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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: IV 24/02
Rechtsgebiete: EWGV Nr. 615/98, EWGV Nr. 3665/87


Vorschriften:

EWGV Nr. 3665/87 Art. 23 Abs. 1
EWGV Nr. 615/98 Art. 1
EWGV Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von als Vorschuss gezahlter Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 23.3.1999 meldete die Klägerin 33 lebende Zuchtrinder zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Ausfuhr wurde mit dem Kontrollexemplar T 5 nachgewiesen.

Die Tiere wurden über den slowenischen Hafen Koper mit dem Schiff ... (A) nach Beirut verbracht. Dieses Schiff verließ den Hafen Koper am 31.3.1999 und traf am 6.4.1999 in Beirut ein.

Dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung entsprach der Beklagte zunächst nicht, da das Schiff "nach derzeitigem Kenntnisstand" von der EU-Kommission nicht für den Transport lebender Rinder zugelassen sei.

Daraufhin beantragte die Klägerin die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Sie legte eine Bescheinigung der ... Control GmbH vom 28.5.1999 vor, wonach eine veterinärärztliche Inspektion im Hafen Beirut stattgefunden habe. Der dortige Veterinär bescheinigte unter dem 6.4.1999, dass er den Gesundheitszustand der Tiere beim Entladen entsprechend der Verordnung 615/98 überprüft habe, keines der Tiere hätte Anzeichen dafür aufgewiesen, dass die Gemeinschaftsregeln über den Tiertransport verletzt worden seien.

Mit Bescheid vom 13.12.1999 gewährte der Beklagte Ausfuhrerstattung in Höhe von 23.559,15 DM unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.

Aus einer in der Beiakte befindlichen Auflistung der Europäischen Kommission vom 12.11.1999 ("update") ergibt sich, dass das Schiff lediglich für den Transport von Schafen zugelassen ist.

Mit Schreiben vom 2.2.2000 übersandte das Bundesministerium der Finanzen der Oberfinanzdirektion Hamburg ein Schreiben der Europäischen Kommission, in dem diese dem Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilt, dass das Schiff am 18./19.2.1997 von einem tierärztlichen Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission besichtigt worden sei. Danach entspreche es nicht der Richtlinie 91/628/EWG. Aus einer vom Bundesministerium der Finanzen ebenfalls vorgelegten Stellungnahme der Europäischen Kommission ergibt sich, dass eine Mitteilung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission, dass ein bestimmtes Schiff nicht mit den Auflagen der Richtlinie 91/628 übereinstimme, als wichtiger Hinweis darauf angesehen werde, dass der Transport nicht der Richtlinie entsprochen habe. Das Bundesministerium der Finanzen schließt daraus, dass Ausfuhrerstattung trotz Aufnahme in die Liste unter der Voraussetzung gewährt werden könne, dass der Ausführer weitere, mit substanziellen Befunden der zuständigen Veterinärbehörden unterstützte Nachweise dafür erbringe, dass das Schiff zum Zeitpunkt des Transports die Auflagen der Richtlinien erfüllt habe.

Mit Änderungsbescheid vom 19.10.2000 forderte der Beklagte die vorschussweise gezahlte Ausfuhrerstattung zuzüglich 15%, mithin 27.093,02 DM zurück. Zur Begründung gab er an, das Schiff sei zum Zeitpunkt des Transports nicht für den Transport von lebenden Rindern zugelassen gewesen, sodass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden seien.

Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin am 1.11.2000 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 3.1.2002 zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer am 21.1.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie meint, die vormalige Nichtzulassung des Schiffs könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil das Verfahren der Zulassung von Transportmitteln nach dem Anhang der Richtlinie 91/628/EWG gegen das Rechtstaatsprinzip verstoße. Geltungsbedingung für jede förmlich gesetzte Rechtsnorm sei die ordnungsgemäße Verkündigung. Hieran fehle es. Die Liste der nicht zugelassenen Schiffe sei lediglich den zuständigen Verbänden übergegeben worden, sie sei jedoch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Der Liste messe der Beklagte die Bedeutung einer durch Art. 1 VO Nr. 615/98 i.V.m. der Richtlinie 91/628/EWG normierten Erstattungsvoraussetzung bei. Rechtswirkungen könne sie jedoch nur dann entfalten, wenn sie den für die Geltung von Rechtsnormen bestehenden Anforderungen genüge, was wegen der fehlenden Bekanntmachung nicht der Fall sei.

Darüber hinaus sei der Anhang der Richtlinie 91/628/EWG ohne die konkretisierende Liste nicht hinreichend bestimmt, sondern lediglich generalklauselartig formuliert, wenn es etwa heiße, die Schiffe müssten so ausgerüstet sein, dass die Tiere transportiert werden könnten, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden. In Art. 1 VO Nr. 805/68 könne die Richtlinie allenfalls in ihrer mitgliedstaatlichen Ausgestaltung - der Tierschutztransportverordnung - einbezogen worden sein. Die Tierschutztransportverordnung gelte allerdings nicht in - wie hier - Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Da die Richtlinie 91/628/EWG den Ausführer belaste, wirke sie auch nicht direkt.

Schließlich genieße sie Vertrauensschutz, da es ihr auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, von der Rechtsnorm, also der Liste der zugelassen Schiffe, Kenntnis zu erlangen. Abgesehen davon, genüge das Schiff den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Tiere. Die slowenischen Behörden weigerten sich jedoch grundlos, eine - wie auch immer geartete - Bescheinigung auszustellen. Die Klägerin legt jedoch eine Bescheinigung der Speditionsgesellschaft (S) von 16.11.2001 vor. Darin heißt es u.a., dass das Schiff vor jeder Beladung vom staatlichen Veterinär des Hafens von Koper auf seine Tauglichkeit, lebende Rinder zu transportieren, eingehend untersucht und ausnahmslos für geeignet befunden worden sei. Es hätten keine, sich auf die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auswirkenden Mängel festgestellt werden können. Auch aus der Bescheinigung des Veterinärs in Beirut vom 6.4.1999 ergebe sich, dass keine Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen während des Transportes vorlägen.

Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 19.10.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 3.1.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Gewährung der Ausfuhrerstattung sei von der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen abhängig. Art. 1 VO Nr. 615/98 schreibe vor, dass während des Transports lebender Rinder bis zu deren ersten Entladung im Bestimmungsdrittland u.a. die Bestimmungen der Richtlinie91/628/EWG eingehalten werden müssten. Die Richtlinie 91/628/EWG finde ihre verbindliche Ausgestaltung in den Verordnungen Nr. 805/68 und 615/98 sowie in der nationalen Tierschutztransportverordnung vom 25.2.1997. Nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 werde Ausfuhrerstattung u.a. für die Tiere nicht gezahlt, bei denen die zuständige Behörde auf Grund sonstiger Informationen - wie die Aufnahme eines Schiffes wegen bestimmter Mängel in die Negativliste - über die Einhaltung des Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss komme, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei. Der tierärztliche Sachverständige des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission sei in seinem Gutachten vom 18. und 19.2.1997 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Schiff der Richtlinie 91/628/EWG aus im Einzelnen genannten Gründen nicht entspreche. Von daher sei das Schiff in die sog. "Negativliste" aufgenommen worden, die durch Kommissionsdokumente vom 19.8., 31.8. und 12.11.1999 aktualisiert worden sei. Auch nach der letzten Aktualisierung sei das Schiff für den Transport von Rindern nicht geeignet. Erst im Kommissionsdokument vom 24.1.2000 sei das Schiff im Anschluss an eine im November 1999 vorgenommene Überprüfung nicht mehr als für den Lebendviehtransport ungeeignet aufgeführt. Der Reeder des Schiffes habe sich in der Zwischenzeit nicht um eine erneute Begutachtung bemüht.

Das Kontrollzertifikat der Control GmbH und die Bescheinigung des zuständigen Veterinärs in Beirut stellten lediglich eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin und keinen Nachweis über das Einhalten der Auflagen der Richtlinie dar. Das Vorliegen der Bescheinigungen ändere nichts, da er aufgrund des Inspektionsberichts zu dem Schluss gelangt sei, die Richtlinie sei nicht eingehalten worden.

Er meint weiter, die Klägerin hätte sich vor dem geplanten Transport erkundigen müssen, ob das verwendete Transportschiff im fraglichen Zeitpunkt den im Anhang der Richtlinie91/628/EWG festgelegten Anforderungen genüge. Angesichts ihrer Unkenntnis vom Gemeinschaftsrecht könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Es sei ihr unbenommen, unter Vorlage geeigneter, mit substanziellen Befunden der zuständigen Veterinärbehörden versehener Dokumente nachzuweisen, dass das Schiff zum Zeitpunkt der Durchführung des Transports die Auflagen der maßgeblichen Richtlinie erfüllt habe. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Das Schreiben der Speditionsgesellschaft sei als Nachweis ungeeignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

I. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (VO Nr. 3665/87), die vorliegend Anwendung findet, da die streitgegenständliche Ausfuhr vor dem 1.7.1999 angenommen worden ist (Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 55 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1989). Nach Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 hat der Ausführer dann, wenn Ausfuhrerstattung gemäß Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 vorschussweise gewährt wird, der Vorschuss aber über dem für die betreffende Ausfuhr geschuldeten Betrag liegt, den Unterschied zwischen beiden Beträgen erhöht um 15% zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen nicht vor, da die Klägerin lediglich die ihr zustehende Ausfuhrerstattung erhalten hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gem. Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) 805/68 des Rates vom 27.6.1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch i.d.F. der Verordnung (EG) vom 18.12.1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch setzt die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, voraus. Zu diesen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gehört insbesondere auch die Verordnung (EG) Nr. 615/98 vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (VO Nr. 615/98). Art. 1 VO Nr. 615/98 bestimmt für die Anwendung von Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 VO Nr. 805/68, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder voraussetzt, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland u.a. die Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (RL 91/628/EWG) eingehalten wird. Nach Ziffer 17 des Kapitels I Buchstabe D des Anhanges der RL 91/628/EWG müssen die Schiffe so ausgerüstet sein, dass die Tiere transportiert werden können, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden.

Der Senat lässt offen, inwieweit die von der Klägerin formulierten Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durchgreifen, da jedenfalls nicht festzustellen ist, dass der Transport unter Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen durchgeführt worden ist. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass den insoweit bestehenden, den Schutz der Tiere beim Transport regelnden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprochen worden ist.

Entscheidend kommt es danach darauf an, dass der Transport auf einem Schiff erfolgte, das so ausgerüstet ist, dass die Tiere transportiert werden können, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden. Dafür, dass das Schiff, mit dem die Rinder vom slowenischen Hafen Koper nach Beirut transportiert worden sind, einen tierschutzgerechten Transport ermöglichte, spricht insbesondere der Umstand, dass die Tiere ohne jede gesundheitliche Beeinträchtigung in Beirut entladen worden sind. Der dort zuständige Veterinär hat im Auftrag der Control GmbH zum Zeitpunkt des Entladens als Ergebnis seiner Kontrolle gem. Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 festgestellt, dass keines der Tiere angesichts seines physischen Zustandes Anhaltspunkte dafür bot, dass während des Transports gemeinschaftsrechtliche Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten worden sind. Der nachgewiesenermaßen gute gesundheitliche Zustand der Tiere zum Zeitpunkt der Entladung im Bestimmungsdrittland lässt einen Rückschluss auf die Ausrüstung des Schiffes zu und lässt für sich genommen keine Bedenken an der Einhaltung der Bestimmungen des Tiertransportschutzes aufkommen.

Dem kann der Beklagte nicht unter Hinweis auf die Negativliste, nach der das Schiff lediglich zum Transport von Schafen zugelassen ist, entgegentreten. In den genannten, die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben regelnden Bestimmungen macht der Gemeinschaftsordnungsgeber den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass das Schiff - durch wie auch immer gearteten Rechtsakt - förmlich zum Transport zugelassen ist bzw. nicht in einer nicht zugelassene Schiffe erfassenden Negativliste enthalten ist. Entscheidend ist nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lediglich die abstrakte grundsätzliche Eignung des Schiffes zum Tiertransport. Die Forderung, dass das Schiff nicht in einer Negativliste enthalten sein darf, käme dem Aufstellen einer zusätzlichen, nicht normierten Erstattungsvoraussetzung gleich. Eine derartige Bedeutung kann der vom Beklagten angeführten Negativliste schon mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht zukommen.

Die Eignung eines Schiffes zum Tiertransport kann allerdings, insoweit ist dem Beklagten zu folgen, grundsätzlich durch das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission festgestellt werden. Stellt das Lebensmittel- und Veterinäramt die fehlende Eignung eines Schiffes im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG fest, so wird mit dieser Feststellung allerdings nicht verbindlich Recht gesetzt. Vielmehr kann eine solche Feststellung lediglich eine Auslegungs- und Entscheidungshilfe für die zur Entscheidung über den Erstattungsantrag berufenen nationalen Behörden darstellen. In diesem Sinne hat auch das Bundesministerium der Finanzen der Oberfinanzdirektion Hamburg unter dem 2.2.2000 mitgeteilt, dass die Liste des Lebensmittel- und Veterinäramtes nur als wichtiger Hinweis darauf anzusehen sei, dass der Transport nicht der Richtlinie 91/628 entsprochen haben könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 VO Nr.615/98. Danach wird die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt für Tiere, bei denen die zuständige Behörde auf Grund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist. Liegen derartige "sonstige Informationen" vor, scheidet ein Erstattungsanspruch trotz positiver Veterinärbescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 aus.

Die Negativliste kann allerdings nicht als hinreichende "sonstige Information" angesehen werden. Der Senat versteht Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 so, dass Informationen über die Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen den konkreten streitgegenständlichen Transport betreffen müssen. Es muss sich auch um den Zeitraum des Transportes betreffende, überprüfbare Informationen handeln. Hieran fehlt es vorliegend. Die Negativliste basiert auf einer sachverständigen Überprüfung des Schiffes im Februar 1997, also etwa zwei Jahre vor der streitgegenständlichen Ausfuhr, und besagt über den Zeitraum des Transportes nichts. Zwar wurde das Schiff während der auf die Überprüfung folgenden drei Jahre durchgehend in der Negativliste geführt, soweit ersichtlich fand jedoch eine neuerliche Überprüfung erst im November 1999 statt, die nicht zu Beanstandungen geführt hat, sodass nicht zuverlässig feststeht, dass die im Februar 1997 festgestellten Mängel während des Transports Anfang April 1999 noch vorhanden waren. An einer konkreten, überprüfbaren Information über die Ausrüstung des Schiffes zum Zeitpunkt des Transportes fehlt es also ersichtlich. Durch die Vorlage der veterinärärztlichen Bescheinigung vom 6.4.1999 hat die Klägerin zumindest erhebliche Zweifel daran geweckt, dass die aus dem Februar 1997 stammenden Informationen über Mängel des Schiffes noch aktuell waren. Weitergehende Nachweise über das Einhalten der Tierschutzbestimmungen werden von dem Ausführer in den genannten Vorschriften nicht verlangt.

Abgesehen davon gibt es für das Führen einer Negativliste und deren Zugrundelegung als Information im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 keinerlei gemeinschaftsrechtliche Grundlage. Durch die - wie im vorliegenden Fall geschehen - nicht weiter hinterfragte Zugrundelegung der Negativliste verstößt der Beklagte auch gegen allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze. Die Negativliste selbst enthält keinerlei überprüfbare Begründung für die Aufnahme eines bestimmten Schiffes. Erstmals in der Einspruchsentscheidung benennt der Beklagte die 1997 festgestellten Mängel unter Hinweis auf den Inspektionsbericht aus dem Mai 1997. Indem er die Negativliste zur Grundlage seiner Entscheidung über die Gewährung der Ausfuhrerstattung macht, stützt er sich zudem auf eine der Klägerin nicht ohne Weiteres zugängliche Quelle. Die Negativliste war - davon kann nach dem nicht widersprochenen Vorbringen ausgegangen werden - der Klägerin nicht bekannt, sie musste ihr auch nicht bekannt sein. Auch auf wiederholte Nachfrage wurde sie ihr im Einspruchsverfahren zunächst nicht zur Verfügung gestellt. Die Negativliste wurde auch nicht veröffentlicht, auf sie wird in den Rechtsvorschriften nicht verwiesen. Von ihr konnte die Klägerin also keine Kenntnis haben. Ihr wird insofern in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht vorgeworfen, sie hätte sich nicht die erforderlichen Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechts verschafft.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da die Klägerin angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie zur effektiven Rechtsverfolgung auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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