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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: IV 252/03
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 615/98


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 2 Abs. 3
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 3 Abs. 2
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 8.11.2001 (Nr. ...01) meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H 34 Rinder zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür unter dem 10.12.2001 die Gewährung von Ausfuhrerstattung, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 28.8.2003 unter Hinweis darauf ablehnte, dass die Klägerin während des Transports der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe. Insoweit führte das beklagte Hauptzollamt in seinem Bescheid vom 28.8.2003 zum einen aus, dass nach Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes zwischen dem Beginn des Versandes der Tiere am 8.11.2001 um 11.00 Uhr und deren Ankunft in Koper am 9.11.2001 um 21.46 Uhr mehr als 34 Stunden vergangen seien. Nach der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport müssten die Tiere nach einer maximalen Transportdauer von 29 Stunden im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort entladen, gefüttert und getränkt werden. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, nach ihrem Eintreffen in Prosecco und einer Transportdauer von rund 24 Stunden einen der drei dort zugelassenen Aufenthaltsorte aufzusuchen und den Transport erst im Anschluss an die nach der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene 24-stündige Ruhepause fortzusetzen. Zum anderen verwies das beklagte Hauptzollamt zur Begründung darauf, dass die Tiere am 10.11.2001 in Koper auf das Schiff "Dana ... M" verladen und in den Libanon transportiert worden seien. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung habe im Rahmen einer am 29.11.2001 in Koper gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass das Schiff "... M" in verschiedener Hinsicht nicht den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport genüge. So müsse (1.) die Neigung der Treibwege zu den einzelnen Decks auf 20° verringert, (2.) das Verdeck vom Oberdeck, das aus Brettern mit Fugen bestehe, als Schutz gegen Regen und Seewasser abgedichtet, (3.) der Treibgang im Zwischendeck günstiger gestaltet sowie (4.) der Gülleablauf der Tierstauboxen verbessert werden. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 28.8.2003 Bezug genommen.

In ihrem gegen den Bescheid vom 28.8.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin im Hinblick auf die Überschreitung der maximalen Transportdauer ein, dass sie insoweit durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG gehindert gewesen sei. Der LKW sei nämlich an der italienischen Grenze in einen für sie nicht vorhersehbaren Stau geraten, der dadurch verursacht worden sei, dass die italienischen Behörden die Zollabfertigung für Industriegüter bestreikt hätten. Da dieser Streik sich auf die Abfertigung von Lebendviehtransporten nicht erstrecken sollte, habe für sie keine Veranlassung bestanden, bereits in Prosecco einen zugelassenen Aufenthaltsort aufzusuchen. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, den von der Grenze nur 60 km entfernten Hafen in der ihr noch zur Verfügung stehenden Zeit zu erreichen. Bezüglich der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gerügten Mängel des von ihr für den Transport in den Libanon eingesetzten Schiffes entgegnete die Klägerin, dass das Handbuch Tiertransporte vom 10.7.2002 das Schiff "... M" als geeignet zum Transport von Rindern ausweise. Auch in der ihr vom Landratsamt Augsburg unter dem 5.8.2002 übersandten Liste, die eine Zusammenstellung der für den Tiertransport geeigneten und ungeeigneten Schiffe enthalte, werde das Schiff "... M" als für den Tiertransport geeignet geführt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.8.2003 zurück. Es verwies zur Begründung erneut darauf, dass die Klägerin die nach der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport vorgeschriebene maximale Transportdauer überschritten habe. Auf höhere Gewalt könne sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Der Streik der italienischen Grenzbehörden, der angekündigt worden sei, stelle für sie kein unvorhersehbares Ereignis dar. Im Übrigen habe sie sich nicht darauf verlassen dürfen, dass sie von den Auswirkungen des Streiks nicht betroffen werde. Ob der Klägerin die beantragte Ausfuhrerstattung auch deshalb zu versagen sei, weil die Tiere mit dem Schiff "... M" transportiert worden seien, könne nach alledem dahinstehen.

Mit ihrer am 14.12.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie vertieft ihre Einspruchsbegründung und merkt ergänzend an, dass das beklagte Hauptzollamt nicht ausgeführt habe, inwiefern die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aufgelisteten Mängel des Schiffes "... M", die die Bundesanstalt im Übrigen nicht selbst festgestellt, sondern als Ergebnisse einer von slowenischen Veterinären am 29.11.2001 durchgeführten Prüfung des Schiffes übernommen habe, einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG bedeuteten. Zwar sei im Anhang der Richtlinie geregelt, dass für das Verladen und Ausladen von Tieren geeignete Vorrichtungen zu verwenden seien. Weder dem Bericht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung noch dem Prüfbericht der slowenischen Veterinäre sei jedoch zu entnehmen, warum die auf dem Schiff verwendete Rampe zum Zwischendeck nicht als geeignete Vorrichtung im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG anzuerkennen sei. Auch ein Verstoß gegen die Vorgabe der Richtlinie, dass die Transportmittel so gebaut sein müssten, dass die Tiere vor ungünstigen Witterungseinflüssen geschützt seien, liege nicht vor. Auf dem Oberdeck des Schiffes "... M" sei eine Überdachung aus Holzplatten verwendet worden. Die Richtlinie 91/628/EWG verlange nicht, dass der Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen aus einem festen Dach bestehen müsse.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 28.8.2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 - soweit diese entgegensteht - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10.12.2001 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattung (§ 101 Satz 1 FGO).

Gemäß Art. 33 Abs. 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vom 17.5.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160/21, im Folgenden: VO Nr. 1254/99) ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften abhängig. Zu diesen Vorschriften gehören die Regelungen der Richtlinie Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52, im Folgenden: Richtlinie 91/628/EWG). Dementsprechend macht Art. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr.82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 davon abhängig, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG - an deren Umsetzung der erkennende Senat keinen Zweifel hat - sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden, wobei der Nachweis der Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 615/98 durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 615/98 und gegebenenfalls des Bericht nach Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 erbracht wird.

Der erkennende Senat geht vorliegend davon aus, dass die Klägerin im Hinblick auf die in Rede stehende Ausfuhrsendung ein ordnungsgemäß ausgefülltes Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 615/98 vorgelegt und damit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 615/98 den Nachweis der Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 erbracht hat. Das von ihr eingereichte Kontrollexemplar T5 enthält im Feld J den nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 615/98 erforderlichen Vermerk der Veterinärgrenzkontrollstelle Prosecco "Controllato e risultato conforme alle dispozioni dell Art. 2 del regolamento (CE) N° 615/98" sowie den ebenfalls vorgeschriebenen Stempel nebst Unterschrift des amtlichen Tierarztes (vgl. Bl. 52 der Sachakte, Heft I). Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieses Kontrollvermerks der Ausgangsstelle wird vom beklagten Hauptzollamt auch nicht in Abrede gestellt. Außerdem hat die Klägerin den im Hinblick auf den Wechsel des Transportmittels in Koper nach Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 erforderlichen Bericht über die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland beigebracht, ausweislich dessen die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport eingehalten wurden (vgl. Bl. 28 der Sachakte RL 164/02, Heft II). Allerdings steht das beklagte Hauptzollamt auf dem Standpunkt, dass der Klägerin die begehrte Ausfuhrerstattung gleichwohl gestützt auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 zu versagen sei. In Art. 5 Abs. 3 VO Nr.615/98 ist nämlich geregelt, dass die Ausfuhrerstattung u.a. nicht gezahlt wird für Tiere, die während des Transportes verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall indes nicht erfüllt:

1. In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist unter Ziffer 48.4 lit. d... "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt und Ruhezeiten" bestimmt, dass Tiere der Gattung Rind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a... der Richtlinie 91/628/EWG) bei der Verwendung eines - wie hier - unter Ziffer 48.3 genannten Fahrzeuges nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach der festgesetzten Transportdauer, so ist es in Ziffer 48.5 des Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie91/628/EWG weiter geregelt, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Ziffer 48.8 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sieht schließlich vor, dass die Transportzeiten nach u.a. Ziffer 48.4 insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden dürfen.

Die Beteiligten des Rechtsstreits gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin die nach Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhepause von mindestens 24 Stunden nicht eingehalten hat. Denn ausweislich des in der Sachakte befindlichen Transportsplanes wurden die Tiere erst nach ihrer Ankunft in Koper am 9.11.2001 gegen 21.45 Uhr und damit nach einer Transportdauer von rund 34 Stunden entladen. Ob die Klägerin sich im Hinblick auf die Überschreitung der Gesamttransportdauer vor dem Hintergrund des Streiks an der italienischen Grenze in Prosecco auf höhere Gewalt mit der Folge berufen kann, dass ihr die beantragte Erstattung nicht mit der Begründung versagt werden darf, sie habe die nach der Richtlinie 91/628/EWG einzuhaltenden Transport- und Ruhezeiten nicht beachtet, bedarf vorliegend indes keiner Klärung. Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -). Dass vorliegend durch die Überschreitung der Transportdauer das Wohlbefinden der Tiere nachweislich beeinträchtigt worden ist, wird indes auch vom beklagten Hauptzollamt nicht eingewandt.

2. Im Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist zudem unter "A Allgemeine Bestimmungen" geregelt, dass die Transportmittel und Behältnisse so gebaut sein müssen, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und starken klimatischen Schwankungen bieten (Ziffer 2 b). In Ziffer 2 c heißt es ferner, dass die Transportmitteln und Behältnisse leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein müssen, dass sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Unter Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen ist überdies festgehalten, dass für das Verladen und Ausladen von Tieren geeignete Vorrichtungen wie Brükken, Rampen oder Stege zu verwenden sind (Satz 1). Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind soweit notwendig mit einem Seitenschutz zu versehen (Satz 2). Im Abschnitt "D Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg" des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist außerdem festgeschrieben, dass die Schiffe so ausgerüstet sein müssen, dass die Tiere transportiert werden können, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden (Ziffer 17), und dass alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über Abflussanlagen verfügen müssen und in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten sind (Ziffer 22).

Dem erkennenden Senat ist aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt, dass das Schiff "... M" in der Zeit zwischen November 2001 und Februar 2002 wiederholt von Hafenveterinären in Koper untersucht worden ist. So wurde das Schiff u.a. am 9.11.2001 - also einen Tag vor der Verladung der von der Klägerin in den Libanon ausgeführten Tiere - von slowenischen Veterinären begutachtet. Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die amtlichen Veterinäre fest, dass die Neigung der Rampen für den Zugang des Viehs in das Zwischendeck größer als 20° sei; das zweite Zwischendeck habe kein Abflusssystem und auch keinen Abfluss; das Oberdeck habe kein festes Dach, welches das Vieh vor schlechter Witterung schützen würde, genutzt werde lediglich eine Abdeckung aus Holzplatten mit einer Plane, auf die dann Heu aufgestreut werde (vgl. Bl. 43 der Sachalte RL 366/02, Heft II). Demgegenüber bezieht sich der vom beklagten Hauptzollamt in seinem Ablehnungsbescheid vom 28.8.2003 erwähnte Bericht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf eine Kontrolle des Schiffes "... M", die slowenische Veterinäre am 29.11.2001 durchführten. Gegenstand des Berichts der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sind zudem keine Feststellungen der Prüfer der Bundesanstalt selbst. Vielmehr gibt der Bericht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung lediglich Feststellungen wieder, die der Bundesanstalt von dem zuständigen slowenischen Veterinär übermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund stellt der erkennende Senat ausdrücklich klar, dass im Rahmen der Prüfung der streitgegenständlichen Fragestellung, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 im Hinblick darauf erfüllt sind, dass die Tiere am 10.11.2001 auf das Schiff "... M" verladen und in den Libanon transportiert wurden, allein die aufgrund der Kontrolle des Schiffes am 9.11.2001 getroffenen Feststellungen der slowenischen Veterinäre maßgebend sind. Dies vorausgeschickt, merkt der Senat im Einzelnen Folgendes an:

a) Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass der zuständige Veterinär, der am 9.11.2001 in Koper das Schiff begutachtet hatte, auf das die von der Klägerin ausgeführten Rinder am 10.11.2001 verladen und in den Libanon verschifft wurden, in seinem Protokoll vermerkt hat, dass die Neigung der Rampen für den Zugang des Viehs in das Zwischendeck größer als 20° und das Deck mit keinem festen Dach abgedeckt gewesen sei, das dem Vieh Schutz vor schlechter Witterung während des Transportes bieten würde. Der erkennende Senat geht auch in Übereinstimmung mit dem beklagten Hauptzollamt davon aus, dass nach der Richtlinie 91/628/EWG für das Verladen und Ausladen von Tieren geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden sind (Kapitel I Ziffer 4 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG) und dass die Transportmittel so gebaut sein müssen, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und starken klimatischen Schwankungen bieten (Kapitel I Ziffer 2 b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG). Allerdings findet sich weder im tierärztlichen Protokoll vom 9.11.2001 noch in den sonstigen in den Sachakten vorgehaltenen Unterlagen ein Hinweis darauf, wie im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG (Kapitel Ziffer 4 des Anhangs) "geeignete Vorrichtungen" für das Verladen von Rindern auf Schiffen beschaffen sein müssen und bei welchem Neigungswinkel einer Rampe ein Ausgleiten der Tiere zu besorgen ist. Da die Klägerin den Nachweis der Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 615/98 und den Bericht nach Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 erbracht hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98), wäre es Sache des hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 darlegungs- und beweispflichtigen Hauptzollamtes gewesen, die Informationen näher vorzutragen und zu untermauern, die den Schluss im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Schluss zulassen, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Beanstandung der fehlenden festen Dachabdeckung. Der Senat vermag wohl nachzuvollziehen, dass eine feste Dachabdeckung aufgrund ihrer Konstruktion Vorteile bietet. Nach der Ziffer 2 b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG kommt es indes entscheidend darauf an, dass die Tiere auf dem Transportmittel vor ungünstigen Witterungseinflüssen - also z.B. vor starker Sonneneinstrahlung, Hitze, Niederschlag und Schneefall - und starken klimatischen Schwankungen geschützt sind. Ein solcher Schutz kann aber zur Überzeugung des Senats auch eine Überdachung aus Holzplatten, die mit einer Plane überdeckt wird, bieten. Jedenfalls hätte es auch insoweit dem beklagten Hauptzollamtes oblegen, näher auszuführen, inwiefern die auf dem Schiff "... M" vorgefundene Überdachung dem Zweck der Ziffer 2 b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG nicht gerecht wird.

Entgegen der Auffassung des beklagten Hauptzollamtes rechtfertigt auch die dritte Feststellung des Veterinärs in dem Protokoll vom 9.11.2001, dass das zweite Zwischendeck über kein Abflusssystem für die tierischen Exkremente verfüge, nicht die Schlussfolgerung, dass während des Transportes der Rinder auf dem Wasserwege von Koper nach Beirut die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport - scil. die Ziffer 22 des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG - nicht eingehalten wurden. Nach Ziffer 22 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG müssen zwar alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über Abflussanlagen verfügen und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden. Das Protokoll vom 9.11.2001 enthält indes keine Aussagen über die hygienischen Verhältnisse auf dem Schiff selbst. Im Übrigen handelt es hinsichtlich dieses Mangels um eine lokal beschränkte Beanstandung, die schon vor diesem Hintergrund nicht die Eignung des Schiffes überhaupt in Frage stellen und deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht die Versagung der Ausfuhrerstattung insgesamt rechtfertigen kann.

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind die vom Hafenveterinär in seinem Protokoll vom 9.11.2001 festgehaltenen Mängel auch aus einem weiteren Grunde nicht geeignet, der Klägerin unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die beantragte Ausfuhrerstattung zu versagen: Nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 wird die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt für Tiere, die während des Transports verendet sind, oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 VO Nr. 615/98 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift lässt klar erkennen, dass die zuständige Behörde konkret benennen und nachweisen muss, bezogen auf welches bzw. welche einzelnen Tiere eines Transportes die Richtlinie 91/628/EWG nicht beachtet worden ist. Im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehenden Vorwürfe bedeutet dies: Das beklagte Hauptzollamt hätte ermitteln und darlegen müssen, ob die 35 Rinder der vorliegend streitgegenständlichen Ausfuhrsendung überhaupt auf einem der Decks standen, die Gegenstand der vom Veterinär getroffenen Beanstandungen waren. Das ist indes nicht geschehen. Es wäre jedoch Sache des dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichteten beklagten Hauptzollamtes gewesen, den streitrelevanten Sachverhalt auch insoweit weiter aufzuklären. Die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten des beklagten Hauptzollamtes mit der Folge, dass der Klägerin auch aus diesem Grunde die begehrte Ausfuhrerstattung nicht gestützt auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Nr. 615/98 versagt werden kann.

b) Der erkennende Senat hält schließlich dafür, dass das beklagte Hauptzollamt auch aus einem anderen Grunde zu Unrecht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Klägerin die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe und ihr deshalb gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die begehrte Ausfuhrerstattung zu versagen sei.

Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 21.9. und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat. Diese Rechtsprechung führt der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits in der Weise fort, dass Mängel des Transportmittels nicht die Versagung der vom Ausführer beantragten Ausfuhrerstattung rechtfertigen, wenn der zuständige Veterinär den Transport der Tiere in Kenntnis der Mängel des Transportmittels nicht unterbunden hat.

Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 9 Unterabsatz 2 VO Nr. 1254/99, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften abhängig ist, bezweckt die Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere während des Transports (vgl. 1. Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18.12.1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 356/13, die Vorgängerregelung der Verordnung Nr. 1254/99). Um dieses Ziel umzusetzen, hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber mit der Verordnung Nr. 615/98 ein Überwachungssystem mit vor allem systematischen Kontrollen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft, mit aber auch Kontrollen beim Entladen im Bestimmungsdrittland eingeführt (vgl. 2. Begründungserwägung der VO Nr. 615/98). Dieses Überwachungssystem sieht nicht nur die Bestimmung von Ausgangsstellen vor, über die allein die Ausfuhr der Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zulässigerweise erfolgen darf (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 615/98). Es beinhaltet vor allem die von einem amtlichen Tierarzt vorzunehmende Überprüfung und Bescheinigung, ob die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG transportfähig sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 VO Nr.615/98). Ist wegen des Wechsels des Transportmittels gemäß Art. 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich VO Nr. 615/98 eine weitere von einem Tierarzt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 615/98) durchzuführende Kontrolle bei der Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland vorgeschrieben, ist in dem zu erstellenden Kontrollbericht (u.a.) die Zahl der Tiere anzugeben, deren Zustand und/oder Gesundheit den Schluss rechtfertigt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 2. Spiegelstrich VO Nr. 615/98). Diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 über die durchzuführenden Kontrollen zeigen anschaulich, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht nur an das Wohlbefinden der Tiere während des Transports knüpfen, sondern auch die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit der Tiere von besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen abhängig machen wollte (vgl. insoweit auch 3. Begründungserwägung der VO Nr. 615/98).

Dieses Verständnis des Senats findet eine Bestätigung in den Erwägungsgründen und Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9.4.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. Nr. L 93/10, im Folgenden: VO Nr. 639/2003), durch die die Verordnung Nr. 615/98 "im Interesse der Klarheit ersetzt" worden ist (2. Erwägungsgrund der VO Nr. 639/2003). So hebt der Verordnungsgeber in den Erwägungsgründen zum einen erneut hervor, dass die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit der Tiere besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordert; die Kontrollen sollen deshalb von einem Tierarzt durchgeführt werden (vgl. 5. Erwägungsgrund der VO Nr. 639/2003). Zum anderen hat der Verordnungsgeber, um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften auch tatsächlich eingehalten werden, mit der Verordnung Nr. 639/2003 den Umfang der obligatorischen Kontrollen erweitert (vgl. 3. Erwägungsgrund der VO Nr.639/2003). Im Hinblick auf die Kontrollen in Drittländer hat der Verordnungsgeber nunmehr bestimmt, dass nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bei einem Wechsel des Transportmittels nicht nur am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland, sondern bereits am Ort des Transportmittelwechsels selbst eine Kontrolle der Tiere durchzuführen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a... a VO Nr. 639/2003). Zwar hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber in der Verordnung Nr. 615/98 bzw. Nr. 639/2003 aus verständlichen Gründen nicht geregelt, welche Maßnahmen in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere zu ergreifen sind, stellt sich während des Transportes im Rahmen einer Kontrolle an der Ausgangsstelle oder am Ort des Wechsels des Transportmittels heraus, dass die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen nicht gewährleistet ist. Allerdings finden sich in der Richtlinie91/628/EWG Regelungen, die sich mit diesem Themenkreis befassen. So heißt es etwa in Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/628/EWG, dass die zuständige Behörde des Ortes, an dem die Feststellung, dass die Bestimmungen der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden, getroffen wird, die für das Transportmittel verantwortlichen Personen auffordert, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der betroffenen Tiere für notwendig erachtet. Die zuständige Behörde kann insbesondere - je nach den Umständen des Einzelfalles - veranlassen, dass die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b... b Richtlinie 91/628/EWG). Diese Normierungen der Richtlinie 91/628/EWG lassen unter Berücksichtigung des Normengefüges der Verordnung Nr. 615/98 bzw. Nr. 639/2003 die Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers klar erkennen, dass es der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, überantwortet sein soll, ob ein von ihr kontrollierter Tiertransport deshalb zu untersagen bzw. zu stoppen ist, weil das Transportmittel, mit dem die Tiere befördert werden, den Belangen des Tierschutzes nicht gerecht wird. Soll aber die am Ort der Kontrolle zuständige Behörde verantwortlich über den Weitertransport der Tiere entscheiden, hat deren Entscheidung Bedeutung auch für die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragestellung, ob einem Ausführer die begehrte Ausfuhrerstattung versagt bzw. eine bereits gewährte Erstattung entzogen werden darf, wenn der zuständige Veterinär den Transport der Tiere in Kenntnis der Mängel des Transportmittels nicht unterbunden hat. Nach Auffassung des erkennenden Senats käme es einem venire contra factum proprium gleich, einem Ausführer einerseits den Weitertransport der Tiere zu gestatten, ihm andererseits aber die Ausfuhrerstattung zu versagen.

Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Kontext hinzu: Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 führt jede objektive Verletzung einer Regelung der Richtlinie 91/628/EWG zum gänzlichen Verlust des Erstattungsanspruchs. Eine Differenzierung danach, ob gegen die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nur geringfügig, wiederholt oder aber in erheblichem Maße verstoßen wurde, lässt der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 nicht zu, zumal auch die Ausgestaltung des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 als gebundene Entscheidung der zuständigen Behörde eine Differenzierung nach der Intensität und dem Ausmaß des festgestellten Verstoßes nicht möglich macht. Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, obgleich als gebundene Entscheidung ausgestaltet, als Rechtsfolge auch eine teilweise Versagung der Erstattung vorsieht. Die Rechtsfolge der teilweisen Versagung der beantragten Ausfuhrerstattung knüpft die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 freilich nicht an das Vorliegen eines nur geringen oder nicht vorwerfbaren Verstoßes gegen die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport, sondern an die Feststellung, dass die Richtlinie 91/628/EWG lediglich bezogen auf einen Teil der Tiere nicht eingehalten wurde. Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 639/2003, durch die die Verordnung Nr. 615/98 - wie bereits erwähnt - lediglich "im Interesse der Klarheit ersetzt" worden ist, machen indes deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die mitunter gegenläufigen Interessen und Belange des Marktordnungsrechts einerseits und des Tierschutzes andererseits durchaus in einen zweckentsprechenden, sachgerechten Ausgleich bringen wollte. Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nämlich im 7. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 639/2003 ausdrücklich hervorgehoben, dass die "Erstattung (nur dann) insgesamt verweigert werden" sollte, wenn die "Nichteinhaltung (der Richtlinie 91/628/EWG) auf eine völlige Missachtung der Tierschutzvorschriften zurückzuführen" ist. Diesem deutlich erkennbaren Willen des Gemeinschaftsverordnungsgebers muss die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 durch die Behörden und Gerichte gerecht werden. Von eine völligen Missachtung der Tierschutzvorschriften, die zur Verweigerung der Erstattung insgesamt führt, lässt sich aber dann nicht sprechen, wenn der zuständige Veterinär in Kenntnis einiger, weniger Mängel des Transportmittels einen Weitertransport der Tiere nicht unterbindet. So liegt der Fall denn auch hier:

Der zuständige Hafenveterinär in Koper hat im Anschluss an die am 9.11.2001 erfolgte Untersuchung des Schiffes "... M" eine Verladung der Tiere auf das Schiff, die am 10.11.2001 erfolgte, und einen Transport der Tiere mit diesem Schiff nach Beirut nicht untersagt. Angesichts dessen ist hinsichtlich des Streitfalles davon auszugehen, dass die vom slowenischen Hafenveterinär in seinem Protokoll vom 9.11.2002 vermerkten Mängel des Schiffes keine ernsthafte Gefährdung einzelner Tiere bedeuteten. Dass sich diese Einschätzung des Veterinärs als zutreffend erwiesen hat, macht im Übrigen anschaulich der Umstand deutlich, dass der Veterinär in Beirut, der die Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 615/98 kontrolliert hat, in seinem gemäß Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 erstellten Kontrollbericht festgestellt hat, dass die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz lebender Tiere beim Transport eingehalten worden seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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