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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.11.2005
Aktenzeichen: I 69/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 12 Nr. 1
EStG § 21 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die 1953 geborene Klägerin (-Kl.-) ist Innenarchitektin und erzielte als solche in den Streitjahren 1996 und 1997 positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daneben erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer an ihre Mutter und ihren Stiefvater vermieteten Eigentumswohnung.

Mit notariellem Vertrag vom 07.03.1996 erwarb die Kl. zum Kaufpreis von DM 445.000 mit Verrechnungstag 01.06.1996 das Eigentum an einem Reihenendhaus, welches von den Verkäufern frei von Miet- und Pachtverhältnissen zu liefern war. Die gesamten Anschaffungskosten beliefen sich laut Anlage zur Einkommensteuererklärung 1996 auf DM 484.478,94.

In einem an die Eheleute S gerichteten Schreiben vom 01.08.1996 führte die Kl. u.a. aus: "Ich freue mich, Sie als Mieter gewonnen zu haben, bedaure aber, daß wegen des Eigenbedarfs meiner Vermieter ich meine Wohnung höchst-wahrscheinlich ab April 1999 räumen muss. Ich hätte gerne unbefristet den Mietvertrag abgeschlossen, aber Sie wissen ja auch noch nicht, wie es sich für Sie beruflich entwickeln wird. Sollten meine Vermieter auf den Eigenbedarf verzichten, werden wir unseren Mietvertrag unbefristet verlängern können. Ich selbst weiß nicht, ob ich bei Kündigung meines Mietvertrages eine angemessene Ersatzunterkunft finden könnte. Ich habe daher nur vorsorglich das Mietverhältnis begrenzt. ..."

Durch Mietvertrag vom 05.08.1996 vermietete die Kl. das neu erworbene Objekt sodann mit Wirkung vom 01.09.1996 an die Eheleute S zu einer monatlichen Gesamtmiete von zunächst DM 1.960 (gestaffelte Kaltmiete, anfänglich DM 1.800 zzgl. Betriebskosten DM 160). Das Mietverhältnis wurde ausweislich des Vertrages nicht auf unbestimmte Zeit mit den dafür vorgesehenen Kündigungsfristen sondern auf bestimmte Zeit vereinbart und sollte, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedurfte, am 31.03.1999 enden. Auf die Anlage zum Mietvertrag wurde handschriftlich gesondert hingewiesen. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses wurde im Vertragstext ausdrücklich ausgeschlossen. Bezüglich der hierzu konkret zu benennenden Verwendungsabsicht der Kl. wurde im Vertrag handschriftlich eingesetzt: "Eigenbedarf, da der Vermieter dann die jetzige Wohnung wegen Eigenbedarf räumen muß". Die ergänzend zum Mietvertrag erstellte und mehrfach in Bezug genommene Anlage enthält u.a. folgende Passage: "Der Mieter ist darüber informiert, daß wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis befristet ist. Es endet am 31.03.1999, weil der Vermieter bis dahin sein eigenes Mietverhältnis beendet. Es wird hiermit vereinbart, dass der Mieter bis zum 31.03.1999 das Haus räumt ...".

Mit Schreiben vom 27.07.1997 teilten die Mieter der Kl. mit, dass sie sich durch einen berufsbedingten Ortswechsel gezwungen sähen, das Mietverhältnis zum 31.10.1997 zu kündigen. Durch Schreiben vom 29.07.1997 bestätigte die Kl. den Mietern sowohl den Erhalt, als auch die Annahme der Kündigung.

Seit 1998 bewohnt die Kl. das Objekt selber. Ihren Einzug erklärte sie dem Einwohnermeldeamt gegenüber mit Wirkung zum 01.04.1998. Seit dem 03.01.1999 hat auch der langjährige Lebensgefährte und mittlerweile mit der Kl. verheiratete Klägervertreter dort seinen Wohnsitz genommen.

In ihrer am 25.06.1998 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1996 machte die Kl. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das in Rede stehenden Objekt in Höhe von DM 100.132 geltend. Erklärten Einnahmen von DM 7.840 (4 x DM 1.960) standen Werbungskosten von DM 107.972 gegenüber. Diese entfielen u.a. auf Disagien in Höhe von DM 45.520, Schuldzinsen von DM 15.300,73 und Instandhaltung von DM 38.596,65. Wegen der weiteren Zusammensetzung der Werbungskosten wird auf die Anlage zur Steuererklärung (Bl 168 f ESt-Akte) verwiesen.

Da dem Beklagten (-Bekl.-) die zwischenzeitliche Selbstnutzung durch die Kl. bekannt war, forderte er zunächst den Mietvertrag an, stellte nachfolgend mit Schreiben vom 15.09.1998 die Anerkennung der negativen Einkünfte in Frage und bat die Kl. um ergänzende Stellungnahme. Er führte aus, eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erkennbar und müsse entsprechend den seinerzeit für ihn verbindlichen Vorgaben des BMF nach den äußeren Umständen wohl abgelehnt werden. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für eine Dauer von nur drei Jahren habe festgestanden, dass ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung auszuschließen sei.

Die Kl. wies darauf hin, dass sie - anders als in den Fallgestaltungen des vom Bekl. in Bezug genommenen BMF-Schreibens - keine Veräußerung des Objektes beabsichtige. Vielmehr solle "die Vermietung des Reihenhauses ... nach vorübergehender Selbstnutzung fortgesetzt werden, da sie beabsichtige, in absehbarer Zeit mit ihrem langjährigen Lebensgefährten dessen Immobilie als gemeinsame Wohnung zu nutzen".

Sie beantragte, die negativen Einkünfte für 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anzuerkennen. Weiter führte sie aus: "Sollte eine weitere Vermietung des Objektes unter dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht innerhalb eines Zeitraums von vorschlagsweise fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1996 nicht erfolgen, steht einer Änderung des Bescheides hinsichtlich der Vermietung des Objektes ... seitens des Finanzamtes nichts entgegen."

Mit dem am 11.11.1998 ergangenen Einkommensteuerbescheid 1996 veranlagte der Bekl. die Kl. zunächst antragsgemäß und erklärte die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des hier in Rede stehenden Objekts nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (-AO-) für vorläufig, weil die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

In der Einkommensteuererklärung 1997 machte die Kl. für das nämliche Objekt einen Werbungskostenüberschuss von DM 10.640 geltend. Einnahmen von DM 25.426 (8 x DM 1.800 plus 4 x 1.850 zzgl. Nebenkosten) standen Werbungskosten von DM 36.066 gegenüber. Der Bekl. veranlagte die Kl. wiederum antragsgemäß und bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO unter Hinweis darauf, die Gewinnerzielungsabsicht könne noch nicht abschließend beurteilt werden.

In den Jahren 1998 bis 2001 erklärte die Kl. für das Objekt keine positiven oder negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Jahren 2002 und 2003 machte sie erneut Werbungskostenüberschüsse in Höhe von Euro 320 (für den Monat Dezember 2002) sowie Euro 4.062 (2003) geltend. Zugrunde liegt ein Mietvertrag mit dem Klägervertreter vom 18.11.2002 über einen Büroraum plus Garage. Dieser ist frühestens zum 01.01.2010 kündbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorheftung in Band III der Est-Akte (Vertragskopie) verwiesen.

Nach Verstreichen der von der Kl. bis Ende 2001 erbetenen Vorläufigkeitsdauer unterzog der Bekl. deren Fall nochmals einer abschließenden Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Er kam neuerlich zu dem Ergebnis, die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Veranlagungsjahre 1996 und 1997 könnten mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt werden und teilte der Kl. dies durch Schreiben vom 28.01.2003 mit. Zugleich kündigte er den kurzfristigen Erlass entsprechend geänderter Steuerbescheide an.

Die Kl. erwiderte unter dem 03.02.2003, sie habe das Objekt nicht nur befristet vermieten wollen. Der Mieter S habe entgegen ihrer - der Kl. - Absicht nur deshalb einen Dreijahresmietvertrag abschließen wollen, weil seine beruflichen Perspektiven in Hamburg unsicher gewesen seien. Sie habe nach Beendigung des Mietvertrages das Objekt zwecks späterer weiterer Vermietung zwischenzeitlich selbst bezogen, weiter restauriert und umgebaut. Seit Dezember 2002 habe sie an ihren Lebenspartner den unteren Teil des angebauten, zweistöckigen Wintergartens nebst Terrasse als Büro sowie einen Pkw-Stellplatz vermietet. Die übrigen Räume würden sie und ihr Lebenspartner einstweilen privat nutzen. Ferner hätten sie zwischenzeitlich ein Grundstück bei Stade erworben, welches sie bebauen und beziehen würden. Das derzeit selbstgenutzte Objekt würde dann insgesamt wieder vermietet werden; es würde aufgrund der Umbau- und Ausbaumaßnahmen ausreichende Erlöse erzielen und mit Sicherheit sogar Gewinn abwerfen.

Die bereits angekündigten Änderungsbescheide Einkommensteuer 1996 und 1997 - jeweils ohne Berücksichtigung der hier streitigen Verluste - gab der Bekl. am 10.02.2003 zur Post.

Hiergegen wandte sich die Kl. mit Einspruch vom 13.02.2003. Zur Begründung nahm sie u.a. Bezug auf die Verfügung der OFD-Düsseldorf vom 05.02.1999 - S - 2253 A - St 121 und führte aus: Die im Anschluss an eine Vermietung begonnene Eigennutzung sei kein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen. Selbst bei Abschluss eines von vorneherein befristeten Mietvertrages könne in der Vermietungszeit regelmäßig Einkunftserzielungsabsicht angenommen werden. Denn anders als bei beabsichtigter Veräußerung könne in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, der Steuerpflichtige wolle das Objekt endgültig nicht mehr zur Einkunftserzielung verwenden. In der Regel habe er jederzeit die Möglichkeit, die Eigennutzung zu beenden und das Gebäude wieder zu vermieten. Im Fall einer kurzfristigen Vermietung mit anschließender Selbstnutzung sei daher der Anscheinsbeweis für die Absicht der Erwirtschaftung eines Totalüberschusses während der Dauer der voraussichtlichen Vermietung nicht entkräftet.

Ergänzend trug die Kl. vor, aus der Befristung des Mietvertrages könne nicht auf die Absicht einer anschließend ausschließlichen Selbstnutzung geschlossen werden. Die Befristung sei notwendig gewesen, da ihr selbst eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gedroht habe. Hätte ihre Vermieterin nicht auf dem Recht der Selbstnutzung bestanden, wäre der Vertrag mit den Eheleuten S auf unbefristete Zeit verlängert worden.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde am 12.05.2003 zur Post gegeben. Zur Begründung verwies der Bekl. auf das Urteil des BFH vom 09.07.2002 - IX R 57/ 00. Ob eine Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht vorliege, sei nach den zu Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen zu beurteilen. Eine solche sei nicht gegeben, wenn die Vermietung einer Befristung unterliege und innerhalb des befristeten Vermietungszeitraums voraussichtlich ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielt werde. Auf die Gründe für die Befristung des Mietvertrages komme es nicht an.

Mit ihrer am 13.06.2003 eingegangenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das von ihr zwecks Vermietung erworbene Objekt sei bereits 1956 erbaut und habe sich in einem schlechten Zustand befunden. Es sei zunächst nur notwendig repariert und - wegen des Eigenbedarfs ihrer Vermieterin befristet - an die Eheleute S vermietet worden. Die spätere temporäre Eigennutzung nach Beendigung ihres eigenen Mietverhältnisses habe sie, die Kl., von Anfang an dazu nutzen wollen, das Objekt weiter auszubauen, umzubauen und modernen Wohnansprüchen des Stadtteils anzupassen; all dies zwecks Erzielung eines angemessenen Mietzinses und einer angemessenen Rendite für die Altersversorgung.

Sie habe sich zur Sicherung ihrer Altersvorsorge bereits 1985 eine Eigentumswohnung in Hamburg gekauft und diese an ihre Mutter und ihren Stiefvater vermietet. Diese Wohnung habe sie - die Kl. - nach deren Tod beziehen wollen.

Des Weiteren habe sie sich angesichts ungenügender Rentenerwartungen nach zahlreichen Gesprächen mit ihrem Steuerberater gezwungen gesehen, ein Anlageobjekt zu erwerben, um es - möglichst auch unter Ausnutzung von Steuervorteilen - im Alter als Renditeobjekt zu nutzen. Das streitgegenständliche Objekt sei ihr hierzu geeignet erschienen. Sie habe es jedoch mangels ausreichenden Eigengeldes und wegen der hohen Kreditaufnahme anfänglich vermieten müssen und es daher nicht selbst zwecks Umbau nutzen können.

Nach Durchführung der nötigsten Arbeiten habe sie - die Kl. - das Objekt vermieten und damit wenigstens die hohe Zinsbelastung zum Teil decken können. Schon vor dem Erwerb habe sie detaillierte und umfassende Umbaupläne gehabt, deren Umsetzung ihr im Zeitpunkt des Erwerbs 1996 mangels ausreichenden Eigengeldes nicht möglich gewesen sei. So habe sie später u.a. den gesamten Eingangsbereich neu gestaltet, eine Doppelgarage und einen doppelstöckigen Wintergarten angebaut, ferner die inneren Räumlichkeiten durch Schaffung zweier Vollbäder, eines Kaminzimmers, eines Ankleideraums, eines Arbeitszimmers und eines zusätzlichen Gäste-WC umgestaltet und die Wohnfläche von vormals 90 qm auf 138 qm zzgl. 12 qm Balkon erweitert. Erst nach dem Auszug der Mieter S sei sie durch Ansparung, eine zur Auszahlung fällig gewordene Lebensversicherungssumme und gute Honorarerlöse in der Lage gewesen, die umfassenden Maßnahmen, welche zur einer Steigerung des Objektwerts um annähernd DM 300.000 geführt hätten, zu beginnen. Wenn sie über eine derart großzügige Liquidität verfügt hätte, wie vom Bekl. nach dessen Vortrag offenbar unterstellt werde, hätte sie überhaupt nicht vermietet, sondern die Baumaßnahmen während ihres seinerzeit noch laufenden eigenen Mietvertrags sofort durchgeführt und wäre dann nach Ablauf ihres Mietvertrages in das modernisierte Objekt eingezogen, um es in der Zukunft ausschließlich selbst zu nutzen. Derart vermögend sei sie indessen nicht.

Einem Mieter wären die Maßnahmen nicht zumutbar gewesen. Ein solcher hätte vorübergehend ausquartiert werden müssen. Zudem sei die Wohnfläche um mehr als 50 v.H. erweitert worden. Überdies wäre kein Mieter zur Zahlung einer infolgedessen nahezu verdoppelten Miete bereit gewesen.

Eine zwischenzeitliche Eigennutzung zu den dargestellten Renovierungs- und Umbauzwecken könne nicht als Aufgabe oder Mangel einer Gewinnerzielungsabsicht angesehen werden. Sie - die Kl. - sei berechtigt innerhalb der Abschreibungsfristen alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Objekt während einer zeitlich beschränkten Selbstnutzung zwecks einer anschließend lukrativeren Vermietung umzugestalten. Eine während längerer und kostenintensiver Baumaßnahmen stattfindende Eigennutzung müsse steuerrechtlich unschädlich sein.

Es träfe zu, dass die Kl. auch heute noch das Objekt selber nutze und es weiter wertmäßig verbessere. Sie habe jedoch nach wie vor die Absicht, es nach Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit zum Bestreiten einer angemessenen Altersversorgung zu vermieten.

Zum Beweis des Vorgetragenen beruft sich die Kl. auf das Zeugnis ihres - danach, während des Klageverfahrens am ...2004 verstorbenen - Stiefvaters und legt eine von diesem mit Datum vom 07.11.2003 unterzeichnete eidesstattliche Versicherung (Bl 17 f der Gerichtsakte) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt, die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 10.02.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 12.05.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung der ablehnenden Gründe der Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, notwendige Sanierungsarbeiten hätten von der Kl. während eines laufenden Mietverhältnisses durchgeführt werden können, da Mieter zivilrechtlich insoweit zur Duldung verpflichtet seien.

Der der Kl. seitens ihrer Vermieterin drohende Eigenbedarf zum 01.04.1999 sei als Begründung der Befristung nicht tauglich, da sie hiervon bereits vor Begründung des Mietverhältnisses mit den Eheleuten S zum 01.09.1996 Kenntnis gehabt habe und es ihr daher angesichts der bis zum 01.04.1999 erheblichen Zeitspanne ohne Weiteres zeitlich möglich gewesen wäre, ein neues Mietverhältnis für sich einzugehen.

Das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht sei eine dem Beweis nicht zugängliche innere Tatsache, auf deren Vorliegen durch objektive Indizien geschlossen werden müsse.

Die von vorneherein erfolgte Begrenzung der Vermietung auf einen Zeitraum, in dem die Erwirtschaftung von steuerlichen Überschüssen ausgeschlossen sei, zumal mit vertraglichem Ausschluss anschließender Verlängerung, und der Vorbehalt anschließender Eigennutzung durch die Kl. seien Indizien, die gegen die Überschusserzielungsabsicht sprächen. Soweit sie vortrage, das Objekt nach Abschluss ihrer Berufstätigkeit durch Vermietung dem Zweck ihrer Alterssicherung zuführen zu wollen, sei der konkrete Zeitpunkt der erneuten Vermietung auch für die Kl. gegenwärtig nicht absehbar.

Die Kl. habe das Objekt nach Ablauf der mietvertraglichen Befristung auf nicht absehbare Zeit selbst nutzen wollen. Dass zu gegebener Zeit bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen auch wieder an die Vermietung desselben gedacht werden solle, führe bezüglich der aus den genannten Gründen mangelnden Gewinnerzielungsabsicht zu keiner Änderung.

Durch Beschluss des Präsidiums des Finanzgerichts Hamburg vom 27.01.2005 wurde die Geschäftsverteilung zwischen den Senaten wegen Überlastung zweier und ungenügender Auslastung eines anderen Spruchkörpers gemäß § 21e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes geändert. U.a. wurden hierdurch alle im ersten Halbjahr 2003 im V. Senat eingegangenen und am 27.01.2005 noch nicht einem Berichterstatter zugeschriebenen Verfahren gegen das Finanzamt Hamburg-... (Bekl.) dem I. Senat zugewiesen, darunter auch das vorliegende Klageverfahren.

Der nach dem Wechsel der Senatszuständigkeit im erkennenden Senat zuständige Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 13.07.2005 einen Erörterungstermin durchgeführt.

Im Anschluss hieran teilte die Kl. mit, die baulichen Maßnahmen seien zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Für den Fall, dass der Bekl. zum einen die dargestellte längerfristige Planung der Kl. und zum anderen eine neue - von der Kl. bislang nicht vorgelegte - Gewinnprognose nach den durchgeführten Objekterweiterungen anerkenne, erkläre sie - die Kl. - sich zu einer verbindlichen Festlegung eines Auszugstermins für die unbefristete Vermietung im kommenden Jahr 2006 bereit. Sollte sie den Prozess jedoch verlieren, sehe sie für einen kurzfristigen Aus- oder Umzug keine Veranlassung. Der Bekl. bat in Erwiderung hierauf um gerichtliche Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung überreichte die Kl. ein mit "Gewinnberechnung ... nach Fertigstellung der Erweiterungsmaßnahmen" überschriebenes Zahlenwerk.

Wegen der weiteren Einzelheiten, u.a. auch im Hinblick auf Art und Umfang der baulichen Maßnahmen an dem in Rede stehenden Objekt, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom 13.07.2005 sowie die Senatssitzung vom 04.11.2005 nebst Anlage verwiesen.

Die die Kl. betreffenden Einkommensteuerakten Bände II und III zur Steuernummer ...3 (alt) bzw. ...9 (neu) haben dem Gericht vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Zu Recht hat der Bekl. die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide 1996 und 1997 vom 10.02.2003 nach § 165 Abs. 2 AO erlassen und deren Aufhebung mit der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2003 abgelehnt.

Eine Verrechnung der für die Streitjahre als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse in Höhe von DM 100.132 (1996) und DM 10.640 (1997) mit den positiven Einkünften der Kl. aus selbständiger Arbeit der entsprechenden Jahre kommt nicht in Betracht. Bei der entgeltlichen Überlassung (Vermietung im Sinne der §§ 535 ff Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) des Objektes X-Weg in Hamburg handelte es sich nicht um die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (-EStG-). Es fehlte insoweit an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht der Kl. im steuerrechtlichen Sinn. Die Vermietungsabsicht war nicht auf Dauer angelegt.

Im Einzelnen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (gefestigte Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 - IX R 1/04 - BStBl II 2005, 211 und vom 30. September 1997 - IX R 80/94 - BStBl II 1998, 771).

Eine Ausnahme ist gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen. Von der Rechtsprechung sind entsprechende Ausnahmen - u.a. - anerkannt worden bei befristeter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580), aufwändig gestaltetem Wohngebäude (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386), stark privat veranlasster Art der Nutzung (BFH-Urteil vom 21. August 2001 - IX R 45/98 - BFH/NV 2002, 22) sowie bei von vorneherein nur kurzfristig angelegter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

Ein Vermieter, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer ausrichtet, verhält sich unter Berücksichtigung der dem § 21 Abs. 1 EStG immanenten, an den Besonderheiten der Einkunftsart ausgerichteten Erwartungshaltung normgerecht, indem er davon ausgeht, er werde - trotz der sich über einen längeren Zeitraum ergebenden Werbungskostenüberhänge - auf Dauer einen Einnahmeüberschuss erzielen. Wo diese Erwartung tatsächlich nicht zutrifft, wird sie typisierend unterstellt. Die auf Dauer ausgerichtete und marktgerechte Vermietung ist in diesem Sinne somit stets erwerbsgerichtet und in Folge dessen die Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu prüfen (vgl. Heuermann in DStR 2005, 1338 ff). Darauf, ob der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der von ihm gestalteten Umstände tatsächlich überhaupt einen Überschuss erzielen kann, kommt es nicht an. Entsprechend ist weder eine Totalüberschussprognose zu erstellen, noch eine gleichwohl gegebenenfalls vorliegende zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 - IX R 15/04 - BFH/NV 2005, 1915 m.w.N. aus der Literatur).

Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695). Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die vorgenannten Grundsätze (BFH-Urteil vom 30. September 1997 - IX R 80/94 - BStBl II 1998, 771) auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbst nutzt. Für die Beurteilung, ob er mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, ist auch in diesen Fällen von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen. Soweit die tatsächliche Nutzungsdauer erst aufgrund neuer, ggf. von seinem Willen unabhängiger Umstände kürzer wurde, darf dies dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen, denn nach seinen - grundsätzlich allein maßgebenden - Vorstellungen bei deren Beginn sollte die Vermietungstätigkeit längerfristig sein (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

Aus dem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrag allein folgt indessen noch nicht eine - steuerrechtlich bedeutsame - Befristung der Vermietungstätigkeit. Denn eine Vermietungstätigkeit kann auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn - aus welchen Gründen auch immer - mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden sollen oder der ursprüngliche, befristete Vertrag - was jederzeit und auch konkludent möglich ist - verlängert werden soll. Es müssen dementsprechend Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrages auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.

Die Rechtsprechung hat deshalb als Indiz gegen das Vorliegen der Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht allein auf die Befristung des Vertrags abgestellt, sondern entscheidend auf den weiteren Umstand, dass bereits im Mietvertrag die Befristung entweder mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) oder einer Verkaufsabsicht (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635) verknüpft wird.

Für das Vorliegen einer - trotz Befristung - auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit spricht vor allem, wenn sich der Steuerpflichtige tatsächlich in dieser Richtung verhält und die Wohnung nach Ablauf der ausbedungenen Mietzeit erneut an eine andere Person vermietet oder den befristeten Vertrag verlängert (anders noch BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635). Die noch indifferente Überlegung einer möglichen Selbstnutzung, die ein Vermieter in Betracht zieht, allein ist steuerrechtlich nicht anders zu bewerten als eine - steuerlich unschädliche - stets bestehende bedingte Veräußerungsabsicht. Insofern spricht selbst die sich vom Vermieter vorbehaltene - zwar im Vertrag nicht konkret formulierte, als Grund für dessen ursprünglicher Befristung in einem späteren Klageverfahren aber von diesem ausdrücklich zugestandene - Möglichkeit zur anschließenden Selbstnutzung jedenfalls dann nicht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit, wenn im konkreten Fall das Mietverhältnis zunächst verlängert und anschließend an eine andere Person vermietet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 - IX R 1/04 - BStBl II 2005, 211; generell zur Berücksichtigung späterer Umstände vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 - IX R 68/99 - BStBl II 2002, 699).

Der Steuerpflichtige kann die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die auf eine dennoch bestehende dauerhafte Vermietungsabsicht hindeuten; z.B. solche, die dafür sprechen, dass er bestimmte Entschlüsse erst nachträglich gefasst hat. Es ist unschädlich, wenn er sich eine Veräußerung oder Selbstnutzung des erworbenen Grundstücks lediglich allgemein für den Fall vorbehält, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu zwingen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635 und vom 9. Juli 2002 - IX R 33/01 - BFH/NV 2002, 1565). Die Indizienwürdigung im Einzelfall ist eine dem Finanzgericht obliegende Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, wobei alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- ; vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 -BFHE 199, 417BStBl II 2003, 580, m.w.N.).

Steht als Ergebnis der Gesamtwürdigung fest, dass ein oder mehrere gegen diese sprechende Beweisanzeichen vorliegen, ist die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen stets konkret zu prüfen und positiv festzustellen, ob ein Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit zu erzielen ist. Hierzu ist eine Prognose erforderlich. Das Ergebnis der Prüfung hängt u.a. von der grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu prognostizierenden, voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung und den in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und Werbungskosten ab. Die Prognose über die volle voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung hat als Vorhersage einer zukünftigen Entwicklung den voraussichtlichen "Totalüberschuss" aus Vermietung und Verpachtung einzubeziehen, der nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Der Prognosezeitraum umfasst mangels entgegenstehender, konkreter Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Bemessung regelmäßig einen Zeitraum von 30 Jahren ab Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 06. November 2001 - IX R 97/00 - BStBl II 2002, 726). Abweichend hiervon ist für die Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung auf den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung abzustellen (vgl. auch wegen weiterer Einzelheiten zur Prognoseerstellung BFH-Urteile vom 09. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580 und - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695). Kann der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach der Prognose kein positives Gesamtergebnis erreichen, spricht dies für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 - IX R 71/93 - BStBl II 1995, 116). Es kommt dann nicht darauf an, aus welchen Gründen (z.B. der Lebensführung i.S. von § 12 EStG) er den Werbungskostenüberschuss hinnimmt.

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 14. September 1994 - IX R 71/93 - BStBl II 1995, 116).

Die Anwendung der dargestellten rechtlichen Grundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass die von der Kl. in den Jahren 1996 und 1997 im Zusammenhang mit dem Erwerb und der anschließenden, zeitweiligen, entgeltlichen Überlassung des Objektes erwirtschafteten finanziellen Unterschüsse nicht als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden können.

Nach Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, unter Einbeziehung aller erkennbaren objektiven Tatsachen und des Vortrags der Kl. über die sie betreffenden inneren Tatsachen, ist der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, dass es der Kl. an der für die steuerliche Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse gebotenen Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.

Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht der Kl. sprechen die eingangs dargestellten, von der Rechtsprechung als solche herausgearbeiteten Beweisanzeichen. Zur Überzeugung des Senats hat die Kl. - trotz ihrer wiederholt anderslautenden Erklärungen - hinsichtlich des in Rede stehenden Objekts grundsätzlich keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit angestrebt. Vielmehr hat sie von vorneherein eine nur befristete Vermietung mit anschließender Eigennutzung beabsichtigt. Die im engen zeitlichen Zusammenhang von weniger als fünf Jahren seit Erwerb geplante und auch so durchgeführte Eigennutzung des Objektes war mangels dem Gericht erkennbarer entgegenstehender Anhaltspunkte zudem in ihrer Gesamtdauer weder ursprünglich zeitlich klar befristet noch ist sie es offenkundig im jetzigen Zeitpunkt.

Die Kl. wollte mit den Eheleuten S kein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis begründen. Dies ergibt sich schon aus dem von ihr selbst wiederholt vorgetragenen Umstand, dass sie für den Fall der ihr nach eigenem Bekunden durchaus möglich und naheliegend erscheinenden Kündigung des von ihr angemieteten Hauses das Objekt als eigene Bleibe benötigte. Trotz des nach dem vorgelegten Schriftverkehr klar formulierten Interesses der Eheleute S an einer unbefristeten Vermietung folgte die Kl. deren Wunsch nicht. Zwar stellte sie den Mietern in dem Schreiben vom 01.08.1996 eine eventuelle Verlängerung des Mietvertrages in Aussicht. In dem rechtlich allein verbindlichen Mietvertrag wurde indes unmissverständlich eine klare zeitliche Begrenzung der Mietzeit vom 01.09.1996 bis 31.03.1998, mithin 31 Monate, festgeschrieben. Zudem wurde eine Verlängerung des Vertrages ausdrücklich ausgeschlossen und zur gesonderten Begründung des insoweit geltend gemachten Eigenbedarfs ausgeführt, dass der Vermieter - die Kl. - bis zum genannten Termin ihr eigenes Mietverhältnis beenden werde, nicht etwa dass ihr u.U. gekündigt werde.

Es handelte sich im Streitfall des Weiteren zum einen nicht um eine lediglich stillschweigend von der Kl. als Vermieterin vorbehaltene Option zur anschließenden Selbstnutzung. Zum anderen wurde das - ohnehin gewichtige - Beweisanzeichen einer bereits im Mietvertrag, ohne Verlängerungsoption einseitig festgelegten und mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht verknüpften Befristung (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) auch nicht durch ein die formale Befristung widerlegendes, nachfolgendes tatsächliches Verhalten der Kl. entkräftet. Unstreitig ist sie nach Ende der Vermietung zur Eigennutzung übergegangen und hat nicht - was im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Kl. durchaus als nahe liegend hätte in Betracht gezogen werden können - erneut fremdvermietet. Immerhin endete das Mietverhältnis mit den Eheleuten S weit vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Zeit. Von der vertraglich festgelegten Gesamtmietzeit von 31 Monaten wurden nur 14 Monate, also nicht einmal die Hälfte der Zeit realisiert. Aus Sicht des Senates spricht in diesem Zusammenhang erheblich gegen eine längerfristige Vermietungsabsicht und damit einhergehend gegen eine ernstlichen Einnahme- und Überschusserzielungsabsicht, dass die Kl. angesichts der im Mietvertrag, zivilrechtlich wirksam, fest und grundsätzlich ohne Kündigungsrecht vereinbarten Mietzeit der vorzeitigen Bitte nach Vertragsbeendigung seitens der Mieter durch Annahme der Kündigung zugestimmt hat. Die Kl. verzichtete damit ohne entsprechende Verpflichtung auf sichere Einnahmen in Höhe von DM 33.520 (Staffelmiete 10 Monate DM 1.850 zzgl. 7 Monate DM 1.900 plus Nebenkosten 17 Monate DM 160). Dies lässt sich ebenso schwer mit der von ihr wegen des Objekterwerbs geschilderten, angespannten Finanzlage in Einklang bringen, wie der weitere Umstand, dass sie nach nur 14 Monaten - trotz erlittener, nicht unerheblicher Vermietungsverluste - in der Lage war, die umfangreichen und kostenträchtigen Umbauarbeiten zu beginnen. Beendete die Kl. das Mietverhältnis gleichwohl, kam es ihr offenkundig nicht vordringlich darauf an, zunächst möglichst lange und möglichst hohe Einnahmen aus dem Objekt zu erzielen, um damit alsbald in die Gewinnzone zu gelangen. Vielmehr führte sie das Objekt frühzeitig einer eigenen Nutzung zu, auch unter Verzicht auf vertraglich gesicherte Einnahmen. Die Kl. hat weder vorgetragen, noch solches durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen, dass sie auch nur den Versuch einer Anschlussvermietung unternommen hat. Demgegenüber hat sie ihr - unstreitig zumindest bis 31.03.1999 sicheres - eigenes Mietverhältnis vorzeitig beendet.

Nicht nur hat die Kl. bereits zum 01.04.1998 ihren, sondern ebenfalls ihr langjähriger Lebensgefährte seinen persönlichen Wohnsitz zeitnah, nämlich zum Jahresanfang 1999, in das Objekt verlegt, obwohl auch er seinerseits über eine eigene Wohnimmobilie verfügte. Beide wohnen dort seither ohne Unterbrechung; der Lebensgefährte hat zudem den Sitz seiner Kanzlei dorthin verlegt.

Die geschilderten, äußeren Umstände lassen nur den Schluss zu, dass die Kl. ihren von vorneherein insoweit fest gefassten Plan, das Objekt nach kurzer Fremdvermietung selbst zu beziehen, um es ihren Vorstellungen entsprechend umzubauen, konsequent und letztlich sogar beschleunigt umgesetzt hat.

Zur Überzeugung des Senats war es zudem von vorneherein die Absicht der Kl., das Objekt (auch) zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Der z.T. vorgetragenen Darstellung, die mietvertraglich vereinbarte Eigennutzung wäre an sich von ihr gar nicht gewollt und sei nur von durch sie nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hatte sie es weitgehend allein in der Hand, ob sie ihren persönlichen Eigenbedarf umsetzen würde. Sie musste dies auch tun, um ihre - nach mehrfachem eigenem Bekunden - bereits vor Erwerb bestehenden Umbaupläne zu realisieren.

Der Senat ist weiter der Auffassung, dass die von der Kl. beabsichtigte Eigennutzung wesentlich durch persönliche Beweggründe motiviert war und nicht gleichsam notgedrungen nur durch die Renovierungsmaßnahmen. Eine klare zeitliche Vorstellung von der Dauer und dem Ende der Eigennutzung hatte und hat die Kl. ersichtlich nicht. Eine solche wäre indes nach der hier vertretenen Rechtsauffassung zumindest in einem gewissen Rahmen für eine stringente Wirtschaftlichkeitskalkulation des Objektes bei angenommener Überschusserzielungsabsicht notwendig gewesen. Die Kl. hat wiederholt wechselnde Angaben über ihre im Anschluss an den Auszug aus dem Objekt geplante Wohnungsnahme und - jeweils damit im Zusammenhang stehend - den Zeitpunkt des beabsichtigten Auszugs gemacht. Nachdem im Oktober 1998 zunächst erklärt wurde, es solle zeitnah gemeinsam die Immobilie des Lebensgefährten bewohnt werden, bekundete sie im Februar 2003, sie und ihr Lebensgefährte hätten ein Grundstück erworben, welches bebaut und bezogen werden solle. Im November 2003 erklärte die damals 50-jährige Kl., sie wolle das Objekt nach Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit fremd vermieten. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im Juli 2005 trug die Kl. vor, die Eigennutzung werde bereits in einem Zeitraum von weiteren 2 bis 3 Jahren enden. Im September 2005 schließlich bot sie die Festlegung auf einen verbindlichen Auszugstermin schon im Jahre 2006 an. Zugleich erklärte sie allerdings, im Fall eines für sie negativen Ausgangs des Klageverfahrens keine Veranlassung für einen kurzfristigen Auszug zu sehen. Wäre nicht eine Eigennutzung ihr vornehmliches Interesse, sondern die Erzielung eines möglichst großen Ertrags, dürfte der Verfahrensausgang für künftige Vermietungsüberlegungen keine relevante Größe darstellen. Der letzten - zumal weiter unverbindlichen - Bekundung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, es könne nunmehr auch unabhängig vom Prozessausgang von einer Vermietung in 2006 ausgegangen werden, kommt angesichts des wechselhaften Vortrags kein entscheidungsrelevanter Gehalt zu.

Noch im November 2002 ging die Kl. überdies selbst offenkundig von einer weiteren Eigennutzung zumindest bis 31.12.2009 aus. Anders lässt sich nicht erklären, dass der von ihr mit steuerlicher Wirkung geltend gemachte, zivilrechtlich keinem Zweifel unterliegende Mietvertrag vom 18.11.2002 mit ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 01.01.2010 festschreibt.

Gegen eine renovierungsbedingt notwendige, nur vorübergehende Eigennutzung, spricht weiter die ungewöhnlich lange Dauer der Umgestaltung des Objekts über einen Zeitraum von zwischenzeitlich sieben Jahren und zehn Monaten bei um nur fünf Monate kürzerer Wohnnutzung. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es geboten, den in Rede stehenden Zeitraum wegen der konkret zugleich erfüllten Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses der Kl. steuerlich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Eigennutzung einzustufen.

Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung der Absichten der Kl. nicht zuletzt bestärkt durch ihre Äußerung im Klageverfahren, dass sie bei ausreichender Liquidität sogleich, ohne vorherige Fremdvermietung, renoviert hätte und dann selber in das modernisierte Objekt eingezogen wäre, um es in der Zukunft ausschließlich selbst zu nutzen.

Steht damit im Streitfall nach allem fest, dass es sich um eine von vorneherein wegen beabsichtigter Selbstnutzung nur befristete Vermietung handelte, kommt eine dies überlagernde Bewertung des Handelns der Kl. als eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit auch bei Vorliegen sonstiger Umstände nicht in Betracht. Insbesondere kann eine andere Einschätzung nicht aus der bloßen, bei Eigennutzung jederzeit eröffneten Möglichkeit, dieselbe zu beenden und anschließend wieder zu vermieten, hergeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine entsprechende Absicht - ggf. von vorneherein - wiederholt artikuliert wird.

Eine Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich nur dann auf Dauer angelegt, wenn sie bereits nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Nur bei dieser Form der Vermietung ist es vertretbar, typisierend zu unterstellen, der Vermieter verhalte sich im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG markt- und normgerecht, indem er davon ausgehe, er werde trotz anfänglicher Werbungskostenüberhänge auf Dauer einen Einnahmeüberschuss erzielen, er verhalte sich somit stets erwerbsgerichtet und in Folge dessen sei seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht konkret zu prüfen. Sind die bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umstände maßgebend, erscheint es zunächst fragwürdig, dass bei einer befristeten Vermietung spätere Umstände, wie Verlängerung oder neue Anschlussvermietung, überhaupt zurückwirken können. Diese Rechtsprechung findet ihre Berechtigung indes darin, dass noch während der Erstvermietung oder bereits unmittelbar im Anschluss daran tatsächlich vom Vermieter ein im obigen Sinne markt- und normgerechtes Verhalten gezeigt wird.

Geht der Vermieter, wie im Streitfall die Kl., hingegen tatsächlich - wie von vorneherein angekündigt - zur Eigennutzung über, steht sein im obigen Sinne nicht markt- und normgerechtes Verhalten endgültig fest. Er dokumentiert dadurch, dass er das Objekt in die steuerlich nicht relevante Sphäre des privaten Gebrauchs überführt. Dadurch tritt eine irreversible Zäsur ein. Eine vom Erwerb an auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit den daran anknüpfenden typisierenden Unterstellungen ist damit ausgeschlossen. Eine solche kann - bei Vorliegen der hierfür genannten Voraussetzungen - erst wieder durch eine sich an die Eigennutzung anschließende Vermietung neu begonnen werden (so auch BMF-Schreiben vom 08.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04 - Der Betrieb 2004, 2237 ff - unter 5. erster Spiegelstrich a.E. = Rdnr 34; a.A. Paus in NWB 2005 Nr. 27, S. 2261 ff, Fach 3, S. 13493, 13501). Die vom Gericht zu würdigende Vermietungszeit beschränkt sich daher auf die Dauer des ursprünglichen Mietvertrages.

Dies erscheint auch bei ergänzender, nicht zuletzt wirtschaftlicher Betrachtung sachgerecht. Ein Steuerpflichtiger soll Kosten grundsätzlich nur dann steuerrechtlich geltend machen können, wenn und soweit er zumindest beabsichtigt, das die Kosten verursachende Objekt zur Erzielung von steuerrechtlich relevanten Einkünften zu nutzen. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzbarmachung verbundenen Kosten sind danach nur dann in vollem Umfang steuerrelevant, wenn das Objekt grundsätzlich auf Dauer in steuerrechtlich bedeutsamer Weise genutzt werden soll. Begehrt der Steuerpflichtige Steuervorteile, müssen die ggf. z.T. vorab geltend gemachten Kosten mit einer zeitlich entsprechend beabsichtigten steuerrechtlich bedeutsamen Nutzung zusammenhängen. Andernfalls könnte der Steuerpflichtige systemwidrig Kosten geltend machen, die - bezogen auf die Gesamtdauer der Nutzung - nicht durch den Einkünfteerzielungstatbestand, sondern durch die angestrebte Eigennutzung veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695). Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteil vom 5. April 2005 - IX R 48/04 - BFH/NV 2005, 1299, m.w.N.). Sind Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 - IX R 34/03 - BStBl II 2005, 343 und 7. Juli 2005 - IX R 38/03 - BFH/NV 2005, 1937 m.w.N.).

Im Streitfall wird dies anschaulich bei den von der Kl. geltend gemachten Disagien von insgesamt DM 45.520. Bei einem Disagio handelt es sich um einen nach kaufmännischen Grundsätzen rechnerisch auf die Gesamtlaufzeit des Darlehens verteilten Zinsbestandteil, der sich auf den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Nominalzins für die Finanzierung entsprechend seiner Höhe auswirkt. Bei einem hohen Disagio, also einer hohen Zinsvorauszahlung des Darlehensnehmers, reduziert sich der Nominalzins für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Bei einem für damalige Verhältnisse lebensnah mit 10 Jahren Laufzeit unterstellten Hypothekenkredit entfielen von der bereits vollständig im Streitjahr 1996 abgeflossenen Summe wirtschaftlich lediglich 31/120 auf die beabsichtigte Vermietungszeit. Der restliche Betrag hielt den Nominalzins und damit die laufende Zinslast für die von vorneherein beabsichtigte, steuerlich irrelevante Eigennutzung der Kl. auf niedrigem Niveau. Entsprechende Erwägungen gelten auch bezüglich der als Instandhaltung in Höhe von DM 38.596,65 geltend gemachten Kosten für die ersten und notwendigsten Teilrenovierungen des Objekts, die zeitlich bisher ganz überwiegend der Privatnutzung der Kl. zugute kamen.

Ob von den dargestellten rechtlichen Grundsätzen, angesichts der für den Vermieter erheblichen Konsequenz einer regelmäßig aberkannten Einkünfteerzielungsabsicht, eine Ausnahme für den Fall gemacht werden kann und sollte, dass die Eigennutzung nachweislich von vorneherein überschaubar und zeitlich klar begrenzt ist, muss hier nicht entschieden werden. Wie ausgeführt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kl. ihre tatsächlich bis heute andauernde Eigennutzung nicht in diesem Sinne begrenzt hat. Der Klägervertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung letztlich auch bestätigt.

Vor diesem Hintergrund kann dem Inhalt der von der Kl. vorgelegten eidesstattlichen Erklärung ihres Stiefvaters vom 07.11.2003 für die rechtliche Würdigung des Streitfalls keine Bedeutung beigemessen werden.

Selbst wenn der hier vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt würde, misst der erkennende Senat der eidesstattlichen Erklärung des Stiefvaters der Kl. im Hinblick auf die Feststellung ihrer seinerzeitigen Absichten jedenfalls keinen für den Ausgang des Klageverfahrens entscheidenden Stellenwert bei. Bei Würdigung der Gesamtumstände lässt sich auch mit dieser eidesstattlichen Erklärung nicht mit hinreichender Sicherheit eine von Anfang an auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht feststellen. Zunächst handelt es sich bei der Vorlage einer privatschriftlichen Bescheinigung, also einer schriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche Tatsache, grundsätzlich nicht um Beweisführung (vgl. §§ 81 Abs. 1; 82 FGO), sondern um Beteiligtenvortrag, und zwar auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2005 - VII R 76/04 - BFH/NV 2005, 1713). Soweit angesichts des zwischenzeitlichen Todes des Stiefvaters die Würdigung als Urkundsbeweis in Betracht käme, gilt Folgendes: Da es sich bei den ursprünglichen Absichten der Kl. um innere Tatsachen handelt, ermöglichen bereits ihre dem Stiefvater gegenüber gemachten Äußerungen lediglich Rückschlüsse auf dieselben, können sie aber nicht unmittelbar beweisen. Zudem hängt die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Stiefvaters davon ab, ob und inwieweit die Angaben ihm gegenüber zutreffend waren, ferner ob und inwieweit er sie richtig verstanden, gewertet und wiedergegeben hat. Das lässt sich durch Befragung nicht mehr überprüfen. Den Angaben des Stiefvaters über die seinerzeit von der Kl. geäußerten Motive kann daher bezogen auf die inneren Tatsachen lediglich indizielles Gewicht zukommen. Der Sinn des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des aus ihm folgenden Gebots, Zeugen grundsätzlich selbst zu hören und sich nicht mit nur schriftlich übermittelten Bekundungen derselben zu begnügen, besteht darin, es dem Gericht zu ermöglichen, aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen und durch Nachfrage die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu überprüfen. Hierzu kann insbesondere dann Anlass bestehen, wenn nach allgemeinen Erfahrungssätzen zweifelhaft erscheinen muss, ob der Zeuge die von ihm in Anspruch genommene Erinnerungskraft überhaupt besitzen kann. Dem Senat ist keine Kontrolle des seinerzeitigen Informationsaustausches und der subjektiven Kenntnisnahme des Stiefvaters möglich. Er kann sich auch keinen unmittelbaren Eindruck darüber verschaffen, inwieweit die Erklärung auf einer eigenen Erinnerung beruht. Ein solcher wäre notwendig gewesen im Hinblick auf die vom Stiefvater bekundeten Tatsachen, zumal in der Detailgenauigkeit, die die vorgelegte eidesstattliche Erklärung vom 07.11.2003 aufweist. Diese Möglichkeit besteht aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens des Zeugen nicht mehr. Anlass zur Prüfung der Überzeugungskraft der Erklärung bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats vor dem Hintergrund der bei Abgabe der Erklärung durch den Zeugen seit der relevanten Absichtsbekundung der Kl. verstrichenen Zeitspanne von mehr als sieben Jahren. Zudem entspricht die - gemeinsam von der Kl., dem Klägervertreter und dem Stiefvater verfasste - Erklärung in weiten Teilen nahezu wörtlich dem schriftsätzlichen Vortrag der Kl. im Klageverfahren, so dass keine individuelle Erinnerung und Sachverhaltsdarstellung (nur) des Erklärenden vorliegt. Schließlich ist auch die familiäre Nähe des Zeugen zur Kl. bei einer Gesamtwürdigung des Vortrags zu berücksichtigen. Nach allem misst der erkennende Senat der eidesstattlichen Erklärung des Stiefvaters der Kl. im Hinblick auf die Klärung ihrer seinerzeitigen Absichten jedenfalls kein solches Gewicht bei, als das dadurch die übrigen, auf das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht der Kl. hindeutenden Beweisanzeichen erschüttert oder gar überwogen würden.

Auch der Umstand, dass die Kl. bereits seit Dezember 2002 einen Pkw-Stellplatz sowie einen Teil der bis dahin gemeinsam genutzten Wohnfläche, konkret den unteren Bereich des zweistöckigen Wintergartens nebst Terrasse, zum Zweck der Büronutzung vertraglich an ihren seinerzeit dort auch bereits seit etwa drei Jahren wohnhaften Lebensgefährten und heutigen Ehegatten vermietet, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung, dahingehend, dass eine dauerhafte Vermietungstätigkeit gegeben sein könnte. Es ist bereits fraglich, ob der über die genannten Mietgegenstände abgeschlossene Vertrag anzuerkennen ist oder steuerrechtlich ins Leere geht. Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einem Einfamilienhaus, das einem von ihnen gehört, - wie im vorliegenden Fall - so kann dieser das Haus oder Teile davon nicht steuerrechtlich wirksam dem anderen vermieten (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2001 - IX B 55/01 - BFH/NV 2002, 345). In solchen Fällen ist nicht der zivilrechtliche Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens und Nutzens (vgl. BFH-Urteil vom 30.Januar 1996 - IX R 100/93 - BStBl II 1996, 359). Weiter ist fraglich, ob der Vertrag über einen "Büroraum (ca. 40 qm zzgl. Garage)" vom 18.11.2002 einem Fremdvergleich standhält. So vermietet die Kl. an ihren seinerzeitigen Lebensgefährten und jetzigen Ehegatten ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Baupläne tatsächlich einen Raum vom 24 qm. Hinzu kommt eine Terrasse von 12 qm. Ob eine solche einer Nutzung als Büro zugänglich ist, erscheint zweifelhaft. Des weiteren werden die Nebenkosten pauschaliert mit Euro 20 vereinbart, obwohl die tatsächlichen anteiligen Kosten darüber liegen. Schließlich erzielt die Kl. erneut merkliche steuerliche Verluste, obwohl sie nur einen geringen Teil der neuen Gesamtfläche vermietet. Ist der Mieter - wie im Erörterungstermin erklärt - bei Fremdvermietung des Objekts zum sofortigen Auszug aus den als Büro genutzten Räumen bereit, zeigt auch dies angesichts der klaren, entgegenstehenden mietvertraglichen Kündigungsregelung nur die überwiegend private Prägung des Nutzungsverhältnisses. Eine weitere und abschließende Würdigung kann indes dahinstehen, da das Mietverhältnis erst in 2002 begründet wurde. Die Kl. hat nicht vorgetragen, dass eine derartige Teil-Vermietung zu Bürozwecken bereits bei Erwerb des Hauses, mithin bei Beginn der Vermietungstätigkeit von ihr konkret geplant war. Der Umstand, dass sie eine solche - parallel zur eigenen Wohnnutzung - tatsächlich vorgenommen hat, gibt allenfalls Aufschluss über ihre Absicht im Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

Die im Einzelnen vorstehend dargelegten Aspekte, die nach Würdigung durch den Senat zu einer wegen anschließender Selbstnutzung von vorneherein nur befristeten Vermietung führen, lassen daneben zugleich - als weiteres Beweisanzeichen gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht der Kl. - eine stark privat veranlasste Art der Nutzung des Objekts erkennen. Schon die in zeitlicher Hinsicht (ab November 1997) mit 8 Jahren nach den vorstehenden Darlegungen ausschließlich als Eigennutzung zu qualifizierende Nutzung bei bislang weniger als 10-jähriger Eigentumsdauer spricht für sich. Hinzu kommen die spätere, nach vorläufiger steuerlicher Würdigung (s.o.) vornehmlich auf persönlicher Beziehung begründete Raumüberlassung an den Lebensgefährten und jetzigen Ehemann der Kl. und die nach Einschätzung des Gerichtes recht individuelle und durchaus aufwändige Art der Umgestaltung des Objekts. Nicht zuletzt der noch im Klageverfahren erfolgte Hinweis, insbesondere die Gartengestaltung entspräche (November 2003) noch nicht den Vorstellungen der Kl., lässt eine ausgeprägt persönliche Prägung des Objekts erkennen.

Die im Einzelnen von der Kl. dargelegten und anhand der vorgelegten Unterlagen dokumentierten Umbauten lassen nach Art und Umfang schließlich die Einstufung des Objekts als aufwändig gestaltetes Wohngebäude als nahe liegend erscheinen. Die umfangreichen Maßnahmen hatten eine nachhaltige Veränderung des Objekts in optischer, flächenmäßiger, wohnqualitativer und letztlich auch repräsentativer Hinsicht zur Folge. Der Umstand, dass die vorgenommenen Veränderungen den Gesamtwert des (bei einem Grundstückskostenanteil von DM 227.705) für einen Kaufpreis von DM 445.000 erworbenen Objektes nach eigenen Angaben der Kl. um etwa DM 300.000 gesteigert haben, unterstreicht die Hochwertigkeit der Sanierung auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Ob das Ausmaß der Gestaltung im konkreten Fall tatsächlich bereits die nach der Rechtsprechung (vgl. dazu i.e. BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386) gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Höhe erreicht hat, kann indes angesichts der übrigen bereits festgestellten Beweisanzeichen dahinstehen.

Nach allem ist daher im Streitfall die Einkunftserzielungsabsicht der Kl. konkret zu prüfen und positiv festzustellen, ob ein Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit zu erzielen war. Für die Totalüberschussprognose bei der vorliegend befristeten Vermietung ist - wie dargelegt - auf den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung abzustellen. Maßgebend ist hier indes nicht nur die Dauer der tatsächlich durchgeführten Vermietung an die Eheleute S. Bei Abschluss des Vertrages ging auch die Kl. noch von einer Laufzeit des Mietverhältnisses bis 31.03.1999 aus. Da sie für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 bereits Werbungskostenüberschüsse in einer Höhe von zusammen DM 110.772 erklärte, war ein Überschuss in der befristeten Zeit nicht möglich. Wie dargelegt hat die Kl. wegen der Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses weitere Einnahmen in Höhe von DM 33.520 eingebüßt. Schon diese hätten zu einer Kompensation der bis dahin aufgelaufenen Verluste nicht ausgereicht. Durch absehbare Werbungskosten wären die betreffenden Einkünfte überdies deutlich geringer ausgefallen.

Die Kl. konnte in der Zeit ihrer nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach dieser Prognose kein positives Gesamtergebnis erreichen. Ihr fehlte mithin die Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Selbst wenn der hier vertretenen Rechtsansicht des erkennenden Senats nicht gefolgt und wegen einer zu einem späteren Zeitpunkt (Ruhestand der Kl) beabsichtigten Vermietung die Möglichkeit einer von vorneherein insgesamt auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit anerkannt würde, könnten der Kl. die von ihr geltend gemachten Verluste nicht zuerkannt werden.

Die - insoweit feststellungsbelastete - Kl. hat zunächst weder dem Bekl. noch dem Gericht eine Totalüberschussprognose über den von ihr als maßgebend erachteten 30-Jahres-Zeitraum vorgelegt. Erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung reichte sie eine mit "Gewinnberechnung nach Fertigstellung der Erweiterungsmaßnahmen" überschriebene Aufstellung ein. Die hierin prognostizierte Miete beläuft sich auf Euro 1.863 (Staffelmiete - plus 2 % alle 2 Jahre) zzgl. Garage Euro 200 zzgl. Nebenkosten. Insgesamt ergibt sich u.a. bei einem geschätzten Reparaturaufwand aus der Aufstellung rechnerisch ein jährlicher Gewinn bei einer künftigen Vermietung. Über die Ermittlung der zugrunde gelegten, erzielbaren Miete macht die Kl. keine Angaben. Laufende Absetzungen für Abnutzung werden nicht vorgenommen. Es fehlen des weiteren Angaben über den erneuten Beginn einer vollständigen Fremdvermietung, den bislang aufgelaufenen Verlust, das bisherige vermietungsrelevante Gesamtinvestitionsvolumen nach Art, Zeitpunkt und Höhe, die Dauer einer künftigen Vermietung sowie das eigentlich entscheidende Ergebnis einer steuerlichen Prognoseberechnung, wann nämlich insgesamt mit einem Überschuss der Einnahmen über sämtliche bis dahin aufgelaufenen Ausgaben zu rechnen ist und auf welchen Betrag sich ein steuerlicher Totalgewinn letztlich belaufen soll. Zu eventuellen Abweichungen tatsächlicher von ursprünglich geplanten Umbaumaßnahmen (Umfang, Kosten, Termine u.a. wegen der Zinsfolgen, etc.) sind keine Informationen enthalten.

Die Absicht, mit einer neu vorgenommenen wirtschaftlichen Transaktion auf die Dauer der Gesamtnutzung einen Überschuss zu erzielen, muss von vorneherein bestehen. Entsprechend muss die Prognose notwendig vor Durchführung der investiven Schritte erfolgen. Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortsinn. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die gegen eine typisiert zu unterstellende Gewinnerzielungsabsicht sprechen, zumal mehrerer wie im Streitfall, und damit der Notwendigkeit, die Überschusserzielungsabsicht nachzuweisen, muss somit die Prognoseberechnung vom insoweit darlegungsbelasteten Steuerpflichtigen grundsätzlich bereits bei erstmaliger steuerlicher Geltendmachung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erstellt und vorgelegt werden.

Selbst wenn eine solche Berechnung nachgeholt werden kann, falls sie zunächst vom Steuerpflichtigen nicht körperlich erstellt wurde und es sich demzufolge im Zeitpunkt der Vornahme der Investition noch um eine nicht nach außen getretene innere Tatsache handelte, ist dies im Streitfall nicht möglich. Zum einen steht - wie mehrfach ausgeführt - auch heute noch gar nicht definitiv fest, wann eine nach dem Klägervortrag beabsichtigte neuerliche Phase der Fremdvermietung überhaupt beginnt. Ohne eine solche ist eine Berechnung künftiger Einnahmen nicht möglich. Zum anderen müsste eine auch bei Feststehen dieses Zeitpunktes nachträglich erstellte Prognose gleichwohl die Gewinnerzielungsüberlegungen der Kl. im Zeitpunkt der seinerzeitigen Investitionsvornahme abbilden. Die Zugrundelegung des nach heutiger Lage der Dinge verbleibenden Vermietungszeitraums könnte die Kl. einer Berechnung indes nicht zugrunde legen. Die ungewöhnlich lange und von ihr nicht konkret zeitlich geplante Phase der renovierungsbedingten Selbstnutzung stand - auch nach eigenem Bekunden - seinerzeit nicht fest.

Die gerichtliche Anforderung einer entsprechenden nachträglichen Prognoseberechnung, wie von der Kl. im Klageverfahren angeboten, kam auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

Der erkennende Senat ist schließlich nicht berufen, über die Anwendbarkeit der im BMF-Schreiben vom 15.08.2003 - IV C 3 - S 2253 - 78/03 - (BStBl I 2003, 427) aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall zu entscheiden. Soweit sich die Kl. auf darin aufgestellte Grundsätze berufen will, ist dies nicht Gegenstand des anhängigen Rechtstreits. Grundsätzlich können zwar unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 - I R 3/86 - BStBl II 1991, 610) Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung auch von den Gerichten zu beachten sein. Selbst wenn es sich bei der zitierten Regelung um eine solche Billigkeitsmaßnahme handelte, dürfte sie jedoch im vorliegenden Verfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat, nicht geprüft werden, da die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung (§ 163 AO) oder einen Erlass (§ 227 AO) aus Billigkeitsgründen Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens ist (BFH-Urteil vom 18. November 1998 - X R 110/95 - BStBl II 1999, 225 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Soweit für den erkennenden Senat ersichtlich, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien und eine damit ggf. seit Anschaffung bezogen auf den vollen Zeitraum von 30 Jahren typisiert zu unterstellende Einkünfteerzielungsabsicht noch möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger plangemäß zunächst auf kurze Dauer vermietet und anschließend längerfristig - ggf. für unbestimmte Zeit - eigennutzt, zugleich aber von vorneherein und durchgehend vorträgt, zu einem späteren, noch nicht absehbaren Zeitpunkt erneut vermieten zu wollen. Weiter hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sich noch nicht zu der Frage geäußert, wann eine ggf. notwendige Prognoseberechnung über den bei Beginn der Vermietungstätigkeit vom Steuerpflichtigen erwarteten Totalüberschuss vorgelegt werden muss bzw. nachgeholt werden kann und inwieweit hierbei bei seiner ursprünglichen Investitionsentscheidung noch gar nicht feststehende Umstände nachträglich kalkulatorisch einbezogen werden dürfen.

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz auf DM 57.778 (entsprechend Euro 29.541) festgesetzt. Durch die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide 1996 und 1997 vom 10.02.2003 wurden die gemäß Bescheid vom 11.11.1998 bisher in Höhe von DM 28.622 festgesetzte Einkommensteuer 1996 um DM 52.140 auf DM 80.762 und die gemäß Bescheid vom 08.10.1999 bisher in Höhe von DM 47.305 festgesetzte Einkommensteuer 1997 um DM 5.638 auf DM 52.943 heraufgesetzt.

Ende der Entscheidung

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