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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Gerichtsbescheid verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 8 K 9/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 1
Gibt der Kläger sein Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung klar zu erkennen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.
Finanzgericht Hamburg

8 K 9/08

Tatbestand:

Der Kläger hat am 20.04.2006 Klage erhoben gegen einen Haftungsbescheid des beklagten Finanzamtes vom 16.08.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2006, mit dem er gemäß §§ 34, 69 AO als Geschäftsführer der A GmbH auf Haftung für Lohnsteuerschulden der A GmbH & Co. KG in Höhe von 18.361,11 EUR in Anspruch genommen wird. Das Klageverfahren ist zunächst beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 8 K 83/06 geführt worden.

Im Erörterungstermin vom 27.03.2007 hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beteiligten beschlossen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren VII R 30/06 ruhen zu lassen.

Nachdem der Bundesfinanzhof in der Folgezeit sodann mit Urteil vom 05.06.2007 (VII R 30/06, BFH/NV 2008, 1) entschieden hat, dass, werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das Finanzamt abgeführt, die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden, und dass die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch entfällt, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre, ist das Verfahren auf Antrag des beklagten Finanzamtes vom 15.01.2008 unter dem Aktenzeichen 8 K 9/09 fortgeführt worden.

Mit Verfügung vom 19.03.2008 hat das Gericht dem Kläger bzw. seinem damaligen Prozessbevollmächtigten eine Kopie des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 05.06.2007 (VII R 30/06) zugesandt mit der Bitte um Stellungnahme binnen 6 Wochen. Auf diese gerichtliche Aufforderung hat der Kläger bzw. sein damaliger Prozessbevollmächtigter indes nicht reagiert.

Mit Verfügung vom 26.06.2008 hat das Gericht Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes für den 17.09.2008 anberaumt; die Ladung ist dem Kläger am 01.07.2008 zugestellt worden. Zum anberaumten Erörterungstermin ist der Kläger indes nicht erschienen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

Die Klage ist unzulässig. Denn das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Sachentscheidung ist zwischenzeitlich entfallen.

Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrens- und Klagearten dar (vgl. BVerfGE 61, 135; 81, 165). Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Gericht von Amts wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen (vgl. BVerfGE 40, 61; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb § 40, Rz. 10). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis daher nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BGH, MDR 1978, 566; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb § 40, Rz. 11). Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, wird die Klage unzulässig mit der Konsequenz, dass sie mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen ist. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, etwa auf Schriftsätze der Gegenseite oder Anfragen des Gerichts nicht reagiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Vorb § 40, Rz. 54; BVerwG, NVwZ 1985, 428 ). So liegt der Fall denn auch hier:

Der Kläger hat auf die Aufforderung des Gerichts vom 19.03.2008, sich zu dem auch in diesem gerichtlichen Verfahren relevanten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.06.2007 (VII R 30/06) zu äußern, nicht reagiert. Darüber hinaus ist der Kläger auch dem Erörterungstermin vom 17.09.2008, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Mit diesem Verhalten hat der Kläger sein Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht mit der Folge, dass das Rechtschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage entfallen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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