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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 7 K 22/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

7 K 22/07

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt X-Straße als vorweggenommene Werbungskosten.

Die Kläger erzielten in den Jahren 2003 und 2004 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind seit ... 2003 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte bis Mai 2002, bevor er zu seiner Ehefrau in deren Wohnhaus nach A verzog, in einem Mittelreihenhaus in der X-Straße gewohnt, das im Eigentum der AG B stand. Der Kläger kündigte nach seinem Umzug den Mietvertrag mit der AG B nicht, weil diese angekündigt hatte, die Reihenhäuser ihren Mietern in 2003 zum Kauf anzubieten. Dem Kläger ist das Reihenhaus X-Straße im Mai 2004 zum Kauf angeboten worden. Der Kläger schlug dies Angebot nach Verhandlungen aus, weil die Forderung der AG B nach seiner Auffassung überhöht war.

In 2003 und 2004 machte der Kläger jeweils die Aufwendungen für Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Telefon und Hausratversicherung für die Wohnung X-Straße sowie für Fahrtkosten zur Objektbetreuung, ein Arbeitszimmer und Kontoführungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 7.199,48 EUR in 2003 und 6.906,63 EUR in 2004 geltend. Zur Erläuterung führte der Kläger aus, dass er den Mietvertrag nicht gekündigt habe, weil er beabsichtigt habe, das Reihenhaus zu kaufen, um es dann zum ortsüblichen Mietzins an seine Eltern zu vermieten. Obwohl seine Eltern ebenfalls in dieser Reihenhaussiedlung als Mieter der AG B wohnten, wollten sie in die Wohnung X-Straße umziehen, da er im Laufe der Jahre auf eigene Kosten seine Wohnung umfangreich renoviert habe, so dass diese - im Gegensatz zur Wohnung der Eltern - auch altengerecht geworden sei.

Der Beklagte berücksichtigte in beiden Jahren den Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung nicht. Es sei kein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den später zu erwartenden Einnahmen erkennbar. Außerdem stünden die geltend gemachten Werbungskosten nicht zwangsläufig mit dem geplanten Erwerb im Zusammenhang, sondern fielen auch bei Fortführung des Mietverhältnisses an. Der Beklagte setzte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23.06.2005 die Einkommensteuer auf 13.336 EUR und mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 28.04.2006 die Einkommensteuer auf 10.208 EUR fest.

Am 25.07.2005 und am 08.05.2006 haben die Kläger Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 wegen Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung eingelegt, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Am 08.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Sie, die Kläger, hätten bereits 2002 darauf hingewiesen, dass der Kläger beabsichtige, das Reihenhaus X-Straße zu erwerben und anschließend zu vermieten. Zum Nachweis seiner Vermietungsabsicht seien dem Finanzamt mehrere eidesstattliche Erklärungen vorgelegt worden. Da ausschließlich den Mietern deren bislang zur Miete bewohnten Objekte zu Sonderkonditionen zum Kauf angeboten worden seien, sei die weitere Anmietung notwendig gewesen, um die Möglichkeit des vergünstigten Kaufs zu erhalten. Er habe sich deshalb auch nicht umgemeldet, obwohl er tatsächlich in der Wohnung nicht mehr gewohnt habe. Ende 2004 habe sich dann endgültig herausgestellt, dass die Verhandlungen mit dem Verkäufer nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führen würden. Es sei ihm dann jedoch gelungen, dass seine Eltern ausnahmsweise unter gleichen Bedingungen als Nachmieter in seine Wohnung hätten wechseln können. Vermieter sei die AG B geblieben. Zum Nachweis der Absicht, das Objekt X-Straße zu kaufen, legen die Kläger Schriftwechsel mit einem Architekten und der AG B sowie Finanzierungsunterlagen der Bank C aus 2004 vor.

Die Kläger vertreten nunmehr die Auffassung, dass die in 2003 und 2004 getätigten Aufwendungen für das Reihenhaus X-Straße insgesamt in 2004 als vergebliche Aufwendungen im Hinblick auf die beabsichtigte Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28.04.2006 und insoweit die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 11.300,51 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kläger bisher nicht anhand objektiver, äußerlich erkennbarer Umstände dargelegt hätten, ob und wann sie den konkreten Entschluss zur Erzielung von Vermietungseinkünften gefasst hätten. Denn Aufwendungen könnten nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehe, in deren Rahmen der Abzug begehrt werde. Erklärungen der Kläger oder eidesstattlich versicherte Erklärungen Dritter über die Erklärungen der Kläger seien keine zum Nachweis geeigneten objektiven äußeren Umstände. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten nicht einer Einkunftsart zugeordnet werden, sie seien vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Darüber hinaus sei die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, denn die Kläger seien nach ihrer Kalkulation selbst davon ausgegangen, dass ein Überschuss mit dem Objekt nicht erzielt werden könne. Auf diese Frage komme es im Ergebnis jedoch nicht an.

Dem Gericht haben vorgelegen die Einkommensteuerakte und die Rechtsbehelfsakte des Beklagten zu der Steuernummer .... Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sowie die Protokolle über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als vorweggenommene und vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG), auch wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dieser ist gegeben, wenn sich an Hand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; BFH, Urteil vom 15.11.2005 - IX R 3/04, BStBl II 2006, 258; FG München, Urteil vom 16.07.2003 - 10 K 4252/01, [...]; FG München, Urteil vom 12.12.2000 - 13 K 5156/97, [...], jeweils m.w.N.).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für die Wohnung in der X-Straße und der geplanten Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Aufwendungen wurden nicht getätigt, um einen bereits endgültig gefassten Entschluss zur Einkünfteerzielung umzusetzen, sondern um sich eine günstige Ausgangsposition im Hinblick auf die noch zu treffende Entscheidung über den Kauf des Reihenhauses zu erhalten. Nach dem Vortrag des Klägers hat er erst in 2004 ein Angebot des Verkäufers über den Kauf des Hauses erhalten und ist weder davor noch nach dem Vorliegen des Angebots eine ihn bindende Verpflichtung eingegangen. Vielmehr hat er das Kaufangebot in 2004 geprüft und sich dann dagegen entschieden. Die von ihm für Miete und Nebenkosten getätigten Zahlungen konnten deshalb nicht im Hinblick auf die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgen, weil die Voraussetzungen für die Erzielung von Vermietungseinkünften noch nicht vorlagen, sondern vom Eintritt weiterer Bedingungen abhingen, die auf vom Kläger zu treffende Entscheidungen beruhten. Die Zahlungen erfolgten vielmehr für die weitere Nutzungsüberlassung der Wohnung, die es dem Kläger ermöglichen sollte, aus der Position des Mieters heraus die Entscheidung darüber offen zu halten, die Immobilie evtl. später vergünstigt erwerben zu können. Sie stehen damit nicht in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger haben gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO liegen nicht vor.

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