte ihre Kreditlinie bei den Banken in den Streitjahren nicht aus.
Der Beklagte erließ zunächst erklärungsgemäß Feststellungsbescheide für 1998 am 02.09.1999, für 1999 am 25.07.2000, für 2000 am 07.06.2001, für 2001 am 03.02.2003 und für 2002 am 02.05.2003. Nur der Bescheid für 1998 erging gemäß § 164 Abs. 1 AO, wobei der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 12.07.2000 aufhob.
Eine vorherige Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 führte gemäß Mitteilung an die Veranlagungsdienststelle der Klägerin vom 20.09.1999 zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Der Beklagte ordnete am 10.10.2003 eine Prüfung für die Jahre 1998 bis 2002 sowohl bei der Klägerin als auch bei der A GmbH an. Im Rahmen seiner Prüfungsvorbereitung setzte der Betriebsprüfer am 14.11.2003 einen Prüfungsschwerpunkt bei den Darlehen der Gesellschafter an die A GmbH mit der Frage, ob diese zu dem Sonderbetriebsvermögen gehören. Der Betriebsprüfer gelangte schließlich zu der Auffassung, dass die Darlehen, die die Beigeladenen der A GmbH gewährt hatten, zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörten. Entsprechend seien die Darlehenszinsen, die ihrem Betrag nach unstreitig sind, als gewerbliche Einkünfte anzusehen. Der Beklagte übernahm die Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 24.03.2004 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 (F-Akte Bd. II Bl. 74 ff.), in denen er die Zinsen für 1998 in Höhe von 39.968 DM, für 1999 in Höhe von 36.290 DM, für 2000 in Höhe von 20.740 DM, für 2001 in Höhe von 22.832 DM und für 2002 in Höhe von 22.864,66 EUR jeweils zur Hälfte bei den Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen ansetzte (Bp-Akte Bd. I Bl. 8, 11R, 12).
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 31.03.2004 Einsprüche ein (Rb-Akte Bd. I Bl. 2), die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2005 zurückwies (Rb-Akte Bd. I Bl. 31 ff.).
Hiergegen richtet sich die Klage vom 01.07.2005. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zinsen nicht als Sonderbetriebseinnahmen, sondern bei den Gesellschaftern persönlich zu erfassen seien, unter den Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG fielen und nicht, nach Erfassung als Dauerschulden bei der A GmbH, nochmals der Gewerbesteuer unterliegen. Die Darlehensvergabe sei nur im Interesse der Beigeladenen als Gesellschafter der A GmbH als gewinnbringende und damit attraktive Anlage erfolgt. Die A GmbH sei nicht auf die Darlehen der Beigeladenen in den Jahren 1998 bis 2002 angewiesen gewesen. Aufgrund der finanziellen Gesamtsituation sowohl der Klägerin als auch der A GmbH sei eine Besicherung der Darlehensforderungen nicht erforderlich gewesen. Als Sicherheit sei im Übrigen nur das verpachtete Grundstück in Betracht gekommen, das den Beigeladenen letztlich als Gesellschaftern der Klägerin ohnehin wirtschaftlich gehöre, so dass eine Sicherheit für die Darlehen der Beigeladenen nicht erforderlich gewesen sei und nur unnötige Kosten verursacht hätte. Der Beklagte habe zudem die Frage der Erfassung der Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen bereits bei früheren Prüfungen aufgreifen müssen und könne sich jetzt nicht allein auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung berufen. Dem Beklagten sei aufgrund eines Schreibens vom 26.09.1995 zu der Steuernummer des Beigeladenen W der Sachverhalt der Darlehen der Beigeladenen an die A GmbH bekannt gewesen. Zudem seien die Klägerin und die Beigeladenen bei dem Beklagten in der gleichen Dienststelle veranlagt worden.
Die Klägerin beantragt,
die geänderten Feststellungsbescheide für 1998 bis 2002 vom 24.03.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Darlehen die Gesellschafterstellung der Beigeladenen bei der Klägerin gestärkt hätten. Die Darlehensgewährung halte insbesondere wegen der fehlenden Besicherung einem Fremdvergleich nicht stand. Zudem seien die Darlehen kurzfristig kündbar gewesen. Auch habe der Zinssatz erheblich über dem üblichen Zinsniveau gelegen. Zudem habe die für die Klägerin zuständige Veranlagungsdienststelle bis zum Erlass der ursprünglichen Bescheide keine Kenntnis von den Darlehen der Beigeladenen an die A GmbH gehabt. Angesichts der Steuernummern der Klägerin und des Beigeladenen sei zu erkennen, dass diese in unterschiedlichen Dienststellen geführt werden. Auch die A GmbH werde nicht in der Dienststelle der Klägerin veranlagt.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 31.07.2006 Herrn D und Herrn W notwendig beigeladen.
Dem Gericht haben vorgelegen die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten Bd. I und II, die Bilanzakten Bd. I und II, die Akte Allgemeines, die Rechtsbehelfsakte Bd. I, die Betriebsprüfungsakte Bd. I sowie die Bp-Arbeitsakte des Finanzamtes Hamburg-Bergedorf, jeweils zur Steuernummer ... .
Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 09.05.2006 und des Termins der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Darlehen der Beigeladenen sind nicht dem Sonderbetriebsvermögen II der Beigeladenen bei der Klägerin zuzurechnen. Demgemäß sind die Darlehenszinsen nicht als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
1.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte die ursprünglich erlassenen Bescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Berufung auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung ändern durfte, denn die angefochtenen Bescheide sind aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Darlehen der Beigeladenen an die A GmbH die Beteiligung der Beigeladenen an der Klägerin unmittelbar stärkten, was die Darlehenszinsen als gewerbliche Einkünfte im Feststellungsverfahren der Klägerin qualifizieren würde, obwohl der Beklagte hierfür die Feststellungslast trägt.
2.
Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte, da die Klägerin als Besitzunternehmen im Rahmen der zwischen der Klägerin und der A GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung anzusehen ist (vgl. auch zu der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens BFH-Urteil vom 24.11.1998, VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483). Beide Unternehmen sind sachlich und personell verflochten. Denn die Klägerin hat der A GmbH das Betriebsgrundstück, eine wesentliche Betriebsgrundlage, verpachtet. Des Weiteren sind die Gesellschafter der Klägerin und der A GmbH identisch, auch hinsichtlich ihrer Beteiligungshöhe.
3.
Die Darlehen, die die Beigeladenen der A GmbH gegeben haben, sind nicht im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens II der Beigeladenen bei der Klägerin zu erfassen. Eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls lässt keinen klaren Schluss darauf zu, dass die Darlehen durch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin veranlasst waren. Dies geht zu Lasten des Beklagten, der für die Zugehörigkeit von Einnahmen eines Gesellschafters zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 m.w.N.).
Zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, und die geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die - was im Streitfall in Betracht kommt - unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II). Nur mittelbare günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft reichen hingegen nicht aus (BFH-Urteil vom 13.10.1998, VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357 m.w.N.). Es kommt nach den Gesamtumständen des Einzelfalles im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darauf an, ob der Gesellschafter der Besitzgesellschaft mit der entgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsguts an die Betriebsgesellschaft seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt oder damit seine Beteiligung an der Besitzgesellschaft stärkt. Sonderbetriebsvermögen II liegt vor, wenn die Nutzungsüberlassung seitens des Gesellschafters nicht durch betriebliche oder private Interessen des Gesellschafters, sondern primär durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft oder der Betriebskapitalgesellschaft und somit gesellschaftlich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 18.08.2005, IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830). Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen ist somit ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und den Interessen der Besitzpersonengesellschaft, der die Stellung des Gesellschafters in der Besitzpersonengesellschaft unmittelbar stärkt.
a) Dieser Veranlassungszusammenhang kann sich daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die seitens der Betriebsgesellschaft gezahlten Nutzungsentgelte die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Besitzgesellschaft darstellen. Das Nutzungsverhältnis ist in diesem Fall beispielsweise dann eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt, wenn der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 m.w.N.). Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann ein Darlehen, das die Gesellschafter der Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft gewähren, dann zu dem Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft gehören, wenn das Darlehen nicht marktüblichen Bedingungen entspricht, was allerdings nur ein Indiz für die Veranlassung der Nutzungsüberlassung durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft wäre (BFH-Urteil vom 19.10.2000, IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335 m.w.N.).
Nach Auffassung des erkennenden Senates ist danach im Einzelfall zu untersuchen, ob bei nicht fremdüblichen Bedingungen einer Nutzungsüberlassung die Nutzungsüberlassung die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Besitzgesellschaft sicherstellt. Denn die Nutzungsüberlassung muss nach dem Vorgenannten unmittelbar die Beteiligung des Gesellschafters in der Besitzpersonengesellschaft stärken. Für die Betriebsgesellschaft unwesentliche Nutzungsüberlassungen, die keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Besitzpersonengesellschaft haben, sind hierfür nicht geeignet. Dass jedes Darlehen der Gesellschafter an die Betriebskapitalgesellschaft im Fall einer Betriebsaufspaltung zu dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehört, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senates der oben genannten Rechtsprechung des BFH nicht entnehmen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Für die Frage, ob die Darlehen der Beigeladenen Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin sind, kann nach dem Vorgenannten dahin gestellt bleiben, ob die Darlehen angesichts einerseits des hohen Zinssatzes und andererseits der fehlenden Sicherheiten zu fremdüblichen Bedingungen gewährt wurden. Ein solches Indiz führte im vorliegenden Fall nicht dazu, die Darlehen dem Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Klägerin zuzurechnen. Denn die Stellung der Beigeladenen in der Klägerin wurde durch die Darlehen nicht unmittelbar gestärkt.
Eine unmittelbare Stärkung der Stellung der Beigeladenen in der Klägerin erfolgte durch die Darlehen der Beigeladenen an die A GmbH nicht. Die A GmbH war nicht in der Weise auf die Darlehen angewiesen, als sie notwendig waren, um die Pachtausgaben leisten zu können und damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Klägerin zu sichern. Zwar wurde mittels dieser Darlehen das laufende Geschäft der A GmbH teilweise betrieben. Mit diesen Darlehen finanzierte die A GmbH ihr Gebrauchtwagengeschäft und musste für diese Beträge keine andere Fremdfinanzierung aufnehmen. Die Darlehen dienten auch dazu, den Liquiditätsbedarf der A GmbH angesichts des erheblichen Umlaufvermögens, insbesondere der Neu- und Gebrauchtwagen, teilweise zu decken. Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass die Darlehen die Gesellschafterstellung der Beigeladenen in der Klägerin unmittelbar stärkten. Denn zum einen wurde der Finanzbedarf der A GmbH weit überwiegend durch Darlehen von Kreditinstituten gedeckt, selbst wenn die Darlehen der Klägerin an die A GmbH im Rahmen dieser Betrachtung mit den Darlehen der Beigeladenen an die A GmbH zusammen betrachtet werden. Zum anderen verfügte die A GmbH über eine gute Eigenkapitalausstattung, die es - wie von der Klägerin vorgetragen - als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt, den Liquiditätsbedarf durch Erhöhung der Kreditlinien decken zu können. Zudem waren die Kreditlinien der A GmbH bei den Banken nicht ausgeschöpft. Das Finanzamt ist dieser Behauptung nicht substantiiert entgegen getreten. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob die ursprüngliche Darlehensvergabe einen erhöhten Kapitalbedarf der A GmbH decken sollte, wofür ein zeitlicher Zusammenhang der Darlehensvergabe im August 1989 mit der am 05.12.1989 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH um 225.000 DM auf 300.000 DM sprechen könnte.
Zwar ist der Wert des vom Gesellschafter überlassenen Wirtschaftsguts oder seine Bedeutung für die Betriebsführung des Unternehmens - soweit das Wirtschaftsgut nicht unverzichtbar ist - regelmäßig kein geeignetes Kriterium für die Zuordnung zu dem einen oder anderen Interessenbereich. Dabei sind die Anforderungen, die an die Unverzichtbarkeit zu stellen sind höher als die, die an eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung gestellt werden (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715). Doch müssen nach Auffassung des erkennenden Senats bei Darlehen der Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Darlehen für die Betriebsgesellschaft wesentlich waren, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Interessen der Besitzgesellschaft herstellen zu können. Solche Anhaltspunkte, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt, sind im Streitfall nicht dargelegt.
b) Indizien für den oben erwähnten Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft können auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit der Besitzpersonengesellschaft selbst zusammenhängen (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 m.w.N.).
Im Streitfall liegen nach Auffassung des erkennenden Senates solche Indizien, die mit der Besitzpersonengesellschaft selbst zusammenhängen und eindeutig für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II sprechen, nicht vor.
Es bestand kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Begründung der Betriebsaufspaltung (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.10.1998, VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357). Die Betriebsaufspaltung wurde mit der Verpachtung des Betriebsgrundstücks durch die Erbengemeinschaft Herr H an die A GmbH im Jahr 1985 begründet. Sie wurde lediglich durch die Einbringung des Betriebsgrundstücks in die R GmbH & Co. GbR fortgesetzt. Demgegenüber wurden die Darlehen erst ab dem 01.08.1989 gegeben. Der Abschluss des Darlehensvertrages erst längere Zeit nach der Begründung der Betriebsaufspaltung spricht eher gegen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.10.1996, VIII R 44/95, BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530 m.w.N.).
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensvergabe an die Dauer der Beteiligung der Beigeladenen an der A GmbH gekoppelt ist, was gleichfalls ein Indiz für eine gesellschaftliche Veranlassung wäre (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.11.1994, IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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